Urteil
10 K 90/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0114.10K90.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die 1981 geborene Klägerin steht als Soldatin auf Zeit (SaZ 17) im Dienst der Beklagten. Mit Urkunde vom 20. März 2008 wurde sie zur Stabsärztin ernannt. Ihr Dienstzeitende wurde letztlich auf den 25. Februar 2022 festgesetzt. Die Klägerin erwarb am 29. Mai 2001 in C. die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 1,2. Am 01. Juli 2001 wurde sie auf ihre Bewerbung von Juli 2000 unter Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt. Von Juli bis September 2001 absolvierte sie erfolgreich die militärische Grundausbildung bei 5./Marineunteroffizierschule in Plön. Hierbei nahm sie an militärisch-seemännischen Übungen, einer Wachausbildung sowie an einer Handwaffen- und Schießausbildung teil. Im Oktober 2001 bestand sie die seemännische Grundausbildung auf dem Segelschulschiff Gorch Fock mit der Gesamtnote „sehr gut“. Von Oktober bis Dezember 2001 nahm sie an einem Offizierslehrgang für Sanitätsoffizier-anwärter an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München teil, den sie mit der Note „gut“ abschloss. Von Januar bis März 2002 besuchte sie einen Aufbaulehrgang für Sanitätsoffizieranwärter bei 3./Marineschule in Mürwik mit der Gesamtnote „gut“. Während dieser Zeit erbrachte sie auch erfolgreich den Nachweis zur Ausübung einer Verwendung als „Schiffssicherungstruppführer“. Von 2002 bis 2008 absolvierte die Klägerin das Studium der Humanmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Währenddessen war sie unter Zahlung eines Ausbildungsgeldes in Höhe der dem jeweiligen Dienstgrad entsprechenden Bezüge beurlaubt. Im Juli 2008 erhielt sie ihre Approbation als Ärztin. Am 07. und 08. Dezember 2007 war mit der Klägerin ein Personalgespräch bezüglich der weiteren Verwendungsplanung geführt worden. Seit dem 02. August 2008 befindet die Klägerin sich wegen der Geburten ihrer beiden Kinder vom 28. Mai 2008 und 13. Mai 2011 ununterbrochen in Elternzeit, welche bis zum 12. Mai 2014 fortdauern wird. Sie nahm bislang an keinem Auslandseinsatz teil. Mit Schreiben vom 09. November 2011 beantragte sie ihre Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 SG, woraufhin mit ihr am 19. Januar 2012 ein Personalgespräch geführt wurde. Unter dem 20. Februar 2012 beantragte die Klägerin beim Kreiswehrersatzamt Herford die Feststellung, dass sie gemäß Art. 4 Abs. 3 GG berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2012 führte Oberfeldarzt Dr. C1. vom Personalamt der Bundeswehr gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Herford aus, dass er nach eingehender Prüfung des Sachverhalts und der von der Klägerin abgegebenen Begründung empfehle, ihren Entlassungsantrag abzulehnen, da eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG nicht erkennbar sei. Unter dem 28. Februar 2012 stellte das Personalamt der Bundeswehr das Verfahren betreffend die Entlassung der Klägerin im Hinblick auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung durch Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst ruhend. Mit seinem Schreiben vom 14. März 2012 erklärte Hauptmann B. vom Sanitätszentrum Münster als Disziplinarvorgesetzter der Klägerin gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Herford, er habe diese nicht persönlich kennengelernt. Seines Erachtens sei aber weder ihr noch dem Dienstherrn damit gedient, wenn sie gegen ihren Willen und ihre Überzeugung in der Bundeswehr verbliebe. Mit Schreiben vom 27. April 2012 wies das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (nachfolgend: Bundesamt) die Klägerin darauf hin, dass dem Antrag kein Lebenslauf und keine Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beigefügt worden sei. Sie habe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG Gelegenheit, die Unterlagen binnen eines Monats nach Zugang zu vervollständigen. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. Mai 2012 sprach das Bundesamt eine Erinnerung aus. Unter dem 15. Mai 2012 hatte Oberstabsarzt Dr. C2. vom Personalamt der Bundeswehr eine an das Kreiswehrersatzamt Herford gerichtete Stellungnahme des Inhalts abgegeben, dass bei der Klägerin aus den vorliegenden Unterlagen und ihrem bisherigen Werdegang eine Umkehr ihrer gewissensmäßigen Einstellung zum Dienst in der Bundeswehr nicht erkennbar sei. Sie habe inzwischen eine fast 11-jährige Dienstzeit einschließlich der militärischen Ausbildungsabschnitte erfolgreich und ohne erkennbare Konflikte mit ihrem Gewissen absolviert. Zudem sei der Sanitätsdienst ein waffenloser Dienst. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nicht genehmigten Anträge der Klägerin auf Fachgebietswechsel sowie das Fehlen jeglicher Hinweise auf einen neu aufgetretenen oder über einen längeren Zeitraum entwickelten Gewissenskonflikt dränge sich hier vielmehr der Verdacht auf, dass sie sich ihrer im Anschluss an die langjährige und kostenintensive Ausbildung, während derer sie im Gegensatz zu nicht bei der Bundeswehr studierenden Kommilitonen ein Ausbildungsgeld erhalten habe, noch bestehenden Dienstleistungsverpflichtung unter missbräuchlicher Inanspruchnahme ihres Rechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes zu entziehen versuche. Daher sei der Antrag aus der Sicht des Personalamts der Bundeswehr abzulehnen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 übersandte die Klägerin dann dem Bundesamt die noch fehlenden Unterlagen. In ihrer 20 Seiten umfassenden „Darlegung der Entwicklung meiner Persönlichkeit und der Beweggründe für meine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst“ vom 15. Mai 2012 hob sie hervor, dass ihr durch die Geburten ihrer Kinder, besonders während der Schwangerschaft und nach der Geburt ihres ersten Kindes, immer klarer geworden sei, dass sie Leben weitergeben und beschützen wolle und ihre Aufgabe bei der Bundeswehr nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren könne. Da sie während ihrer Gymnasialzeit Klassen-, oft auch Jahrgangsbeste gewesen sei, sei sie von Mitschülern geschmäht worden, sodass sie ihre Verteidigung habe lernen müssen. Ferner beschrieb die Klägerin häusliche Konflikte im Zusammenhang mit ihrem gewalttätigen Vater - einem italienischen Staatsangehörigen -, die schließlich zur Scheidung ihrer Eltern geführt hätten. Um die dadurch finanziell in Mitleidenschaft gezogene Mutter nicht noch zusätzlich zu belasten, habe sie, die Klägerin, eine „Begeisterung“ für die Bundeswehr und ein damit verbundenes Studium entwickelt. Bei einem Truppenbesuch in Augustdorf etwa im Jahr 1996 hätten sie die scheinbare Stärke und die Uniformen beeindruckt, denn sie habe kein Opfer mehr sein wollen. Seinerzeit habe beim Auftrag der Bundeswehr die Verteidigung im Vordergrund gestanden; sie - die Klägerin - habe aufgrund ihrer Erfahrungen nie zu den Angreifern gehören wollen. Ein Wehrdienstberater habe ihr später gesagt, dass nach der Grundausbildung und dem Studium eine Zeit im Krankenhaus der Bundeswehr käme, dann als Truppenarzt, und wenn sie wollte, könnte sie auch ein- oder zweimal an einem Auslandseinsatz teilnehmen, um den Soldaten dort beim Aufbau von Siedlungen, Schulen und humanitärer Hilfe beizustehen. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens habe sie sich dann angepasst geäußert, um als tauglich eingestuft zu werden. Dabei sei sie sich selbst nicht immer treu geblieben. Ihre anschließende Verpflichtung für 17 Jahre habe sie damals im Jahr 2001 als 19-Jährige gar nicht in vollem Umfang überblicken können. Sie habe zunächst nur an ihr Studium und Berufsziel sowie eventuell noch daran gedacht, als Arzt Soldaten helfen zu können. Den Zusatz zum Eid „So wahr mir Gott helfe“ habe sie so ausgelegt, dass sie auch als Soldat letztlich nicht gegen ihre christlichen Überzeugungen handeln müsse. Nach und nach seien bei ihr aber schon während der Grundausbildung immer mehr Zweifel gepaart mit Vorwürfen gegen sich selbst aufgekommen. Nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 sei ihr die Kriegsgefahr und die mögliche