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Urteil

8 K 1623/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0913.8K1623.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Mitglieder der Evangeliumschristen-Baptistenkirche und vertreten strenge Moralvorstellungen, die sie als Teil ihres religiösen Glaubens sehen. Mehrere Kinder der Kläger besuchten oder besuchen die M. , eine katholische Bekenntnisschule der Stadt T. . Seit Jahren wenden sich die Kläger - ebenso wie andere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft - gegen den für die 4. Klasse vorgesehenen Sexualkundeunterricht und andere schulische Veranstaltungen. So beantragten die Kläger schon für das Jahr 2005 die Befreiung ihrer Kinder vom Sexualkundeunterricht, da sie ohne schädliche Medieneinflüsse erzogen und zu Hause ein schamhaftes und keusches Sexualverhalten gewohnt seien. Deshalb besäßen sie nicht die erforderliche Reife für den vorgesehenen Sexualkundeunterricht. Das Unterrichtsmaterial sei ihrer Auffassung nach teilweise pornografisch und mit einer christlichen Sexualethik nicht vereinbar. Der Unterricht führe zu einer frühzeitigen Sexualisierung ihrer Kinder. In der Folgezeit verhinderten mehrere Eltern, die der Evangeliumschristen-Baptistenkirche angehören, die Unterrichtserteilung und schickten ihre Kinder nicht mehr zur Schule, als Sexualkundeunterrichtsstunden erteilt werden sollten. Im Jahre 2007 verhinderten die Kläger, dass ihr Kind an einem Schultheaterprojekt (Mein Körper gehört mir) teilnahm. Ihr Kind werde durch das Projekt ermutigt, nach der sexuellen Lust wie Erwachsene zu handeln. Die biblische Lehre der Keuschheit stelle einen ausreichenden Schutz vor Missbrauch dar. Kurz darauf verhinderten die Kläger, dass ihr Kind an der Karnevalsfeier der Schule teilnahm, weil eine derartige Veranstaltung nicht mit ihrer religiösen und moralischen Überzeugung vereinbar sei. Fastnacht sei ein katholisches Fest, das von körperlichen Begierden gelenkt und von unmoralischem und enthemmtem Verhalten begleitet werde. Dieses Verhalten der Kläger führte zu Bußgeldverfahren, in denen das Oberlandesgericht Hamm im Jahre 2009 die entsprechenden Anträge und Rügen verwarf. Mit Beschluss vom 21. Juli 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der entsprechenden Verfassungsbeschwerde ab. Daraufhin erhoben die Kläger Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welcher in seiner Sitzung am 13. September 2011 feststellte, dass der in Rede stehende Sexualkundeunterricht auf eine neutrale Vermittlung von Wissen über Zeugung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft und Geburt gemäß den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und den auf diesen beruhenden Richtlinien und Lehrplänen, die sich an aktuellen wissenschaftlichen und pädagogischen Erkenntnissen orientierten, abzielte. Die Beschwerden der Kläger blieben vor dem EGMR letztlich ohne Erfolg. Der EGMR führte zu den weiteren Entwicklungen ferner aus, es scheine, dass die Kläger während der folgenden Schuljahre weiterhin diejenigen ihrer Kinder, die verpflichtet gewesen wären, an dem Unterricht teilzunehmen, jeweils von diesem Unterricht ferngehalten hätten. Den Eltern seien daraufhin immer höhere Bußgelder auferlegt worden, was schließlich zur Verhängung einer Erzwingungshaft gegen den Kläger von 40 Tagen geführt habe. Die Kläger hätten zwar behauptet, nicht generell gegen einen Sexualkundeunterricht in der Schule zu sein. Die ausschließlich eine liberale Sicht der Sexualität vermittelnde Unterrichtung komme jedoch einer Indoktrination ihrer Kinder gleich. Sie hätten ihre Kinder lediglich von bestimmten schulischen Veranstaltungen befreien lassen wollen, denen sie grundsätzlich ablehnend gegenübergestanden hätten. Der Gerichtshof stellte schließlich fest, dass nichts darauf hindeute, dass der erteilte Unterricht der Sexualerziehung der Kinder in