Urteil
4 K 1033/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0123.4K1033.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2013 als Q. bei dem Polizeipräsidium C. im Dienst des beklagten Landes. 3 Am 25. August 2009 entstand nach den Angaben des Klägers in seinem Diensttelefon (Siemens Optiset E) ein sehr lauter, hoher und schmerzhafter Ton, als er den Telefonhörer an sein rechtes Ohr hielt. Zu dieser Zeit befand sich kein Kollege des Klägers im gleichen Raum. Danach habe der Kläger ein „merkwürdiges Gefühl im rechten Ohr“ gehabt. Gegen Mittag habe sich dieses Gefühl verstärkt und er habe den Eindruck gehabt, Watte in den Ohren zu haben. Dies sei von einem hellen Pfeifton im Ohr begleitet gewesen. Nach den Angaben des Klägers teilte er diese Probleme seinem Vorgesetzten mit und fuhr anschließend nach Hause. Nachdem er einige Zeit geschlafen habe, habe er das Gefühl gehabt, kaum noch etwas zu hören. Ca. 1 - 2 Wochen vorher habe der Kläger diesen lauten Ton aus dem Telefonhörer schon einmal gehört, zu dieser Zeit habe sich der Polizeibeamte T. im gleichen Zimmer befunden. 4 Der HNO-Arzt Dr. E. stellte nach einer Untersuchung des Klägers am selben Tag fest, es liege ein Hörverlust rechts von maximal 40 Dezibel (dB) bei 1 Kilohertz (kHz) vor. Seine Diagnose lautete Lärmtrauma rechts mit Hörverlust und Tinnitus aurium rechts. In einem Tonaudiogramm vom 27. August 2009 zeigte sich rechts noch ein Hörverlust von maximal 15 dB bei 4 kHz. 5 Das betreffende Telefon wurde im Dezember 2009 ausgetauscht, nachdem der Kläger seiner Dienststelle erneut von dem gleichen Problem berichtet hatte. Nach seinen Angaben hatte er dabei aber den Hörer noch nicht ans Ohr geführt. Der Kläger setzte sich deshalb mit dem Systemtechniker G. in Verbindung. Nach insoweit unwidersprochenem Vortrag des Klägers erklärte ihm der Systemtechniker, dass der Lautsprecher des Telefons von Zeit zu Zeit nicht richtig „zu“ mache und dadurch das Mikro und der Lautsprecher gleichzeitig offen seien. Dadurch sei ein hoher und lauter Ton, eine sogenannte akustische Rückkopplung, entstanden. 6 Der Kläger meldete das Geschehen von August 2009 unter dem 01. Februar 2010 als Dienstunfall. 7 PHK T. gab in einer schriftlichen Stellungnahme vom 04. Februar 2010 an, er habe lediglich „Mitte des Jahres 2009 eine Rückkopplung im Telefon des Herrn Q1. mitbekommen“. 8 Der Leiter der Direktion ZA 31, Herr T1. , nahm in einer behördeninternen Email unter dem 02. März 2010 Stellung zu der Frage, ob eine Rückkopplung bei einem Telefon auftreten könne und in der Lautstärke vergleichbar wie bei einem Lautsprecher sei. Er führte aus, eine Rückkopplung sei zwar denkbar, etwa wenn man den Hörer des Telefons auf eine harte und glatte Oberfläche lege oder direkt vor dem Mikro des Endgeräts auf dem Tisch platziere. Dass das aber auch direkt am Ohr passieren könne, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn zwei in einem bestimmten Winkel zueinander gerichtete, auf Freisprechen eingestellte Telefone sich im gleichen Raum befänden, sei eine Rückkopplung möglich, diese Situation sei aber hier nicht vorstellbar. 9 Mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Geschehens vom 25. August 2009 als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. L. Bezug genommen. Danach bestehe hier kein ursächlicher Zusammenhang der beschriebenen Beschwerden des Klägers mit dem behaupteten Ton aus dem Telefonhörer. Nach Art und Zustand der vorhandenen Telefon-Endgeräte sei eine Hörerlautstärke, die einen Tinnitus verursachen könne, technisch auszuschließen, selbst im Rahmen einer Rückkopplung. Dies sei auch nur möglich, wenn der Telefonhörer in unmittelbare Nähe des Lautsprechers im Gerät gebracht würde. Werde der Hörer aber ans Ohr gehalten, sei auf Grund der Distanz zum Basisgerät keine Rückkopplung mehr möglich. 