Urteil
11 K 2200/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0909.11K2200.12.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer (AVV) 18 01 04, die getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, der Beklagten zu überlassen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist für die Beteiligten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer (AVV) 18 01 04, die getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, der Beklagten zu überlassen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist für die Beteiligten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes „X.----straße 27“. Auf dem Grundstück betreibt der Verein L. B. e.V., K.----allee 5 – 7, I1. , eine Altenpflegeeinrichtung. Das Heim verfügt über 81 Einzel- und elf Doppelzimmer. Auf dem Gelände sind nach den Angaben der Klägerin ca. 80 bis 100 Mitarbeiter beschäftigt. Am 01.01.2012 befanden sich auf dem Grundstück fünf Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1100 Liter sowie ein weiterer Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 600 Liter, die 14-tägig geleert werden, darüber hinaus ein Papiercontainer mit einem Fassungsvermögen von 1100 Liter, der wöchentlich geleert wird. Die auf den Bewohnerzimmern anfallenden Abfälle werden in einem Behälter gesammelt und unsortiert dem auf dem Grundstück befindlichen Restmüllcontainer zugeführt. In den übrigen Räumlichkeiten der Einrichtung werden nach Angaben der Klägerin getrennte Sammelbehälter für Kunststoffabfälle, Glas sowie Papier und Pappe vorgehalten. Diese Abfälle werden den verschiedenen Sammelcontainern zugeführt und die Abfälle verwertet. Holz- Grünschnitt- Glas-, und Speiseabfälle werden nach den Angaben der Klägerin teilweise von der Fa. I2. abgefahren und einer Verwertungsanlage zugeführt. Die in der Einrichtung anfallenden Inkontinenzabfälle, hauptsächlich bestehend aus Windeln und Bettauflagen, werden derzeit von der Klägerin getrennt gesammelt und durch die Fa. I2. der MVA C2. zur Verbrennung zugeführt. Mit Schreiben vom 06.02.2012 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte, das Grundstück „X.----straße 27“ aus dem Anschluss- und Benutzungszwang betreffend die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung der Stadt C2. zu entlassen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, auf ihrem Grundstück würden gemischt gewerbliche Siedlungsabfälle i.S.d. § 6 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) anfallen, die einer energetischen Verwertung zugeführt werden sollen. Es handele sich um Abfälle zur Verwertung aus einem Gewerbebetrieb, für die sie nicht überlassungspflichtig sei. Durch innerbetriebliche Maßnahmen sei sichergestellt, dass im Abfallgemisch kein Glas, Metalle, mineralische Abfälle oder biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle bzw. biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle enthalten seien. Das anfallende Gemisch erfülle die Voraussetzungen des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bezüglich des Heizwertkriteriums. Mit Schreiben vom 08.03.2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin aus dem Anschluss- und Benutzungszwang zu entlassen sei, folgende Unterlagen vorzulegen: Belege über die konkreten rechtskonformen Verwertungswege der auf dem Grundstück anfallenden und nun nach ihren Ausführungen getrennt erfassten Verwertungsabfälle mit Angaben über die Zusammensetzung und Sortierquote der Abfälle, die mit der Verwertung beauftragten Unternehmen sowie die für die Deklaration der Abfälle verwendeten Schlüsselnummern (Ziffer 1 des Schreibens) sowie Belege über die monatlich anfallenden Mengen der jeweiligen Abfallfraktionen (Ziffer 2 des Schreibens) und die Anzahl der im Haus M1. vorhandenen/vorgehaltenen Betten (Ziffer 3 des Schreibens). Mit Schreiben vom 11.04.2012 kündigte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Übersendung der geforderten Unterlagen an. Eine Übersendung erfolgte in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen erhob die Klägerin am 03.07.2012 Klage mit dem (ursprünglichen) Antrag, festzustellen, dass sie als Eigentümerin des Grundstückes X.