Frage gestellt oder dass die Kinder dahingehend beeinflusst worden seien, ein bestimmtes Sexualverhalten entgegen den religiösen Vorstellungen und Überzeugungen der Eltern zu befürworten oder abzulehnen. Nachdem diese Entscheidung ergangen war, stand für die Tochter D. der Kläger Unterrichtung und Sexualerziehung im Januar und Februar 2012 an. Im Hinblick darauf wurde in der Klassenpflegschaftssitzung am 27. September 2011 der Sexualkundeunterricht angekündigt und die entsprechenden Arbeitsblätter vorgestellt. Dem war im August 2011 ein sogenannter „runder Tisch“ vorangegangen, an dem u.a. die Prozessbevollmächtigte der Kläger teilgenommen hatte. Unter dem 25. Januar 2012 beantragten die Kläger sodann bei der Schulleiterin der Grundschule die Befreiung ihrer Tochter D. vom Sexualkundeunterricht. Zur Begründung trugen sie vor: Ihre Tochter sei verstört aus der Schule gekommen und weigere sich, die weiteren Sexualkundeunterrichtsstunden zu besuchen, weil man dort sehr eklige Dinge zu hören bekomme. Daher sei die Teilnahme ihrer Tochter an diesen Stunden nicht mehr zumutbar; der Inhalt werde nicht wertneutral durchgeführt, entspreche nicht ihrer Reife und beeinträchtige das Kind massiv in der Entwicklung. Sie werde quasi seelisch vergewaltigt. Außerdem entspreche eine derartige Sexualerziehung nicht der, die die Kläger als christliche Eltern zu Hause vermitteln, weshalb sich diese schulische Unterrichtung auf das Kind als schockierend auswirke. Die Schule habe außerdem ihrer Mitteilungspflicht bezüglich der Sexualerziehung nicht genügt, da die Unterrichtsmaterialien nicht rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn zur Ansicht gestellt worden seien. Bei der Klassenpflegschaftssitzung zu Beginn des Schuljahres hätten sich mehrere Eltern gegen die vorgestellten Unterrichtsmittel gewandt. Die daraufhin versprochene „abgeschwächte Form“ sei den Eltern aber nicht vorgestellt worden. Schließlich verstoße die Schule mit dem Sexualkundeunterricht gegen ihre Neutralitätspflicht, da der Unterricht nicht wertneutral, sondern emanzipatorisch ausgerichtet vermittelt werde. Das Urteil der Eltern über die geistige Reife ihrer Kinder sei überhaupt nicht beachtet worden. Konsens mit den Eltern sei von der Schule nicht gesucht worden. Der Sexualkundeunterricht in der Klasse ihrer Tochter sei in der jetzigen Form daher gesetzeswidrig. Ausweislich eines Gesprächsprotokolls vom 27. Januar 2012 habe die Klassenlehrerin darauf hingewiesen, dass am Elternabend eine Einigung erfolgt sei, wonach die Schmerzen bei der Geburt nicht so hervorgehoben und auch das Arbeitsblatt mit dem Thema Zeugung allgemeiner gestaltet werden sollte. Es sei nicht abgesprochen worden, die Arbeitsblätter noch einmal vorzulegen. Die Eheleute E. , die ebenfalls am Verfahren vor dem EGMR beteiligt waren, legten dar, dass ihre Tochter über Bauchschmerzen klage. Ihre Tochter sei verstört, weil die Lehrer die Scham der Kinder abgebaut hätten. Der Hinweis auf die Schulplicht seitens der Schulleiterin führte zur Bemerkung, dass es die Schulpflicht ja auch bei Adolf Hitler gegeben habe. Gott möge die Schulleiterin segnen. Der Kläger führte aus, es mache ihm nichts aus, angezeigt zu werden und ins Gefängnis zu gehen. Dies tue er für seine Kinder. Es gehe nicht um die Sache an sich, das Ganze solle aber altersgerecht sein. Die Kinder seien noch zu jung. Die Eheleute E. ergänzten, dass die Schule die Kinder zu Hurerei erziehen würde. Unter dem 30. Januar 2012 teilten die Kläger der Schulleiterin mit, staatliche Sexualerziehung sei ein Schulfach besonderer Art. Deshalb bedürfe das Fach einer besonderen gesetzlichen Regelung. Darüber hinaus sei dieses Fach nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Grundgesetz schütze die Persönlichkeit des Menschen und insbesondere seinen Intimbereich. Die Kläger wollten ihre Kinder vor sexuellen Unterrichtungen schützen, die ihrer kindlichen Entwicklung nicht entsprächen und von ihnen abgelehnt würden. Die Kinder der Kläger und der Eheleute E. hätten nach der Teilnahme Verstörung, Kopfweh und ein Sichverweigern gezeigt. Diese Reaktionen zeigten unmissverständlich die Überforderung der Kinder. Eine weitere Teilnahme sei eine Körperverletzung. 3 Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 lehnte die Schulleiterin den Befreiungsantrag der Kläger ab und führte zur Begründung aus: Die Unterrichtsinhalte hätten sich lediglich auf die biologischen und anatomischen Merkmale des menschlichen Körpers, der körperlichen Entwicklung, den biologischen Prozess der Zeugung, Schwangerschaft und Geburt bezogen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, was an diesen Inhalten eklig gewesen sein soll. Sollte der Besuch der Schule eine schwerwiegendere Problematik entwickeln, stelle die Schule selbstverständlich den Kontakt zur schulpsychologischen Beratungsstelle her. Die Unterrichtsinhalte seien gemäß § 33 Abs. 2 SchG NRW ordnungsgemäß auf der Klassenpflegschaftssitzung vorgestellt und erörtert worden. Die Materialien hätten zur Einsicht bereitgelegen. Änderungswünsche von Eltern seien berücksichtigt worden. Es habe daher ausreichend Zeit bestanden, das Kind auf die nach den Weihnachtsferien anstehende Sexualkundeunterrichtung vorzubereiten. Abgesehen davon habe sich in einem vorangegangenen Gespräch die Prozessbevollmächtigte der Kläger dahingehend geäußert, dass die Darstellung anatomischer Gegebenheiten als Unterrichtsinhalt akzeptabel sei. Am 01. und 02. Februar 2012 fehlten die Tochter der Kläger und die Tochter der Eheleute E. im Unterricht. Telefonisch äußerte sich der Kläger gegenüber der Schulleiterin am 02. Februar derart, dass das Arbeitsblatt zum Thema Zeugung für ihn inakzeptabel sei. Die Schulleiterin bot daraufhin an, den beiden Mädchen das Arbeitsblatt zur Zeugung nicht auszuhändigen. Allerdings sei es erforderlich, dass alle anderen Arbeitsblätter von den Mädchen bearbeitet werden müssten. Die Klägerin habe am 06. Februar 2012 telefonisch mitgeteilt, dass sie und ihr Mann es nicht möchten, dass D. über die Geburt Bescheid wisse. Ihre Kinder würden es akzeptieren, wenn ihnen gesagt werde, „Mama geht ins Krankenhaus und kommt mit einem Kind wieder“. 4 Am 13. Februar 2012 legten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen ein Schreiben der Schule ein, wonach eine zwangsweise Zuführung der Tochter der Kläger angekündigt wurde. Ferner legten die Kläger ein Attest des Arztes für innere Medizin Prof. Dr. X. vom 14. Februar 2012 vor mit dem Inhalt: „Am 14.02.2012 wurde mir D. X1. (geb. 15.02.2002) vorgestellt. Das selbstbewusste und aufgeweckte Kind ist offensichtlich durch den Sexualkundeunterricht so verletzt worden, dass es eine weitere Teilnahme entschieden ablehnt. D. ist von diesem Unterricht freizustellen, da andernfalls mit psychosomatischen Störungen gerechnet werden muss. Das Kind ist während des Sexualkundeunterrichts einer anderen Unterrichtung zuzuführen.“ Für die Tochter der Eheleute E. wurde ebenfalls ein entsprechendes Attest eingereicht. Am 17. Februar 2012 nahm daraufhin Schulamtsdirektor T1. am Unterricht der Klasse 4 b in der zweiten Stunde (Thema Geburt) teil. Der Schulaufsichtsbeamte stellte fest, dass es aus seiner Sicht keinen Anlass für Irritationen oder seelische Schäden durch den Unterricht gegeben habe. Gemäß Aktennotiz der Schulleiterin sei die Unterrichtsstunde in einem freundlichen, lockeren Gesprächsklima verlaufen. Die Kinder hätten sehr offen über Erfahrungen aus ihren Familien erzählt und dazu Fragen gestellt. Ein Drittel der Unterrichtsstunde habe aus Schilderung und Erlebnissen der Kinder bestanden, die von dem Alltag mit dem neuen Baby nach der Geburt handelten. Sowohl die Tochter der Kläger als auch die Tochter der Eheleute E. seien anwesend gewesen und hätten einen entspannten Eindruck vermittelt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 trugen die Kläger vor, dass mit der Vorlage der Atteste von Prof. Dr. X. das Fernbleiben der beiden Kinder von den Unterrichtseinheiten Sexualerziehung ab dem 25.01.2012 als entschuldigt zu bewerten sei. Als am 25. Januar 2012 die Menstruation Unterrichtsgegenstand gewesen sei, sei der Unterricht für die beiden Töchter schwerwiegend belastet worden. Vorsorglich werde jedoch auch Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Befreiung vom schulischen Sexualunterricht eingelegt. Ergänzend werde weiter vorgetragen, dass das Arbeitsblatt „Schwangerschaft“ nicht den Anforderungen an Ideologiefreiheit genüge. Dort werde die außereheliche Verbindung eines Vaters mit seiner Freundin dargestellt und das zu erwartende Kind in der Überschrift als Bruder bezeichnet. Dies sei unrichtig, da es sich nur um einen Stiefbruder handeln könne. Hier werde die außereheliche Zeugung propagiert. Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 wandten sich die Kläger gegen die Wiedergabe seiner Äußerung, der Vater habe es gut gefunden, dass er 40 Tage ins Gefängnis gemusst habe. Dies sei aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe sich vielmehr im Hinblick auf die spätere Entwicklung seines Sohnes so geäußert, dass er es nicht bereut habe, dafür sogar 40 Tage ins Gefängnis gegangen zu sein, denn dadurch habe er seinen Sohn vor schweren Entwicklungsstörungen bewahren können. Unter dem 27. Februar 2012 beantragte die Schule bei dem schulärztlichen Dienst des Kreises Q. ein schulärztliches bzw. amtsärztliches Gutachten bezüglich D. X1. . Unter dem 06. März 2012 teilte daraufhin die Ärztin im Gesundheitsamt Dr. N. der Schule mit, dass D. X1. in Anwesenheit beider Eltern am 05. März 2012 amtsärztlich untersucht worden sei. D. sei körperlich gesund zur Untersuchung erschienen. Verhaltensauffälligkeiten seien nicht bemerkbar gewesen. Ob eine gesundheitliche Störung oder Erkrankung im Zusammenhang mit Reaktionen auf den Sexualkundeunterricht bestünden, könne nicht geklärt werden. Hierzu sollte das Kind einem kinderpsychiatrisch erfahrenen Arzt oder einem Kinderpsychologen vorgestellt werden. Eine einmalige Untersuchung durch einen fachfremden Arzt sei nicht ausreichend, um festzustellen, dass ein Kind von psychosomatischen Störungen bedroht sei. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 wies das Schulamt für den Kreis Q. den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus: Die Schule habe den Antrag auf Befreiung zu Recht abgelehnt, weil ein wichtiger Grund für eine Befreiung nicht vorgelegen habe. Die Schule habe die Kläger rechtzeitig über die Unterrichtsinhalte informiert. Der Sexualkundeunterricht sei auch getreu den gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien durchgeführt worden. Soweit die Widerspruchsführer ihren Widerspruch auf das nachträglich eingereichte ärztliche Attest gründen, sei festzustellen, dass ein ärztliches Attest hinsichtlich der bescheinigten Fehlzeiten eine inhaltliche Aussagekraft besitzen müsse, wobei insbesondere bei psychischen Erkrankungen Aussagen über die konkreten schulischen Auswirkungen der Erkrankung erforderlich seien. Ein Attest müsse daher in zeitlicher Hinsicht spezifiziert und konkrete schulische Auswirkungen der Erkrankung enthalten. Diese Anforderungen erfülle das vorliegende Attest nicht. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme sei ein einmalige Untersuchung durch einen fachfremden Arzt nicht ausreichend, um psychosomatische Störungen festzustellen. Die Ärztin des Gesundheitsamtes habe im Übrigen auch keine Verhaltensauffälligkeiten bemerkt. Diese Aussage decke sich mit den eigenen Feststellungen des Schulaufsichtsbeamten anlässlich eines Unterrichtsbesuchs im Fach Sexualkundeunterricht. Die Tochter der Kläger habe aktiv am Unterricht teilgenommen, ohne Reaktionen zu zeigen, wie sie in dem Attest beschrieben seien. 6 Am 27. April 2012 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die Teilnahme baptistisch erzogener Kinder an der schulischen Sexualerziehung sorge seit Jahren an dieser Schule für Rechtsstreitigkeiten. Am 25. Januar 2012 sei die Tochter der Kläger verstört aus der Schule gekommen. Am nächsten Tag sei D. der Schule ferngeblieben. Als am 31. Januar 2012 die Pubertät Thema gewesen sei, habe sie nicht viel mitgemacht und wäre extra lange auf der Toilette geblieben. Am 06. Februar 2012 sei das Thema Menstruation behandelt worden. Sie habe alles schreiben müssen, wobei die Lehrerin sie dazu gesondert aufgefordert habe. Sie habe Angst gehabt, dass der Tischnachbar bei Weigerung sie verpetzen würde. Am Mittagstisch habe sie wegen einer Kleinigkeit angefangen zu weinen und habe sich lange nicht beruhigen können. Wie am 01. und 02. Februar 2012 sei D. auch am 07., 08., und 09. Februar 2012 nicht zur Schule gegangen. Am 16. Februar 2012 sei Sexualkunde unterrichtet worden, obwohl an diesem Tag Sachunterricht nicht im Stundenplan gestanden habe. Bei dem Thema Geburt habe sich die Tochter ganz still verhalten und mit ihrer Cousine und Nachbarin geflüstert. Tage später habe sie ihren Vater gerufen, sie könne nicht schlafen. Grund ihrer Beunruhigung sei die Behandlung des Themas Geburt in der Schule gewesen. Da nunmehr das Projekt Sexualerziehung in der Klasse 4 b abgeschlossen sei, könne eine Befreiung nicht mehr erteilt werden. Die Kläger hätten jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Versagung der Befreiung rechtswidrig sei. Dies folge aus den bereits eingetretenen Verletzungen von D. , deren Folgen für die persönliche Entwicklung noch nicht absehbar seien. Zudem müssten die Kläger damit rechnen, wegen der Schulversäumnisse einen Bußgeldbescheid zu erhalten. Schließlich seien die Kläger Eltern von fünf Kindern, die jünger seien als D. . Die M1. -Grundschule sei die einzige Grundschule am Ort T. . Es sei daher zu befürchten, dass die Probleme von D. bei gleich keuscher Atmosphäre nachwachsender Geschwister erneut auftreten würden. Die Klage sei auch begründet, da die von der Schule geforderte Teilnahme dem Kind tiefe Wunden geschlagen hätten. Der tiefe Ekel bei D. sei aus der keuschen Atmosphäre der Familie der Kläger zu erklären, die im Glauben wurzele und der es kein Fernsehen und keine schlüpfrigen Zeitschriften oder Heftchen gebe. 7 Die Schule hält dem entgegen, dass es sich bei den Klägern um Mitglieder einer sektenartigen fundamentalistischen Vereinigung handele. Die schulpflichtigen Kinder dieser Gruppe seien weitgehend von Veranstaltungen, welche die Integration fördern, ferngehalten worden. Die Boykottversuche unterrichtlicher Inhalte berührten bei weitem nicht nur Sexualerziehung, sondern in gleicher Weise Unterrichtsinhalte, die mit der Evolution, rhythmischer Erziehung, Tanz im Sportunterricht, Rollenspielen und unerwünschten Texten und Liedern zu tun hätten. Die Kinder dürften auch nicht an Theaterbesuchen und Karnevalsfeiern teilnehmen. Da die Sexualerziehung besonders medienwirksam sei, sei gerader dieser Teilbereich aus dem Gesamtpaket herausgelöst worden. Die Auseinandersetzungen um die Teilnahme am Sexualkundeunterricht gehe weit zurück. Bereits 1997 habe es entsprechende Auseinandersetzungen mit der Gruppierung gegeben. Das negativ wertende Vokabular über die Inhalte des Sexualkundeunterrichts müsse aus dem Familienkreis der Tochter stammen. Die sogenannte Verstörtheit könne nur aus der negativen Haltung der Eltern zu sexuellen Fragen resultieren. Die dem Kind unterstellten Aussagen seien anzuzweifeln, da diese nicht kindgerecht, ja sogar untypisch für Kinder in diesem Alter seien. Das Attest sei nicht überzeugend, da ein Internist, der 100 km vom Wohnort entfernt seine Praxis betreibe, nach dem einmaligen Besuch keine kompetent fundierte Diagnose hinsichtlich dessen psychischen Zustands machen könne. Die Forderung, das Kind vom Unterricht zu beurlauben, übersteige in jedem Fall die ärztlichen Kompetenzen. 8 Zu dieser Klageerwiderung haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sexualerziehung gehe. Die Ausführungen zur Evangeliumschristen-Baptistengemeinde seien unzutreffend. Die Kläger und ihre Kinder seien sehr wohl integriert. Integration bedeute schließlich nicht Assimilation. Es treffe nicht zu, dass alle Eltern mit der Durchführung des Sexualkundeunterrichts einverstanden gewesen seien. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine Angaben über den Reifegrad der Tochter der Kläger. Auf die Angaben der Kläger zur persönlichen Betroffenheit und Verletztheit der Tochter gehe der Bescheid nicht sachgerecht ein. Die Beobachtungen des Schulaufsichtsbeamten anlässlich des Unterrichts am 17. Februar 2012 seien unbeachtlich, da es allen Verantwortlichen deutlich geworden sei, dass es sich um eine Zwangsmaßnahme gegen den ausdrücklichen Willen der Kläger gehandelt habe. Es habe daher jede Verletzung von deren Tochter vermieden werden sollen. Das spätere schulärztliche Gutachten sei nicht aussagekräftig, da naturgemäß Störungen von Ende Januar fünf Wochen später abgeklungen seien. Die Landesärztekammer Hessen habe mitgeteilt, dass sie in dem Handeln des Arztes keinen Verstoß gegen die Berufsordnung erkennen könne. Die Lehrer hätten sich ferner nicht gründlich über die psychische Situation und den Reifegrad der Kinder informiert. 9 Wegen der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift und die nachgereichte Zusammenfassung der Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2013 Bezug genommen. 10 Die Kläger beantragen, 11 festzustellen, dass die Ablehnung der Befreiung von Unterrichtsstunden Sexualerziehung in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig war. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Schule Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insbesondere haben die Kläger schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Befreiung ablehnenden Bescheides, weil seitens des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, sich die Ahndung des klägerischen Verhaltens in einem Bußgeldverfahren vorzubehalten. Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass ein Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr folgt. Diese ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Dafür ist keine Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrundeliegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsaktes der Fall war. Vielmehr ist entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47/06 -, 19 NVwZ 2008, 571 - 575. 20 Im Hinblick darauf, dass eine weitere Tochter der Kläger derzeit eine vierte Klasse der M. besucht und weitere vier Kinder in absehbarer Zeit diese Klasse erreichen werden sowie unter Berücksichtigung der unveränderten Einstellung der Kläger zum Sexualkundeunterricht ist mit einer Wiederholung zu rechnen. 21 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Ablehnung der Befreiung vom Sexualkundeunterricht rechtmäßig war. In dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum bis zur Beendigung der Unterrichtsreihe zur Sexualerziehung im 1. Quartal 2012 als erledigendes Ereignis sind die Behörden ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund für die Befreiung nicht vorlag. Die gesetzlichen Voraussetzungen der mangels spezieller Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Regelung in § 43 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) 22 - vgl. zur Anwendbarkeit im Verhältnis zu § 33 SchulG: 23 OVG NRW, Urteil vom 05. September 2007 - 19 A 2705/06 - 24 lagen im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bzw. bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Antrag der Eltern Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund u.a. von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Bei der hier von der Schule geplanten Sexualerziehung im Rahmen des Sachkundeunterrichts der 4. Klasse der Grundschule handelte es sich um eine einzelne Unterrichtsveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift. Ein wichtiger Grund, mit dem eine Ausnahme von der allgemeinen Schulpflicht gerechtfertigt werden soll, ist im Lichte der Grundrechte dahin auslegen, dass er jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme eines grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde. 25 Vgl. OVG NRW, a.a.O. sowie Urteile vom 15. November 1991 - 19 A 2198/91 -, juris und vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -, NVwZ 1992, 77. 26 Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Unterrichtsveranstaltung das Kind etwa wegen besonderer individueller Umstände unzumutbar belasten würde. Es liegt auf der Hand, dass der schulische Bildungsauftrag an Grenzen stößt, wenn zu erwarten ist, dass der Unterricht unmittelbar ursächlich für Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes sein wird. Allerdings würde in solchen Fällen zu erwartender gesundheitlicher Beschwerden ein Befreiungsantrag nach § 43 Abs. 3 SchulG nicht erforderlich sein, weil glaubhaft gemachte Erkrankungen ohnehin bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SchulG (unverzügliche Abmeldung und schriftliche Mitteilung der Gründe; ggf. ärztliches Attest und schulärztliches Gutachten) das Schulversäumnis entschuldigen. 27 Vgl. zur Abgrenzung OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 – 19 B 772/07 und vom 17. Januar 2002 – 19 B 99/02 -, NJW 2003, 1754 f. 28 Auch kann die fehlende Reife des Kindes ein Grund sein, der eine Befreiung rechtfertigt. Solche Gründe lagen jedoch seinerzeit nach allen erkennbaren Gesamtumständen entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht vor. Sowohl die Schule in dem angefochtenen Bescheid als auch das Schulamt als Widerspruchsbehörde haben ausführlich dargelegt, dass die konkrete Unterrichtsgestaltung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und insbesondere unter Beachtung der hierzu entwickelten Rechtsprechung zum Sexualkundeunterricht und der Bedeutung der alters- und entwicklungsgemäßen Vermittlung erfolgt ist. 29 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, BVerfGE Band 47, 46 ff; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 6 B 64.07 -; juris; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O. 30 In den Bescheiden ist auch eingehend erläutert worden, dass keine konkreten und vor allem plausiblen Anhaltspunkte dafür vorlagen, die Tochter der Kläger sei den Unterrichtsinhalten nicht gewachsen oder werde durch die Teilnahme einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab, da es der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt. Im Hinblick auf das Klagevorbringen insbesondere der mündlichen Verhandlung ist ergänzend auszuführen: 31 Die Schule hat offensichtlich alles unternommen, um vor dem Hintergrund der bereits seit Jahren bestehenden Konflikte einen schonenden Interessenausgleich herbeizuführen. Die Unterrichtsreihe ist den Eltern frühzeitig ausführlich und transparent erläutert worden; Arbeitsblätter wurden den Eltern mit der Möglichkeit zur Korrektur übersandt, ohne dass diese Option wahrgenommen wurde. Die Klassenlehrerin erklärte sich zudem bereit, für die Tochter der Kläger und die Tochter der Eheleute E. eine individuell angepasste Stunde zum Thema „Zeugung“ ohne das ansonsten für alle anderen gleichaltrigen Kinder verwendete Unterrichtsblatt durchzuführen. Diese Versuche blieben indes erfolglos, weil die Kläger der Schule gegenüber den Eindruck erweckten, sie hielten auch nach Ausschöpfung des Rechtsweges und Erfolglosigkeit der Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an ihrer grundsätzlichen Ablehnung