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Beschluss

8 L 538/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung, die eine vorweggenommene Entscheidung über die Aufnahme an eine Bekenntnisschule verlangt, unterliegt besonders strengen Anforderungen. • Die Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes an einer öffentlichen Bekenntnisschule ist nur ausnahmsweise zu gewähren, insbesondere wenn keine zumutbare Gemeinschaftsschule erreichbar ist oder die Eltern die Ausrichtung der Schule auf das fremde Bekenntnis voll und ganz bejahen. • Das Fehlen eines hohen Grade der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache und das Ausbleiben nicht anders abwendbarer, schwerer Nachteile schließt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Aufnahme an einer Bekenntnisschule aus.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschule bei zumutbarer Alternativschule • Einstweilige Anordnung, die eine vorweggenommene Entscheidung über die Aufnahme an eine Bekenntnisschule verlangt, unterliegt besonders strengen Anforderungen. • Die Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes an einer öffentlichen Bekenntnisschule ist nur ausnahmsweise zu gewähren, insbesondere wenn keine zumutbare Gemeinschaftsschule erreichbar ist oder die Eltern die Ausrichtung der Schule auf das fremde Bekenntnis voll und ganz bejahen. • Das Fehlen eines hohen Grade der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache und das Ausbleiben nicht anders abwendbarer, schwerer Nachteile schließt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Aufnahme an einer Bekenntnisschule aus. Die Eltern eines muslimischen Kindes beantragten einstweiligen Rechtsschutz, damit ihr Sohn mit Beginn des Schuljahres 2013/14 an der C.1.-Katholischen Bekenntnisgrundschule beschult wird und dort bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbleiben darf. Die Schulleitung hatte die Aufnahme abgelehnt, weil die Eltern von vornherein die Teilnahme ihres Kindes am katholischen Religionsunterricht ausschließen. Alternativ steht eine Gemeinschaftsgrundschule in noch zumutbarer Entfernung zur Verfügung; die Schwester des Antragstellers besucht bereits die C.1.-Schule ohne Teilnahme am Religionsunterricht. Die Eltern berufen sich auf Aufnahmeinteresse, die Schule sei de facto nicht mehr typisch bekenntnishaft; das Gericht prüfte die Anforderungen für einstweiligen Rechtsschutz und die verfassungs- und landesrechtlichen Vorgaben für Bekenntnisschulen. • Rechtliche Grundlagen und Maßstäbe: Nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands möglich, bei teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache aber nur unter besonders strengen Voraussetzungen (hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Obsiegens, sonst nicht abwendbare schwere Nachteile). • Verfassungs- und landesrechtlicher Rahmen: Bekenntnisschulen sind zulässig, dienen dem Unterricht und der Erziehung nach dem jeweiligen Bekenntnis; in NRW bestimmt die Landesverfassung und das SchulG die Gleichberechtigung von Gemeinschafts- und Bekenntnisschulen und die Beteiligung der Eltern an der Schulartwahl (§ 27 SchulG NRW, Art.12 LV). • Grundsatz zur Aufnahme bekenntnisfremder Kinder: Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur ausnahmsweise, insbesondere wenn keine zumutbare Gemeinschaftsschule erreichbar ist oder die Eltern ausdrücklich die Erziehung nach den Grundsätzen des fremden Bekenntnisses und die Teilnahme am dortigen Religionsunterricht voll und ganz bejahen. • Einholung einer Einverständniserklärung: Die Schulleitung darf im Aufnahmeverfahren eine Erklärung der Eltern verlangen, wonach das Kind mit der Ausrichtung der Schule und mit der Teilnahme am Religionsunterricht einverstanden ist; das dient der Klarheit über Erziehungsziele und zur Vermeidung künftiger Störungen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Eltern lehnen die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht ab; damit fehlt die erforderliche Zustimmung zur Ausrichtung der Bekenntnisschule, sodass ein Obsiegen in der Hauptsache derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. • Beurteilung der tatsächlichen Schulcharakteristik: Ob die C.1.-Schule tatsächlich ihren Bekenntnischarakter verloren hat, kann im summarischen Eilverfahren nicht geklärt werden; hierfür sind Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erforderlich. • Erforderlichkeit der Maßnahme und Zumutbarkeit: Dem Antragsteller steht eine zumutbare Gemeinschaftsgrundschule zur Verfügung; längere Wege und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind zumutbar und liegen innerhalb der Schülerfahrkostenverordnung, sodass kein nicht anders abwendbarer erheblicher Nachteil vorliegt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; das Gericht hat die Kosten dem Antragsteller auferlegt und den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für eine vorweggenommene Entscheidung über die Aufnahme an eine Bekenntnisschule nicht erfüllt sind: Es besteht kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache, da die Landesverfassung und das SchulG NRW die Ausrichtung von Bekenntnisschulen und die Voraussetzungen für die Aufnahme bekenntnisfremder Kinder vorgeben und die Eltern hier die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht ablehnen. Zudem sind keine nicht anders abwendbaren schweren Nachteile ersichtlich, weil eine zumutbare Gemeinschaftsgrundschule erreichbar ist und die Nachteile eines längeren Schulwegs als tragbar einschätzbar sind. Die Frage, ob die konkrete Schule tatsächlich ihren Bekenntnischarakter verloren hat, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden und bedarf weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren.