Urteil
1 K 991/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:1017.1K991.10.00
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Tenor
Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Anlegung von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183, V. T. 5 in W1. (Az.: 72/63.40.VL.100/09) werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Anlegung von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183, V. T. 5 in W1. (Az.: 72/63.40.VL.100/09) werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Lagebezeichnung V. T. 3 in W1. . Auf dem westlich angrenzenden Grundstück mit der Lagebezeichnung V. T. 5 errichtete der Beigeladene ebenfalls ein Wohnhaus. Darüber hinaus ließ er – zunächst ohne Genehmigung – erhebliche Aufschüttungen vornehmen sowie ein Gartengerätehaus errichten. Beide Grundstücke liegen in einem hängigen Gelände, das nach Süden deutlich abfällt. Der für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan sieht Wohnbebauung sowie am südlichen Rand der Grundstücke eine private Grünfläche vor. Nachdem der Kläger sich über die vorgenommenen Aufschüttungen beschwert hatte, gab der Beklagte dem Beigeladenen mit Bauordnungsverfügung vom 16.11.2004 auf, u. a. die Bodenaufschüttungen zum östlich gelegenen Grundstück des Klägers bis auf die im Grenzbereich vorhandene ursprüngliche Geländehöhe soweit abzutragen, dass ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m, gemessen ab Böschungsfuß, eingehalten wird. Diese Verfügung wurde vom Beklagten in einem Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht aufgehoben (Az.: 1 K 1083/05). Am 04.06.2009 stellte der Beigeladene Bauanträge für den Neubau eines Gartengerätehauses sowie für die vorgenommenen Geländebewegungen auf seinem Grundstück. Die Baugenehmigungen sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Grünstreifens wurden mit Bescheiden vom 16.03.2010 antragsgemäß erteilt und dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.2010 zur Kenntnis gebracht. Der Kläger hat am 26.04.2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die angefochtenen Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Vornahme von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183, V. T. 5 in W1. (Az.: 72/63.40.VL.100/09) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Genehmigungen zur Vornahme von Geländeaufschüttungen und für die Errichtung eines Gartengerätehauses verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar sei die Aufschüttung rechtswidrig, weil sie die notwendigen Grenzabstände nicht einhalte. Sie beeinträchtige den Kläger aber weniger als eine flächendeckende Aufschüttung von 1 m, die auch dann zulässig sei, wenn ihr Böschungsfuß in der Grenzabstandfläche liege. Die Genehmigung des Gartenhauses sei nicht zu beanstanden, weil der erforderliche Mindestabstand zum Grundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung des an dieser Stelle zulässigen Geländeniveaus eingehalten sei. Der Beigeladene äußert sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung für „Geländemodellierungen“ auf dem Vorhabengrundstück verstößt gegen die abstandrechtlichen Bestimmungen in § 6 BauO NRW, die in dem hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW) und denen nachbarschützende Wirkung zukommt. Die von der Genehmigung erfassten Veränderungen des Geländeniveaus halten den notwendigen Abstand zur Grenze des Klägers nicht ein. Der in § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW verankerte Mindestabstand von 3 m gilt gem. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als bauliche Anlagen gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch Aufschüttungen. Darunter fallen die hier genehmigten Veränderungen des Geländeniveaus. Ausweislich des mit dem amtlichen Prüfvermerk versehenen Höhenplans und des Längsschnitts ist das Geländeniveau auf dem Grundstück des Beigeladenen großflächig angehoben worden. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Aufschüttung, die teilweise höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche liegt und als begehbare Fläche daher grundsätzlich Abstandflächen auslöst. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Böschung zum tiefer gelegenen Grundstück des Klägers in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen an keiner Stelle die Höhe von 1 m erreicht. Auch in diesem Fall kommt es auf alle Bestandteile der zumindest in Teilbereichen über 1 m hohen Aufschüttung an, also bereits auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.02.2010 – 7 B 1368/09 – und vom 17.02.2011 – 7 B 1803/10 –. Eine Aufschüttung ist einheitlich, wenn sie sowohl baulich-konstruktiv als auch in ihrer Funktion eine Einheit bildet. Die Einfügung gliedernder Elemente unterbricht den Zusammenhang nicht. Auch die Böschung hat keine selbständige, von der Aufschüttung unabhängige Funktion, auch wenn sie nicht dem Betreten durch Menschen dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2010 – 7 B 1368/09 –. Die hier genehmigte Aufschüttung im Gartenbereich ist danach als Einheit zu bewerten. Für eine Gliederung in unterschiedliche Bereiche sind weder baulich-konstruktive noch funktionale Merkmale ersichtlich. Vielmehr dient die Aufschüttung erkennbar insgesamt allein dem Zweck, das Gefälle auf dem Grundstück des Beigeladenen einzuebnen und dadurch topografisch bedingte Nutzungseinschränkungen auszugleichen. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, er könne nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger durch die vorgenommene Aufschüttung in seinen Rechten verletzt sei. Verstöße gegen abstandrechtliche Vorschriften begründen stets einen Rechtsverstoß, weil der betroffene Nachbar einen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen hat. Zudem ist der von dem Beklagten ins Feld geführte Vergleich mit einer Aufschüttung, die in der Abstandsfläche beginnt und die Höhe von 1 m insgesamt nicht überschreitet, nicht zielführend. Er lässt unberücksichtigt, dass Veränderungen der Geländeoberfläche nicht beliebig, sondern nur nach Maßgabe der in § 9 Abs. 3 BauO NRW genannten Voraussetzungen zulässig sind. Danach kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Geländeveränderungen sind nur unter diesen abschließend genannten Voraussetzungen zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2010 – 7 A 2162/09 –. Dabei ist § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht nur im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, vielmehr sind auch vom Bauantragsteller selbst im Zuge eines Bauvorhabens vorgenommene Veränderungen an diesen Voraussetzungen zu messen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.11.2003 – 7 A 405/02 –. Die von dem Beklagten zum Vergleich herangezogene Fallgestaltung wäre danach nur zulässig, wenn für die angenommene Veränderung der Geländeoberfläche ein sachlicher Grund i. S. d. § 9 Abs. 3 BauO NRW vorläge. Die vorgegebenen topografischen Verhältnisse sind dabei grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.1995 – 7 B 1187/95 –. Danach ergab sich ein sachlicher Grund hier insbesondere nicht aus der Notwendig-keit einer Angleichung der Nachbargrundstücke. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der natürlich vorhandene Höhenunterschied für eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen eine Aufschüttung erfordert, deren Böschungsfuß in der Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers liegt. Auch die Genehmigung zum Neubau eines Gartengerätehauses unterliegt der Aufhebung. Auch sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der aus § 6 Abs. 6, Abs. 5 Satz 5 folgende Grenzabstand von 3 m auf der Grundlage der genehmigten Bauvorlagen eingehalten wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem mit amtlichem Prüfvermerk versehenen Höhenplan noch die Höhenlagen nach Vornahme der Aufschüttung zu Grunde liegen. Die oben festgestellte Rechtswidrigkeit der Aufschüttung erfasst dadurch auch die Genehmigung des Gartenhauses. Infolge der Aufhebung der Genehmigung für die Geländeauffüllung verliert die Genehmigung des Gartenhauses ihre hinreichende Bestimmtheit. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.1995 – 11 B 1258/95 –. Die Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich daraus, dass die Neufestsetzung der Höhenbezugspunkte sich auch auf die Einhaltung der Abstandflächen auswirken kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene war an den Kosten des Rechtsstreits nicht zu beteiligen, weil er sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs.3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 709 ZPO.