Urteil
10 K 2804/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1112.10K2804.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 30. Mai 2011, 01. Juli 2011, 28. Juli 2011, 24. August 2011, 20. September 2011, 18. Oktober 2011, 14. November 2011, 16. Dezember 2011, 17. Januar 2012, 13. Februar 2012, 13. März 2012, 16. April 2012, 10. Mai 2012, 26. Juni 2012, 24. Juli 2012 und vom 22. August 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 und in der Fassung der entsprechenden Leistungsabrechnungen vom 20. September 2012 sowie unter entsprechender Aufhebung der Leistungsabrechnungen vom 20. September 2012 betreffend die Monate März und April 2011 verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfen zu gewähren, und zwar für den Monat März 2011 in Höhe von 515,96 €, für den Monat April 2011 in Höhe von 446,94 €, für den Monat Mai 2011 in Höhe von 462,74 €, für den Monat Juni 2011 in Höhe von 446,94 €, für den Monat Juli 2011 in Höhe von 513,03 €, für den Monat August 2011 in Höhe von 504,05 €, für den Monat September 2011 in Höhe von 440,12 €, für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 407,98 €, für den Monat November 2011 in Höhe von 440,12 €, für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 504,05 €, für den Monat Januar 2012 in Höhe von 443,57 €, für den Monat Februar 2012 in Höhe von 302,77 €, für den Monat März 2012 in Höhe von 342,80 €, für den Monat April 2012 in Höhe von 343,30 €, für den Monat Mai 2012 in Höhe von 342,18 €, für den Monat Juni 2012 in Höhe von 343,30 €, für den Monat Juli 2012 in Höhe von 337,10 € und für den Monat August 2012 in Höhe von 337,10 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist die frühere Ehefrau und Alleinerbin des am 10. Dezember 1924 geborenen und am 20. Februar 2013 verstorbenen vormaligen Klägers, welcher bis zu seiner Zurruhesetzung - zuletzt im Amt eines Postoberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) - im Dienst der Beklagten stand und mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt war. Dieser lebte vom 10. Februar 2011 bis zu seinem Ableben im AWO T. G. in C. T1. . Die Klägerin, die nach der Heimaufnahme ihres Ehemanns zunächst in der eigenen Wohnung in C. T1. verblieb, befindet sich seit dem 03. September 2013 in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Essener Altenwohn- und Pflegeheim. 3 Das AWO T. G. stellte dem früheren Kläger die entstandenen Aufwendungen jeweils monatlich in Rechnung, unter anderem für den Zeitraum von März 2011 bis einschließlich Juni 2012 für die Pflege (Stufe II) einen Satz von 66,57 € täglich, für die Unterkunft 16,76 € täglich, für die Verpflegung 12,90 € täglich, für Investitionskosten 15,77 € täglich sowie für zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € monatlich. Diese Aufwendungen betrugen für die Monate Juli und August 2012 jeweils täglich 65,67 €, 17,53 €, 13,50 € und 15, 77 € sowie monatlich 109 €; hinzu kam nunmehr noch jeweils eine Altenpflegeausbildungsumlage von 2,18 € täglich. 4 Die Postbeamtenkrankenkasse gewährte dem vormaligen Kläger mit ihren sog. Leistungsabrechnungen vom 14. April 2011, 12. April 2011, 30. Mai 2011, 01. Juli 2011, 28. Juli 2011, 24. August 2011, 20. September 2011, 18. Oktober 2011, 14. November 2011, 16. Dezember 2011, 17. Januar 2012, 13. Februar 2012, 13. März 2012, 16. April 2012, 10. Mai 2012, 26. Juni 2012, 24. Juli 2012 und 22. August 2012, die jeweils nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurden, nur zu den pflegebedingten Aufwendungen sowie denjenigen die zusätzlichen stationären Betreuungsleistungen betreffend sowohl eine Leistung der privaten Pflegepflichtversicherung (30 %) als auch - im Auftrag der Deutschen Post AG - eine Beihilfeleistung. Die näheren Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Beiakten, den klägerseits vorgenommenen Berechnungen und den nachfolgenden Entscheidungsgründen; die Beklagte hat keine vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegt. 5 Mit Schreiben vom 07. April 2012 erhob der vormalige Kläger Widerspruch gegen die Beihilfefestsetzung vom 13. März 2012. Ferner legte er in der Annahme, es gelte mangels Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils eine Jahresfrist, „gegen sämtliche Bescheide über die Leistungsabrechnung der Beihilfe, die in der Zeit vom 01.05.2011 bis 28.02.2012 ergangen sind,“ Widerspruch ein und regte zugleich eine Zurückstellung der Entscheidung über letztere Rechtsbehelfe bis zu einer abschließenden Entscheidung über den ersteren an. Nach seiner Auffassung seien die Beihilfeleistungen zur Deckung des pflegebedingten Aufwands für den Monat März 2012 um einen Betrag von 554,10 € zu erhöhen, was im Einzelnen näher ausgeführt wurde. Dabei berief er sich unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, wonach ein stationär gepflegter Versorgungsempfänger im Hinblick auf die Alimentationspflicht aus Art. 33 GG einen Anspruch auf Erhöhung der Beihilfeleistungen habe, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei und eine Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar sei. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die vorinstanzlichen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 - und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 - 3 K 535/05 - bestätigt, denen zufolge der amtsangemessene Lebensunterhalt einer alleinstehenden Beamtenwitwe 30 % ihres bereinigten Bruttoeinkommens betrage. Dies sei genau der Prozentsatz, der nach § 39 Abs. 3 BBhVO bei der Berechnung der Beihilfe für die Unterkunft und Verpflegung zugrunde zu legen sei. Davon abgeleitet betrage der amtsangemessene Lebensunterhalt für einen Heimbewohner mit einem Angehörigen 60 % des bereinigten Bruttoeinkommens. Ausgehend von den für den Monat März 2012 zu berücksichtigenden Heimkosten verbleibe ihm - dem vormaligen Kläger - und seiner Frau lediglich ein Betrag von etwa 47 % ihres bereinigten Bruttoeinkommens. Hinzu komme, dass davon noch beträchtliche Monatsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu bestreiten seien. Weil er bei der Einführung der stationären Pflegeversicherung im Jahre 1995 bereits das 65. Lebensjahr überschritten habe und seine Frau seinerzeit schon 63 Jahre alt gewesen sei, sei es ihnen nicht möglich gewesen, für die Absicherung eines Pflegefalls über die gesetzlich vorgeschriebene Vorsorge hinausgehende Vorkehrungen zu treffen. 6 An nicht genau bekannten Tagen erhob der vormalige Kläger dann in der Folgezeit außerdem jeweils einen Widerspruch gegen die Leistungsabrechnungen der Postbeamtenkrankenkasse vom 16. April 2012, 10. Mai 2012, 26. Juni 2012, 24. Juli 2012 und 22. August 2012 betreffend den Abrechnungszeitraum von April bis einschließlich August 2012. 7 Mit Bescheid vom 27. August 2012 gab die Deutsche Post AG - Human Resources Deutschland Beihilfecenter - hinsichtlich des Rechtsbehelfs vom 07. April 2012 gegen die Leistungsabrechnung vom 13. März 2012 bekannt, dem Widerspruch werde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung insoweit abgeholfen, dass eine Nacherstattung der Beihilfeleistungen in Anlehnung an die 3. Änderungsverordnung zur BBhV durchgeführt werde. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der frühere Kläger nach der gegenwärtig geltenden Fassung der BBhV entsprechend seiner Pflegestufe und unabhängig von den Einkommensverhältnissen eine Pauschalbeihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen nach Maßgabe des Beihilfebemessungssatzes erhalte. Hingegen werde demnach zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nur eine Beihilfe gewährt, soweit sie den Eigenanteil nach § 39 Abs. 3 BBhV überschreite. Der nach Anrechnung des Eigenanteils verbleibende Betrag werde mit einem Bemessungssatz von 100 % (§ 47 Abs. 7 BBhV) erstattet. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Bundesministerium des Innern mittlerweile eine Neufassung der BBhV entworfen. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 E-BBhV gewähre den Beihilfeberechtigten nunmehr einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Pflegeleistungen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich Investitionskosten, die nach Einsatz des Einkommens unter Berücksichtigung eines Mindestbehalts verblieben. Vor diesem Hintergrund werde die Postbeamtenkrankenkasse gebeten, in diesem Einzelfall eine Beihilfe für die in Rede stehenden Monate nach Maßgabe der noch nicht in Kraft getretenen Neuregelung zu berechnen und den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. 8 Am 18. September 2012 hat die Klägerin für den vormaligen Kläger unter Vorlage einer Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben. Dieses Verfahren wird nunmehr von ihr als Alleinerbin fortgeführt. Die Klage sei vorsorglich fristwahrend erhoben worden, da die Postbeamtenkrankenkasse bislang noch keine Nachberechnung und entsprechende Erstattung vorgenommen habe. Es werde davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand sämtliche Beihilfebescheide umfasse, die von Mai 2012 - gemeint: 2011 - bis zum Widerspruchsbescheid vom 22. - gemeint: 27. - August 2012 ergangen seien. Leider sei in dem letzten Satz des Widerspruchsbescheides dazu keine eindeutige Feststellung getroffen worden. 9 Im Anschluss daran nahm die Postbeamtenkrankenkasse mit ihren Leistungsabrechnungen vom 20. September 2012 auf der Grundlage des zum 20. September 2012 geänderten § 39 BBhV eine Neuberechnung und Nachzahlung betreffend die Zeit von Februar 2011 bis einschließlich August 2012 vor. Auch insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Beiakten, die klägerischen Berechnungen und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. 10 Daraufhin hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 22. - gemeint: 12. - Oktober 2012 darum gebeten, die Änderungsbescheide für die Zeit von März 2011 bis einschließlich August 2012 als Klagegegenstand zu betrachten; für Februar 2011 - in diesem Monat sei der Umzug des vormaligen Klägers in das AWO-Heim erfolgt - sei eine auskömmliche Beihilfe bewilligt worden. Da auch die von der Beklagten nachgezahlten Beträge nicht ausreichend bemessen seien, um einen dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, werde beantragt, weitere Beihilfen im Umfang von insgesamt von 7.566,55 € bzw. - so laut Schriftsatz vom 09. September 2013 - 7.670,05 € nachzuzahlen. Dazu ist im Einzelnen ausgeführt worden, wie die jeweiligen Monatsbeträge unter Berücksichtigung der zu veranschlagenden Einnahmen zu berechnen seien; unter anderem müsse von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung pro Ehegatte ein Altersentlastungsbetrag von jährlich 164 € abgezogen werden. Der Verordnungsgeber habe mit der Neufassung des § 39 BBhV lediglich das Ziel verfolgt, in den unteren Besoldungsgruppen, wie von der Rechtsprechung gefordert worden sei, den Bezug von Sozialhilfeleistungen zu verhindern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum amtsangemessenen Lebensunterhalt sei jedoch nicht zureichend umgesetzt worden. Denn der amtsangemessene Lebensunterhalt werde in § 39 BBhV n.F. nur mit 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe bestimmt, also bei der Besoldung zwischen A 2 und A 13 lediglich mit einem Unterschiedsbetrag von 78,27 €, was nicht sachgerecht sein könne. Es werde zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010- 1 A 3/09 - hingewiesen. Zu berücksichtigen sei auch die neue Härtefallvorschrift des § 6 Abs. 7 BBhV. Demnach sei wohl nicht nur dann von einer besonderen Härte auszugehen, wenn der beihilfeberechtigte Heimbewohner trotz Gewährung der Beihilfeleistungen sozialhilfebedürftig sei, sondern auch dann, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beihilfeberechtigten mit dem zu berücksichtigenden Einkommen nur deshalb nicht gesichert werden könne, weil der Beihilfeberechtigte bei Einführung der stationären Pflegeversicherung keine private Vorsorge für den späteren Eintritt eines Pflegefalls mehr habe vornehmen können. Diese Rechtsauffassung werde durch den Referentenentwurf zur 3. Verordnung zur Änderung der BBhV bestätigt. Ob hier ein besonderer Härtegrund vorliege, der die Aufstockung der Beihilfeleistungen rechtfertige, sei von der Beklagten im Vorverfahren leider nicht einmal ansatzweise geprüft worden. 11 Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 - entschieden, dass einem alleinstehenden Beihilfeberechtigten ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zustehe, wenn ihm im Falle vollstationärer Pflege - trotz der „Vollversorgung“ in der Einrichtung - weniger als 30 % seiner Einnahmen verblieben. Im Übrigen sei das Sozialhilferecht für derartige Fallkonstellationen so ausgestaltet, dass der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen nicht getrennt lebenden Ehegatten Rechnung getragen werde (§ 92 a Abs. 3 SGB XII), was im Einzelnen näher ausgeführt wird. Auch im Beihilferecht müsse der bisherigen Lebensführung des Beamten und seiner Familie in Abhängigkeit vom Dienstgrad Rechnung getragen werden. Wenn auch dem Verordnungsgeber im Beihilferecht ein weiter Spielraum zukomme, müssten zulässige pauschalierende Regelungen jedoch den Kerngewährleistungen der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die durch das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen neu definiert worden seien, gerecht werden. Die von der Beklagten unterstellte häusliche Ersparnis würde nur bei einer gemeinsamen Haushaltsführung anfallen, nicht jedoch in der vorliegenden Konstellation, die wegen ihrer - der Klägerin - täglichen Fahrten zum Heim mit einem Auto sogar mit Mehrkosten verbunden sei. 12 Wenn auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - nicht den gleichen Sachverhalt betreffe, ließen sich jedoch auch aus ihm konkrete Hinweise zur Ausgestaltung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts entnehmen. Die Argumentation des Gerichts an mehreren Stellen bestätige die vertretene Rechtsauffassung, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt - der nicht identisch mit dem notwendigen sei - nicht an einem nahezu starren Garantiebetrag fest gemacht werden könne, sondern oberhalb der Sozialhilfe einem entsprechenden Prozentsatz des vorhandenen Einkommens entsprechen müsse. Wenn aufgrund der Rechtsprechung kein Beihilfeberechtigter mehr auf Sozialhilfe verwiesen werden dürfe, müsse ausgehend von einem niedrigen Garantiebetrag oberhalb der Sozialhilfe für jede höhere Besoldungsgruppe ein amtsangemessener „Zuschlag“ festgelegt werden, der den Einkommensunterschieden zwischen den einzelnen Besoldungsstufen Rechnung trage. Der insoweit in § 39 BBhV vorgesehene „Zuschlag“ von 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe sei jedenfalls viel zu niedrig angesetzt. 