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Urteil

1 K 792/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1119.1K792.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Voll-streckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Voll-streckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks P.---------weg 35 in Q. -F. . Auf der gegenüber liegenden Seite des Obernheidewegs liegt das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Gemarkung T. , Flur 14, Flurstück 161. Dieses Grundstück nutzt der beigeladene Verein zusammen mit dem westlich angrenzen-den, in seinem Eigentum stehenden Flurstück 162 seit den 1960er Jahren als Schützenplatz. Auf dem Flurstück 161 steht ein bereits 1962 bauaufsichtlich genehmigter Vogelschießstand. Hieran wurde auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 14.08.1984 eine Toilettenanlage (mit Geräteraum) angebaut. Beide Baugeneh-migungen enthalten keine Regelungen zur Nutzung des Geländes als Schützenplatz oder Auflagen zum Lärmschutz. Neben den sonntäglichen Schießübungen veran-staltet der Beigeladene auf dem Gelände jährlich ein Osterfeuer sowie die jeweils dreitägigen Feste Vogelschießen und Schützenfest. Außerdem finden vereinsinterne Grillfeiern statt. Nach § 1 des 1992 über das Flurstück 161 geschlossenen Pachtvertrags überlässt die Beklagte dem Beigeladenen die Fläche „für die Durchführung der jährlichen Feste“. An vom Pächter nicht genutzten Tagen soll die Fläche mit den darauf befindlichen Ruhebänken der Öffentlichkeit als Ruhe- und Rastplatz zur Verfügung stehen. In diesem Rahmen wird das Gelände von anderen Vereinen und Gruppen, z.B. Schulklassen oder Kindergartengruppen, als Ausflugsziel genutzt. Im Dezember 2009 beschwerte sich der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten über die Nutzung des Schützenplatzes als Fußballplatz. An jedem Sonntag und einmal in der Woche würden Vereinsmannschaften dort Fußball spielen. Zusätzlich würden Turniere ausgetragen. Er bat, die hiervon ausgehenden unzumutbaren Ruhestörungen zu beenden. Der Beigeladene wies in seiner Stellungnahme vom 27.01.2010 auf vorangegangene Gespräche mit dem Ehemann der Klägerin und bereits erfolgte Einschränkungen des Nutzungsumfangs bezüglich des sonntäglichen Schießens, des Osterfeuers sowie der Bolzplatznutzung hin. Mit Schreiben vom 01.02.2010 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass sie keinen Anlass sehe für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Schützenplatzes. Der Beigeladene sei intensiv bemüht, nicht gebiets-verträgliche Belästigungen und Störungen zu vermeiden. Es sei nicht erkennbar, dass von der Nutzung Immissionen ausgingen, die das zumutbare Maß über-schreiten. Unter dem 28.07.2010 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die tatsächliche Nutzung des Schützenplatzes wie folgt dar: Das alljährlich am Ostersonntag stattfindende Osterfeuer gehe mit Gestank, Rauch und fliegenden Brennrückständen einher. Bei nächtlichen Abfahrten werde gegrölt. Schon mehrere Tage zuvor erfolge eine unkontrollierte Anlieferung für den ca. 30 m langen und 10 m hohen Holzhaufen. Beim sonntäglichen Schießen würden die Betriebszeiten von 10.00 bis 12.00 Uhr nicht eingehalten. Außerdem sei der Einbau eines Schalldämpfers erforderlich. Im Anschluss werde auf dem Gelände Fußball gespielt. Das Vogelschießen werde jährlich am Pfingstwochenende von Samstagabend bis Montagabend durchgeführt und sei mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden. Ähnliche Beeinträchtigungen gingen vom dreitägigen Schützenfest aus. Im rückwärtigen Bereich des Schützenplatzes stünden zwei Tore, die für zwei Fußballspiele in der Woche sowie sonntags zum Fußballspielen genutzt würden. Darüber hinaus gebe es weitere, nicht angemeldete Veranstaltungen, nämlich Grillparties sowie Kindergarten- und Schulveranstaltungen mit Zelten und Fußballspielen. Einmal habe die Feuerwehr Bogenschießen geübt. Sie führten weiter aus, dass der größte Teil dieser Veranstaltungen in bauplanungsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht unzulässig seien. Zur Abschirmung bedürfe die Klägerin der Mauer, mit der sie ihr Grundstück ohne Baugenehmigung eingefriedet habe. Sollte die Beklagte dieser Einfriedigung nicht zustimmen, wäre nur denkbar, dass sie rechtlich gegen die Nutzungen auf dem Schützenplatz vorgehe und ggf. ihren Anspruch auf bauaufsichtliches und immissionsschutzrechtliches Einschreiten durchsetze. Mit Schreiben vom 25.11.2010 an den Beklagten wiesen die Prozessbevollmäch-tigten der Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Schreiben vom 28.07.2010 und vom 26.10.2010 darauf hin, dass sie wegen der widerrechtlichen Nutzungen auf dem Schützenplatz bereits einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt hätten und diesen „rechtsförmlich geltend machen“ würden, wenn nicht binnen 10 Tagen eingeschritten worden sein sollte. Am 12.04.