Urteil
11 K 2858/12
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Modifizierende Nebenbestimmungen, die Betreiberpflichten nach §5 BImSchG konkretisieren, sind untrennbar mit der Genehmigung verbunden und nicht isoliert durchsetzbar.
• Bei Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sind GIRL und einschlägige VDI-Richtlinien als fachliche Orientierungshilfe heranzuziehen.
• Für Wohnnutzungen im Außenbereich kann unter Prüfung der Einzelfallsituation ein Immissionswert bis 0,25 in Betracht kommen; bei Einzelwohnnutzungen ohne landwirtschaftlichen Bezug sind niedrigere Werte geboten.
• Die Auferlegung technischer Maßnahmen (Ablufthöhe, Austrittsgeschwindigkeit) kann verhältnismäßig sein, wenn sie geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des §5 Abs.1 BImSchG zu verhindern und die Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Schutzwirkung stehen.
Entscheidungsgründe
Abluftauflagen und Immissionsgrenzwerte bei Mastanlage im Außenbereich • Modifizierende Nebenbestimmungen, die Betreiberpflichten nach §5 BImSchG konkretisieren, sind untrennbar mit der Genehmigung verbunden und nicht isoliert durchsetzbar. • Bei Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sind GIRL und einschlägige VDI-Richtlinien als fachliche Orientierungshilfe heranzuziehen. • Für Wohnnutzungen im Außenbereich kann unter Prüfung der Einzelfallsituation ein Immissionswert bis 0,25 in Betracht kommen; bei Einzelwohnnutzungen ohne landwirtschaftlichen Bezug sind niedrigere Werte geboten. • Die Auferlegung technischer Maßnahmen (Ablufthöhe, Austrittsgeschwindigkeit) kann verhältnismäßig sein, wenn sie geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des §5 Abs.1 BImSchG zu verhindern und die Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Schutzwirkung stehen. Der Kläger erhielt die Genehmigung zum Betrieb einer Mastschweineanlage mit Nebenbestimmungen, die Ablufthöhen von 16 m und Abluftausströmgeschwindigkeit von 10 m/s sowie einen Immissionsgrenzwert von 20 % für zwei Nachbargrundstücke festsetzen. Der Kläger klagte und verlangte die Aufhebung dieser Nebenbestimmungen bzw. Festsetzung eines höheren Immissionsgrenzwertes (25 %) oder mindere technische Vorgaben (15 m/9 m und 7 m/s), da ihm sonst erhebliche Mehrkosten entstünden. Beklagter und beigeladener Nachbar verteidigten die Auflagen mit der Begründung, sie seien erforderlich zur Einhaltung der Betreiberpflichten nach §5 BImSchG und zur Reduktion der Geruchs- und Ammoniakimmissionen. Sachverständigengutachten ergaben, dass ohne die Auflagen oder bei herabgesetzten Parametern die Immissionsbelastung für eines der Nachbargrundstücke 24–25 % betrüge. Das Gericht berücksichtigte die bauplanungsrechtliche Einordnung im Außenbereich, die GIRL und VDI-Richtlinien sowie die Kostenbelastung des Klägers. • Die strittigen Nebenbestimmungen sind modifizierende Auflagen, untrennbar mit der Genehmigung verbunden und deshalb im Rahmen der Verpflichtungsklage zu prüfen; sie beruhen auf den Betreiberpflichten des §5 Abs.1 BImSchG und sind Bestandteil der Genehmigung (§6 BImSchG). • Gemäß den fachlichen Bewertungen des vorgelegten Gutachtens führen die vom Kläger begehrten Wegfall oder Minderung der Auflagen zu Immissionsbelastungen (24–25 % Jahresgeruchsstunden), die unter Berücksichtigung der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des §5 Abs.1 Nr.1 BImSchG nicht hingenommen werden dürfen. • Bei der tatrichterlichen Beurteilung sind die GIRL und einschlägige VDI-Richtlinien als anerkannte Orientierungshilfen zu berücksichtigen; sie lassen für Außenbereichsfälle Werte bis 0,25 nur unter Prüfung spezieller Einzelfallkriterien zu. Im vorliegenden Fall ist für das eine Nachbargrundstück ein höherer Wert nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine einzelne Wohnnutzung ohne gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung handelt. • Die Festsetzung des Immissionswertes auf 20 % für das betroffene Wohnhaus ist unter Abwägung der örtlichen Verhältnisse und der Gutachten nicht zu beanstanden; die technischen Auflagen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, da sie eine spürbare Reduktion der Geruchsimmissionen bewirken und die vom Kläger dargelegten Mehrkosten im Verhältnis zur Gesamtinvestition nicht außer Verhältnis stehen. • Die Klägerischen Verhältnismäßigkeitsvorbringen greifen nicht durch: selbst bei Berücksichtigung der Kosten bleibt der Mehraufwand hinter 10 % der Herstellungskosten zurück und ist angesichts der erheblichen Schutzinteressen der Wohnbetroffenen hinnehmbar. Zudem ist es unerheblich, dass die TA Luft keine ausdrücklichen Geruchsvorschriften enthält; GIRL und einschlägige Normen sind dennoch heranziehbar. • Die Feststellungen zur Historie des benachbarten Heuerlingshauses führen dazu, dass dort kein gesteigertes Nachwirkungstatbestand besteht, der eine Erhöhung des Immissionswertes auf 0,25 rechtfertigen würde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ohne die streitigen Nebenbestimmungen bzw. mit den von ihm verlangten reduzierten Abluftparametern, weil dadurch die Schutz- und Gefahrenabwehrpflichten nach §5 Abs.1 BImSchG verletzt würden. Die festgesetzten technischen Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, die Geruchs- und Ammoniakimmissionen so weit zu reduzieren, dass die Belastung der betroffenen Nachbarn hinzunehmend unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in einem vertretbaren Verhältnis steht. Die vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten sind im Verhältnis zur Gesamtinvestition und der erzielten Schutzwirkung nicht unverhältnismäßig. Damit bleibt der Genehmigungsbescheid in seiner geltenden Fassung rechtmäßig.