Urteil
4 K 2794/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0306.4K2794.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als G. im Dienst des beklagten Landes und ist diesem gegenüber beihilfeberechtigt. Er begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten einer Eingliederungshilfe für seine Tochter, zu denen er anteilig herangezogen wird. 3 Die geborene Tochter L. des Klägers leidet seit Jahren unter anderem an Depressionen und Essstörungen und wird deshalb psychotherapeutisch behandelt. Nach mehreren stationären Klinikaufenthalten im Jahr 2010 ist sie seit dem 16. Dezember 2011 stationär in einer Wohngruppe der Jugendhilfe C. OWL untergebracht. Nach einer positiven Entwicklung konnte die Tochter des Klägers im Herbst 2013 von der sog. Intensivwohngruppe in eine Außenwohngruppe umziehen, in der der Fokus der Betreuung auf der weiteren schrittweisen Verselbständigung der Betreuten liegt. 4 Mit Grundbescheid vom 11. Januar 2012 bewilligte das Jugendamt des Kreises H. der Tochter des Klägers Eingliederungshilfe. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass im Rahmen dieser Hilfe der Lebensunterhalt seiner Tochter vollständig durch die Jugendhilfe sichergestellt werde. Es werde aber von der Hilfeempfängerin und ihren Eltern ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser orientiere sich an der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Kostenbeitrag werde erst nach Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt. Sobald ein Kostenbeitrag festgesetzt sei, gelte, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter für die Dauer der Hilfegewährung durch die Leistung des Jugendamtes in vollem Umfang gedeckt sei. Der privatrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes ruhe während der Zeit, in der stationäre Jugendhilfe geleistet werde. 5 Der Beklagte bestätigte dem Kläger durch Bescheinigung vom 14. Februar 2012, dass pflegebedingte Aufwendungen für soziale Betreuung bis zu einer Höhe von 256,00 € monatlich beihilfefähig seien. Unter dem 28. Juni 2012 hob der Beklagte diese Bescheinigung wieder auf. Das Beihilferecht sehe für die Kosten der Eingliederungshilfe seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher eine Beihilfezahlung nicht vor. Kostenträger für diese Leistungen seien die Träger der Sozialhilfe. Diese könnten nach den Bestimmungen des SGB VIII Angehörige zur Kostenbeteiligung heranziehen. Solche Kostenbeteiligungen seien jedoch nicht beihilfefähig. 6 Zuvor hatte der Kreis H. mit Bescheid vom 28. März 2012 den monatlichen Kostenbeitrag des Klägers ab dem 13. Januar 2012 auf 525,00 € festgesetzt. 7 Unter dem 18. Mai 2012 beantragte der Kläger unter Vorlage des eben genannten Bescheides für seine Tochter Beihilfe zu Kosten der Eingliederungshilfe in Höhe von 2.957,50 €. 8 Mit Beihilfebescheid vom 2. Juli 2012 erkannte der Beklagte mit Blick auf seine später zurückgenommene Bescheinigung vom 14. Februar 2012 für die Monate Januar bis Juni 2012 einen Betrag von (6 x 256,00 € =) 1.536,00 € als beihilfefähig an und gewährte darauf ein Beihilfe in Höhe von 80 v.H., insgesamt 1.228,80 €. Eine weitere Beihilfezahlung zu der Kostenbeteiligung bei der Eingliederungshilfe sei nicht möglich. 9 Mit seinem Widerspruch vom 17. Juli 2012 machte der Kläger geltend, dass es sich bei der psychischen Erkrankung seiner Tochter um eine Krankheit handele. Seiner Ansicht nach gehörten zu den Aufwendungen für die Behandlung der Krankheit auch die Kosten für die stationäre Eingliederungsmaßnahme. Dabei berief er sich unter anderem auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1995. 10 Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 zurück. Beihilfefähige Kosten seien unter anderem die Aufwendungen für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Bei der Kostenbeteiligung eines Angehörigen an der Eingliederungshilfe für sein (erwachsenes) Kind handele es sich um eine Aufwendung, die nicht von der Beihilfeverordnung erfasst werde. Der Rechnung des Kreises H. sei zu entnehmen, dass die Höhe der Zahlungen abhängig sei vom Einkommen des Klägers, sich also nach der Zumutbarkeit richte. Es gehe nicht um krankheitsbedingte Kosten, die unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Klägers entstünden und in jedem Fall von ihm gezahlt werden müssten, sondern vielmehr um eine Inanspruchnahme aus der ihm obliegenden Unterhaltspflicht. Sein Anteil an den entstandenen Kosten beziehe sich auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Tochter. Auch wenn die Tochter nicht stationär betreut werden würde, müsste er gegebenenfalls wegen seiner Unterhaltspflicht Kosten übernehmen. Weil demnach die Kosten nicht allein krankheitsbedingt entstünden, sei eine Beihilfe zu den Aufwendungen nicht möglich. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen eine andere Fallgestaltung. 11 Am 17. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Kosten der Eingliederungshilfe für seine Tochter Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen seien. Die Eingliederungshilfe diene unstreitig der beruflichen und sozialen Rehabilitation. Der Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich der monatliche Kostenbeitrag im Wesentlichen auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung beziehe. Jedenfalls seien die Aufwendungen für den Kostenbeitrag aber nach § 5 c BVO beihilfefähig. Nach dessen Absatz 6 seien Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen, grundsätzlich beihilfefähig. Deshalb seien auch die Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII als beihilfefähig anzuerkennen. 12 Der Kläger beantragt. 13 den Beklagten unter entsprechender Teilaufhebung seines Bescheides vom 2. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. Mai 2012 eine weitere Beihilfe zu dem monatlichen Kostenbeitrag gemäß dem Kostenfestsetzungsbescheid des Kreises H. vom 28. März 2012 zu bewilligen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen, 16 und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Akte des Jugendamtes des Kreises H. Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Beihilfebescheid vom 2. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu dem Kostenbeitrag, den er zu der Eingliederungshilfe für seine Tochter leisten muss. 20 Nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG NRW - erhalten Personen, die, wie der Kläger, als Beamte mit Anspruch auf Besoldung beihilfeberechtigt sind, für sich selbst sowie - unter anderem auch - für ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen unter anderem zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung des Gesundheitszustandes einschließlich der Rehabilitation. Konkretisiert wird der Anspruch auf Beihilfe durch die Regelungen der auf der Grundlage von § 77 Abs. 8 LVG NRW erlassenen Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW) vom 5. November 2009 - BVO -. Danach sind - unter anderem - beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung und Linderung von Leiden, bei dauernder Pflegebedürftigkeit und bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Welches die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen sind, regeln §§ 4 bis 4 g BVO. §§ 5 bis 5 d BVO erfassen die beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. Welche Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig sind, ergibt sich aus § 6 BVO. 21 Da es dem Kläger nicht um durch eigene Krankheit entstandene Aufwendungen geht, kommt nur ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Betracht, die in einem Krankheits- oder Pflegefall für ein in § 2 Abs. 2 bezeichnetes Kind entstanden sind. 22 Das Gericht kann nach dem Inhalt der Akten und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend entscheiden, ob krankheitsbedingte Aufwendungen der Tochter L. im Rahmen der Beihilfeansprüche des Klägers überhaupt berücksichtigungsfähig sind. Es spricht viel dafür, dass entsprechende Ansprüche allein durch die Mutter des Kindes geltend gemacht werden können, die selbst beihilfeberechtigt ist und die wohl nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO zur Berechtigten bestimmt worden ist. Eine solche Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil ein Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu dem von ihm eingeforderten Kostenanteil der Eingliederungshilfe auch aus anderen Gründen nicht gegeben ist. 23 Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen zum Beispiel die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO) oder die Kosten für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO). Auch die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung sind grundsätzlich beihilfefähig (Nr. 9), ebenso die für psychotherapeutische und andere therapeutische Leistungen (§ 4 a bis g BVO). 24 Das Gericht folgt dem Kläger in seiner Argumentation insoweit, als es auch davon ausgeht, dass die Kosten der Eingliederungshilfe für die Tochter, zu denen der Kläger anteilig herangezogen wird, im weitesten Sinne durch deren Erkrankung bedingt sind. Es stimmt dem Kläger auch darin zu, dass die Kosten der Eingliederungshilfe zu einem großen Teil auf die (psycho)therapeutischen Betreuungsleistungen im Rahmen der Unterbringung zurückzuführen sind, die ihrerseits zur Wiederherstellung der Gesundheit der Tochter beitragen sollen. Trotzdem handelt es sich bei dem vom Kläger gemäß § 91 SGB VIII nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhobenen Kostenbeitrag nicht um Kosten der oben genannten Art. Entsprechende Kosten für die Untersuchung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten und von ihnen angeordnete Heilbehandlungen und therapeutische Leistungen werden für die Tochter des Klägers auch anfallen und scheinen von der Mutter im Rahmen ihres Beihilfeanspruchs geltend gemacht zu werden. 25 Der vom Kläger erhobene Kostenbeitrag ist demgegenüber nicht unmittelbar auf konkret durch Ärzte, Therapeuten oder Krankenhäuser geltend gemachte Kostenforderungen bezogen. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient vielmehr zum Teil der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen, knüpft aber in erster Linie an die Unterhaltspflicht an. Der Unterhaltspflichtige soll - nicht nur deswegen, weil er den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "erspart" - nicht aus seiner materiellen Verantwortung entlassen werden. Weil die stationären Angebote der Jugendhilfe auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen, tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen auch höher sein als der Unterhaltsanspruch. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, juris, Rdn. 15. 27 Aus denselben Gründen ist der vom Kläger erhobene Kostenbeitrag auch nicht nach §§ 5 ff. oder § 6 BVO beihilfefähig. Überdies ist die Tochter des Klägers weder dauernd pflegebedürftig im Sinne des Beihilferechts noch befindet sie sich in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, wie sie in § 6 BVO geregelt ist. 28 Schließlich ist der Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten, die Aufwendungen, die dem Kläger durch seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei der Eingliederungshilfe entstehen, als beihilfefähig anzuerkennen. Allerdings hat der Dienstherr in dem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Dabei bleibt dem Dienstherrn die Entscheidung überlassen, ob er der ihm obliegenden Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Sachleistungen, Zuschüsse oder in anderer geeigneter Weise genügt. Eine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen, die nicht durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung gedeckt sind, wird durch die Fürsorgepflicht aber nicht gefordert. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 -, juris Rdn. 8, mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung. 30 Dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach SGB VIII nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Betroffenen führt, die der Dienstherr gegebenenfalls beihilferechtlich auszugleichen hätte, ist schon deshalb gewährleistet, weil der Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angehörigen festgesetzt wird. 31 Die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.