10 Der Kläger erhob unter dem 20. Dezember 2010 Widerspruch. Zur Begründung wies er auf sein Gespräch mit dem Systemtechniker hin. Die dort genannte akustische Rückkopplung habe seine Verletzung hervorgerufen. 11 Auf Aufforderung des Beklagten gab Dr. L. am 05. April 2011 eine ergänzende Stellungnahme ab. Danach sei eine Rückkopplung hier nicht ausreichend belegt. Nach Auswechslung des betreffenden Geräts sei kein entsprechender Test mehr möglich. Die Herstellerfirma beschreibe für dieses Endgerät auch keine Fehler. Insgesamt sei unwahrscheinlich, dass mittels einer Rückkopplung im Telefonhörer so hohe Schalldruckpegel erreicht werden könnten, dass dadurch ein Knalltrauma entstehen könne. Dies sei jedoch der einzige plausible Unfallmechanismus. Hinzu komme, dass bei dem weitaus überwiegenden Teil von Patienten mit Hörsturz/Tinnitus keine organische Ursache vorliege. Vielmehr handele es sich um eine streßbedingte Erkrankung. Beim Kläger seien auch entsprechende Risikofaktoren vorhanden (z.B. HWS-Beschwerden, Bluthochdruck). 12 Dr. G1. von der Hals-Nasen-Ohren-(HNO-)Klinik L1. -I. in C1. M.-----ringe erstattete unter dem 19. April 2011 aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 19. Januar 2011 ein „Zusammenhangsgutachten über die Unfallfolgen“ auf Veranlassung der Deutschen Beamtenversicherung. Er legte dabei die Beschreibung des Klägers zum Unfallhergang zugrunde und diagnostizierte eine „Hochton-Senke rechts von 40 dB bei 4 kHz, Tinnitus aurium rechts“. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 29 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 13 Laut einer Auskunft eines Technikers von Siemens vom 25. Mai 2011 hielt das betreffende Telefon „natürlich Acustic Shock“ ein. Es erreiche demnach maximal 118 dBSPL („für RoW-Setting“), der Maximalpegel betrage 111 dB. Zur Rückkopplungsunterdrückung sei eine Pegelwaage aktiv. 14 Der Kläger hat am 21. Februar 2012 Klage erhoben. 15 Mit Schreiben vom 09. März 2012 hat der Polizeiarzt Dr. Kloppenburg im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten der HNO-Klinik L1. -I. in C1. M.-----ringe sei in sich „wissenschaftlich einwandfrei“. Er schlage daher vor, den Dienstunfall mit der Diagnose „Knalltrauma mit Tinnitus rechtes Ohr“ anzuerkennen. 16 Wegen der unterschiedlich ausgefallenen amtsärztlichen Gutachten hat der Beklagte eine fachaufsichtliche Stellungnahme des Dr. Link vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) angefordert. Dieser hat unter dem 20. April 2012 im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine technischen Unterlagen vor, aus denen sich ergebe, dass ein Bürotelefon zur Entwicklung eines das Gehör dauerhaft schädigenden Schallpegels geeignet sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass das vom Kläger beschriebene Geräusch von seinem Arbeitskollegen ebenfalls wahrgenommen worden sei. Im Gutachten der L1. -I. -Klinik erfolge keine Klärung der Zusammenhangsfrage. 17 Das Gericht hat im Verfahren Beweis erhoben zu der Frage, ob ein Lärmtrauma mit Hörverlust und Tinnitus rechts durch einen lauten Ton im Telefonhörer aus medizinischer Sicht verursacht worden sein kann, durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens des Chefarztes Dr. med. T2. vom Klinikum C. -Mitte. In dessen Gutachten vom 10. Dezember 2013 heißt es, der Maximalpegel von 111 dB sei nach wissenschaftlichem Kenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, den vom Kläger erlittenen Schaden zu verursachen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des neuerdings in umstrittenen Publikationen beschriebenen Krankheitsbildes des „akustischen Schocks“. Dieser bezeichne die Folgen eines unerwartet lauten Schallereignisses über das Telefon, hervorgerufen durch fehlgeleitete Faxsignale, Fehler bei der Internetübertragung oder im Headset. Betroffen seien vor allem Angestellte von Callcentern in Indien. Es handele sich dabei angesichts der niedrigen Lärmpegel nicht um einen klassischen Lärmschaden. Es gebe dazu auch nur wenige Studien und der tatsächliche Nachweis eines Zusammenhangs falle schwer. Sicher sei der Zusammenhang mit Stress und psychischer Belastung bedeutsam und damit die Reaktion eher individuell. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 96 ff. d.A. verwiesen. 18 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seine Erkrankung könne allein auf dem geschilderten Telefonproblem beruhen, da andere auslösende Faktoren nicht ersichtlich seien. Wie die Ausführungen der Beamten T1. und G. bestätigten, sei die von ihm geschilderte akustische Rückkopplung auch technisch möglich. Zudem sprächen auch die Ausführungen von Dr. L2. und Dr. G1. für die Anerkennung eines Dienstunfalls. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt genüge es für den Nachweis der Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass der Beamte dies zeitnah vor Ort melde. Zudem vertrete dieses Gericht die Auffassung, der Beamte müsse nicht den vollen Beweis der Kausalität erbringen, es genüge, wenn die Verursachung medizinisch möglich sei und es keine sich aufdrängende Alternativursache gebe. 19 Dem anderslautenden Gutachten des Dr. T2. sei nicht zu folgen. Der Gutachter sei schlecht auf die Untersuchung vorbereitet gewesen. Zudem habe die Untersuchung lediglich in einer zweisekündigen Betrachtung seines Halses und der Nase bestanden. Dr. T2. besitze auch keine ausreichenden Kenntnisse bezüglich des sogenannten akustischen Schocks. Gegen seine fachliche Qualifikation spreche bereits, dass er in seinem Gutachten ganze Passagen wörtlich aus „Wikipedia“ zitiert habe. Zudem habe er nicht zu Ausführungen im Internet Stellung genommen, wonach der akustische Schock nicht nur aufgrund der Lautstärke des Schalls entstehe. Vielmehr sei auch die Art des Schalls, die Tatsache, ob er plötzlich komme, das Frequenzband und die persönliche Konstitution ausschlaggebend. Des Weiteren habe der Gutachter nicht beurteilen können, ob ein „akustischer Schock“ vorliegen könnte, da er insoweit lediglich auf „nicht ausreichende“ Studien im „deutschsprachigen Raum“ verwiesen habe. Er hätte sich aber um einschlägige Studien bemühen müssen. Schließlich könne bereits ab einem Schallpegel von 110 dB eine Gesundheitsschädigung eintreten. 20 Der Kläger beantragt, 21 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Dezember 2010 zu verpflichten, den am 25. August 2009 erlittenen Unfall und die damit verbundenen Unfallfolgen (Hörverlust und Tinnitus im rechten Ohr) als Dienstunfall anzuerkennen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt vertiefend vor, das Vorliegen der Erkrankung des Klägers werde nicht bestritten. Das Auftreten eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem beschriebenen Geräusch und den vorliegenden Gesundheitsschädigungen sei allerdings nicht nachgewiesen. Der Zeuge T. könne lediglich von einem vorherigen - folgenlosen - Vorfall berichten. Nach Auskunft der Firma T3. seien trotz zehntausendfachen Einsatzes des betreffenden Geräts vergleichbare Vorkommnisse nicht bekannt. Den Ausführungen des Dr. L2. und des Dr. G1. könne nicht gefolgt werden, da jeweils auf das Vorliegen des erforderlichen Unfallzusammenhangs nicht eingegangen werde. 25 Das Gericht hat den Gutachter Dr. T2. in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihm am 25. August 2009 erlittene Hörverlust mit Tinnitus im rechten Ohr als Folge eines Dienstunfall anerkannt wird. 29 Die Anerkennung eines Dienstunfalls ist in § 45 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - geregelt. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt. 30 Ein Dienstunfall ist nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (in Ausübung oder infolge des Dienstes, Unfallereignis, Körperschaden) müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. 31 Bei dem Kläger bestand am 25. August 2009 nach der Diagnose des Dr. E. ein Körperschaden in Form eines Hörverlustes rechts von maximal 40 dB bei 1 kHz sowie eines Tinnitus im rechten Ohr. Für den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs dieses Körperschadens mit dem in Rede stehenden Unfallereignis (lauter Ton aus einem Telefonhörer) trifft den Kläger die Beweislast. 32 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 14 Rdn. 80, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 33 Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Kann das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“), ist im ersten Prüfungsschritt der Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zu bejahen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Körperschaden auf weitere Ursachen, insbesondere anlagebedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist. Treffen mehrere Ursachen zusammen, ist weiter zu differenzieren mit dem Ziel, die wesentliche Ursache des Erfolges festzustellen. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. 34 OVG NRW, Urteil vom 15. September 2005 - 1 A 3329/03 - m.w.N. - juris, Rdn. 52 ff., 56., und Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -, juris, Rdn. 4 f., m.w.N. 35 Bei Zugrundelegung dieses Kausalitätsbegriffs steht für das Gericht im vorliegenden Fall fest, dass auch bei Wahrunterstellung des vom Kläger geschilderten lauten Tons aus dem Telefonhörer (mit plötzlichem Maximalpegel von 111 dB) dieser nicht im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ursächlich, also conditio sine qua non für den bei dem Kläger am 25. August 2009 bestehenden Hörverlust und Tinnitus im rechten Ohr war. 36 Das Gericht legt der Entscheidung das im Verwaltungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. T2. vom 10. Dezember 2013 zugrunde. Die Verwertung dieses Gutachtens ist zulässig, weil es vollständig, widerspruchsfrei und überzeugend ist, von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar - ungeachtet der insofern geübten Kritik des Klägers - über die notwendige Sachkunde verfügt und auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen. Nach dem Gutachten des Dr. T2. ist der beim Kläger eingetretene Hörverlust mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch den Vorfall im August 2009 entstanden. Die pathologischen Veränderungen, nämlich ein (vorübergehender) Hörverlust - „mit dem Folgeschaden eines Tinnitus rechts“ - sind demnach nicht auf das angegebene Unfallereignis zurückzuführen. 37 Der Gutachter ist insofern zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass das Diensttelefon des Klägers einen maximalen Lautstärkepegel von 111 dB erreichen konnte und dieser Wert an der menschlichen Schmerzgrenze liegt. Die im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten eingeholten technischen Auskünfte belegen, dass das Diensttelefon des Klägers in physikalischer Hinsicht nicht dazu fähig war, höhere Lautstärkepegel zuzulassen. Der Gutachter Dr. T2. verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er sich die Daten von der Firma T3. zu der benutzten Telefonanlage angesehen habe. Er gehe deshalb davon aus, dass diese nach entsprechenden Tests kein Geräusch von mehr als 111 dB verursachen konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten. 38 Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die von der fachwissenschaftlichen Literatur für das Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Körperschaden aufgestellten Voraussetzungen hier unter Zugrundelegung eines plötzlich im Telefon auftretenden Pegels von 111 dB nicht vorlagen. Wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte, entspricht dieser Wert der Lautstärke von Händeklatschen oder dem Zuschlagen einer Autotür. Für den Bereich bis etwa 137 dB könne jedoch ausgeschlossen werden, dass in geschlossenen Räumen Hörschäden entstünden. Der Gutachter hat dazu Bezug genommen auf bestimmte Fallgruppen (Explosionstrauma, Knalltrauma, akuter Lärmschaden und akustischer Unfall) mit den dazu zugeordneten Werten für Schalldauer und Schallstärke. Seine diesbezüglichen Ausführungen decken sich mit dem Gericht vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnissen und sind insgesamt nicht zu beanstanden. Die Verursachung eines Explosionstraumas (erforderlich: sehr starke Schalldruckwelle mit einer Einwirkungszeit von mehr als 3 ms, wobei die tiefen Frequenzen im Tonspektrum überwiegen), eines Knalltraumas (erforderlich: kurzdauernde einmalige oder wiederkehrende Einwirkung einer sehr starken Druckwelle zwischen 160 und 180 dB) bzw. eines akuten Lärmtraumas (erforderlich: exzessiv hohe Schallstärken - zwischen 130 bis 160 dB - über die Dauer einiger Minuten) scheidet angesichts eines anzunehmenden Maximalpegels von 111 dB und der nur kurzen Dauer des Tons von vorneherein aus. 39 Vgl. zu diesen Voraussetzungen: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 323 ff.; Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 7. Aufl. 2012, S. 209 ff., 224 ff. 40 Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters ist der vom Kläger erlittene Körperschaden auch nicht durch einen akustischen Unfall entstanden. Ob es ein derartiges Krankheitsbild überhaupt gibt, ist wissenschaftlich bereits nicht frei von Zweifeln. 41 Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 7. Aufl. 2012, S. 233. 42 Wie Dr. T2. in seinem Gutachten ausführt, beruht die Schädigung insofern in der Regel auf einer Minderdurchblutung des Ohres in Verbindung mit einer gleichzeitigen Lärmbelastung zwischen 90 und 120 dB (A). Aus wissenschaftlicher Sicht ist dabei die Lärmbelastung jedoch nicht die alleinige Ursache. Erforderlich ist zudem ein akutes Auftreten der Hörstörung (nicht Stunden später) sowie ein Verdrehen des Kopfes in einer Zwangshaltung (Halswirbelsäulen-Fehlbelastung). Letzteres kann z.B. bei Arbeiten über dem Kopf der Fall sein. 43 Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 325; Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 7. Aufl. 2012, S. 230-233. 44 Es sind jedoch jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger beim Telefonieren seinen Kopf in einer Zwangshaltung verdreht haben könnte. 45 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen folgt das Gericht auch nicht dem Einwand des Klägers, Hörverlust und Tinnitus seien durch einen sogenannten „akustischen Schock“ hervorgerufen worden. Der Gutachter Dr. T2. hat in der mündlichen Verhandlung dazu nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesem Phänomen nicht um einen in Deutschland anerkannten medizinischen Begriff handelt. Es gebe daher auch kaum deutschsprachige Literatur dazu mit Ausnahme des Artikels in Wikipedia, aus dem er deshalb in seinem Gutachten zitiert habe. Er habe versucht, die dortigen Aussagen anhand der ihm vorliegenden und in seiner Quellenangabe genannten Literatur zu verifizieren. Das Phänomen finde sich in Callcentern im indischen und australischen Raum; es sei zu vermuten, dass die Telefone dort weniger gut gegen Rückkopplungen geschützt sind. Im Gutachten hat er ferner ausgeführt, dass mit einem solchen „akustischen Schock“ jedoch üblicherweise kein Hörverlust verbunden sei. Diese Ausführungen