----straße 27, C2. nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Satzung der Beklagten betreffend die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung unterliege, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Grundstück der Klägerin X.----straße 27, C2. , aus dem Anschluss- und Benutzungszwang betreffend die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung der Stadt C2. zu entlassen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass auf ihrem Grundstück nur Abfälle zur Verwertung anfallen würden und sie – vorbehaltlich der sog. „Pflichtrestmülltonne“ nach § 7 Satz 4 GewAbfallV – damit nicht überlassungspflichtig sei. Zwischen den Beteiligten ist nach Durchführung eines gerichtlichen Erörterungstermins nur noch die Frage streitig, ob die Klägerin hinsichtlich der in den Bewohnerzimmern anfallenden Inkontinenzabfälle überlassungspflichtig ist. Zum Entsorgungsweg dieser allein noch streitigen Abfälle hat die Klägerin in der Klagebegründung vom 29.08.2013 ausgeführt, dass diese in den Bewohnerzimmern anfallenden Inkontinenzabfälle sofort nach ihrem Anfall in luftdichten Beuteln verschlossen würden. Die einzelnen Beutel würden in einem größeren Sack gesammelt und anschließend in einem von der Fa. I2. zur Verfügung gestellten Behälter verbracht. In diesem Behälter würden ausschließlich derartige Inkontinenzabfälle gesammelt. Dieser Container werde von der Fa. I2. abgeholt und der Müllverbrennungsanlage C2. -I3. GmbH zugeführt. Durch eine Probenahme sei erwiesen, dass diese Abfälle einen hohen Brennwert hätten und geeignet seien, einen Primärbrennstoff zu ersetzen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich deshalb insoweit um Abfälle zur Verwertung handele und sie nicht überlassungspflichtig sei. Die MVA C2. -I3. GmbH erfülle das R – 1 Kriterium für die thermische Verwertung von Abfällen. Schon deshalb sei von einer Abfallverwertung auszugehen. Hauptzweck der Entsorgung dieser Abfälle sei im Übrigen auch nicht die Beseitigung oder Minderung eines Schadstoffpotenziales, sondern die Rückgewinnung und Nutzung der beim Verbrennen entstehenden Wärme, sodass auch in Auslegung der gesetzlich verankerten Begriffe „Abfallbeseitigung“ und „Abfallverwertung“ von letzerem auszugehen sei. Durch die getrennte Sammlung und Entsorgung sei auch sichergestellt, dass gegen Vermischungsverbote der Gewerbeabfallverordnung nicht verstoßen werde. Von einer Einstufung als Abfall zur Verwertung gehe auch das Bayerische Umweltministerium in einem Erlass vom 05.11.2012 aus. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer (AVV) 18 01 04, die getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, der Beklagten zu überlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung des Antrages vor: Die Inkontinenzabfälle unterlägen zusammen mit dem übrigen Restabfall der Überlassungspflicht, da es sich um Abfälle zur Beseitigung handele. Soweit der von der Klägerin vorgelegte Erlass des Bayerischen Umweltministeriums vom 05.11.2012 Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 den „festen Siedlungsabfällen“ zuordne und damit zur Anwendung der R1-Formel komme, sei dies fehlerhaft. Gewerbliche Siedlungsabfälle würden ausschließlich dem Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zugeordnet. Krankenhausspezifische Abfälle würden dagegen dem Kapitel 18 der AVV und nicht dem Kapitel 20 unterfallen. Die Fiktionswirkung der R1-Formel könne hier also nicht greifen. Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sei deshalb nach den gesetzlichen Begrifflichkeiten und Definitionen zu treffen. Danach sei von einer Abfallbeseitigung auszugehen, weil die Minderung von Menge und Schädlichkeit des Abfalles hier Hauptzweck der Verbrennung sei und die Energierückgewinnung nur eine Nebenfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die mit Schriftsatz vom 29.08.2013 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung vollzogene Änderung des Klageantrages stellt sich inhaltlich nicht als Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO dar, sondern als Beschränkung des ursprünglichen Streitgegenstandes. Streitgegenstand der am 03.07.2012 erhobenen Klage war (vgl. den in der Klageschrift enthaltenen Antrag und Seite 3 der Klagebegründung) das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges betreffend aller auf dem Grundstück anfallenden Abfälle. Diesen Antrag hat die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nachträglich auf die Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer (ASN) 18 01 04 beschränkt. Insoweit handelt es sich nicht um eine „Klarstellung“ des Klageantrages, sondern um eine teilweise– konkludente – Rücknahme des Feststellungsbegehrens, sodass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen war. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage, 2012, Rn. 10. Die Feststellungsklage ist im aufrechterhaltenen Umfang zulässig, weil es um die Klärung einer konkreten, streitigen Rechtsfrage in einem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis geht, nämlich darum, ob hinsichtlich der o.g. Abfälle mit der ASN 18 01 04 eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund der maßgeblichen abfall- und satzungsrechtlichen Vorschriften besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001 (BGBL. I, S.3379) i.V.m. der Anlage handelt es sich bei diesen Abfällen aus der Gruppe der Abfälle aus der humanmedizinischen Versorgung und Forschung (Kap. 18) um Abfälle, „an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden“. Beispielhaft werden in der textlichen Beschreibung des Abfallschlüssels 18 01 04 Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung und Windeln erwähnt. Soweit es die hier in den Bewohnerzimmern anfallenden Windeln und Bettunterlagen betrifft, handelt es sich deshalb um Abfälle, die der ASN 18 01 04 unterfallen. Nach ihrem Vorbringen beabsichtigt die Klägerin nicht mehr, diese Abfälle mit der ASN 18 01 04 zusammen mit anderen, im Betrieb anfallenden Abfällen zu vermischen und gemeinsam zu entsorgen. Soweit noch in der Klagebegründung vom 26.06.2013 (GA Bl. 38 und 39) dargelegt wurde, die Klägerin beabsichtige, diese Abfälle mit dem sortierten Restmüll aus den übrigen Bereichen (Personalaufenthalt) zu vermischen und durch die Fa. I2. GmbH verwerten zu lassen, hat sie in der Klagebegründung vom 29.08.2013 (GA Bl. 79 R) klargestellt, dass eine Vermischung mit anderen Abfällen nicht mehr beabsichtigt sei und nur Abfälle mit der ASN 18 01 04 in den von der Fa. I2. zur Verfügung gestellten Container verbracht und anschließend verwertet werden. Der von ihr gestellte Feststellungsantrag bezieht sich deshalb nur noch auf die Frage, ob diese Abfälle, sofern sie getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, als Abfälle zur Verwertung anzusehen sind. Streitgegenständlich ist damit nicht mehr die Frage, ob dies auch dann gelten würde, wenn eine Vermischung mit anderen Abfällen stattfände und ob dies eine Verwertung wegen Nichtbeachtung der Getrennthaltungsvorschriften der GewAbfV ausschließen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2007 – 14 A 2682/04 -, AbfallR 2007, 186 = juris Rn. 20 und 25, zur Abfallverwertung bei Verstößen gegen die Getrennthaltungsvorschriften der GewAbfV. . Die Feststellungsklage ist in dem nachträglich beschränkten Umfang auch begründet. Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch auf die begehrte Feststellung zu, weil sie hinsichtlich der hier nur noch streitigen Inkontinenzabfälle mit der ASN 18 01 04 nicht überlassungspflichtig ist. Rechtsgrundlage für die Überlassungspflicht ist § 6 Abs. 2 der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt C2. vom 20.12.2004 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2008, der einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abfälle zur Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 2. Hs. KrW-/AbfG (a.F.) auch für die Grundstücke anordnet, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich/industriell, genutzt werden. Diese Regelung steht mit den hier maßgeblichen Regelungen des am 01.06.2012 getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (im folgenden: KrWG) in Einklang. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gilt dies auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Für die nicht in privaten Haushalten anfallenden Abfälle gilt die Überlassungspflicht damit nicht, wenn es sich um Abfälle zur Verwertung handelt. Hiervon ist nach Auffassung des Gerichts bezüglich der hier streitigen Abfälle mit der ASN 18 01 04 auszugehen. Bei sog. Inkontinenzabfällen, die in Alten- und Pflegeeinrichtungen bei der Behandlung und Pflege der Bewohner anfallen, handelt es sich nicht um Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, sondern um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, für die eine Überlassungspflicht nur besteht, wenn es sich um Abfälle zur Beseitigung i.S.d. § 3 Nr. 26 KrWG handelt. Unter Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche Abfälle zu verstehen, die im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig anfallen. Vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 17 Rn. 18. Hierzu gehören nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 GewAbfV auch Wohnheime und Einrichtungen des betreuten Wohnens, aber keine Altenpflegeeinrichtungen. Vgl. LAGA, Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung, Endfassung vom 26.03.2003 (mit redaktionellen Änderungen vom März 2008 und Februar 2013), Mitteilungsblatt Nr. 34, dort unter Nr. 2.2. im Folgenden: LAGA Nr. 34. Eine Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG nicht, weil die hier streitige Verbrennung von Inkontinenzabfällen (ASN 18 01 04) in einer Müllverbrennungsanlage als Abfallverwertung anzusehen ist. Nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Abfallverwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 zum KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren. Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 26 KrWG ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 zum KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren. Die Verbrennung von Abfällen – die hier hinsichtlich der Inkontinenzabfällen durch den Entsorger in der MVA C2. -I3. GmbH beabsichtigt ist – kann danach sowohl eine Abfallverwertung i.S.d. Anlage 2 R 1 zum KrWG als auch eine Abfallbeseitigung i.S.d. der Anlage 1 D 10 darstellen. Für das Verfahren R 1 enthält die Fußnote in der Anlage 2 zum KrWG insoweit eine Präzisierung der Frage, wann die Verbrennung von Abfällen energieeffizient und deshalb als Verwertung einzustufen ist. Werden diese Kriterien erfüllt, ist bei Verbrennungsanlagen, „deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht“, davon auszugehen, dass eine energetische Verwertung stattfindet. Eines weiteren Nachweises der Substitution von Brennstoffen bedarf es dann nicht. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nach den in §§ 3 Abs. 23 und Abs. 26 KrWG enthaltenen Begriffsdefinitionen zu unterscheiden, ob eine Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung vorliegt. Vgl. LAGA, Vollzugshinweise für die Anwendung der R1-Formel für die energetische Verwertung von Abfällen in Siedlungsverbrennungsanlagen gemäß der EU-Rahmenrichtlinie, Mitteilungsblatt Nr. 38, Stand: September 2012, Seite 2 und 3, im Folgenden: LAGA Nr. 38. Dass die MVA C2. -I3. GmbH das Effizienzkriterium der R 1-Formel, erfüllt, wird durch die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen und durch das vom Betreiber der Anlage vorgelegte Bestätigungsschreiben der Bezirksregierung Detmold vom 02.04.2013 belegt. Danach arbeitet die MVA C2. -I3. GmbH mit einer Energieeffzienz von R 1 = 0,81 und überschreitet damit den maßgeblichen