13 Bei dem amtsangemessenen Lebensunterhalt gehe es, anders als die Beklagte offenbar meine, nicht um eine Ermessensfrage, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auszulegen sei. Der Gesetzgeber habe nur insoweit einen Spielraum, in welcher Weise er eine notwendige Regelung treffe, das heißt, ob er die Alimentation des Beamten erhöhe oder den amtsangemessenen Lebensunterhalt für krankheits- und pflegebedingte Aufwendungen durch entsprechende Beihilfeleistungen absichere, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August- gemeint: April - 2008 (3 K 525/05 - gemeint: 3 K 535/05 -). Es sei auch im Hinblick darauf, dass nach § 6 BBhV die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Kosten beihilfefähig seien, nicht nachvollziehbar, dass in § 39 BBhV n.F. die Begrenzung der pflegebedingten Aufwendungen durch die Pauschalsätze der Pflegeversicherung nach § 43 Abs. 2 SGB V - gemeint: XI - beibehalten worden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Pflegesätze in den stationären Einrichtungen kontinuierlich angestiegen, die Pauschalen der gesetzlichen Pflegeversicherung jedoch nicht entsprechend angepasst worden seien, müsse beihilferechtlich mindestens der pflegerische Versorgungsaufwand, den der Sozialhilfeträger in Pflegesatzverhandlungen mit den Einrichtungsträgern aushandele, zugrunde gelegt werden. So hätten die pflegebedingten Aufwendungen - der Stufe II - in der zugelassenen Pflegeeinrichtung für den vormaligen Kläger zu seinen Lebzeiten im Jahr 2012 etwa 2.000 € monatlich ausgemacht, während in der sozialen Pflegeversicherung dafür lediglich 1.279 € pro Monat veranschlagt worden seien. Bereits hierin sei eine grobe Pflichtverletzung des Dienstherrn im Wesenskern seiner Fürsorgepflicht und ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 2 BBG zu erblicken. Ein Gesetzgeber dürfe bei allem Verständnis für sein „politisches Ermessen“ nicht gegen die von ihm selbst erlassenen Gesetze verstoßen. Der zum 20. September 2012 in § 39 BBhV geregelte Selbstbehalt führe dazu, dass sich der Prozentsatz des dem Heimbewohner verbleibenden Bruttoeinkommens bezogen auf seine Alimentation umso mehr vermindere, je höher sein Dienstgrad sei. Dies ändere sich nur dann, wenn der Beihilfeberechtigte aufgrund eines sehr hohen Einkommens auch nach Abzug seiner Heimkosten den Garantiebetrag überschreite. Dabei sei nahezu unwesentlich, dass dieser Betrag abweichend mit jeweils 3 % des Endgrundgehalts der betreffenden Besoldungsstufe bemessen werde. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne hier nicht angewandt werden, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. 14 Die Klägerin beantragt, 15 alle Bescheide im streitbefangenen Zeitraum (vom 01. März 2011 bis 31. August 2012) sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 und die entsprechenden Änderungsbescheide vom 20. September 2012 aufzuheben und ihr - der Klägerin - rückwirkend ab 01. März 2011 eine auskömmliche Beihilfe zu zahlen, die den amtsangemessenen Lebensunterhalt, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2012 (Az.: 2 C 24/10) definiert wurde, zu gewähren. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Rechtsansicht der Klägerseite, es müsse ein Eigenbehalt von 60 % des zu berücksichtigenden Einkommens verbleiben und nicht ein bestimmter Anteil eines fixen Gehalts, sei nicht zutreffend. Es bestehe kein Anspruch auf eine über die bislang gewährte Beihilfe, deren rechnerische Richtigkeit nicht gerügt worden sei, hinausgehende Leistung gemäß § 39 bzw. § 6 Abs. 7 BBhV. § 39 BBhV - in der neuen Fassung - setze die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in ausreichendem Maße um. Der amtsangemessene Lebensunterhalt werde durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Ungeachtet der Alimentationspflicht des Dienstherrn könne das Beihilfesystem jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch die Fürsorgepflicht verletzt werde. Dem Gesetzgeber stehe dabei ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten werde, die sich als evident sachwidrig erwiesen (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2010 - M 17 K 09.3587 -). Die Neuregelung des § 39 BBhV sei nicht als evident sachwidrig einzustufen, sodass es nicht darauf ankomme, ob klägerseits eine andere Regelung für sinnvoller gehalten werde. Ausweislich der Gesetzesbegründung trage die moderate soziale Abstufung in § 39 Abs. 2 Nr. 4 BBhV der unterschiedlichen Alimentation Rechnung. Der Aufstellung im klägerischen Schriftsatz vom 22. (12.) Oktober 2012 lasse sich entnehmen, dass teilweise ein Eigenbehalt in Höhe von 50 % des Gesamteinkommens für den Lebensunterhalt verbleibe. Ein Betrag in Höhe von knapp 2.000 €, der im Wesentlichen für den Lebensunterhalt der Klägerin allein zur Verfügung stehe, erscheine durchaus als angemessen. Ferner sei ein Rückgriff auf § 6 Abs. 7 BBhV weder erforderlich noch zulässig. Denn nach der Verordnungsbegründung sei ein besonderer Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn die in der BBhV angelegten besonderen Härtefallregelungen z.B. in §§ 39 Abs. 2, 47 oder 50 nicht einschlägig seien. Hieraus könne geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber für den Fall der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in § 39 Abs. 2 BBhV eine spezielle Regelung von Härtefällen unter Fürsorgegesichtspunkten getroffen habe. Ungeachtet dessen lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 BBhV nicht vor, da das Hinzukommen besonderer Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigten, nicht erkennbar seien. Derartige Kriterien könnten sein, dass die angemessene Selbstversorgung des Beihilfeberechtigten nicht mehr gewährleistet oder jemand unverschuldet in eine Notlage geraten sei. 19 Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die zu § 39 Abs. 3 BBhV in der alten Fassung ergangen sei, hergeleitet werden, zumal es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass sich bei zwei Personen der notwendige Bedarf für die allgemeinen Lebenshaltungskosten angesichts bestimmter Fixkosten nicht verdopple. Die Neufassung des § 39 Abs. 2 BBhV n.F. sehe für berücksichtigungsfähige Angehörige in angemessener Weise zusätzliche Beträge vor. Die klägerseitigen Ausführungen zu § 92 a SGB XII seien in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, die zur alten Rechtslage ergangen sei, sei hier nicht einschlägig. Denn der frühere Kläger und die Klägerin seien nicht auf eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen, sondern es werde lediglich ein höherer „Garantiebetrag“ begehrt. Ein derartiger Anspruch sei - soweit bekannt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht zugesprochen worden. Hinsichtlich des weiten politischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Schaffung von Normen werde auch auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012 - 14 BV 11.763 -, in dem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werde, aufmerksam gemacht. Ob einem Beihilfeberechtigten 30, 40, 50 oder 60 % des zur Verfügung stehenden Einkommens zur Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts verbleiben müsse, sei eine gesetzgeberische Ermessensfrage. Die hier vom Bundesverordnungsgeber getroffene Lösung sei jedenfalls nicht evident sachwidrig und daher nicht zu beanstanden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie von der Klägerseite vorgelegte Unterlagen - unter anderem Heimrechnungen, Einkommensnachweise -), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. 23 1.Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 24 Allerdings hat das Gericht Zweifel daran, ob die Klägerin die Klage am 18. September 2012 als Bevollmächtigte des damaligen Klägers hat wirksam erheben können. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können volljährige Familienangehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) und damit auch der Ehegatte (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO) einen Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht vertreten, wobei die Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist. Die von der Klägerin seinerzeit der Klageschrift beigefügte Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2008 - diese wurde anhand eines Formvordrucks erteilt - galt zwar unter anderem für die „Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten“, schloss jedoch den Unterpunkt „Die Verwaltung meines Vermögens sowie zu beliebigen Verfügungen hierüber einschließlich Erwerb, Belastung und Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art“ nicht mit ein. Ob die vom früheren Kläger der Klägerin erteilte Vollmacht diese zur Erhebung der vorliegenden Klage für ihn berechtigt hat, kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin jedenfalls mit der Fortführung des Prozesses nach dem Tod ihres Ehemanns am 20. Februar 2013 als dessen Alleinerbin die Erhebung der Klage konkludent genehmigt hat. Eine solche Genehmigung wirkt auf die gesamte Prozessführung zurück. 25 Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. September 1991 - V R 76/90 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank. 26 Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die mit klägerischem Schriftsatz vom 12. bzw. 22. Oktober 2012 zusätzlich begehrte Einbeziehung der Leistungsabrechnungen der Postbeamtenkrankenkasse vom 20. September 2012 für die Monate März und April 2011 in das Klageverfahren. Darin ist eine Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO zu erblicken, weil die Klägerseite ihr Klagebegehren im Vergleich mit der Klageschrift vom 16. September 2012 nunmehr auf zwei weitere bislang nicht im Streit befindliche Abrechnungsmonate erstreckt hat. Das Gericht sieht diese Klageänderung als sachdienlich an, weil der Sachverhalt, der der Klage zugrunde liegt, im Wesentlichen derselbe bleibt und mit der Einbeziehung der weiteren Monate März und April 2011 die Möglichkeit einer endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten gefördert wird. 27 Der gerichtlichen Überprüfung der für die Monate März und April 2011 gewährten Beihilfe steht auch die Bestandskraft der ursprünglichen Leistungsabrechnungen vom 14. April 2011 (für März 2011) und 12. April 2011 (für April 2011) - insoweit hatte der vormalige Kläger entgegen § 68 Abs. 1 VwGO keinen Widerspruch erhoben - nicht entgegen. Denn die Beklagte unterzog im Nachgang zum Widerspruchsverfahren auch diese beiden Leistungsabrechnungen von Amts wegen einer erneuten Überprüfung im Hinblick auf § 39 Abs. 2 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der seit dem 20. September 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08. September 2012, BGBl. I S. 1935 (nachfolgend: BBhV 2012), und gab anschließend dem vormaligen Kläger das Ergebnis dieser Überprüfung mit den entsprechenden Leistungsabrechnungen vom 20. September 2012 bekannt. Damit erließ die Beklagte bezogen auf die Leistungsmonate März und April 2011 jeweils einen sog. Zweitbescheid mit neuen tragenden rechtlichen Gesichtspunkten, was dazu führt, dass diese nunmehr in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Eine Behörde kann sich gegenüber einem gegen einen solchen Zweitbescheid erhobenen Rechtsbehelf nicht auf die frühere Unanfechtbarkeit des Erstbescheids berufen. 28 Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rdnr. 60 mit weiteren Nachweisen. 29 Insoweit kann auch ein Vorverfahren als entbehrlich angesehen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich die beklagte oder anderweitig mit dem Verfahren befasste Widerspruchsbehörde in einer Weise zur Streitfrage geäußert hat, aufgrund der das negative Ergebnis eines nachzuholenden Widerspruchsverfahrens bereits feststeht. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 09. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181; vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, DVBl. 1981, 502; vom 02. September 1983 - 7 C 97/81 -, DVBl. 1984, 91; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris. 31 So verhält es sich hier: Die Deutsche Post AG hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 ausgeführt, sie erkenne nur dann insoweit einen zusätzlichen Anspruch auf Beihilfe an, wenn sich dieser in Anlehnung an die Regelungen in der 3. Änderungsverordnung zur BBhV ergebe. Zudem hat sich die Beklagte im Klageverfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Beihilfefestsetzung betreffend März und April 2011 zu rügen, die Abweisung der Klage beantragt. 32 Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 68 Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen. 33 Der Umstand, dass die Beklagte unter dem 20. September 2012 und damit nach Klagerhebung für die Monate Mai 2011 bis einschließlich August 2012 teilweise zugunsten des damaligen Klägers geänderte Leistungsabrechnungen erließ und dieser mit seinem Schriftsatz vom 12. bzw. 22. Oktober 2012 auch diese Abrechnungen in seine Klage mit einbezogen hat, führt demgegenüber zu keiner Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, weil Gegenstand einer Verpflichtungsklage ausschließlich die Behauptung ist, einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts - hier Gewährung von Beihilfe - zu haben. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77/84 -, juris. 35 Auch in der späteren betragsmäßigen Modifikation der für die einzelnen Monate begehrten zusätzlichen Beihilfebeträge mit klägerischem Schriftsatz vom 09. September 2013 ist keine Klageänderung zu erblicken. 36 Vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rdnr. 9 m. w. N.. 37 2. Die demnach vollumfänglich zulässige Klage ist auch zum größten Teil begründet. Die Leistungsabrechnungen der Postbeamtenkrankenkasse vom 30. Mai 2011 für Mai 2011, vom 01. Juli 2011 für Juni 2011, vom 28. Juli 2011 für Juli 2011, vom 24. August 2011 für August 2011, vom 20. September 2011 für September 2011, vom 18. Oktober 2011 für Oktober 2011, vom 14. November 2011 für November 2011, vom 16. Dezember 2011 für Dezember 2011, vom 17. Januar 2012 für Januar 2012, vom 13. Februar 2012 für Februar 2012, vom 13. März 2012 für März 2012, vom 16. April 2012 für April 2012, vom 10. Mai 2012 für Mai 2012, vom 26. Juni 2012 für Juni 2012, vom 24. Juli 2012 für Juli 2012 und vom 22. August 2012 für August 2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2012 und in der Fassung der betreffenden Leistungsabrechnung vom 20. September 2012, sowie die Leistungsabrechnungen vom 20. September 2012 für die Monate März und April 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des damaligen Klägers und Adressaten der Bescheide in ihren Rechten, soweit es die Beklagte abgelehnt hat, zu den Aufwendungen für die vollstationäre Hilfe des ursprünglichen Klägers für die Zeit von März 2011 bis einschließlich August 2012 weitere Beihilfen in Höhe der tenorierten Beträge zu gewähren. Insoweit hat die Klägerin einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in dieser Höhe. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage dagegen für die einzelnen Monate höhere Beihilfen begehrt, ist die Klage unbegründet. 38 Die geltend gemachten Beihilfeansprüche für die Monate März 2011 bis einschließlich August 2012 ergeben sich zunächst nicht aus § 39 Abs. 1 und 2 BBhV in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (nachfolgend: BBhV 2009). 39 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Bemessung einer Beihilfe auf die Beihilfevorschriften abzustellen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19/06 -; ferner OVG NRW, Urteile vom 26. September 2012 - 1 A 2333/09 und vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, bei juris veröffentlicht. 41 Hier gewährte die Beklagte dem vormaligen Kläger zunächst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 BBhV 2009 eine Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen (Pflegestufe II) unter Anerkennung des Pauschbetrages nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) in Höhe von 1.279 €. Die Aufwendungen für die soziale Betreuung des Klägers nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBhV 2009 in Höhe von monatlich 103,50 € (später 109 €) erkannte die Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 2009 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB XI ebenfalls als beihilfefähig an. Der dabei von der Beklagten angewendete Beihilfesatz von 70 v. H. beruht auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV 2009. Dagegen wurde eine zusätzliche Beihilfe für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BBhV 2009 wegen der Einnahmen des damaligen Klägers und der Klägerin nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) und Satz 3 BBhV 2009 nicht gewährt. Soweit die Beklagte dann später unter Bezugnahme auf die Regelungen des § 39 Abs. 2 BBhV 2012 Änderungen zugunsten des damaligen Klägers durch Erlass der Leistungsabrechnungen vom 20. September 2012 für den streitgegenständlichen Zeitraum von März 2011 bis einschließlich August 2012 vornahm, entsprechen diese Abrechnungen nicht dem geltenden einfachen Bundesrecht, weil die BBhV 2012 erst am 20. September 2012 in Kraft trat, vgl. Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin scheidet aber insoweit aus, als durch die geänderten Abrechnungen teilweise höhere Beihilfen gewährt wurden. 42 Der Klägerin als Alleinerbin des ursprünglichen Klägers steht aber ein Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfen in dem tenorierten Umfang unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. 43 Die in ihrem Kern verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte Fürsorgepflicht gebietet es sicherzustellen, dass Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet werden, die sie nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge und durch die Regelalimentation bewältigen können und die letztlich zu einer unzumutbaren Einschränkung der Lebensführung führen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -; zudem OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 - und Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 08. Oktober 2012 - 14 BV 11.763 -. 45 Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten insoweit im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Die Fürsorgepflicht verlangt keine „lückenlose“ Erstattung sämtlicher krankheits- und pflegebedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Das gilt selbst dann, wenn die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten nicht in vollem Umfang versicherbar sind. Schließlich können die im Beihilferecht regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen „Beihilfeanspruch“ unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn diese nämlich ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde. 46 Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteile vom 06. Mai 2011 - 13 K 3866/10 - und 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. 47 Bezogen auf das von der Beklagten im Streitzeitraum zugrunde gelegte und praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris-Datenbank. 49 An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfen, weil die Beklagte die ihr obliegende Fürsorgepflicht durch die streitigen Beihilfefestsetzungen in ihrem Wesenskern verletzt hat. 50 Die BBhV 2009 enthält bezogen auf den Sachbereich der Erstattung von Aufwendungen, die durch den vollstationären Aufenthalt des Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Pflegeheim entstehen, keine unmittelbare Regelung dazu, wo auch unter Einbeziehung der reinen Pflegeaufwendungen die Grenze zumutbarer Eigenbelastung anzusetzen ist. Für das, was die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesem Zusammenhang gebietet, kann allerdings - zumindest im Ausgangspunkt - an die Regelungen in § 39 Abs. 3 BBhV 2009 angeknüpft werden. Diese beziehen sich zwar in unmittelbarer Anwendung allein auf Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten; den differenziert ausgestalteten und insofern in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen nicht ausdrücklich getroffenen Regelungen kann aber auch darüber hinaus ein Anhalt dahingehend entnommen werden, welchen Gesamteigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d. h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstatteten und insofern auch nicht mit bedachten Pflegekosten zumuten will. 51 Vgl. wiederum VG Düsseldorf, Urteile vom 06. Mai 2011 - 13 K 3866/10 - und vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. 52 Nach den dortigen Regelungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BBhV 2009) beläuft sich der Eigenanteil bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten in vollstationärer Pflege auf 70 % der Einnahmen; dieser Prozentsatz gilt auch dann, wenn sich der Beihilfeberechtigte und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen in vollstationärer Pflege befinden. Wenn dagegen wie im vorliegenden Fall bezogen auf den im Streit stehenden Zeitraum nur der Beihilfeberechtigte mit höheren Einnahmen - was darunter zu verstehen ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BBhV („... mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes ...“) - in einem Pflegeheim lebt(e) und sein beihilfeberechtigter Angehöriger zu Hause, so beträgt der Eigenanteil nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) BBhV 2009 40 %. Einnahmen in diesem Sinne sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV 2009 die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des oder der Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich deren oder dessen laufende Einkünfte. 53 Der in § 39 Abs. 3 BBhV 2009 getroffenen Wertung und Grenzziehung lässt sich somit im Kern entnehmen, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt bzw. Selbstbehalt in Höhe von 30 % ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben soll und in der Regel auch muss, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften) ursprünglich die Vorstellung zugrunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem Betroffenen prinzipiell zu 100 % allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden. Das bedeutet aber, dass die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass dem Beihilfeberechtigten - auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch „aufgesattelt“ - eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den nur teilweise und pauschal erstatteten Pflegekosten verbleibt. 54 Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteile vom 06. Mai 2011 - 13 K 3866/10 - und vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -. 55 Bei Ehepaaren, bei denen sich wie hier nur der eine Teil in vollstationärer Pflege befindet, erhöht sich der Eigen- bzw. Selbstbehalt entsprechend den Regelungen in § 39 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BBhV 2009, im Fall des vormaligen Klägers - eines pensionierten Postoberamtsrats (A 13) - und der Klägerin als Ehefrau also auf 60 % nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) BBhV 2009. 56 Der Anwendung dieses aus der BBhV 2009 abgeleiteten Maßstabs lässt sich nicht entgegen halten, der Verordnungsgeber habe auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - reagiert, § 39 Abs. 2 BBhV 2009 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08. September 2012 grundlegend überarbeitet und dabei dem Gedanken der Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen. Zur Begründung dieser Neuregelung heißt es im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 04. Juli 2012- D 6 - 213 109-7/1 - insbesondere, das Bundesverwaltungsgericht habe deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung die bisherigen beihilferechtlichen Ansprüche in Pflegefällen die Anforderungen einer ausreichenden amtsangemessenen Alimentation nicht ausreichend berücksichtigten. In dem genannten Rundschreiben erklärte sich das Bundesministerium des Innern außerdem damit einverstanden, in all den Fällen, bei denen - wie hier betreffend die Monate Mai 2011 bis einschließlich August 2012 - keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt, § 39 der Entwurfsfassung zur Änderung der BBhV ab sofort anzuwenden. Die mitunter vertretene Auffassung, 57 vgl. dazu Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16. Juli 2013 - AN 1 K 12.00340 -, juris-Datenbank, 58 dass mit der durch diese Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern angeordneten Vorgriffsregelung des § 39 Abs. 2 BBhV 2012 auf nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossene Altzeiträume der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer ausreichenden Berücksichtigung der Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation hinreichend Rechnung getragen worden sei, teilt das Gericht so nicht. Bedenken gegen die durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Rückwirkung der Neuregelung auf nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossene Beihilfeverfahren ergeben sich schon deshalb, weil derartige Verwaltungsvorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Die Überlegung des Bundesverwaltungsgerichts, die früher geltenden unzureichenden Beihilfevorschriften zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit vorerst für einen Übergangszeitraum weiter gelten zu lassen, 59 vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 102, und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 -, Buchholz 270 § 5 BHV Nr. 16, 60 ist auf die Wirksamkeit der Bestimmung im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 04. Juli 2012 nicht übertragbar. Denn der Verordnungsgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - in Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08. September 2012 den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung (erst) auf den Tag nach der Verkündung - dies war der 20. September 2012 - gelegt. 61 Weitere Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 04. Juli 2012 ergeben sich auch daraus, dass dieses Ministerium mit dem Verordnungsgeber nicht identisch ist, da nach § 80 Abs. 4 BBG die Beihilfeverordnung vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit zu erlassen ist. Im vorliegenden Fall ist überdies zu bedenken, dass das Bundesministerium der Finanzen für die Regelung der Rechtsbeziehungen der Beamten der früheren Deutschen Bundespost zuständig ist, vgl. das Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386). Zur Überzeugung des Gerichts ist vorliegend bei der Bestimmung der Maßstäbe zur Prüfung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht der Beklagten deshalb ausschließlich auf die aus der BBhV 2009 abzuleitenden Wertungen des Verordnungsgebers abzustellen. 62 Zu den Einnahmen des ursprünglichen Klägers und seiner Ehefrau - der Klägerin - gehören nach § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV die Bruttoversorgungsbezüge des vormaligen Klägers abzüglich des Betrags nach § 50f BeamtVG, ferner die Zahlbeträge aus den beiden Renten der Klägerin sowie die laufenden Einkünfte der Eheleute aus Vermietung und Verpachtung, die auf die Monate gleichmäßig zu verteilen sind, vgl. dazu Nr. 39.3.5 der norminterpretierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV vom 14. Februar 2009 in der Fassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV vom 17. Dezember 2009. Entgegen der klägerischen Ansicht kann bei der Bemessung der nach § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV anzusetzenden Einnahmen bei der Ermittlung des Eigenanteils allerdings nicht der Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Abzug gebracht werden. Der Altersentlastungbetrag beträgt hier 40 vom Hundert der Einkünfte des ursprünglichen Klägers und der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung, höchstens 1.900 € (vgl. § 24a Satz 5 EStG), und wird nach § 2 Abs. 3 EStG von der Summe der Einkünfte zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV 2009 sind jedoch die laufenden Einkünfte anzusetzen, sodass der Abzug des an das Alter anknüpfenden persönlichen Freibetrags nicht vorzunehmen ist. Auf § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BBhV 2012 („... der unter § 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten ...“) kann die Klägerin sich nicht berufen, weil diese Vorschrift - entgegen der Begründung im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zur Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08. September 2012, Seite 139 - eben nicht nur eine Neufassung ohne inhaltliche Veränderung darstellt, wobei die Neuregelung, wie bereits dargestellt worden ist, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. 