des Sexualkundeunterrichts fest. Dies wird aus den zahlreichen schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Kläger und der Eheleute E. im Zusammenhang mit dem hier streitigen Unterricht deutlich, mit denen die Kläger vehement an ihrer generellen Abwehrhaltung gegenüber dem Sexualkundeunterricht festhalten. Neben den auch im Urteilstatbestand wiedergegebenen Äußerungen der Kläger erschien der Hinweis auf eine angebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Tochter mithin als ein lediglich untergeordnetes „neues“ Argument für eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht, nachdem das bisherige Vorbringen nicht zum Erfolg geführt hatte. Es deutet aber nichts darauf hin, dass D. X1. tatsächlich durch den Sexualkundeunterricht einem Leidensdruck unterworfen wurde, der gar Krankheitswert besaß oder traumatisierend gewirkt haben könnte. Die von den Klägern vorgelegte ärztliche Bescheinigung erweckt offenkundig den Eindruck einer Gefälligkeitsbescheinigung ohne inhaltliche Aussagekraft. Der Internist will aufgrund einer einmaligen Vorstellung des Kindes am 14. Februar 2012 erkannt haben, dass die von den Klägern zuvor geschilderten Vorfälle am 25. Januar und 6. Februar 2012 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Sexualkundeunterricht standen und stellt psychische Verletzungen fest, ohne dass ansatzweise erkennbar wird, welche Erkenntnisquellen dieser offenbar ohne einschlägige kinderpsychologische Untersuchungen und Methoden getroffenen Diagnose zugrunde lagen. Die ärztliche Bescheinigung erfüllt nicht die qualitativen Mindeststandards, die allgemein an Atteste angelegt werden. 32 Vgl. zu den Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 19 B 772/07 -. 33 Darüber hinaus begnügt sich das Attest nicht mit medizinischen Feststellungen, sondern stellt Forderungen auf, die den Rahmen einer ärztlichen Befunderhebung sprengen. Es bleibt unerfindlich, auf welcher fachlichen Grundlage der Arzt die Unterrichtsfreistellung verlangt. Die von ihm pauschal als Gefahr genannten „psychosomatischen Störungen“ sind jedenfalls von neutraler Seite auch nicht ansatzweise bestätigt worden. Wäre das Kind tatsächlich mit schwerwiegender Symptomatik auffällig geworden, hätte dies die Kläger als verantwortliche Eltern sicherlich veranlasst, unmittelbar kompetente fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie dies von der Schule vorgeschlagen worden war. Es ist aber bis auf den Arztbesuch mit der Folge eines bei der Schule vorgelegten Attestes offenbar keine Behandlung erfolgt. Es spricht daher insgesamt vieles dafür, dass die von den Klägern befürchtete nachhaltige Beeinträchtigung in Wirklichkeit nicht vorlag. Diese hätte sich angesichts der von den Klägern geschilderten Verletzungen, deren Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung nach Angaben der Prozessbevollmächtigten noch nicht absehbar seien, auch im Verhalten der Tochter zeigen müssen, was aber nicht der Fall war. Die schulärztliche Untersuchung hat keinerlei Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen ergeben. Die dort aufgezeigten Möglichkeiten einer weitergehenden Klärung durch einen kinderpsychiatrisch erfahrenen Arzt haben die Kläger nicht wahrgenommen. Auch der Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten, der in pädagogischer Hinsicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, ergab nicht den geringsten Anhaltspunkt für nachhaltige Verhaltensauffälligkeiten. Schließlich hätte dies auch der Klassenlehrerin auffallen müssen, was nicht der Fall war. Es lagen der Schule ferner auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tochter der Kläger im Gegensatz zu ihren Mitschülerinnen in ihrer Entwicklung noch nicht reif genug für die Unterrichtsreihe war. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf der entsprechenden Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.