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, mit der Klageschrift vom 11.04.2011 sowohl einen Anspruch auf bauaufsichtliches, als auch einen solchen auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht zu haben. Die Kammer sei gehalten, auch über den letztgenannten Anspruch zu entscheiden, anderenfalls diesen Teil des Klagegegenstandes abzutrennen und an die dafür zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts abzugeben. Die Klage sei insgesamt als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 25.11.2010 nicht beschieden habe. Sie sei nicht verpflichtet, die zu ergreifenden Maßnahmen im Klageantrag konkret zu benennen. Diese lägen im Ermessen der Beklagten. Da zumindest nicht fernliegend sei, dass die bei den dargestellten Nutzungen auftre-tenden Lärmimmissionen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, müsse der Beklagte tätig werden, um sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwir-kungen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Maßgeblich für die Beurteilung sei die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage. Es fehle aber an einem Betriebs- oder Veranstaltungskonzept für den Schützenplatz. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, mit den Mitteln der Bauaufsicht gegen ungenehmigte Nutzungen auf den Grundstücken Gemarkung F. Flur 14 Flurstücke 161, 162 und 223 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzuschreiten, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Einschreiten gegen die im Hauptantrag genannten rechtswidrigen Nutzungen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu bescheiden, hilfsweise, den Rechtsstreit ganz oder nach Abtrennung des Hilfsantrages an die nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständige Kammer abzu-geben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Gegenstand der Klage sei von vorneherein auf bauaufsichtliches Ein-schreiten beschränkt worden. Für den Fall, dass das Gericht im Hinblick auf das nunmehr begehrte immissionsschutzrechtliche Einschreiten von einer Klageän-derung ausgehe, werde dieser widersprochen. Zu immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten sei bislang nicht Stellung genommen worden. Die Klage auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten sei bereits unzulässig. Der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil die Klägerin die Nutzungen, gegen die ein-geschritten werden solle, nicht konkret bezeichnet habe. Ein generelles Einschreiten gegen jegliche Art der Nutzung könne klageweise nicht geltend gemacht werden. Zu-dem habe die Klägerin auch nicht deutlich gemacht, in welcher Form sie bauaufsicht-liches Einschreiten begehre. Im Übrigen hätten die in Rede stehenden Nutzungen ‑ mit Ausnahme der genehmigten baulichen Anlagen Vogelschießstand und Toilet-tenanlage ‑ keine bauordnungsrechtliche Relevanz. Dies gelte insbesondere für die zur den Veranstaltungen aufgebauten Festzelte. Da es hierfür einer förmlichen Bau-genehmigung nicht bedürfe, könne auch nicht von einer ungenehmigten Nutzung die Rede sein. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten habe. Das Begehren sei auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung gerichtet. Insoweit sei eine Ermessensreduzierung auf Null zu verneinen, da es andere, weniger einschneidende Mittel gebe, um von den Veranstaltungen ausgehende Störungen einzudämmen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-men auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Die Kammer legt den Hauptantrag als Verpflichtungsklage auf Bescheidung des Antrags der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten aus. Trotz der ergänzenden Verwendung der auf eine Leistungsklage deutenden Formulierung „verurteilen“ hat die Klägerin mit den Worten „mit den Mitteln der Bauaufsicht“ deutlich gemacht, dass sie ein Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde im Wege eines Verwaltungsakts erstrebt. Das Klagebegehren ist weiterhin auf eine (erstmalige) Bescheidung des Antrags auf Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet. Ein die Behörde zum Einschreiten verpflichtender Urteilsspruch würde voraussetzen, dass deren Auswahlermessen auf das Ergreifen einer bestimmten Maßnahme reduziert ist. Solches