Beschluss
10 Nc 40/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0305.10NC40.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Sportwissenschaft 1 Fach Bachelor zum Wintersemester 2013/2014 im 1. Fachsemester an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt, ist unbegründet. Zum Begehren ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kammer Anträge dieser Art unter Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers (§ 88 VwGO) dahin versteht, dass es direkt um einen Studienplatz geht, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der "verschwiegenen" Plätze, die Existenz solcher unterstellt, nicht geringer ist als die Zahl der entsprechenden Antragsteller; im vorliegenden Fall gibt es nur einen Antragsteller. Er hat den erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass über die vergebenen 53 Studienplätze für Anfänger hinaus wenigstens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der an ihn vergeben werden könnte. Von der Zahl 53 ist dabei deshalb auszugehen, weil die Überbuchung um einen Platz - festgesetzt ist die Zahl 52 - zu akzeptieren ist, denn die Grenze zur Willkür wurde dabei nicht überschritten - vgl. in diesem Zusammenhang Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen ‑ Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnr. 795 -. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studiengänge, deren Plätze - was auf den Studiengang 1-Fach-Bachelor Sportwissenschaft zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV.NRW S. 84) - KapVO NRW 2010 -. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. Die danach vorzunehmende Überprüfung ergibt: Die Berechnung des Lehrangebotes begegnet nach Ansicht der Kammer letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase. Gemäß § 39 Abs. 5 HG werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt (Satz 1). Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; andernfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden (Satz 2). Die mit Blick darauf von der Kammer an die Antragsgegnerin gerichtete sinngemäße Frage, in welcher Anstellungsphase sich der/die in der Kapazitätsberechnung auf Seite 1 genannte Juniorprofessor/Juniorprofessorin, der/die dort mit einem Deputat von 4 DS berücksichtigt ist, befinde und von wann bis wann die betreffende Anstellungsphase dauere, hat die Antragsgegnerin so beantwortet: Die Stelle sei nicht mit einem Juniorprofessor (in der 2. Anstellungsphase), sondern seit dem 01.06.2010 mit einem Akademischen Rat auf Zeit mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS besetzt; dies entspreche der Lehrverpflichtung eines Juniorprofessors in der 1. Anstellungsphase. - Dass dort tatsächlich also kein/e Juniorprofessor/in tätig ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 5 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an - vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris (Rdnrn. 7 - 12) -. Mit Blick darauf kann man allerdings erwägen, ob im vorliegenden Zusammenhang deshalb ein Deputat von 5 DS anzusetzen ist, weil ein Juniorprofessor, hätte er sich ab 1. Juni 2010 in der 1. Anstellungsphase befunden, vermutlich ab 1. Juni 2013 in der 2. wäre. Die Kammer zieht diesen Schluss nicht, weil nicht als sicher davon ausgegangen werden kann, dass es zu einer solchen Entwicklung gekommen wäre. Ein weiterer (54.) Studienplatz ergibt sich nicht im Zusammenhang mit der Verteilung der auf S. 7 oben der Kapazitätsberechnung ermittelten 228,72 Studienplätze der Lehreinheit Sport auf die zugeordneten Studiengänge. Allerdings führt die Addition der dort unter "Jährliche Aufnahmekapazität" ausgewiesenen, nach Rundung ermittelten (vollen) Studienplätze zu der Zahl 227. Nun ist es zwar so, dass weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht normativ verbindliche Rundungsvorgaben enthalten. Die gerichtliche Prüfung ist daher darauf beschränkt zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat - vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 - 13 C 86/12 - und 22. Juni 1992 - 13 C 389/92 - -. Doch bedeutet der Umstand, dass die Hochschule in dem genannten Umfang freie Hand hat, vielleicht nicht notwendig, dass sie bei Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge zuvor ermittelte Studienplätze "verschwinden" lassen darf. Möglicherweise ist es vielmehr geboten, Rundungen in einer solchen Weise vorzunehmen, dass am Ende - im konkreten Fall - 229 Studienplätze für die verschiedenen Studiengänge "herauskommen". Die Kammer geht solchen Fragen nicht abschließend nach. Denn selbst dann, wenn im vorliegenden Fall 229 Studienplätze hätten verteilt werden müssen, lässt sich nicht feststellen, dass die fehlenden zwei notwendig dem Studiengang, in dem der Antragsteller studieren will, hätten zugutekommen müssen. Es ist nach Ansicht der Kammer auch nicht zulässig, etwa mit der Begründung "Vorhandene Ausbildungskapazität darf nicht ungenutzt bleiben" dem Antrag stattzugeben. Denn der Wortlaut von § 3 KapVO NRW 2010 gebietet nach ihrer Ansicht, eine mathematische Beziehung herzustellen zwischen dem bereinigten Lehrangebot je Jahr und den zugeordneten Studiengängen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es zulässig war, in Bezug auf bestimmte Studiengänge der Lehreinheit Sport den Schwundausgleichsfaktor 1,0 anzusetzen. Denn in Bezug auf denjenigen, um den es hier geht, ist das nicht erfolgt; vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit eine Schwundquote differenziert ermittelt. Da die Zahl von 52 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2013/2014 in dem in Rede stehenden Studiengang mit der Einschreibung von 53 Studierenden ausgeschöpft ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.