Energieeffizienzwert von R 1 = 0,6 deutlich. Es kann dahinstehen, ob die Erfüllung des R-1 – Kriteriums bereits die Abfallverwertung für alle in der MVA entsorgten Abfälle indiziert, so wohl Europäische Kommission. Leitlinien zur Auslegung der R 1 – Energieeffzienzformel für Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Abfälle Siedlungsabfälle besteht gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Juni 2011, Seite 7, wonach für die Anwendung der R1-Formel nicht auf den Siedlungsabfall, sondern auf den Gesamtabfall abzustellen ist, oder dies (nur) für die sog. „festen Siedlungsabfälle“ anzunehmen ist, denen die hier streitigen Abfälle mit der ASN 18 01 04 nicht zugerechnet werden können und deshalb die Zuordnung im Einzelfall nach den in den §§ 3 Abs. 23 und 26 KrWG enthaltenen Merkmalen zu erfolgen hat. vgl. Thärichen, Die Überlassungspflicht für Gewerbeabfälle nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbe-abfallverordnung, AbfallR 2013, Seite 18 ff (25) unter Bezugnahme auf LAGA Nr. 38, Seite 3; ebenso Kropp, Begründet die R1-Formel der Richtlinie 2008/98/EG einen allgemeinen „Verwerterstatus“ von Hausmüllverbrennungs-anlagen? AbfallR 2011, 207, Denn auch dann, wenn von einer Abfallverwertung nicht allein auf Grund des hier vorliegenden R1 – Status der Entsorgungsanlage auszugehen ist, sondern auf den einzelnen zu entsorgenden Abfall abzustellen ist, liegt hier bezüglich der streitigen Inkontinenzabfälle eine Abfallverwertung vor. Bei der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung (§ 3 Abs. 23 KrWG) und Abfallbeseitigung (§ 3 Abs. 26 KrWG) hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Abfallrahmenrichtline (AbfRRL 75/442/EG) orientiert, vgl. EuGH, Urteile vom 13.02.2003 – Rs C-228/00 - Rn. 41 ff Slg 2003 I -1439 = NVwZ 2003,455 und C-458/00 -, Rn. 32.ff. Slg. 2003, I - 1553 = NVwZ 2003, 457, wonach Hauptzweck des Verfahrens die Verwendung des Abfalls als Mittel zur Energieerzeugung sein muss. Dies setzt erstens voraus, dass die Abfälle in der Anlage andere Materialien ersetzen, die sonst für den Zweck der Energiegewinnung hätten eingesetzt werden müssen. Das angewandte Verfahren muss – zweitens – ein „Mittel der Energieerzeugung“, d.h. durch die Verbrennung der Abfälle muss mehr Energie erzeugt und erfasst werden als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird und dieser Energieüberschuss muss tatsächlich in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität genutzt werden. Drittens muss der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden. Die die AbfRRL 75/442/EG ersetzende und am 12.12.2008 in Kraft getretene AbfRRL 2008/98/EG (Art. 3 Nr. 15) und in Umsetzung dieser Richtlinie auch das KrWG (§ 3 Abs. 23 KrWG) verwenden nunmehr nicht mehr den Begriff „Hauptzweck“, sondern stellen darauf ab, dass eine Verwertung auch dann vorliegt, wenn als „Hauptergebnis“ die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden. Das Substitutionsergebnis ist damit nicht mehr anlagenbezogen, sondern ergebnisorientiert und anlagenübergreifend, vgl. Kropp, Neuabgrenzung von Verwertung und Beseitigung, AbfallR 2010, Seite 193/197, sodass der Substitutionseffekt auch außerhalb der Anlage eintreten kann, etwa – wie hier – bei einer Auskoppelung von Fernwärme einer Müllverbrennungsanlage in ein Fernwärmenetz. Vgl. hierzu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, Kommentar, 2012, § 3 Rn. 111 unter Bezugnahme auf BR-Drucksache 216/11, S. 176. Es ist nicht ersichtlich, dass bezüglich des hier streitigen Abfalles mit der ASN 18 01 04 dieser Substitutionseffekt wegen eines zu geringen Heizwertes nicht eintreten kann und ein Beitrag zur Substitution von Primärenergie nicht geleistet wird. Ungeachtet dessen, dass das Heizwertkriterium von 11.000 kj/kg nur für den Vorrang der stofflichen Verwertung vor der energetischen Verwertung von Bedeutung ist (vgl. § 8 Abs. 3 KrWG), hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren einen