behauptet die Klägerin aber selbst nicht. Sie stellt die zu ergreifenden Maßnahmen vielmehr ausdrücklich in das Ermessen der Behörde. Vgl. zur Zulässigkeit der Bescheidungsklage: Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 201 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 451. Weiterhin ist der Hauptantrag auf die Bescheidung eines Antrags auf bauaufsicht-liches Einschreiten beschränkt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Betreff der Klageschrift („wegen: öffentlichen Baurechts; hier: Bescheidung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten“) sowie der bereits zitierten Antragsformulierung „mit den Mitteln der Bauaufsicht“. Angesichts dieser eindeutigen Umschreibung des Klagegegenstands vermag die bloße Beifügung des vorgerichtlichen Schreibens an die Beklagte vom 28.07.2010, in dem auf Seite 6 von einer etwaigen Durchsetzung eines Anspruchs „auf bauaufsichtliches und immissionsschutzrechtliches Ein-schreiten“ die Rede ist, einen Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen, zumal in dem ebenfalls der Klageschrift beigefügten nachfolgenden Schreiben vom 25.11.2010 wieder nur noch von einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gesprochen wird. Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten entweder durch die im Schriftsatz vom 29.08.2013 (Seite 3) enthaltene Wendung „Selbst wenn jedoch ein Anspruch auf Einschreiten unter bauaufsichtlichem Gesichtspunkt nicht in Betracht käme, ergäbe sich der Anspruch auf Einschreiten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht.“ oder im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge im Wege der Klageänderung zum Gegenstand der Bescheidungsklage erhoben wurde. Denn eine solche (unterstellte) Klageänderung in Form der Klageerweiterung wäre nach § 91 VwGO unzulässig. Zum Einen hat die Beklagte nicht in die Klageänderung eingewilligt, ihr vielmehr ausdrücklich wider-sprochen. Die Klageänderung wäre nach Auffassung der Kammer auch nicht sachdienlich, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf immissionsschutz-rechtliches Einschreiten nicht zum Streitstoff des bisherigen Verfahrens gehörten und die Beklagte deshalb hierzu folgerichtig keine Stellung genommen hat. Im Übrigen würde der Beklagten im Hinblick auf ein Einschreiten nach § 24 BImSchG die Passiv-legitimation fehlen, da gemäß § 14 LImSchG der Kreis Q. als untere Immissionsschutzbehörde für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes zuständig ist. Der demnach auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzungen auf dem Schützenplatz gerichtete Hauptantrag ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Hauptantrag ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinreichend be-stimmt. Jedenfalls aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Klägerin ein Einschreiten gegen die Veranstaltungen des Vereins - Osterfeuer, Vogelschießen, Schützenfest, Grillfeste - sowie die Nutzung des Geländes durch Schulen, Kinder-gärten und sonstige Personen verlangt, weil diese Nutzungen ihr gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme verletzten. Die zu ergreifenden Maßnahmen zur Beseiti-gung des angenommenen Rechtsverstoßes musste sie nicht benennen, da es regel-mäßig im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde liegt, wie sie einen festgestellten Rechtsverstoß beseitigt. Der Hauptantrag ist aber in der Sache nicht begründet. Die Beklagte ist nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Bescheidung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein solches Einschreiten nicht vorliegen. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u.a. bei der Nutzung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein aus dieser Eingriffsermächtigung ableitbarer Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass eine bauliche Anlage zu ihren Lasten baurechtswidrig genutzt wird. Dabei vermag eine Nutzung sie nicht schon deshalb in ihren Rechten zu verletzen, weil es an einer diese Nutzung regelnden Baugenehmigung fehlt. Auf eine etwaige formelle Illegalität kann sich ein Nachbar nicht mit Erfolg berufen, weil die Genehmigungsbedürftigkeit für sich genommen ebenso wenig nachbarschützend ist wie ein Antragserfordernis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2009 - 10 A 971/08 -, a.a.O. Die Merkmale einer baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, deren Nutzung als baurechtswidrig einzustufen sein könnte, erfüllen vorliegend nur der Vogelschießstand sowie die Toilettenanlage, für die auch jeweils eine Baugenehmigung erteilt wurde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Nutzung dieser beiden Anlagen den genehmigten Umfang überschreiten und dabei gegenüber der Klägerin das Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnte, liegen nicht vor. Die Nutzung der Toilettenanlage hat die Klägerin selbst nicht beanstandet. Den Vogelschießstand nutzt der Beigeladene regelmäßig sonntags zwischen 10 Uhr und 12 Uhr für Schießübungen. Zwar führt die Klägerin an, dass diese Zeiten nicht immer eingehalten würden und sich Teilnehmer des Schießens anschließend noch länger auf dem Schützenplatz aufhielten. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung eine zeitliche Nutzungseinschränkung nicht enthält, ist die Klägerin substantiierte Angaben hinsichtlich Häufigkeit, Art und Umfang solcher Ereignisse, die Anhaltspunkte für das Vorliegen unzumutbarer Zustände bieten könnten, schuldig geblieben. Im Übrigen wird sich die Klägerin im Rahmen der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Interessenabwägung entgegen halten lassen müssen, dass der Beigeladene den genehmigten Schießstand seit fünf Jahrzehnten unbeanstandet nutzt, dass sich diese Nutzung in jüngerer Zeit nicht erkennbar zum Nachteil der Klägerin verändert hat und dass das Wohnhaus der Klägerin in Kenntnis der Nachbarschaft zu dem damals schon seit wenigstens zwanzig Jahren in Betrieb befindlichen Schießstand errichtet wurde. Die Durchführung der teils mehrtägigen Vereinsveranstaltungen und die damit einhergehenden Immissionen und sonstigen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke können nicht als Ausnutzung der für Toilettenanlage und Schießstand erteilten Baugenehmigungen qualifiziert werden. Diese Veranstaltungen erhalten ihr wesentliches Gepräge durch das temporäre Aufstellen eines oder mehrerer Zelte, sowie von Getränkeständen und Imbisswagen, in deren Umfeld die Feierlichkeiten stattfinden. Die Mitbenutzung der ortsfesten baulichen Anlagen spielt hierbei nur eine völlig untergeordnete Rolle. Nachbarschutz ist insoweit im Rahmen der jährlich seitens der örtlichen Ordnungsbehörde erteilten Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 und 10 LImSchG zu gewährleisten. Keine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW stellt der Schützenplatz selbst dar. Er gilt insbesondere nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW als bauliche Anlage. Bei dem hier in Rede stehenden Gelände handelt es sich um eine „Multifunktionsfläche“. Neben den Vereinsveranstaltungen des Beigeladenen steht sie auch der Öffentlichkeit zur Verfügung und wird gelegentlich von anderen Vereinen und Gruppen, Schulklassen und Kindergartengruppen als Ausflugsziel genutzt. Da jedenfalls keine der in § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Nutzungsformen im Vordergrund steht - insbesondere nicht die einer Sport- und Spielfläche im Sinne der Nr. 4 - kommt eine Qualifikation als sog. faktische bauliche Anlage nicht in Betracht. 2. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Er benennt kein gegenüber dem Hauptantrag eigenständiges Begehren. Wie dargelegt, beinhaltet schon der Hauptantrag eine auf Bescheidung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Verpflichtungsklage. Aus dem Umstand, dass im Hilfsantrag nur von einem nicht näher konkretisierten „Antrag der Klägerin auf Einschreiten“ die Rede ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, das Bescheidungsbegehren richte sich zumindest auch auf ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers folgt aus dem Zusammenhang mit dem Hauptantrag und der das gesamte Klagebegehren mit „Bescheidung eines Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten“ bezeichnenden Betreffzeile der Klageschrift, dass auch hiermit nur ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gemeint war. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, wäre eine etwaige, einen Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten nachträglich zum Klagegegenstand erhebende Klageänderung auch in Bezug auf den Hilfsantrag unzulässig. 3. Da ein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach alledem nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden ist, geht der weitere Hilfsantrag auf Abtrennung und Abgabe dieses von der Klägerin angenommenen Teils des Klageverfahrens ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, die Klägerin auch mit der Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, weil sich dieser mit dem Antrag auf Klageabweisung am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat; vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.