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Urteil

3 K 2026/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Straßenflächen können als Grundstücke im Sinne einer Niederschlagswassergebührensatzung angesehen werden. • Die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswassergebühren ist unter den Voraussetzungen des OVG NRW möglich. • Gebührenkalkulationen sind nur bei substantiiertem Vortrag und konkreten Anhaltspunkten zu beanstanden; Einbeziehung wiederkehrender Sanierungsaufwendungen kann betriebswirtschaftlich zulässig sein. • Formelle Anforderungen an Gebührenbescheide sind erfüllt, wenn betroffene Fläche, Gebührensatz und die Begründung erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Heranziehung von Straßenflächen zu Niederschlagswassergebühren zulässig • Straßenflächen können als Grundstücke im Sinne einer Niederschlagswassergebührensatzung angesehen werden. • Die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswassergebühren ist unter den Voraussetzungen des OVG NRW möglich. • Gebührenkalkulationen sind nur bei substantiiertem Vortrag und konkreten Anhaltspunkten zu beanstanden; Einbeziehung wiederkehrender Sanierungsaufwendungen kann betriebswirtschaftlich zulässig sein. • Formelle Anforderungen an Gebührenbescheide sind erfüllt, wenn betroffene Fläche, Gebührensatz und die Begründung erkennbar sind. Die Gemeinde (Beklagte) setzte den Kläger mit vier Bescheiden vom 29.04.2013 zu Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen in den Jahren 2009–2013 mit insgesamt 26.828,12 Euro heran. Der Kläger erhob Klage und machte insbesondere geltend, Straßenflächen seien nicht als Grundstücke im Gebührensinne zu behandeln, vertragliche Regelungen könnten die Heranziehung verhindern, die Satzung erlaube die Heranziehung nicht, Sanierungskosten dürften nicht in die Kalkulation eingestellt werden und die Bescheide seien unbestimmt. Das Gericht verband die Verfahren und holte Unterlagen zur Kanalsanierung ein; die Parteien erklärten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht prüfte die Ermächtigungsgrundlage, die Gebührensätze, die Kalkulation einschließlich der Sanierungsaufwendungen und die Form der Bescheide. • Zulässigkeit: Die Klagen sind fristgerecht erhoben und als Anfechtungsklagen zulässig. • Ermächtigungsgrundlage: Grundlage der Bescheide ist die Abwassergebührensatzung der Gemeinde in der jeweils maßgeblichen Fassung. • Auslegung der Satzung: § 3 Abs. 3 der Satzung bemisst die Gebühr nach versiegelten Flächen; es besteht kein Rechtshinderungsgrund, Straßenflächen nicht als Grundstücksflächen zu erfassen, zumal für diese die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung besteht. • Rechtsprechungsbezug: In Fragen der Heranziehung des Straßenbaulastträgers und möglicher vertraglicher Ausschlussgründe folgt das Gericht der Entscheidung des OVG NRW (24.07.2013, 9 A 1290/12). • Gebührensätze und Kalkulation: Die angewandten Sätze (0,30 €/m² bis Feb 2012, 0,42 €/m² ab März 2012) sind nicht zu beanstanden; bei fehlendem substantiiertem Vortrag des Klägers sind weitergehende Aufklärungsmaßnahmen nicht erforderlich. • Sanierungsaufwendungen: Die Einbeziehung jährlicher Sanierungskosten in die Kalkulation ist zulässig, weil es sich um zahlreiche Reparaturmaßnahmen und nicht um grundsätzliche Erneuerungen handelt; betriebswirtschaftliche Grundsätze rechtfertigen die Behandlung. • Formelle Anforderungen: Die Bescheide enthalten Empfänger, betroffene Straßenstücke, veranlagte Fläche und Gebührensatz und sind damit bestimmt genug. • Kosten und Vollstreckung: Die Klage ist kostenpflichtig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; die angefochtenen Niederschlagswassergebührenbescheide sind rechtmäßig. Straßenflächen können als relevante Grundstücksfläche für die Gebührenerhebung herangezogen werden, vertragliche Einwände und die Stellung des Straßenbaulastträgers ändern daran nichts im hier entschiedenen Umfang. Die von der Gemeinde angesetzten Gebührensätze und die Einbeziehung wiederkehrender Sanierungsaufwendungen in die Kalkulation sind nicht zu beanstanden, zumal der Kläger keinen substantiierten Sachvortrag geliefert hat, der Widersprüche aufzeigt. Die Bescheide genügen auch den formellen Anforderungen hinsichtlich Bezeichnung der Fläche und Angabe des Gebührensatzes. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.