Prüfbericht der F. V. X1. GmbH vom 30.01.2012 vorgelegt, der bestätigt, dass dieser Abfall einen Heizwert von mehr als 11.000 kj/kg hat. Dem ist die Beklagte nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Thärichen (a.a.O.) und den Empfehlungen der LAGA, vgl. LAGA, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, Stand: September 2009, Mitteilungsblatt Nr. 18 eingeführt durch RdErl. des MUNLV vom 16.12.2011 (MBL. 2012, 59), im Folgenden: LAGA Nr. 18 meint (vgl. Schreiben vom 09.08.2013), die Verbrennung der hier streitigen Abfälle mit der ASN 18 01 04 diene in erster Linie dazu, ein von derartigen Abfällen ausgehendes Gefahren- und Schadstoffpotenzialpotenzial zu beseitigen, sodass der Hauptzweck der Maßnahme damit nicht in der Energiegewinnung, sondern in der Minderung von Menge und Schädlichkeit derartiger Abfallstoffe liege, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Abfälle mit der ASN 18 01 04 gehören – anders als z.B. Abfälle mit der ASN 18 01 03 – nicht zu den vom Gesetzgeber als gefährlich eingestuften Abfällen i.S.d. § 3 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 2 KrWG, die hinsichtlich der Entsorgung und Überwachung besonderen Anforderungen unterliegen. Insoweit geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass diesen Abfällen kein Gefährdungspotenzial innewohnt, das sich von dem normalen gewerblichen Siedlungsabfall (ASN 20 03 01) unterscheidet. Auf der Internetseite des Umweltbundesamtes http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/entsorgung/in-dex.htm, Stand: 22.08.2013, wird in diesem Zusammenhang zum Gefährdungspotenzial von sog. „Krankenhausabfällen“ (Kap. 18 der AVV) allgemein ausgeführt, „Die nötige spezifische Behandlung von Krankenhausabfällen (Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) konzentriert sich auf eine relativ geringe Menge des gesamten Abfallaufkommens dieser Einrichtungen . Maximal 5 % (etwa 5.000 Mg/a) des Gesamtabfallaufkommens aus Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen bestehen aus infektiösen Abfällen, die auf Grund ihres Infektionsrisikos als gefährliche Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gelten“, und zu den Entsorgungsmöglichkeiten derartiger Abfälle im Besonderen: „ Die infektiösen Abfälle (sic: ASN 18 01 03) werden gemäß der Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes - LAGA M 18 - getrennt erfasst und mit einem thermischen Verfahren nach Vorgaben des Robert Koch-Institutes behandelt. Dies kann neben der Sterilisation bzw. Desinfektion mittels Wasserdampf auch durch Verbrennung dieser Abfälle erfolgen. Die weitaus größere Abfallmenge (sic.: auch ASN 18 01 04) kann, mit entsprechender Sorgfalt bei Sammlung, Lagerung und Transport, in den thermischen Abfallbehandlungsanlagen zusammen mit Siedlungsabfällen entsorgt bzw. verwertet werden“. Insoweit sprechen schon die Verlautbarungen des Umweltbundesamtes dagegen, allen Abfällen des Kap. 18 der AVV ein Gefährdungspotenzial zuzusprechen, dass die Minderung und Beseitigung dieses Potenzials zum Hauptzweck der Entsorgung erklärt und damit die Annahme einer Verwertung ausschließt. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus der von der Beklagten genannten LAGA Nr. 18. Ungeachtet dessen, dass diese Mitteilungen der LAGA für das Gericht keine verbindliche Geltung beanspruchen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 7 C 26/03 -, BVerwGE 123, 247 = juris Rn. 23, erstreckt sich der Geltungsbereich der LAGA Nr. 18 zwar nicht nur auf krankenhausspezifische Abfälle, sondern auch auf solche, die in Pflege- und Krankenheimen anfallen (vgl. dort unter Nr. 1.3.). Auch die LAGA Nr. 18 geht aber bei den breit gefächerten Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht davon aus, es handele sich grundsätzlich und unterschiedslos bei derartigen, dem Kap. 18 der AVV unterfallenden Abfällen um Abfälle mit einem besonderen Gefahrenpotenzial, dessen Minderung und Beseitigung bei einer Verbrennung im Vordergrund steht. Die Einleitung zur LAGA Nr. 18 (vgl. dort unter 1.) enthält hierzu folgende Aussagen: „Die Erfahrung der Praxis bestätigt, dass entgegen den gelegentlich in der Öffentlichkeit geäußerten Befürchtungen von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bei sachgemäßer Handhabung keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem Siedlungsabfall und ähnlichen gewerblichen oder industriellen Abfällen .