Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 7. November 2011 eine Entschädigung für die dem Kläger für die Fahrten hin zu und zurück von der Dienststelle in H. entstandenen Kosten nach den Regelungen in § 6 TEVO NRW zu bewilligen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten, den eigenen außergerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 9/10, der Beklagte zu 1. 1/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt unter anderem die Fortgewährung von Auslagenersatz für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 7. November 2011 nach einem fehlgeschlagenen Dienstherrenwechsel zu Beginn des Jahre 2008. Der 1950 geborene und in L2. wohnhafte Kläger war bis zum 31. Dezember 2007 als Landesbeamter in der Umweltverwaltung des Landes tätig und versah seinen Dienst in der Dienststelle N. der Bezirksregierung Detmold in der Abteilung 2 (Anlagenüberwachung). Seit dem 1. Januar 2008 wurde er am Dienstort H. des Beklagten zu 2. eingesetzt. Hintergrund dafür ist, dass durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GVBl. NRW S. 622) die staatlichen Aufgaben der Umweltverwaltung des beklagten Landes zum 1. Januar 2007 bei den Bezirksregierungen gebündelt wurden. In einem zweiten Schritt zur Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform wurden Zuständigkeiten im Umweltrecht den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Dies geschah mit dem Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GVBl. NRW S. 662), dessen Artikel 61 das Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts enthält. Ein Teil der bei den Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Beamten sollte zum 1. Januar 2008 auf der Grundlage dieses Gesetzes und eines von der jeweiligen Bezirksregierung zu erstellenden Zuordnungsplans in den Dienst einer kommunalen Körperschaft treten. Der dazu erarbeitete Zuordnungsplan sah vor, dass der Kläger zum 1. Januar 2008 auf den Beklagten zu 2. übergehen sollte. Anders als viele Kollegen ging der Kläger nicht gerichtlich gegen seine neue Zuordnung vor. Er trat am 2. Januar 2008 seinen Dienst beim Beklagten zu 2. an und war seitdem dort tätig. Aufgrund einer mit dem Ministerium für Umweltschutz etc. (MURL) abgestimmten Sonderregelung erhielt der Kläger vom Beklagten zu 2. für die Jahre 2008, 2009 und 2010 Fahrkostenerstattung und - sofern er an einem Arbeitstag mehr als 11 Stunden vom Wohnort abwesend war - einen Verpflegungszuschuss in Höhe von insgesamt durchschnittlich 76,20 € im Monat. Dabei sind jeweils 2,08 € pro Arbeitstag angerechnet worden als Kosten, die auch für die Fahrt zur alten Dienststelle entstanden wären. Die Leistungen wurden nach der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung - TEVO - vom 29. April 1988 (GV. NRW: 1988, 226) gewährt. Mit Urteilen vom 24. November 2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht (2 C 53.10 u.a.), wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 7. September 2010 - 6 A 2144 u.a./08 -), dass die bei den nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Landesbeamten durch das Personalfolgengesetz nicht in den Dienst kommunaler Körperschaften übergeleitet wurden, sondern im Landesdienst geblieben sind. Zuvor hatte der Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 7. November 2011, gestützt auf § 129 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -, die Übernahme des Klägers in den Dienst des Beklagten zu 2. verfügt. Diese Verfügung wurde durch Bescheid des Beklagten zu 2. vom 27. März 2012 aufgehoben und durch eine neue Überleitungsverfügung vom selben Tage, diesmal gestützt auf § 128 Abs. 4 Alternative 3 i.V.m. § 128 Abs. 2 BRRG, ersetzt. Die neue Überleitungsverfügung ist bestandskräftig geworden. Bereits unter dem 23. Dezember 2011 hatte der Kläger beim Beklagten zu 2. beantragt, ihm ab dem 1. Januar 2011 weiterhin Auslagenersatz bzw. Trennungsentschädigung zu bewilligen und zwar in derselben Höhe wie für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010. Die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz der Fahrtkosten sowie auf Zahlung des Verpflegungszuschusses sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Trennungsentschädigung lägen weiterhin vor. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2008 durch den Beklagten zu 2. rechtswidrig in Anspruch genommen worden. Ihm stehe deshalb über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Entschädigungsanspruch zu. Unter dem 29. Dezember 2011 machte der Kläger mit ausführlicher Begründung entsprechende Ansprüche auch gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend und erklärte gegenüber dem Beklagten zu 2., dass anheimgestellt werde, durch welche Körperschaft eine Entschädigung erfolgen solle. Der Beklagte zu 2. bestätigte mit Schreiben vom 4. Januar 2012 den Eingang des Antrags vom 23. Dezember 2011 und erklärte, er wolle die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts abwarten. Wenig später wandte er sich mit der Bitte um Beratung in dieser Sache an den Landkreistag. Der Beklagte zu 1. wies das Anliegen des Klägers mit Schreiben vom 23. März 2012 formlos zurück. Der Kläger wiederholte seinen Antrag gegenüber dem Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012. Darin wies er darauf hin, dass er zwischenzeitlich aufgrund der (zweiten) Überleitungsverfügung vom 27. März 2012 zum Ablauf des Monats März 2012 erstmals rechtswirksam in den Dienst des Kreises H. übergegangen sei. Zuvor habe er ohne wirksame Rechtsgrundlage Dienst für den Kreis getan. Eine Trennungsentschädigung sei ihm aber nur bis Ende des Jahres 2010 gewährt worden. Er biete als Vergleich eine Regelung des Inhalts an, dass ihm durch den Kreis H. für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 Leistungen im Umfang der zuvor drei Jahre lang erhaltenen Trennungsentschädigung gewährt würden, und bitte um Entscheidung. Der Beklagte zu 2. wies mit Schreiben vom 12. Juni 2012 darauf hin, dass (erst) mit der Überleitungsverfügung vom 27. März 2012 ein rechtswirksamer Dienstherrenwechsel des Klägers zum Kreis H. erfolgt und Anspruchsgegner der bis zu diesem Datum geltend gemachten Ansprüche der Beklagte zu 1. sei. Die weitere Korrespondenz sei deshalb mit diesem zu führen. Am 4. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe einen Anspruch auf die Fortzahlung von Trennungsentschädigung und auf Ersatz des Aufwandes, der sich aus dem von den Beklagten veranlassten rechtsgrundlosen Einsatz beim Kreis H. ergebe. Die Versagung von Leistungen nach der TEVO nach Ablauf von drei Jahren sei in diesem Fall rechtswidrig. Die materiellen Voraussetzungen der Bewilligung von Trennungsentschädigung lägen weiterhin vor. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2008 seitens des Kreises H. rechtswidrig in Anspruch genommen worden. Ihm stehe deshalb über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Entschädigungsanspruch zu. Es sei mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar, die rechtswidrige Inanspruchnahme des Klägers folgenlos zu lassen und mit Verweis auf den Zeitablauf eine Entschädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 zu verweigern. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -) bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme eines Beamten für den Fall, dass das maßgebliche Bundes- oder Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, die im Einzelfall einschlägige Vorschrift nach Treu und Glauben in der Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung gerecht wird. Der hier anwendbare § 6 TEVO bezwecke gerade vor dem Hintergrund der Versetzung eines Beamten eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Schaden in Form von Fahrkosten und Verpflegungsaufwand. Ein Fall der Versetzung und Trennung liege hier mindestens bis zum Zeitpunkt der Überleitungsverfügung durch den Beklagten zu 2. im März 2012 vor. Es widerspreche dem Schutzzweck der Norm, dem Kläger eine - weitere - Entschädigung zu verweigern. Dem Kläger sei darüber hinaus aber auch durch eine Entschädigung in Geld oder durch Freizeitausgleich der Aufwand zu ersetzen, den er durch Fahrzeiten hin zu seiner neuen Dienststelle und zurück regelmäßig aufwenden müsse. Er habe in erheblichem Maße persönliche Lebenszeit für die regelmäßigen Fahrten zum Sitz des Beklagten zu 2. aufgewandt, was dienstlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Beide Beklagte müssten nach den Grundsätzen der Aufopferung sowie nach Treu und Glauben i.V.m. § 45 BeamtStG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG für den Aufwand des Klägers haften, der mit dem rechtswidrigen Einsatz verbunden gewesen sei. Das Verhalten der Beklagten verletze die Fürsorge- und Schutzpflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die rechtswidrig veranlasste regelmäßige Hin- und Rückfahrt zu und von dem neuen Dienstort stelle, verbunden mit der Beeinträchtigung des familiären Lebens, eine Verletzung der immateriellen Rechte des Klägers dar. Das Verhalten der Beklagten sei ursächlich gewesen für ein dem Kläger abverlangtes Sonderopfer. Beide Beklagte hafteten nach den Grundsätzen der Gesamtschuld. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, dem Kläger Fahrkostenerstattung und Verpflegungszuschuss entsprechend einer Trennungsentschädigung über den Zeitraum des 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 7. November 2011 zu gewähren, und 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger eine Entschädigung in Geld oder in Natura für den Aufwand zu leisten, den er durch Fahrzeiten auf dem Wege hin zu dem Einsatzort des Kreises H. in H. und zurück an Arbeitstagen im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 7. November 2011 aufwenden musste. Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, dem Kläger stünden aus keinerlei Rechtsgründen Zahlungen seitens des Landes zu. Der vom Kläger als rechtswidrig gerügte Einsatz beim Beklagten zu 2. basiere auf dem Zuordnungsplan, auf den das Eingliederungsgesetz verwiesen habe. Die dadurch vom Land beabsichtigte Überleitung des Beamtenverhältnisses sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gescheitert. Gleichwohl kämen für den Kläger weder Ansprüche unter Fürsorgeaspekten noch unter Einbeziehung eines Schadensersatzes in Betracht. Ein Anspruch auf Weitergewährung von Auslagenersatz ergebe sich nicht aus der Fürsorgepflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts biete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ausgleich von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden seien, denn die Rechtswidrigkeit sei kein Merkmal, an das die Fürsorgepflicht anknüpfe. Im Übrigen sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts durch die Umzugskostengesetze des Bundes und des Landes konkretisiert. Ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht komme nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sonst diese Pflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde. Berücksichtige man die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Sinne einer Zurechnung, hätten auch nur für drei Jahre Zahlungen gewährt werden dürfen. Lege man also die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zugrunde, wäre der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht berührt gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht um Kostenverringerung durch einen Umzug bemüht habe, zudem habe die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur Übergangscharakter und dürfe nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Ein Anspruch auf Weitergewährung von Auslagenersatz komme auch nicht als Schadensersatz auf der Grundlage einer Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine Verpflichtung auf Leistung von Schadensersatz setze ein Verschulden des Dienstherrn voraus, das hier nicht gegeben sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlungen wegen der von ihm aufgewandten Fahrzeiten. Ein solcher Anspruch könne zum einen nicht auf die Regelungen über die Mehrarbeit gestützt werden. Der Kläger habe in der Reisezeit keine Aufgaben wahrgenommen oder gearbeitet. Der Anspruch ergebe sich aber auch nicht aus dem allgemeinen Aufopferungsanspruch. Eine Ausdehnung der Aufopferungsansprüche auf andere als die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit werde von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt. Im Übrigen sei auch der Beklagte zu 2. passivlegitimiert. Es sei zwar richtig, dass ein rechtswirksamer Dienstherrenwechsel erst mit der Überleitungsverfügung vom 27. März 2012 erfolgt sei. Nach § 128 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BRRG hafteten alle aufnehmenden Körperschaften für den zu übernehmenden Beamten bis zu dessen Übernahme für die ihm zustehenden Bezüge. Zu den Bezügen gehörten als sonstige Leistungen auch Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen. Der Beklagte zu 2. bezweifelt seine Passivlegitimation. Ein rechtswirksamer Dienstherrenwechsel des Klägers zum Kreis H. sei erst mit der Überleitungsverfügung vom 27. März 2012 erfolgt. Er sei also im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstherr des Klägers gewesen und könne deshalb auch nicht Gesamtschuldner sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Bewilligung einer Entschädigung für die ihm in der Zeit vom 1. Januar bis zum 7. November 2011 entstandenen Kosten für die Fahrten hin zu und zurück von der Dienststelle des Beklagten zu 2. in H. . Der Anspruch ergibt sich aus dem Rechtsinstitut des (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, einem eigenständigen Anspruch des öffentlichen Rechts. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch kommt hier in Betracht, weil der Sachverhalt nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Allerdings enthält § 1 Abs. 2 Landesumzugskostengesetz NRW (LUKG) eine Spezialregelung für die Gewährung von Auslagenersatz in den Fällen der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen, wenn - etwa wegen mangelnder Umzugswilligkeit - kein Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht. Diese Vorschrift dürfte bei einer Verlagerung von Aufgaben analog anwendbar sein. Die Betroffenen können bis zur Dauer von drei Jahren einen Auslagenersatz erhalten, für den die Vorschriften über die Gewährung von Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gelten. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift setzt aber nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Betroffene rechtmäßig an der neuen Dienststelle eingesetzt wird. Dafür spricht auch, dass es unter Nr. 3 heißt: "Der Auslagenersatz wird frühestens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung oder der Verlegung der Dienststelle ... gewährt." Der Kläger ist aber unstreitig erst Ende März 2012 wirksam in den Dienst des Beklagten zu 2. als neuen Dienstherrn übergeleitet worden. In der hier umstrittenen Zeit vor diesem Datum stand er weiterhin im Dienst des beklagten Landes und hätte weder an der Dienststelle des Beklagten zu 2. in H. Dienst tun müssen, noch war er gehalten, in die Nähe der neuen Dienststelle umzuziehen. Ein auf § 1 Abs. 2 LUKG gestützter Anspruch auf Auslagenersatz für die Zeit vor der wirksamen Überleitung besteht demnach weder gegen den Beklagten zu 1. noch gegen den Beklagten zu 2. Ebenso wenig bestehen Ansprüche nach dem LUKG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung - TEVO -. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches sind erfüllt. Der erforderliche hoheitliche Eingriff liegt darin, dass das beklagte Land vom Kläger erwartet hat, an einem neuen Dienstort für einen anderen Dienstherrn tätig zu werden, ohne zuvor für einen wirksamen Dienstherrenwechsel Sorge zu tragen. Durch diesen Eingriff wurde eine geschützte Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich für den Kläger das Recht bzw. die Pflicht, - außer etwa in dem hier nicht gegebenen Fall einer Abordnung - nur für den eigenen Dienstherrn tätig zu werden. Das hoheitliche Handeln des Beklagten zu 1. hat auch zu einem rechtswidrigen Zustand geführt, nämlich dem Tätigwerden des Klägers für einen fremden Dienstherrn, verbunden mit längeren Fahrten zu und von der neuen Dienststelle. Der rechtswidrige Zustand hat während des gesamten hier betroffenen Zeitraums angedauert. Inzwischen ist er zwar durch die bestandskräftig gewordenen Überleitungsverfügung von Ende März 2012 "legalisiert" worden, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Von daher ist auch die erforderliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes zu bejahen. Der Kläger kann ausnahmsweise über den Folgenbeseitigungsanspruch eine Entschädigung in Geld verlangen. Grundsätzlich dient der Anspruch zwar der Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs durch Herbeiführung des Zustandes, der dem ursprünglichen, das heißt vor dem rechtswidrigen Eingriff bestehenden, Zustand entspricht oder durch Herstellung eines gleichwertigen Zustandes. Es geht um Restitution, nicht um Kompensation. Vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 367; Baldus/Grzeszik/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdn. 20; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 12 Rdn. 5, 52 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris, Rdn. 33. In Ausnahmefällen bietet der Folgenbeseitigungsanspruch aber auch eine Grundlage für die Forderung von Geldleistungen, etwa dann, wenn die Herstellung des ursprünglichen oder eines gleichwertigen Zustandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, oder wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust des Betroffenen bestehen. Vgl. Baldus/Grzeszik/Wienhues, a.a.O., Rdn. 28; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 269 f.; BVerwG, a.a.O. Letztlich handelt es sich dabei um die Frage nach der Zurechenbarkeit der eingetretenen Folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O., Rdn. 34 ff. soll ein Anspruch auf Beseitigung mittelbar verursachter und mittelbar eingetretener Folgen ("mittelbarer Schäden") ausgeschlossen sein. Danach sind die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde (nur) dann zuzurechnen, wenn zwischen der Amtshandlung und den Folgen Kausalität besteht und keine Haftungsbeschränkung eingreift. Der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG gebiete die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht worden sind, das auf dessen eigener Entschließung beruht. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt hier eine Folgenbeseitigung in Form einer Geldzahlung in Betracht. Die Herstellung des status quo ante bzw. eines gleichwertigen Zustandes ist unmöglich, und die rechtswidrigen Folgen des hoheitlichen Handelns haben zu einem Geldverlust des Klägers geführt, ohne dass dieser Umstand auf einem eigenen, unabhängigen Entschluss beruhte. Der Kläger hat einen Geldverlust dadurch erlitten, dass er über 51 Monate weite Fahrstrecken zu einem Dienstort zurückgelegt hat, an dem er nicht hätte tätig werden müssen. Dass er die Fahrten auf sich genommen hat, obwohl er - zu Recht - davon ausging, zur Dienstleistung für den anderen Dienstherrn an dessen Dienststelle nicht verpflichtet zu sein, kann ihm angesichts der besonderen Gehorsamspflicht der Beamten nicht als eigene Entschließung zugerechnet werden. Der Kläger kann somit Folgenbeseitigung in Geld verlangen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Anspruch der Höhe nach zumindest so besteht, wie er bei einem rechtmäßigen Einsatz nach § 1 Abs. 2 LUKG i.V.m. den Regeln der TEVO bestanden hätte. Ob grundsätzlich auch ein höherer Ersatzanspruch unter Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen finanziellen Schadens in Betracht kommen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Kläger seinen Antrag auf eine Summe entsprechend der zuvor gezahlten Trennungsentschädigung beschränkt hat. Schließlich ist das beklagte Land als eingreifender Hoheitsträger auch der richtige Anspruchsgegner. Gegen den Beklagten zu 2. hat der Kläger keinen entsprechenden Anspruch auf Entschädigung für die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 7. November 2011 entstandenen Reiseaufwendungen. Wie oben bereits erwähnt, kommt ein Anspruch unmittelbar nach LUKG bzw. TEVO - unabhängig davon, dass der Beklagte zu 2. bereits drei Jahre lang Auslagenersatz geleistet hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 2. in dem hier umstrittenen Zeitraum nicht Dienstherr des Klägers war. Eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 128 Abs. 2 Satz 3 Beamtenrechtsrahmengesetz scheidet aus. Nach dieser Norm haften, solange ein Beamter nach der Umbildung einer Körperschaft noch nicht in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen ist, alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner. Bei der dem Kläger nach den Grundsätzen der Folgenbeseitigung zustehenden Entschädigung handelt es sich aber nicht um einen Teil seiner Bezüge im Sinne der Norm, auch wenn sie hier nach den Regeln über die Trennungsentschädigung zu berechnen ist. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Insbesondere kann auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht herangezogen werden, denn der Beklagte zu 1. ist um die entsprechenden Aufwendungen des Klägers nicht bereichert. Auch soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm eine Entschädigung in Geld oder in Natura für den Aufwand zu leisten, den er durch Fahrzeiten auf dem Wege hin zu dem Einsatzort des Beklagten zu 2. in H. und zurück an Arbeitstagen im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2012 aufwenden musste, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder gegen den Beklagten zu 1. noch gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf eine Entschädigung für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden, den er darin sieht, dass er "in erheblichem Maße persönliche Lebenszeit für regelmäßige Fahrten zum Sitz des Beklagten zu 2. aufgewandt (habe), was dienstlich nicht gerechtfertigt gewesen sei". Eine Entschädigung für die Verletzung nicht vermögenswerter Rechte kommt in erster Linie nach den Grundsätzen der Aufopferung in Betracht. Der Aufopferungsanspruch ist die Entschädigungsgrundlage für hoheitliche Eingriffe in nicht vermögenswerte Rechte des