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Beschluss

10 L 811/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen zum Erwerb eines Studienplatzes ist Voraussetzung, dass ein sinnvoller Einstieg in das Semester noch möglich ist. • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn das Begehren nicht rechtzeitig konkretisiert wurde und somit ein sinnvoller Einstieg in das Studium nicht mehr gewährleistet ist. • Die Antragsgegnerische Prüfungsfeststellung zur Gleichwertigkeit bleibt für das Eilverfahren nachrangig, wenn der Anordnungsanspruch wegen verspäteten Antrags scheitert.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Einschreibung scheitert wegen verspäteter Konkretisierung des Begehrens • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen zum Erwerb eines Studienplatzes ist Voraussetzung, dass ein sinnvoller Einstieg in das Semester noch möglich ist. • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn das Begehren nicht rechtzeitig konkretisiert wurde und somit ein sinnvoller Einstieg in das Studium nicht mehr gewährleistet ist. • Die Antragsgegnerische Prüfungsfeststellung zur Gleichwertigkeit bleibt für das Eilverfahren nachrangig, wenn der Anordnungsanspruch wegen verspäteten Antrags scheitert. Die Antragstellerin teilte der Universität Paderborn mit, sie wolle sich für Masterstudiengänge bewerben und legte ein Diplom/Transcript vor. Die Universität überprüfte die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem Bachelor und erklärte dies für nicht gegeben; daher sei eine Einschreibung in die Masterstudiengänge nicht möglich. Die Antragstellerin erhob Klage und stellte gleichzeitig einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sie die Einschreibung in den Studiengang International Business Studies (zunächst in der Antragsfassung fälschlich als Bachelor, später als Master bezeichnet) zum Wintersemester 2013/2014 begehrte. Die Antragsgegnerin beantragte die Ablehnung des Eilantrags und trug vor, die Antragstellerin habe sich nicht auf einen Bachelorplatz beworben, sondern nur Masterplätze angestrebt. Die Antragstellerin erklärte später, die ursprüngliche Formulierung sei ein Schreibfehler und habe ihr eigentliches Ziel, die Master-Einschreibung, wiedergeben sollen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob der Antrag rechtzeitig und hinreichend konkret gestellt wurde. • Anordnungsanspruch: Der Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz setzt glaubhaftes Vorliegen der Voraussetzungen voraus, insbesondere dass ein sinnvoller Einstieg in das Semester noch möglich ist (§ 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Rechtsprechung: Nach der gefestigten Rechtsprechung besteht das Recht auf Teilhabe an Studienplätzen nur, solange ein sinnvoller Einstieg möglich ist; hierfür sind Fristen und Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. • Konkretisierung des Begehrens: Der antragsgegenständliche Antrag verfolgte im Eingangsschriftsatz kein Studium im Masterstudiengang International Business Studies; eine letztlich behauptete Berichtigung auf Masterbetreff erfolgte erst mit Schriftsatz vom 18.12.2013, sodass Klarheit über das tatsächliche Begehren erst zu einem Zeitpunkt bestand, der einen sinnvollen Einstieg nicht mehr gewährleistete. • Rechtsfolge: Da die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, ist der Eilantrag mangels rechtzeitiger und eindeutiger Zielrichtung abzuweisen. Ob die Gleichwertigkeitsprüfung materiell zutreffend war, blieb offen und war für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwertfestsetzung auf 5.000 Euro basiert auf den einschlägigen Vorschriften. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Es bedurfte keiner Entscheidung darüber, ob Unterlagen vollständig waren oder ob ein Antrag im Vorverfahren fristgerecht gestellt worden wäre, weil die verspätete Konkretisierung des Begehrens ausreichend zur Ablehnung führte. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt, weil die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Entscheidend war, dass das begehrte Studium im Masterstudiengang erst durch einen Schriftsatz vom 18.12.2013 eindeutig benannt wurde, sodass ein sinnvoller Einstieg in das Semester nicht mehr möglich war. Die materielle Frage der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses blieb offen, weil die verspätete Konkretisierung des Begehrens zur Unzulässigkeit des Eilantrags führte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.