Beteiligung der Bundeswehr an einem Krieg bewusster geworden. Ihre Zweifel hätten seinerzeit Oberhand gewonnen, aber sie habe sich damit getröstet, dass ihre Situation sich später wohl verbessern würde. Die Zeit auf der Gorch Fock, während derer sie viel geweint und schlecht geschlafen habe, habe sie unter anderem wegen fehlender Kameradschaft und Heimweh als belastend empfunden. Ihre Zweifel an ihrer Entscheidung für die Bundeswehr habe sie auch während des Offizierlehrgangs verdrängt. Erst während des zivilen Studiums der Humanmedizin habe sich ihre Stimmung normalisiert. Ihre Vermutung, dass die Arbeit als Arzt wenig Ähnlichkeit mit ihrer Grundausbildung habe, sei bestätigt worden. Sie habe gemerkt, dass der Gedanke, bei Militärschlägen Menschen zu verletzen oder zu töten, ihrer tiefen Überzeugung vom Leben als höchstem Gut widerspreche. Nach den Semestertreffen in der Betreuungseinheit, bei denen Ärzte Vorträge über Auslandseinsätze gehalten hätten, sei sie immer besonders niedergeschlagen gewesen und habe weinend ihren Freund - ihren heutigen Ehemann - oder ihre Mutter angerufen, um mit ihnen über ihre Ängste zu sprechen. Sie habe sich immer wieder gefragt, ob sie eine Waffe gegen andere Menschen einsetzen könne. Sie habe nunmehr ihre frühere Entscheidung als eine Art Überlebensstrategie durchschaut, durch die Stärke der Bundeswehr die finanzielle Not und Unterdrückung zu überwinden und nicht zu zerbrechen. Dann habe sie angefangen, sich im Internet zu erkundigen, wie man die Bundeswehr verlassen könne. Diesen Schritt habe sie aber vor sich hergeschoben, da er mit einem Selbsteingeständnis verbunden gewesen sei, für sich selbst eine falsche Entscheidung getroffen zu haben. Beim Einplanungsgespräch in München im Dezember 2007 - sie sei damals im 4. Monat schwanger gewesen - habe sie sich fehl am Platz gefühlt, zumal auf ihre Belange im Zusammenhang mit der Schwangerschaft herzlos eingegangen worden sei. Die Geburt ihrer Tochter am 28. Mai 2008 und deren Heranwachsen hätten ihr dann ihre christliche Verantwortung vor Augen geführt, dass sie keine Menschen verletzen oder töten dürfe, auch nicht dadurch, dass sie die Kampfbereitschaft eines anderen wiederherstelle. Der Gedanke, an der Verletzung oder sogar dem Tod Unschuldiger, auch von Müttern, Vätern und Kindern, Mitschuld zu tragen, sei für sie unerträglich. Die Alternative sei, ihrer Aufgabe - Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr - nicht ausreichend zu genügen, wodurch sie sich dann aber an ihrem Dienstherrn schuldig mache. Ihre frühere falsche Einschätzung sei auf ihre familiäre Situation, vor allem aber auf ihre jugendliche Naivität zurückzuführen, die sie sich bis heute nicht verzeihen könne. Die Geburt ihres Sohnes habe sie dann zusätzlich in ihrem Entschluss bestärkt, den Dienst bei der Bundeswehr trotz der erheblichen finanziellen Auswirkungen zu beenden. Den eingeschlagenen Weg unter Ausblendung ihres Gewissens weiter zu verfolgen würde sie angesichts der ausweglosen Konfliktsituation in eine tiefe Krise stürzen. Daraufhin wurde die Klägerin vom Bundesamt unter dem 25. Juli 2012 dahingehend beschieden, dass sie nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus ihren Darlegungen nicht überzeugend nachvollziehbar hervorgehe, warum sie trotz der ihren Angaben zufolge von Anfang an bestehenden und verdrängten Zweifel an ihrer Berufsentscheidung sowie trotz der geschilderten Erlebnisse wie z.B. der seemännischen Ausbildung auf der Gorch Fock im Jahr 2001 erst nach mehr als 12 Jahren bei der Bundeswehr ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerung gestellt und nicht schon früher ihre vorzeitige Entlassung beantragt habe. Dem Gesamteindruck nach erscheine der Gewissensdruck nicht so hoch, als dass ein unüberbrückbarer Gewissenskonflikt vorliege, der erst jetzt zum Tragen komme. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2012 Widerspruch, den sie unter dem 11. September 2012 begründete. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 KDVG gegeben seien und darüber hinausgehend der Bescheid unter Nichtbeachtung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KDVG ergangen sei. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass und in welcher Weise sie auf einem langen Weg vom Zweifel zur Gewissensentscheidung einen Gewissenswandel vollzogen habe, wobei vor allem überwältigende Erfahrungen im Rahmen der Schwangerschaft und des Wachsens ihrer Kinder eine maßgebliche Rolle gespielt hätten. Ganz offensichtlich sei früher, als erste Zweifel an ihrer Berufsentscheidung aufgekommen seien, noch keine Gewissensentscheidung getroffen worden, sondern ihre Zweifel dürften eher ihrem Wesen und dem emotionalen Spektrum zuzuordnen sein. Bereits frühzeitig empfundene Zweifel stünden keinesfalls im Widerspruch zu einer späteren Herausbildung einer Gewissensentscheidung. Es sei auch bemerkenswert, dass der für die Bearbeitung ihres Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin zuständige Sachbearbeiter in seinem Votum vom 12. Juli 2012 zunächst eine Antragsstattgabe befürwortet habe. Diesen Rechtsbehelf wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012 zurück. Es erscheine als nicht glaubhaft, dass die Klägerin, nachdem sie über einen beträchtlichen Zeitraum in der Bundeswehr ohne erkennbare Gewissensnöte gedient habe, erst im Februar 2012 bzw. im Zeitpunkt der Beantragung ihrer vorzeitigen Entlassung im November 2011 die Realitäten des Soldatenberufs und der damit verbundenen Pflichten erkannt habe wolle. Dass nach Ablauf der Elternzeit im Jahr 2014 die Möglichkeit eines Auslandseinsatzes bestehe, begründe keine Gewissensentscheidung. Mit ihrem Widerspruch habe sie keine wesentlich neuen Erkenntnisse vorgebracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Am 10. Januar 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass die Prüfung ihres Antrags nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 1986 - 6 B 185/84 -) wohlwollend vorzunehmen sei. Die angegriffenen Bescheide vermittelten den Eindruck, als habe die Beklagte ihr ausführliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass die Entwicklung von einer sich freiwillig verpflichtenden Zeitsoldatin zur Kriegsdienstverweigerin im Regelfall ein längerer Prozess sei, liege auf der Hand. Auch sie habe ihre feste Überzeugung, eine grundlegend falsche Entscheidung getroffen zu haben, erst allmählich durch Nachdenken und Reflektieren gewinnen können, wobei in ihrem Fall als wichtige Gesichtspunkte unter anderem die Geburt ihrer Tochter und ihr gewachsenes Verständnis vom Beruf eines Arztes hervorzuheben seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie die eingegangene Verpflichtung durchaus ernst genommen habe und sich hieraus keinesfalls leichtfertig habe lösen können und wollen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 zu verpflichten festzustellen, dass sie - die Klägerin - berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt zu bedenken, dass die Klägerin keine schlüssige geeignete Gewissensentscheidung dargelegt habe. Sie habe weder ein Schlüsselerlebnis noch sonstige Umstände vorgetragen, die einen inneren Wandlungsprozess in der nötigen Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit verdeutlichten. Es sei widersprüchlich und damit unglaubhaft, dass die Klägerin, die sich 2001 im Alter von (immerhin) fast 20 Jahren für 17 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet habe, einerseits seit der Grundausbildung vorhandene Zweifel verdrängt haben wolle, während sie sich andererseits viele Gedanken gemacht haben wolle, wie es bei der Bundeswehr wirklich sein werde. Gleiches gelte für die Schilderungen aus dem Studium, insbesondere hinsichtlich der absolvierten Schießübungen, denn bereits zu dieser Zeit wolle die Klägerin für sich erkannt haben, dass „der Gedanke, bei Militäranschlägen Menschen zu verletzen oder zu töten, ihrer tiefen Überzeugung vom Leben als höchstem Gut widerspricht“. Gleichwohl habe sie daraus ebenso wenig Konsequenzen gezogen wie aus den Berichten über Auslandseinsätze bei