Beschluss
1 L 67/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0307.1L67.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der C. E. vom 17.01.2014 hinsichtlich der Anordnungen zu den Ziff. 1. bis 5. wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§ 80 Abs. 3 VwGO). Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung bedarf es für die Erfüllung des formalen Begründungserfordernisses keiner Darstellung eines Abwägungsvorgangs oder des zu Grunde liegenden Abwägungsmaterials. Vielmehr reicht es aus, dass die Behörde zu erkennen gibt, aus welchen Gründen des Einzelfalls sie eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 – 13 B 888/04 –, juris Rn. 2 7 Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2014 unter der Überschrift „Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziff. 1. – 5.“ u.a. dargelegt, der Wegfall der Fachkunde als Genehmigungsvoraussetzung erfordere nach seinem Ermessen bereits das unmittelbare Eingreifen der Behörde. Angesichts der grundlegenden Mängel und der daraus folgenden Gefährdung des Patientenwohls müsse das Interesse der Antragstellerin an einem Weiterbetrieb hinter den öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung zurückstehen. 8 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen (Umgangsgenehmigung) weiterhin nutzen zu dürfen und die unter den Ziff. 2. bis 5. angeordneten Maßnahmen vorerst nicht durchzuführen, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug. 9 Rechtsgrundlage für den unter Ziff. 1. der Ordnungsverfügung angeordneten Widerruf der Umgangsgenehmigung ist § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG. Danach können Genehmigungen nach diesem Gesetz widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Diese Bestimmung ist hier einschlägig. Bei der widerrufenen Umgangsgenehmigung handelt es sich um eine solche gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 AtG. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AtG, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung von Kernbrennstoffen (radioaktive Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 AtG) verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. 10 Nach der in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die erforderliche Fachkunde nicht besitzt. Insbesondere rechtfertigen die aktenkundigen Tatsachen die Annahme, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die Qualitätssicherungsmaßnahmen, Indikationen und Befunderhebungen nach den derzeitigen Standards durchzuführen. Ausweislich des Protokolls über eine am 02.12.2013 in der Praxis der Antragstellerin durchgeführte Überprüfung sind dort u.a. folgende Feststellungen getroffen worden: 11 Fachkundenachweis liegt nur für die Ärztin vor, die Arzthelferinnen sind im Strahlenschutz nicht qualifiziert; Betriebsbuch kann nicht vorgelegt werden; Strahlenschutzanweisung incl. Müllentsorgung kann nicht vorgelegt werden; Oberflächenkontaminationsmessungen werden nicht vorgelegt; Inhalte der Strahlenschutzunterweisungen werden nicht angegeben; Skelettszintigrafie: Befunde passen nicht zu den Szintigrammen, so wird die Aktivität im Befund immer mit 500 MBq angegeben, obwohl die Spritzen auf Restaktivität zurückgemessen werden; im Befund wird 3-Phasen-Untersuchung angegeben, es ist aber kein entsprechendes Bildmaterial vorhanden. Rechtfertigende Indikation nicht immer eindeutig und nachvollziehbar; Myokardszintigrafie: Durchführung entspricht nicht den eigenen Arbeitsanweisungen. Kein adäquates medikamentöses Belastungsprotokoll für Dobutamin. 12 Das Protokoll der Überprüfung, an der neben zwei Vertretern der C. vier Vertreter der Ärztlichen Stelle teilgenommen haben – u.a. die stellvertretende Vorsitzende der Ärztlichen Stelle O. ‑, kommt zu dem Ergebnis, die Prüfungskommission vermisse Fachkompetenz, Kooperationsbereitschaft und Ehrlichkeit bei der Antragstellerin. 13 Das Prüfungsprotokoll einer durch die Ärztekammer X1. .-M. am 11.01.2014 durchgeführten Fachkundeprüfung im Strahlenschutz gemäß der Strahlenschutzverordnung kommt zu folgendem Ergebnis: 14 Es wurden folgende nicht ausreichende Kenntnisse festgestellt: Zur konkreten Tätigkeit des Medizinphysikexperten in ihrer Praxis; zur Reaktion bei Schwangerschaftsmitteilung von Mitarbeiterinnen in der Praxis; zur Einteilung der unterschiedlichen Gefährdungskategorien in der Nuklearmedizin; wie ein Betriebsbuch in der Nuklearmedizin geführt wird; der Reaktionsschwellen und Toleranzgrenzen bei Qualitätssicherung von Gammakameras; in der praktischen Durchführung bei der Qualitätssicherung von Radiopharmazeutika; des Spektrums von radioaktiver Strahlung von 99 m Tc; in der nuklearkardiologischen Vitalitätsdiagnostik. 15 Die vorstehend dargestellten Erkenntnisse, die erhebliche Zweifel an der Fachkunde der Antragstellerin begründen, sind verwertbar. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, an dem Prüfungsgespräch am 11.01.2014 habe ein Prüfer gewesen, der als Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens befangen gewesen sei, und der Kommissionsvorsitzende sei ein Anästhesist gewesen, der nicht über die notwendige Sachkunde verfügt habe. Durch diese Hinweise werden die von der Kommission getroffenen Feststellungen nicht unverwertbar. Dies gilt schon deshalb, weil Anhaltspunkte für eine nicht sachorientierte Prüfung nicht bestehen. 16 Insofern beschränken sich die Ausführungen der Antragstellerin auf allgemeine Anmerkungen zu vermeintlichen Interessenkollisionen, inhaltlich geht sie auf die ihr vorgehaltenen Unzulänglichkeiten nicht substantiiert ein. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Feststellungen der Ärztlichen Stelle vom 02.12.2013 keinen Anlass geben, an der Unbefangenheit der beteiligten Teilnehmer zu zweifeln. 17 Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: BayVGH, Urteil vom 15.03.1995 – 7 B 93.1159 ‑, juris. 18 Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die fehlende sofortige Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung hinsichtlich der Fachkunde im Strahlenschutz vom 14.01.2014. Die durch Klageerhebung gegen diesen Bescheid eingetretene aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) hinderte die Antragsgegnerin nicht, die Umgangsgenehmigung zu widerrufen. Der Widerruf der Umgangsgenehmigung stellt keine Vollziehung des Widerrufs der Sachkundebestätigung dar. Dafür fehlt es an einem entsprechenden rechtlichen Zusammenhang. 19 Die Anordnungen unter Ziff. 2. – 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung haben ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 3 AtG. Danach kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widerspricht. Sie kann insbesondere anordnen, dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden. Diesem Ziel dienen die unter Ziff. 2. – 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen. Da die Antragstellerin mit dem Widerruf der Umgangsgenehmigung die Befugnis verliert, mit radioaktiven Stoffen umzugehen, ist es auch untersagt, weiterhin Patienten mit radioaktiven Stoffen zu untersuchen und die technischen Geräte für derartige Maßnahmen zu verwenden. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen bestehen insoweit nicht. 20 Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung überwiegt unabhängig von den geringen Erfolgsaussichten der Klage auch und vor allem deshalb, weil von einem nicht fachkundig durchgeführten Umgang mit radioaktiven Stoffen erhebliche Gesundheitsgefahren für Patienten und Personal der Antragstellerin ausgehen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in der Hauptsache mit 20.000,00 Euro bewertet und diesen Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens halbiert.