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Beschluss

10 Nc 38/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0226.10NC38.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Bildungswissenschaften, Mathematische und Sprachliche Grundbildung im ersten Fachsemester zuzulassen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antragsteller erstrebt einen Studienplatz der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Art. Wenn er im Rahmen des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens sinngemäß formuliert hat, der Antragsgegnerin möge aufgegeben werden, ihn an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt, so ist dieses Begehren unter Berücksichtigung seiner Interessenlage auszulegen (§ 88 VwGO). Ihm geht es ungeachtet der gewählten Worte direkt um einen Studienplatz, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der „verschwiegenen“ Plätze ‑ die Existenz solcher unterstellt - diejenige der Antragsteller, die beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, überschreitet. Letzteres ist hier der Fall. 3 Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. 4 In dem Kapazitätsbericht, den die Antragsgegnerin vorgelegt hat, findet sich die Angabe: 5 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer Deputat 12, Stellen insgesamt 3,00 36,00 (Lehrveranstaltungsstunden). 6 Das Deputat von 12 (pro Person) ergibt sich nach Angaben der Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. 7 Das ist nach Ansicht der Kammer so nicht schlüssig. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben die dort genannten Kräfte eine Lehrverpflichtung je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV ist, nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 16 genannten Beamtinnen und Beamten, ihre Lehrverpflichtung jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Somit ist hier von einem Rahmen von 12 bis 16 Stunden auszugehen. Dass es angesichts des Umfangs ihrer weiteren Dienstaufgaben gerechtfertigt ist, jeweils nur 12 Stunden zu veranschlagen, sich also durchgehend an die untere Grenze zu halten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es ist von der Antragsgegnerin auch auf Nachfrage nicht plausibel erläutert worden, nämlich auf eine Weise, die in angemessener Form sich an den in § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV normierten Tatbestandsmerkmalen („je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben“) orientiert. Vielmehr deutet der vorgelegte Runderlass des Rektorats der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2013 darauf hin, dass man dort routinemäßig die Untergrenze ansetzt. 8 Berücksichtigt werden danach von der Kammer - kapazitätsfreundlich - an dieser Stelle (3 x 4 =) zusätzlich 12 Stunden. Das führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung im Übrigen ausgegangen - auf S. 7 o. zu dem Rechenvorgang 496,96 : 0,51 = 974,43 (statt bisher 927,37) Studienplätzen. 9 Danach kommt es auf andere Details der Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Bei der Kammer ist im Übrigen nur ein Eilverfahren - das vorliegende - anhängig, bei dem es um einen Studienplatz der hier in Rede stehenden Art geht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.