“ Soweit im Weiteren die LAGA Nr. 18 zu den hier streitigen Abfällen mit der ASN 18 01 04 Stellung bezieht und ausführt (Seite 11), „Abfälle nach AS 18 01 04 sind getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu halten und in dafür zugelassenen Anlagen zu beseitigen . Aus Gründen des Arbeitsschutzes sind diese Abfälle ohne jegliche außerbetriebliche Vorbehandlung (Sortierung, Siebung, Zerkleinerung, usw.) der Verbrennung zuzuführen“, ist diese Äußerung nach Auffassung des Gerichts nicht so zu verstehen, dass damit die Verbrennung derartiger Abfälle in einer MVA rechtlich immer als Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 26 KrWG qualifiziert werden muss. Im Gesamtkontext des Absatzes wird der Begriff der „Beseitigung“ hier in Abgrenzung zur „Vorbehandlung“ verwendet und soll lediglich ausschließen, dass eine solche vor der Entsorgung stattfindet. Insoweit wird der Begriff „Abfallbeseitigung“ hier nicht als Verfahrensbeschreibung i.S.d. § 3 Nr. 26 i.V.m. Anhangs I des KrWG verwendet, sondern als eine sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung umfassende Maßnahme der „Abfallentsorgung“ § 3 Abs. 22 KrWG, die regelmäßig auch die hier ausgeschlossenen Vorbereitungsmaßnahmen umfasst. Bestätigt wird das Gericht in dieser Auffassung auch durch eine weitere Aussage in der LAGA Nr. 18, in der es heißt (Seite 11): „Bei gemeinsamer Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen ist der AS 18 01 04 zu verwenden. Werden diese Abfälle im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingesammelt und verbrannt, ist eine gesonderte Deklaration nicht notwendig (siehe oben Ziffer 2)“. Die LAGA Nr. 18 geht davon aus, dass eine Entsorgung derartiger Abfälle mit der ASN 18 01 04 sowohl durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch durch gewerbliche Dritte erfolgen kann und unterschiedliche Anforderungen nur bei der Deklaration zu stellen sind, wenn eine gemeinsame Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen erfolgen soll. Damit geht auch die LAGA Nr. 18 davon aus, dass es sich um Abfälle zur Verwertung handeln kann. Wäre dies nicht der Fall und müssten derartige Abfälle grundsätzlich wegen ihres Gefahrenpotenzials als Abfälle zur Beseitigung eingestuft werden, wäre der Hinweis auf gesteigerte Anforderungen zur Deklaration bei anderen Entsorgern sinnlos, weil diese Abfälle wegen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG bestehenden Überlassungspflicht ohnehin nur durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden dürften. Im Ergebnis hält das Gericht deshalb an seiner bereits unter der Geltung desKrW-/AbfG geäußerten Rechtsauffasssung fest, dass die Verbrennung von Inkontinenzabfällen in einer Müllverbrennungsanlage (die den R1- Status erfüllt) eine Abfallverwertung und keine Abfallbeseitigung darstellt, vgl. VG Minden, Urteil vom 14.07.2004 – 3 K 2815/03 -, AbfallR 2004, 291, zu Art. 7 Abs. 5 AbfRRL 75/442/EG und § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2007 – 14 A 3924/04 –; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2006 – 7 ME 136/05 – ZUR 2006, 268, und eine Überlassungspflicht der Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG für die hier streitigen Abfälle mit der ASN 18 01 04 deshalb nicht besteht. Vgl. ebenso zu Inkontinenzabfällen aus Pflegeheimen, Bayerisches Staatsministerium für V. und Gesundheit, Schreiben vom 05.11.2012 an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Bl. 68 ff. GA. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. Nr. 709 ZPO.