Bürgers. Vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 131; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 16 Rdn. 61, und Baldus/Grzeszik/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdn. 315. Es kann dahinstehen, ob der Aufopferungsanspruch in der Rechtsfolge nur auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens gerichtet ist, oder ob - wie hier vom Kläger sinngemäß begehrt - auch eine Zahlung von Schmerzensgeld in Betracht kommt. Vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 131 und 147 f. Ebenso wenig bedarf es hier einer Entscheidung, ob das von dem Kläger als verletzt gerügte Rechtsgut "Lebenszeit" oder allgemein auch "die Freizeit" zum Kreis der vom Aufopferungsanspruch erfassten Rechtsgüter zählt. Vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 138. Ein Anspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, weil dem Kläger kein Sonderopfer abverlangt worden ist. Maßgeblich ist insoweit, ob der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich stärker belastet worden ist, etwa weil die erlittenen Nachteile über das hinausgehen, was der Einzelne nach dem Willen des Gesetzes bzw. des Gesetzgebers allgemein hinzunehmen hat. Vgl. Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 141 ff.; Detterbeck/Windthorst/Sproll, a.a.O., § 16 Rdn. 66 f.; Baldus/Grzeszik/Wienhues, a.a.O., Rdn. 328 ff. Der Kläger hat hier keine anderen nicht zugemutete, die allgemeine Opfergrenze überschreitende Belastung hinnehmen müssen. Einen Einsatz an einem anderen Dienstort, gegebenenfalls auch bei einem anderen Dienstherrn ist nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen von jedem Beamten hinzunehmen, auch wenn damit für ihn längere Anfahrten verbunden sind. Die Einbuße an Lebens- oder Freizeit hätte der Kläger auch dann erlitten, wenn er schon zu Beginn des Jahres 2008 wirksam auf den Beklagten zu 2. übergeleitet worden wäre. Von daher ist hier kein durch den rechtswidrigen Einsatz beim Beklagten zu 2. ausgelöstes Sonderopfer festzustellen. Auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich ein Anspruch auf Ersatz für den vom Kläger empfundenen immateriellen Schaden nicht stützen. Die Fürsorgepflicht bietet keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Schadensersatz. Das gilt für den Ersatz von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, juris, und damit erst recht auch für Schadensersatz für die Verletzung immaterieller Rechtsgüter. Ein Schadensersatzanspruch setzt regelmäßig ein Verschulden voraus. Ebenso wie die Amtshaftung (vgl. § 839 BGB) erfordert auch die Haftung wegen Leistungsstörungen in einem Schuldverhältnis regelmäßig ein Verschulden des Verpflichteten (vgl. z.B. §§ 275, 276,286,323 ff. BGB). Der in den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zum Ausdruck kommende Rechtsgrundsatz gilt auch für die Haftung des Dienstherrn wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Ausschließlich dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Dienstherrn zu normieren. BVerwG, a.a.O., Rdn. 28. Schließlich lässt sich auch auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 u.a., - juris, kein Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens konstruieren. In dem zugrunde liegenden Fall war der Beamte über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen worden, ohne dass die Vor-aussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt waren. Für diese Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine derartige Zuvielarbeit nicht deshalb folgenlos bleibe, weil das jeweils maßgebliche Beamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist. Vielmehr sei dann die im Einzelfall einschlägige Vorschrift nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und die des Dienstherrn zu einem billigen Ausgleich bringe. Diese Rechtsprechung kann aber auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden. Die Konstellationen sind nicht vergleichbar. Der Kläger ist nicht zu Mehrarbeit herangezogen worden, sondern er musste wegen seines rechtswidrigen Einsatzes beim Beigeladenen zu 2. längere Fahrtzeiten in Kauf nehmen. Für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile steht ihm aber nach dem oben Ausgeführten eine Entschädigung in Geld zu. Es ist nicht festzustellen, dass nach Treu und Glauben darüber hinaus auch eine Kompensation für einen immateriellen Schaden geboten ist. Die Berufung war vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.