63 Vor diesem Hintergrund ergeben sich hier für die Monate März 2011 bis einschließlich August 2012 folgende Berechnungen: 64 65 1 Berechnung für März 2011 66 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 30.03.2011 pflegebedingter Aufwand 2.063,67 € Unterkunft 519,56 € Verpflegung 399,90 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen (siehe Rechnung vom 03.05.2011) 103,50 € 3.575,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung 1.321,98 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung; Nachzahlung für zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen (Leistungsabrechnung… 7) 103,50 € 1.425,48 € verbleibend 2.150,02 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.281,44 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 292,31 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 443,08 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.085,16 € davon 40 v. H. 1.634,06 € auszugleichende Restaufwendungen 515,96 € 67 68 2 Berechnung für April 2011 69 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 01.04.2011 pflegebedingter Aufwand 1.997,10 € Unterkunft 502,80 € Verpflegung 387,00 € Investitionskosten 473,10 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen (Rechnung vom 03.05.2011) 103,50 € 3.463,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung …..1 1.279,00 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung; Nachzahlung für zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen (Leistungsabrechnung …..7) 103,50 € 1.382,50 € verbleibend 2.081,00 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.281,44 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 292,31 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 443,08 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.085,16 € davon 40 v. H. 1.634,06 € auszugleichende Restaufwendungen 446,94 € 70 71 3 Berechnung für Mai 2011 72 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 02.06.2011 pflegebedingter Aufwand 1.997,11 € Unterkunft 502,80 € Verpflegung 387,02 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.479,30 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……7 für Mai 2011 1.382,50 € 1.382,50 € verbleibend 2.096,80 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.281,44 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 292,31 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 443,08 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.085,16 € davon 40 v. H. 1.634,06 € auszugleichende Restaufwendungen 462,74 € 73 74 4 Berechnung für Juni 2011 75 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 02.06.2011 pflegebedingter Aufwand 1.997,10 € Unterkunft 502,80 € Verpflegung 387,00 € Investitionskosten 473,10 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.463,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……9 1.382,50 € 1.382,50 € verbleibend 2.081,00 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.281,44 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 292,31 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 443,08 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.085,16 € davon 40 v. H. 1.634,06 € auszugleichende Restaufwendungen 446,94 € 76 77 5 Berechnung für Juli 2011 78 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 01.07.2011 pflegebedingter Aufwand 2.063,67 € Unterkunft 519,56 € Verpflegung 399,90 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.575,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……6 1.425,48 € 1.425,48 € verbleibend 2.150,02 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.281,44 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.092,48 € davon 40 v. H. 1.636,99 € auszugleichende Restaufwendungen 513,03 € 79 80 6 Berechnung für August 2011 81 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 03.08.2011 pflegebedingter Aufwand 2.063,67 € Unterkunft 519,56 € Verpflegung 399,90 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.575,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……0 1.430,57 € 1.430,57 € verbleibend 2.144,93 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.291,17 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.102,21 € davon 40 v. H. 1.640,88 € auszugleichende Restaufwendungen 504,05 € 82 83 7 Berechnung für September 2011 84 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 01.09.2011 pflegebedingter Aufwand 1.997,10 € Unterkunft 502,80 € Verpflegung 387,00 € Investitionskosten 473,10 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.463,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……4 1.382,50 € 1.382,50 € verbleibend 2.081,00 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.291,17 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.102,21 € davon 40 v. H. 1.640,88 € auszugleichende Restaufwendungen 440,12 € 85 86 8 Berechnung für Oktober 2011 87 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 01.11.2011 (Korrektur der Rechnung vom 02.10.11) pflegebedingter Aufwand 1.963,83 € Unterkunft 494,42 € Verpflegung 380,58 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.431,36 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……0 1.382,50 € 1.382,50 € verbleibend 2.048,86 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.291,17 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.102,21 € davon 40 v. H. 1.640,88 € auszugleichende Restaufwendungen 407,98 € 88 89 9 Berechnung für November 2011 90 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 01.11.2011 pflegebedingter Aufwand 1.997,10 € Unterkunft 502,80 € Verpflegung 387,00 € Investitionskosten 473,10 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.463,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……5 1.382,50 € 1.382,50 € verbleibend 2.081,00 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.291,17 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.102,21 € davon 40 v. H. 1.640,88 € auszugleichende Restaufwendungen 440,12 € 91 92 10 Berechnung für Dezember 2011 93 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 02.12.2011 pflegebedingter Aufwand 2.063,67 € Unterkunft 519,56 € Verpflegung 399,90 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.575,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……0 1.430,57 € 1.430,57 € verbleibend 2.144,93 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.291,17 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 298,19 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.102,21 € davon 40 v. H. 1.640,88 € auszugleichende Restaufwendungen 504,05 € 94 95 11 Berechnung für Januar 2012 96 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 02.01.2012 pflegebedingter Aufwand 2.063,67 € Unterkunft 519,56 € Verpflegung 399,90 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.575,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……9 1.465,70 € 1.465,70 € verbleibend 2.109,80 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.354,54 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.165,58 € davon 40 v. H. 1.666,23 € auszugleichende Restaufwendungen 443,57 € 97 98 12 Berechnung für Februar 2012 99 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 02.02.2012 pflegebedingter Aufwand 1.930,53 € Unterkunft 486,04 € Verpflegung 374,10 € Investitionskosten 457,33 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.351,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……3 1.382,50 € 1.382,50 € verbleibend 1.969,00 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.354,54 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.165,58 € davon 40 v. H. 1.666,23 € auszugleichende Restaufwendungen 302,77 € 100 101 13 Berechnung für März 2012 102 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 02.03.2012 pflegebedingter Aufwand 2.063,67 € Unterkunft 519,56 € Verpflegung 399,90 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.575,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……9 1.523,32 € 1.523,32 € verbleibend 2.052,18 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.463,95 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.274,99 € davon 40 v. H. 1.710,00 € auszugleichende Restaufwendungen 342,80 € 103 104 14 Berechnung für April 2012 