den Semestertreffen, die in ihr Unbehagen ausgelöst haben sollen. Gerade durch diese sehr plastischen Schilderungen sei ihr aber vor Augen geführt worden, wie der Dienst in der Bundeswehr zukünftig für sie ausgestaltet sein würde. Sie habe trotz aller Bedenken z.B. auch hinsichtlich des Elitedenkens der Bundeswehr, bei der sie sich 2007 schon „fremd und nicht richtig fühlte“, keinen Weg der Beendigung ihres Dienstverhältnisses gesucht. Stattdessen habe sie den für sie bequemeren Weg gewählt und zunächst das von der Bundeswehr finanzierte Studium beendet. Zu würdigen sei auch, dass der Einsatz der Bundeswehr bereits zu diesem Zeitpunkt in den Medien sehr präsent gewesen sei, woraus die Klägerin aber ebenfalls keine Folgerungen gezogen habe. Absolut nicht nachvollziehbar sei dann erst recht ihr Verhalten nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008. Denn aus der Verantwortung für dieses Kind wolle die Klägerin, die das Gefühl Mutter zu werden als erhaben, fast heilig beschreibe, einerseits für sich die unbedingte Achtung und Unverletzlichkeit des Lebens als bindendes oberstes Gebot und Forderung ihres Gewissens ableiten, während sie andererseits darauf wie auch auf den durch die Elternzeit gewonnenen Abstand zur Bundeswehr wiederum nicht reagiert habe. Warum sie dann gerade nach der Geburt des zweiten Kindes einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt habe, sei in Anbetracht ihres Gesamtvorbringens nicht erklärlich. Vor diesem Hintergrund könne bei der Klägerin kein unüberbrückbarer Gewissenskonflikt festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin als Partei, ferner auf ihre Beweisanregungen vom 07. November 2013 und 14. Januar 2014 auch ihren Ehemann und ihre Mutter als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit dem Sitzungsprotokoll sowie der beigezogenen Personalakte der Klägerin (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; namentlich ist auch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG), § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) ergibt sich, dass nicht nur gediente und ungediente Wehrpflichtige, sondern auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können. Mittlerweile hält das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, wonach Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr aus Rechtsgründen gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis für ein auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtetes Verfahren zuzubilligen ist. Denn auch für die freiwillig dienenden Angehörigen eines waffenlosen Sanitätsdienstes ist die Rechtsposition nicht nutzlos, die sie in diesem Zusammenhang zu gewinnen trachten. Sie können auch nicht auf ein vorrangig zu betreibendes Dienstentlassungsverfahren verwiesen werden. Vgl. zu diesem Problem unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22. Februar 2012 - 6 C 11/11 - und - 6 C 31/11 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 Nrn. 1 bis 3 KDVG ist eine Antragstellerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das Gericht hält es nach Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände einschließlich der Parteieinvernahme der Klägerin sowie der Vernehmung ihres Ehemannes und ihrer Mutter als Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht für wahrscheinlich, dass die Klägerin im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen müssen konkrete Anhaltspunkte anhand seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden. Ein rein verbales Bekenntnis zur Kriegsdienstverweigerung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Februar 1978 - VI B 36.77 -, BVerwGE 55, 217. Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45, jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht dazu im Urteil vom 01. Februar 1989 (6 C 61/86 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 31) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt eine schwere Gewissensnot des Betreffenden, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, BVerwGE 41, 53. Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung der Nachweis einer wirklichen „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Eine solche „Umkehr“ kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder andere entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern sie kann auch am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat. Vgl. im Zusammenhang mit einem Reservisten BVerwG, Urteil vom 02. März 1989 - 6 C 10/87 -, BVerwGE 81, 294 ff., als Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 11. März 1981 - 6 C 73/80 -, Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin zu Recht abgelehnt. Das Gericht geht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es sich von der Klägerin verschafft hat, letztlich nicht davon aus, dass, wie von ihr geltend gemacht worden ist, ihre Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses im Sinne der Rechtsprechung war. Es ist der Klägerin - die in der Sitzung allerdings einen mitgenommenen Eindruck hinterlassen hat - letzten Endes nicht gelungen, die von der Beklagten zu Recht angeführten Zweifel an der behaupteten inneren Umkehr auszuräumen. Bereits ihr Vorbringen, sie sei am 01. Juli 2001 mit einer gewissen Naivität in die Bundeswehr eingetreten und habe sowohl die lange Verpflichtungszeit von 17 Jahren als auch ihr späteres Aufgabenfeld als Sanitätsoffizierin einschließlich der damit verbundenen Pflichten nicht richtig überblickt, vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts ging die Klägerin, die etwa im Jahr 1996 unter anderem gemeinsam mit ihrer Mutter an einer Bundeswehrveranstaltung in Augustdorf teilnahm, den von ihr gewählten beruflichen Werdegang bei der Bundeswehr planvoll an. Sie ist eine intelligente Person, die ihrer eigenen Darlegung zufolge auf dem von ihr besuchten Gymnasium Klassen-, oft sogar Jahrgangsbeste war. Im Jahr 2000 erwarb sie die allgemeine Hochschulreife mit dem hervorragenden Notendurchschnitt von 1,2, was ihr sicherlich auch die Erlangung eines „regulären“ Studienplatzes für das Studium der Humanmedizin unter Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen ermöglicht hätte. Zudem erkundigte sie sich im Schuljahr 1999/2000 bei einem Berufsinformationstag an einem Stand der Bundeswehr über die Institution und den von ihr angestrebten Werdegang einschließlich Studium, von dem sie sich maßgeblich - was gut nachvollziehbar ist - eine finanzielle Entlastung ihrer alleinerziehenden Mutter versprach, die für vier Kinder, von denen seinerzeit schon zwei studierten, so sorgen hatte. Zudem suchte die Klägerin im Vorfeld ihrer Bewerbung noch einen Wehrdienstberater in C. auf. Für die Annahme einer überlegten und vorausschauenden Herangehensweise zur damaligen Zeit spricht übrigens auch, dass sie - so ihr Vorbringen - bei dem damaligen Vorstellungsgespräch in Köln auf die Fragen nach ihrem Verhalten als potentielle Soldatin in Einsatz- bzw. Konfliktsituationen angepasste Antworten gegeben habe, um ihre Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin zu erreichen. In diesem Zusammenhang wurden der Klägerin übrigens im Rahmen der Studieneignungsfeststellung für Sanitätsoffizierbewerber unter dem 10. Oktober 2000 von einem Oberstabsarzt hinsichtlich ihres berufsbezogenen Informationsstandes „Detaillierte Vorstellungen vom angestrebten Berufsfeld, aktive Informationsgewinnung deutlich erkennbar“ bescheinigt (vgl. Bl. 205 der Beiakte 2). Dass sie vor ihrer Unterschriftsleistung vom 04. April 2001, sich für immerhin 17 Jahre als Soldatin bei der Bundeswehr zu verpflichten, sich mit dieser Thematik nur oberflächlich auseinandergesetzt haben will, erscheint dem Gericht daher auch trotz ihres damals noch recht jungen Alters von 19 Jahren als nicht glaubhaft. Vgl. in diesem Zusammenhang Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 13. Juni 2013 - M 15 K 13.572 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank, wonach generell auch von einem 18 oder 19 Jahre alten Menschen erwartet werden könne, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit verpflichte, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetze. Hinzu kommt, dass die Klägerin sehr belastende Erfahrungen in ihrer Kindheit durch ihren gewalttätigen Vater bedingt machte, sie aber dennoch in bemerkenswerter Weise ihr Leben meisterte, indem sie beispielsweise ihre infolge der Trennung ihrer Eltern finanziell sehr angeschlagene Mutter als Schülerin durch Nebensjobs unterstützte und nicht zuletzt sämtliche Abschlüsse in Bezug auf Schule, Studium und Militär jeweils mit großem Erfolg erwarb. Zu alledem passt nicht die jetzige Behauptung der Klägerin, sie habe sich damals gewissermaßen ein wenig „blauäugig“ auf eine langjährige Verpflichtung als Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr eingelassen. Was die von ihr angeführten Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung anbelangt, sollen sich diese dann ausweislich ihrer schriftlichen Darlegung vom 15. Mai 2012 recht schnell nach ihrem Dienstantritt am 01. Juli 2001 eingestellt und im Laufe der Zeit immer weiter verstärkt haben; demgegenüber hieß es während des Personalgesprächs vom 19. Januar 2012 (vgl. dazu den Vermerk vom 03. Februar 2012), die Zweifel bzw. der Gewissenskonflikt hätten schon vor ihrer Einstellung in die Bundeswehr bestanden. Diese Zweifel habe sie dann immer wieder verdrängt, bis sie schließlich gegen Ende des Studiums bzw. zu der Zeit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2008 gemerkt habe, dass sie eine Tätigkeit als Soldatin im Sanitätsdienst nicht mehr länger mit ihrem Gewissen vereinbaren könne. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber geäußert, dass ihr ihr Entlassungswunsch sogar schon während des Personalgesprächs vom 07./08. Dezember 2007 klar gewesen sei, aber noch nicht der Weg zur Entlassung. Ungeachtet dieser zeitlichen Unebenheiten sind die geltend gemachten Zweifel, die sich nach dem Vortrag der Klägerin im Laufe der Zeit zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst verdichtet hätten, jedoch von außen nicht erkennbar geworden: Abgesehen davon, dass die Klägerin - wie bereits dargelegt - auch sämtliche Prüfungen im Rahmen ihres militärischen Werdegangs mit gutem bzw. sogar sehr gutem Erfolg ablegte und zudem noch während des Medizinstudiums im Rahmen eines Kommilitonentreffens an einer Schießübung teilnahm, ohne dass ihr dies in irgendeiner Weise Probleme bereitete, suchte die Klägerin nach Aktenlage und auch nach eigenem Vortrag außer mit dem Bordpfarrer der Gorch Fock, der auf sie zugekommen sei, zu keiner Zeit das Gespräch mit einem Ansprechpartner innerhalb der Bundeswehr. Auch aus den Aktenvermerken vom 05. Februar 2008 und 31. März 2008 über das Personalgespräch vom 07. und 08. Dezember 2007 in München - die Klägerin war damals schwanger - gehen die von ihr angeführten Zweifel an ihrer Berufsentscheidung, die zu dieser Zeit (zumindest) schon massiv gewesen sein sollen, nicht hervor. Vielmehr ist in den Vermerken jeweils von einer „einvernehmlichen Verwendungsplanung“ die Rede. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zu einer Unterredung mit einem Vorgesetzten habe ihr das Vertrauen gefehlt. Außerdem hätten ihr ihr Ehrgeiz und Pflichtgefühl im Weg gestanden. Diese Einwände vermögen, zumindest was das Personalgespräch vom 07./08. Dezember 2007 betrifft, nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht der Eindruck, als habe die Klägerin erst einmal ihr Studium beenden wollen, bevor sie ihren Wunsch auf eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses nach außen dringen lassen wollte. Gegen die geltend gemachte Entwicklung der Klägerin von einer Soldatin auf Zeit ohne erkennbare Gewissensbelastung hin zu einer Kriegsdienstverweigerin aus Gewissensgründen spricht auch maßgeblich der extrem lange Zeitraum vom Eintritt in die Bundeswehr am 01. Juli 2001 bis zum Entlassungsantrag vom 09. November 2011 von mehr als zehn Jahren, wenn auch in diesen eine Elternzeit von mehr als drei Jahren fällt; als Sanitätsoffizierin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin zu stellen war bis zur Änderung der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Februar 2012 - 6 C 11/11 - und - 6 C 31/11 -) nicht sinnvoll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst ihr Studium der Humanmedizin beendete: Am 17. Juni 2008 bestand sie ihr Staatsexamen und im Juli 2008 erhielt sie die Approbation als Ärztin. In der Folgezeit nahm sie dann Elternzeit in Anspruch, sodass sie bis heute nicht aktiv als Stabsärztin diente. Es fällt bereits auf, dass zumindest nach dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin der längere Wandlungsprozess hinsichtlich ihrer gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst ausgerechnet erst gegen Ende der Studienzeit abgeschlossen gewesen sein soll; aus dem schon seit 2002 andauernden Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan, über den die Klägerin im Rahmen von Semestertreffen von Bundeswehrärzten eindrucksvolle Berichte gehört hatte, zog sie jahrelang keine Konsequenzen. Vgl. zu Fällen, in denen der KDV-Antrag erst nach Beendigung des Studiums gestellt wurde, erneut das klageabweisende Urteil des VG München vom 13. Juni 2013 - M 15 K 13.572 -; ferner die Urteile desselben Gerichts vom 13. Juni 2013 - M 15 K 13.125 - und 04. Juli 2013 - M 15 K 13.1234 -, ebenfalls in der juris-Datenbank veröffentlicht. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin trotzdem noch mehr als drei weitere Jahre verstreichen ließ, bevor sie dann ihre vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit nach § 55 Abs. 3 SG beantragte. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass sie nach ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung bereits im Jahr 2009 ihren Prozessbevollmächtigten - einen ausgewiesenen Experten in diesem Rechtsgebiet - aufsuchte und sich von ihm juristisch beraten ließ. In der Folgezeit fanden weitere Gespräche mit ihm statt, sodass sie seit 2009 über die Rechtslage einschließlich der mit einem Antrag auf vorzeitige Beendigung eines Soldatenverhältnisses auf Zeit verbundenen Konsequenzen auch in finanzieller Hinsicht im Bilde war. Dazu befragt hat die Klägerin in der Sitzung in erster Linie angegeben, sie habe damals wegen des kleinen Säuglings - ihrer Tochter - keine Ruhe und Muße gefunden, die für ihre Gewissensentscheidung nötigen Darlegungen schriftlich zu formulieren, was nach Ansicht des Gerichts zwar für eine gewisse Zeitspanne plausibel ist, jedoch den beträchtlichen Zeitraum von 2008 bis zur Antragstellung nicht hinreichend erklären kann. Gleiches gilt für das von der Klägerin hervorgehobene besondere Pflichtbewusstsein und Verantwortungsgefühl, aufgrund dessen sie sich die Entscheidung von dieser beträchtlichen Tragweite alles andere als leicht gemacht habe. Im Rahmen der Zeugenvernehmung ihres Ehemannes - der übrigens als Polizeibeamter ebenfalls Waffenträger ist - ist jedoch deutlich hervorgetreten, dass aus seiner Sicht die drohende Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des erhaltenen Ausbildungsgeldes nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ein starkes Motiv dafür war, dass seine Frau so lange von einer Antragstellung absah. Mag dieses Argument ebenfalls verständlich sein, so stellt aber auch dieses das Vorbringen der Klägerin in Frage, in ihrer Einstellung zum Wehrdienst habe sich im Jahr 2008 eine grundlegende Wandlung vollzogen und sie habe seinerzeit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe mit der nötigen Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit getroffen. Gleiches gilt angesichts des Umstandes, dass die Klägerin einerseits die Geburt ihrer Tochter im Mai 2008 als einschneidendes, für ihre getroffene Entscheidung letztlich den Ausschlag gebendes Ereignis hervorgehoben hat, sie aber andererseits den Antrag auf vorzeitige Entlassung erst nach der Geburt des Sohnes stellte. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen fußen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 10 Abs. 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO nicht vorliegen.