OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1163/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0927.5K1163.11.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.05.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.05.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Errichtung einer Lärmschutzanlage. Die Klägerin ist Eigentümerin des 599 m 2 großen Grundstücks Gemarkung B. Flur 11 Flurstück 2682 mit der Lagebezeichnung H.--------weg 38. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des im Jahre 1996 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplans der Stadt H1. Nr. 150 „H2.--------weg – 1. Teilabschnitt“. Wegen der Schallimmissionen, von denen das Baugebiet durch die an seinem östlichen Rand entlangführende T. Straße (L 787) und im Norden angrenzenden T1.------straße (K 38) betroffen war, setzte der Satzungsgeber die Errichtung einer Lärmschutzanlage bestehend aus einem Lärmschutzwall und einer Lärmschutzwand fest. In der Begründung zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans heißt es unter dem Gliederungspunkt V zu 2. u.a.: „Die T. Straße ist als Landstraße 787 ein Teil des klassifizierten überörtlichen Verkehrsnetzes. ... Der nach den Prognosebelastungen errechnete Verkehrslärm auf der T. Straße überschreitet die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV vom 12.06.1990 – für Wohngebiete. Somit ist ein Lärmschutz für das Bebauungsplangebiet geboten. Unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Außenwohnbereiche soll in Fortsetzung vorhandener Lärmschutzwälle parallel zur T. Straße ein mit Gehölzen zu bepflanzender Erdwall in einer Höhe von ca. 3,5 m über Straßenniveau errichtet werden. ... Der geplante Lärmschutzwall ist mit Blick auf den Schutz des Erdgeschosses und des Außenwohnbereiches konzipiert. ...“ In den Jahren 1996 bis 2005 ließ die Beklagte die Lärmschutzanlage errichten. Da ein Teil der gebauten Lärmschutzwand der Lage nach nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprach, passte der Satzungsgeber die Lagefestsetzung mit dem Bebauungsplan Nr. 150, 1. Teilabschnitt, 3. Fassung an. Unter dem 15.11.2010 legte die Firma B1. GmbH eine schalltechnische Berechnung zur Abrechnung der Lärmschutzanlage vor. Als Berechnungsgrundlage verwendete die Firma die „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS-90) des Bundesministers für Verkehr – Abteilung Straßenbau –, Ausgabe 1990. Das Gutachten enthält eine Darstellung der Verkehrslärm-Situation im Plangebiet ohne und mit Lärmschutz, der Pegeldifferenzen „ohne Lärmschutz / mit Lärmschutz“ und schließlich als Zusatzinformation die Lärmpegel ohne Berücksichtigung der südlich, in einem Abstand von etwa 1,5 km verlaufenden Autobahn 2. Wegen des näheren Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Beiakte II im Parallelverfahren 5 K 1163/11 verwiesen. Am 25.03.2011 beschloss der Rat der Stadt H1. die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des Bebauungsplans 150 „H2.--------weg “, die am 29.03.2011 im Amtsblatt veröffentlicht ist. Der § 5 der Satzung lautet unter der Überschrift „Abrechnungsgebiet“: „Die von der Lärmschutzanlage i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Wohnbaugrundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Erschlossen sind die Grundstücke, die durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.“ In § 6 der Satzung heißt es unter der Überschrift „Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes“ weiter: „(1) Der nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand bildet den umlagefähigen Erschließungsaufwand. Er wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach deren Fläche verteilt. ... (2) Für die durch die Lärmschutzanlage erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 6 dB(A) erfahren, sind die sich aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 ergebenden Vomhundertsätze zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt bei einer Schallpegelminderung von 1. mindestens 6 bis weniger als 9 dB(A) = 25 v.H.2. mindestens 9 bis weniger als 12 dB(A) = 50 v.H.3. mindestens 12 dB(A) = 75 v.H. ...“ Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für deren Grundstück einen Erschließungsbeitrag für die Errichtung der Lärmschutzanlage von 6.559,76 € fest. Dabei legte sie die tatsächliche Grundstücksfläche von 599 m 2 ohne Erhöhung zugrunde und wandte darauf den „Einheitssatz“ von 10,951191 €/m 2 an. Grundlage dieser Berechnung war das von der Firma B1. GmbH erstellte Gutachten ohne Berücksichtigung der Autobahn 2, nach dessen Inhalt die Schallpegelminderung durch Errichtung der Lärmschutzanlage bei mindestens 3, aber unter 6 dB(A) lag. Am 1.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beitragsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Sie habe nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet werden dürfen. Ihr Grundstück gehöre nicht zum Verteilungsgebiet, da es durch die Erschließungsanlage nicht bevorteilt werde. Die Beklagte sei bei der Berechnung der Lärmpegelminderung von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weil sie den Lärm der Autobahn 2 nicht einbezogen habe. Die Klägerin beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 20.05.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der von der Autobahn 2 ausgehende Verkehrslärm sei bei der Ermittlung der Lärmpegelminderung nicht zu berücksichtigen gewesen. Das Rechenmodell der RLS – 90 berücksichtige zugunsten der vom Lärm Betroffenen immer eine Mitwind-Situation. Das sei hier nicht beitragsgerecht. Die beiden Lärmquellen lägen hier nämlich in nahezu entgegengesetzten Himmelsrichtungen zum Baugebiet, so dass bei gleicher Windrichtung die Bildung eines Summenpegels zu einem falschen Ergebnis führe. Nach Aufforderung durch die Kammer mit Verfügung vom 17.09.2013 hat die Beklagte eine Ersatzberechnung und weiteres Kartenmaterial zur Berücksichtigung sogenannter „angeschnittener“ Grundstücke und zur Bildung des Verteilungsgebietes unter Berücksichtigung des Lärms der Autobahn 2 zu den Akten gereicht. Zum Inhalt dieser Unterlagen im Einzelnen wird auf Blatt 48 ff. der Gerichtsakte und die Beiakte XXIII verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in der Sache begründet, denn der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 20.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin durfte nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die sachliche Beitragspflicht für die abgerechnete Lärmschutzanlage bislang noch nicht entstanden (a) und das Grundstück von der abzurechnenden Lärmschutzanlage zudem nicht erschlossen ist (b). a) Die sachliche Beitragspflicht ist noch nicht entstanden, weil die Regelung über die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in § 6 der Satzung der Stadt H1. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des Bebauungsplans 150 „H2.--------weg “ vom 25.03.2011 unwirksam ist. Sie bildet den durch die Lärmschutzanlage gebotenen Erschließungsvorteil der betroffenen Grundstücke nicht sachgerecht ab und widerspricht mit dem gewählten Verteilungsmaßstab dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit. Die Frage der Belastung eines Grundstücks mit einem Erschließungsbeitrag richtet sich nach der bestimmungsgemäßen Funktion der Erschließungsanlage und dem sich hieraus ergebenden Erschließungsvorteil. Wegen der grundsätzlichen Funktion einer Lärmschutzanlage, eine modernen Vorstellungen angemessene Nutzung (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) von Grundstücken zu ermöglichen, sind von einer Lärmschutzanlage erschlossene Grundstücke im Regelfall nur insoweit mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten, als die der Wohnnutzung in erster Linie dienenden Geschosse eine merkbare Lärmpegelminderung erfahren, so dass sog. „angeschnittene Grundstücke“, bei denen also nur Außenbereichsflächen betroffen sind, nicht mit einem Beitrag belastet werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 18.94 - , juris, Rdnr. 18 und 23. Davon abweichend ist eine andere beitragsrechtliche Beurteilung ausnahmsweise geboten, wenn sich im Lichte der Begründung des Bebauungsplans im Wege der Auslegung ergibt, dass die planungsrechtliche Festsetzung einer Lärmschutzanlage nicht nur die dem Wohnen dienenden Vollgeschosse, sondern unabhängig davon auch die Freiflächen der Grundstücke des Plangebiets schützen soll. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll die Festsetzung der Lärmschutzanlage an der T. Straße nicht nur die dem Wohnen dienenden Vollgeschosse, sondern unabhängig hiervon auch Freiflächen der Grundstücke des Plangebiets schützen. Denn der Satzungsgeber hat nach deren Wortlaut ausdrücklich den Lärmschutz für das Bebauungsplangebiet in den Blick genommen und den notwendigen Schutz des Außenwohnbereichs berücksichtigt. Der geplante Lärmschutzwall ist danach auf den Schutz des Erdgeschosses und des Außenwohnbereiches ausgerichtet. Angesichts dieser Begründung ist der Schutz der Außenwohnbereiche nicht etwa nur beiläufig oder unbeabsichtigt erwähnt. Er war hier nach Ansicht des Satzungsgebers sogar geboten, weil der nach den Prognosebelastungen errechnete Verkehrslärm auf der T. Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ‑ 16. BImSchV vom 12.06.1990 - für Wohngebiete deutlich überschritt. Damit steht fest, dass mit der Lärmschutzanlage an der L 787 die Außenbereichsflächen der Grundstücke des Plangebiets nicht nur reflexartig, sondern ganz gezielt geschützt werden sollten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2009 - 15 A 4116/06 -, S. 9. Soll – wie hier – eine Lärmschutzanlage neben den Vollgeschossen ausnahmsweise zudem Außenbereichsflächen vor Verkehrslärm schützen, sind (lediglich) angeschnittene Grundstücke grundsätzlich mit einem Beitrag zu belasten und bei der Verteilung zu berücksichtigen. Eine Gemeinde ist deshalb nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsregelungen gehalten, für „angeschnittene Grundstücke“ eine Regelung in der Beitragssatzung vorzusehen. Wegen der Rechtsgrundsätze der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabenpflichten ist zwar nur für solche Verteilungskonstellationen Vorsorge zu treffen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung im gemeindlichen Hoheitsgebiet schon vorhanden sind oder die erwartungsgemäß eintreten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2009 - 15 A 4116/06 -, S. 11/12; BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 – 8 C 51.87 -, juris, Rdnr. 16 ff. Daran gemessen musste die Beklagte hier eine Regelung für angeschnittene Grundstücke schaffen, da eine solche Verteilungskonstellation nach dem Inhalt des Lärmgutachtens, auf dessen Grundlage der Rat der Stadt die satzungsrechtliche Verteilungsregelung beschlossen hat, sogar tatsächlich vorlag. Dieser Anforderung mag die Beklagte gerecht geworden sein und die Problematik der angeschnittenen Grundstücke bei der Verteilung berücksichtigt haben. Dafür spricht, dass die Satzung nach ihrem Wortlaut bei der Bildung des Abrechnungsgebietes und der Verteilung des Aufwandes allein Grundstücke erwähnt und neben dem Grad der Schallpegelminderung deren Flächen als Maßstab der Verteilung bestimmt. Daneben bedarf es aber in der Erschließungsbeitragssatzung noch eines vorteilsgerechten Verteilungsmaßstabs, der angepasst an die erweiterte Schutzfunktion der Anlage den relevanten Sondervorteil abbildet. Dabei hat sich der Satzungsgeber nicht nur am Ausmaß der zugunsten der Grundstücke bewirkten Schallpegelminderungen auszurichten. Vielmehr hat er zudem zu berücksichtigen, dass Grundstücken, bei denen zumindest ein Vollgeschoss einen merkbaren und damit beitragsrelevanten Lärmschutz erfährt, ein größerer Vorteil zukommt als Grundstücken, bei denen nur Freiflächen betroffen sind. Eine Bewertung der „angeschnittenen Grundstücke“ mit demselben Nutzungsfaktor wie „Vollgeschossgrundstücke“ führt zu keiner vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 18.94 -, juris, Rdnr. 16 ff., VG Cottbus, Urteil vom 05.10.2010 - 7 K 239/07 -, juris, Rdnr. 21 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 S 2223/08 -, juris, Rdnr. 7 ff. An einer solchen Differenzierung fehlt es hier. Damit werden (lediglich) angeschnittene Grundstücke gegenüber solchen Grundstücken, bei denen ein Vollgeschoss in den Genuss einer merkbaren Schallpegelminderung kommt, unangemessen benachteiligt. Die Verteilungsregelung ist nicht vorteilsgerecht und insgesamt unwirksam, so dass eine sachliche Beitragspflicht als Grundlage der Heranziehung nicht entstehen konnte. b) Daneben war der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, weil das veranlagte Grundstück nicht zu belasten war. Es wird nämlich von der abzurechnenden Lärmschutzanlage nicht erschlossen. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück von der abzurechnenden Lärmschutzanlage erschlossen wird, ist nicht nur die Schallquelle, vor deren Emissionen die Anlage schützen soll, sondern sind auch weitere Schallquellen zu berücksichtigen. Beitragsrechtlich maßgeblich ist nämlich allein, ob – stichtagsbezogen – ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück auch tatsächlich ankommt, denn der Erschließungsvorteil ist die merkbare Lärmpegelminderung. Ausschlaggebend ist deshalb, ob an den betreffenden Grundstücken auch tatsächlich eine Lärmpegelminderung merkbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2009 - 15 A 4116/06 -, S. 13. Daran gemessen ist der Lärm der Autobahn 2 bei der Beurteilung des Erschlossenseins zu berücksichtigen, denn – wie der Inhalt des Lärmschutzgutachtens zeigt – wirken sich deren Geräuschemissionen auf das Baugebiet merkbar aus. „Basis“ des Gutachtens sind rechnerische Ermittlungen auf der Grundlage der RLS‑90 als dem einschlägigen fachtechnischen Regelwerk für die rechnerische Ermittlung der vom Straßenverkehr ausgehenden Lärmimmissionen (vgl. auch Abschnitt 7.1 der DIN 18005). Die Berechnung der Pegelwerte auf der Grundlage dieser Richtlinie ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine allgemein anerkannte Methode für die Berechnung des Straßenlärms. Weder Rechtsgrundsätze des Erschließungsbeitragsrechts noch die Beitragssatzung der Beklagten schreiben eine bestimmte Methode zur Ermittlung der Schallpegelminderung vor; sie muss deshalb letztlich nur willkürfrei gewählt und angewandt worden sein. Dabei ist beitragsrechtlich ebenso unerheblich, ob die Pegelminderung gemessen oder berechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 -, juris, Rdnr. 25. Danach wird das Grundstück der Klägerin von der Lärmschutzanlage nicht i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil es – die Wirksamkeit der Verteilungsregelung unterstellt – nicht infolge dieser Lärmschutzanlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt. Der Einwand der Beklagten, die nach der RLS‑90 berechneten Beurteilungspegel müssten korrigiert werden, weil dort von einer sogenannten Mitwind-Situation ausgegangen werde, greift nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass die berechneten Beurteilungspegel für leichten Wind (etwa 3 m/s) von der Straße zum Immissionsort gelten (siehe Gliederungspunkt 4.0, S. 12). Auf diese Weise bieten sie die Gewähr, dass die rechnerisch ermittelten Werte im Interesse der Immissionsbetroffenen auf der sicheren Seite liegen. Deshalb mag die Berücksichtigung dieser Mitwind-Situation bei der Bildung eines Summenpegels mehrerer Lärmquellen zu einem falschen Ergebnis führen, wenn sich die Lärmquellen unmittelbar gegenüberliegen. Das ist hier aber rein tatsächlich nicht der Fall, denn das Band der Autobahn 2 verläuft in etwa in Ost-West-Richtung, während die T. Straße, von der nach dem Inhalt des Lärmgutachtens im Verhältnis zur T1.------straße die höchsten Lärmimmissionen stammen, östlich des durch die Lärmschutzanlage zu schützenden Wohngebietes liegt. Es kommt hinzu, dass die Richtlinie nicht etwa nur eine (leichte) Mitwind-Situation bei der Berechnung zugrundelegt, sondern als gleichberechtigte Wetterannahme die sogenannte Temperaturinversion, die ebenfalls die Schallausbreitung fördert, berücksichtigt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.