105 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 03.04.2012 pflegebedingter Aufwand 1.997,10 € Unterkunft 502,80 € Verpflegung 387,00 € Investitionskosten 473,10 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.463,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……4 1.410,20 € 1.410,20 € verbleibend 2.053,30 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.463,95 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.274,99 € davon 40 v. H. 1.710,00 € auszugleichende Restaufwendungen 343,30 € 106 107 15 Berechnung für Mai 2012 108 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 03.05.2012 pflegebedingter Aufwand 2.063,67 € Unterkunft 519,56 € Verpflegung 399,90 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.575,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……3 1.523,32 € 1.523,32 € verbleibend 2.052,18 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.463,95 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.274,99 € davon 40 v. H. 1.710,00 € auszugleichende Restaufwendungen 342,18 € 109 110 16 Berechnung für Juni 2012 111 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 04.06.2012 pflegebedingter Aufwand 1.997,10 € Unterkunft 502,80 € Verpflegung 387,00 € Investitionskosten 473,10 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 103,50 € 3.463,50 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……1 1.410,20 € 1.410,20 € verbleibend 2.053,30 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.463,95 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 295,24 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 447,47 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.274,99 € davon 40 v. H. 1.710,00 € auszugleichende Restaufwendungen 343,30 € 112 113 17 Berechnung für Juli 2012 114 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 02.07.2012 pflegebedingter Aufwand 2.103,35 € Unterkunft 543,43 € Verpflegung 418,50 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 109,00 € 3.663,15 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung …..1 1.610,97 € 1.610,97 € verbleibend 2.052,18 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.463,95 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 298,19 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 457,24 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.287,71 € davon 40 v. H. 1.715,08 € auszugleichende Restaufwendungen 337,10 € 115 116 18 Berechnung für August 2012 117 Berechnung des Aufwands für die Pflege des Klägers laut Rechnung vom 03.08.2012 pflegebedingter Aufwand 2.103,35 € Unterkunft 543,43 € Verpflegung 418,50 € Investitionskosten 488,87 € zusätzliche stationäre Betreuungsleistungen 109,00 € 3.663,15 € abzüglich geleisteter Beihilfe und privater Pflegeversicherung laut Leistungsabrechnung ……5 1.610,97 € 1.610,97 € verbleibend 2.052,18 € abzüglich Eigenanteil 40 v. H. Bruttoversorgungsbezug des Ehemanns (nach Kürzung gemäß § 50 f BeamtVG) 3.463,95 € Zahlbetrag Rente Deutsche Post für Ehefrau 298,19 € Zahlbetrag DRV Ehefrau 457,24 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für einen Monat 68,33 € Summe: 4.287,71 € davon 40 v. H. 1.715,08 € auszugleichende Restaufwendungen 337,10 € 118 Dieser Berechnung kann nicht entgegen gehalten werden, dass die hier in Höhe von täglich 66,57 € bzw. 67,85 € (65,67 € + 2,18 €) angefallenen Aufwendungen für die Pflegeleistungen im Vergleich zum Landesdurchschnitt aller Vergütungen für Pflegeleistungen bei vollstationärer Pflege zu hoch und damit unangemessen seien. Nach § 6 Abs. 1 BBhV 2009 sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Eine Bewertung der angefallenen Pflegekosten am Maßstab einer Durchschnittsbetrachtung ist dem Beihilferecht fremd; entscheidend ist vielmehr, dass die Vergütungssätze mit den Kostenträgern ausgehandelt worden sind. 119 Vgl. dazu wiederum VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 3866/10 -. 120 Davon geht das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte auch hier aus. Im Übrigen betrugen die durchschnittlichen Vergütungssätze in der vollstationären Dauerpflege in Nordrhein-Westfalen am 15. Dezember 2011 nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes in der Pflegestatistik 2011 - Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung Ländervergleich, Pflegeheime - täglich 63,44 €, sodass keine signifikante Überschreitung dieses durchschnittlichen Werts gegeben ist. 121 Dem ursprünglichen Kläger kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe über keine private Pflegezusatzversicherung verfügt, um so die Aufwendungen zumindest teilweise abdecken zu können. Dieser Einwand scheitert bereits daran, dass der frühere Kläger im Jahr 1995 bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung das 70. Lebensjahr vollendet hatte, mithin keine private Pflegezusatzversicherung abschließen konnte. 122 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, juris. 123 Weiterhin kann dem ursprünglichen Kläger nicht entgegen gehalten werden, er habe seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau ohne Weiteres aus der Summe seiner gesamten Einnahmen und seines Vermögens, z. B. des vermieteten Objekts, bestreiten können. Denn dem Beamten oder Versorgungsempfänger wird die Alimentation unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. 124 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 , juris. 125 Schließlich ist für die Beurteilung der zu gewährenden Beihilfe nicht entscheidend, ob dem Beamten oder Versorgungsempfänger nach Abzug der Kosten für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wenigstens genügend Mittel zur Deckung eines Minimums an Lebenskomfort verbleiben. Dieser Gesichtspunkt steht mit der aus § 39 Abs. 3 BBhV 2009 abgeleiteten Wertung des Verordnungsgebers, bei einem Beihilfeberechtigten, der sich in vollstationärer Pflege befindet, und seinem Ehegatten müssen nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen pauschal regelmäßig 60 vom Hundert der gemeinsamen Einnahmen verbleiben, um die sonstigen Bedürfnisse der Eheleute abdecken zu können, nicht in Einklang. Diese Wertung, die darauf zielt, dem Beamten oder Versorgungsempfänger einen bestimmten Anteil seiner amtsbezogenen Alimentation zu erhalten, bewirkt notwendigerweise, dass der dem jeweiligen Beamten oder Versorgungsempfänger verbleibende Betrag je nach der Höhe seiner Bezüge unterschiedlich hoch ausfällt. Den Beamten oder Versorgungsempfänger darauf zu verweisen, dass er auch ohne die Gewährung der weiteren Beihilfe seine sonstigen Lebenshaltungskosten decken könne, widerspräche der hier gebotenen bezüge- und damit letztlich amtsbezogenen Betrachtung. 126 Vgl. dazu erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris. 127 Da sich aus § 39 Abs. 3 BBhV 2009 die Wertung hinsichtlich der einem Beamten oder Versorgungsempfänger zu belassenen Selbstbehalte prozentual eindeutig entnehmen lässt, ist das Klageverfahren spruchreif und scheidet ein bloßes Bescheidungsurteil aus. 128 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von März 2011 bis einschließlich August 2012 weitere Beihilfen in Höhe von insgesamt 7.670,05 € geltend gemacht hat und das Gericht der Klage im Gesamtumfang von 7.474,05 € stattgegeben hat, ist sie nur zu einem geringen Teil (etwa 2,6 %) unterlegen. Dies rechtfertigt es, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).