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Beschluss

10 L 705/13.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1119.10L705.13A.00
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Tenor

1. Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt X.         , N.      , beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3415/13.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt X. , N. , beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3415/13.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 wird angeordnet. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe: 1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. war zu entsprechen, da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 05. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag der Verkündung, somit am 06. September 2013, in Kraft getreten ist, sind Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist ist vorliegend gewahrt worden; auch im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist auch begründet. Dabei folgt das Gericht der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Denn eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis entspricht offenbar nicht dem Willen des Gesetzgebers. Daher müssen die für Verwaltungsakte, bei denen der Gesetzgeber eine Sofortvollzugsanordnung getroffen hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO), allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden. Vgl. dazu eingehend Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR - nach Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 34a AsylVfG n.F.; nachfolgend Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, jeweils in der juris-Datenbank veröffentlicht. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber - in Abgrenzung zu denjenigen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnet - einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses vor dem privaten Aussetzungsinteresse des jeweiligen Antragstellers angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung sind die Gerichte in einem solchen Fall - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, abrufbar bei juris. Daran gemessen fällt die vorgenannte Interessenabwägung vorliegend zulasten der Antragsgegnerin aus. Denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß Art. 6 Satz 1 der im vorliegenden Fall anzuwendenden sog. Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) - vgl. dazu die Übergangsvorschrift in Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - ist, handelt es sich bei dem betroffenen Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig (Art. 6 Satz 2 der Dublin II-Verordnung). Unter unbegleiteten Minderjährigen in diesem Sinne sind nach Art. 2 h) der Dublin II-Verordnung unverheiratete Personen unter 18 Jahren zu verstehen, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ohne Begleitung gelassen werden. Dabei wird gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Daran gemessen ist hier nach Maßgabe des Art. 6 Satz 2 der Dublin II-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland und nicht der spanische Staat für die Behandlung des vom Antragsteller gestellten Asylantrags zuständig. Dieser beantragte unstreitig erstmalig am 21. Januar 2013 hier im Bundesgebiet seine Anerkennung als Asylberechtigter; zu seinem vorangegangenen Aufenthalt in Spanien existiert lediglich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 („illegal Eingereister“). Zudem ist der Antragsteller, der - jedenfalls nach eigener und nicht bestrittener Darstellung - in Europa keine Familienangehörigen hat, als unbegleiteter Minderjähriger anzusehen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass ihm unter dem 21. Oktober 2013 von Prof. Dr. S. vom Klinikum N. - Institut für Diagnostische Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin - bescheinigt wurde, eine Untersuchung einer seiner Hände vom selben Tag habe ergeben, dass das Skelettalter dem eines 18 oder 18 ½ Jahre alten Mannes entspreche. Wenn auch damit die vom Antragsteller aufgestellte und mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. Oktober 2013 untermauerte Behauptung, er sei am 24. Oktober 1997 geboren worden - und daher zurzeit erst 16 Jahre alt -, zumindest nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen als widerlegt angesehen werden kann, ist angesichts dieses fachärztlichen Befundes dennoch gegenwärtig davon auszugehen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt seiner (erstmaligen) Asylantragstellung in Deutschland am 21. Januar 2013 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Diesem für die asylrechtliche Zuständigkeit wesentlichen Umstand der Minderjährigkeit des Antragstellers und seiner damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit trägt der angegriffene Bescheid vom 15. Oktober 2013 nicht Rechnung. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 30. September 2013 - 5 K 987/13.TR -; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 19 AE 1022/12 -, jeweils in der juris-Datenbank abrufbar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.