entsprechen den dem Gericht vorliegenden weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind nicht zu beanstanden. Die von dem HNO-Arzt Dr. E. am 25. August 2009 gestellte Diagnose „Lärmtrauma mit Hörverlust rechts und Tinnitus“ ordnet den streitgegenständlichen Körperschaden des Klägers (ein Hörverlust mit Tinnitus) auch erkennbar als lärmbedingte Erkrankung des Innenohrs und nicht als „akustischen Schock“ ein. Dass angesichts des zugrundezulegenden Maximalpegels (111 dB) hier die Annahme eines Lärmschadens ausscheidet, hat der Gutachter jedoch - wie ausgeführt - überzeugend dargelegt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gutachter auf diesem Gebiet nicht genügende Fachkenntnisse besäße. Entgegen der Ansicht des Klägers berief sich Dr. T2. in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich auf nicht vorhandene „deutschsprachige“ Studien, sondern führte aus, dass zum Thema des akustischen Schocks bislang überhaupt keine wissenschaftlich fundierten Studien existieren. Dass vorliegend etwas anderes gilt, ist vom Kläger weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der Gutachter ist auch dem Einwand des Klägers, es komme maßgeblich auf die Frequenz des betreffenden Tones an, überzeugend entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, es komme auf den Schalldruck und die Schalldauer an. 46 Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass auch die von Dr. G1. unter dem 19. April 2011 festgestellte „Hochton-Senke rechts von 40 dB bei 4 kHz“ nicht einen lärmbedingten Ursachenzusammenhang für den geltend gemachten Hörschaden des Klägers belegt. Die Hochtonsenke („c5-Senke“) allein reicht nicht zum Nachweis einer Lärmschädigung aus, da sie auch z.B. nach Durchblutungsstörungen oder auch ohne nachweisbare Ursache auftritt. 47 Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 334. 48 So hat auch der Gutachter in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sich in vielen Fällen nicht genau sagen lasse, was letztlich Ursache für einen Hörsturz mit begleitendem Tinnitus sei. Man vermute, dass Durchblutungsstörungen einen Faktor darstellten, oft spielten auch parainfektiöse Mechanismen eine Rolle. Wenn sich kein zurechenbarer Sachverhalt feststellen lasse, spreche man von einem idiopathischen Hörsturz. Davon gehe er auch in Bezug auf den Kläger aus. Auch diese Ausführungen decken sich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind nicht zu beanstanden. 49 Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 317, mit weiteren Nachweisen; Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 7. Aufl. 2012, S. 313 f. 50 Angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des Dr. T2. zum fehlendem Kausalzusammenhang verhilft auch der Einwand des Klägers, seine Erkrankung könne allein auf dem geschilderten Telefonproblem beruhen, da andere auslösende Faktoren nicht ersichtlich seien, seiner Klage nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger darauf verweist, es genüge für den Nachweis der Kausalität bereits, wenn - wie es hier der Fall sei - der Beamte den Unfall zeitnah melde und es keine sich aufdrängende Alternativursache gebe, teilt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt hat eine derartige Rechtsauffassung nicht vertreten. In der vom Kläger zitierten Entscheidung (Urteil vom 05. November 2012 - 9 K 1542/11.F -) ist vielmehr dargelegt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Schießtraining und einem Tinnitus, der unmittelbar danach beim Kläger aufgetreten sei, feststehe. Dies beruhte auf der gerichtlichen Würdigung eines entsprechenden Gutachtens. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens sah das Verwaltungsgericht allerdings ab, da greifbare Anhaltspunkte für Alternativursachen nicht ersichtlich seien. Aus den bereits genannten Gründen folgt das erkennende Gericht auch nicht den Ausführungen von Dr. L2. und Dr. G1. , die sich für die Anerkennung eines Dienstunfalls ausgesprochen haben. Wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, haben beide Ärzte zur hier maßgeblichen Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem angegebenen Unfallgeschehen und den streitgegenständlichen Hörschäden keine Ausführungen gemacht. 51 Schließlich ergibt sich hier nichts anderes daraus, dass der Kläger glaubhaft angegeben hat, immer noch an einem Tinnitus im rechten Ohr zu leiden. Unter Anwendung des bereits dargelegten Kausalitätsbegriffs steht für das Gericht im vorliegenden Fall nicht fest, dass der vom Kläger geschilderte laute Ton aus dem Telefonhörer (mit plötzlichem Maximalpegel von 111 dB) im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne allein ursächlich, also conditio sine qua non für diesen Tinnitus war. Dagegen spricht maßgeblich das Gutachten des Dr. T2. . Demnach war nicht ein äußeres Ereignis, sondern ein vom Kläger erlittener Hörverlust (passagerer Hörsturz) Ursache für den Tinnitus, den der Gutachter als „Folgeschaden“ beschreibt. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter angegeben, es handele sich um einen Hörsturz mit nachfolgendem Tinnitus. Ebenso hat Dr. E. am Unfalltag einen Hörsturz mit begleitendem Tinnitus festgestellt und dazu unter dem 06. September 2010 ausgeführt: „Dekompensierter Tinnitus aurium rechts bei Zustand nach Knalltrauma im 08/09. Zustand nach Knalltrauma mit Hörverlust bis 40 dB rechts.“ Der Tinnitus war hier demnach nicht eigenständige Folge eines äußeren Schallereignisses, sondern allein eine Begleiterscheinung des vom Kläger erlittenen Hörverlusts. Der Hörverlust selbst ist jedoch nicht - wie bereits ausgeführt - durch einen lauten Ton im Telefonhörer (lärmbedingt) verursacht worden. Gegen die Kausalität des geschilderten Unfallereignisses allein für den Tinnitus spricht auch, dass der Tinnitus nach den Angaben des Klägers fortbestand und ihm zum Teil schlaflose Nächte verursachte. Eine vorübergehende Vertäubung durch ein Unfallereignis kann aus wissenschaftlicher Sicht zwar eventuell auch zu einem vorübergehenden, nicht jedoch einem dauerhaften Tinnitus führen. 52 Vgl. Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 7. Aufl. 2012, S. 209. 53 Soweit der Kläger dagegen einwendet, nach Auskünften im Internet könne ein akustischer Schock auch zu einem persistierenden Tinnitus führen („Akustische Schock-Störung“), folgt daraus hier nichts anderes. Der Einwand ist unerheblich, da - wie ausgeführt - ein eigener Kausalzusammenhang mit dem angeblichen Unfallereignis nicht besteht. 54 Zudem war, selbst wenn man einen solchen Kausalzusammenhang zugunsten des Klägers annimmt, jedenfalls nicht der Vorfall im August 2009, sondern die persönliche Konstitution des Klägers wesentliche Ursache des beschriebenen Hörschadens. Der Ton im Kopfhörer stellt in diesem Fall eine sogenannte Gelegenheitsursache dar, da es hier zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Nach dem Gutachten von Dr. T2. ist der Zusammenhang mit Stress und psychischer Belastung bedeutsam und damit auch die Reaktion eher individuell. In diesem Sinne hat auch der Polizeiarzt Dr. L. ausgeführt, dass bei dem weitaus überwiegenden Teil von Patienten mit Hörsturz/Tinnitus keine organische Ursache vorliege. Vielmehr handele es sich um eine streßbedingte Erkrankung. Bei dem Kläger seien auch entsprechende Risikofaktoren vorhanden (z.B. HWS-Beschwerden, Bluthochdruck). Bedenken gegen diese nachvollziehbaren Ausführungen bestehen nicht. 55 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 56 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.