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Urteil

2 K 3290/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0321.2K3290.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.655,20 € zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 21.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.655,20 € zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 21.11.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist kreisangehörige Gemeinde des Klägers. Bis zum 31.12.2009 verfügte die Beklagte über kein eigenes Jugendamt. Zum 01.01.2010 errichtete die Beklagte ein eigenes Jugendamt. Bis zum 31.12.2009 hat der Kläger auch im Stadtgebiet der Beklagten aus eigenen Mitteln und aus für diesen Zweck bereitgestellten Mitteln des Landes an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe für Einrichtungen im Stadtgebiet der Beklagten Investitionskostenzuschüsse gewährt. Die Kosten für die Finanzierung dieser Forderung wurden ab dem 01.01.1993 bis zum 31.12.2009 über die vom Kläger gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt festgesetzte Jugendamtsumlage abgerechnet. Mit Änderung des § 45 Abs. 4 der Kreisordnung gehörte zu diesen Kosten auch der anfallende Schuldendienst. Die für die Förderung von Investitionsmaßnahmen freier Träger ab dem 01.01.1993 aufgewendeten Mittel wurden im Vermögenshaushalt veranschlagt und abgewickelt. Ebenso wurden die Landesmittel im Vermögenshaushalt veranschlagt und behandelt. Die Differenz zwischen den Einnahmen aus der Landesförderung und den geleisteten Investitionsausgaben wurde durch den Kläger zwar nicht unmittelbar über die Jugendhilfeumlage finanziert, führte jedoch zu einer Erhöhung des Kreditbedarfs und wurde im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzip finanziert. Der sich aus diesem Bedarf ergebende Schuldendienst (Zins- und Tilgungsleistungen) wurde bei der jährlichen Kalkulation der Jugendhilfeumlage berücksichtigt. Nach Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wurde entsprechend ein „Restbuchwert“ der Investitionsfördermaßnahmen zum Stichtag 31.12.2009 ermittelt und betrug 1.066.519,93 €. Dieser Restbuchwert ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Über diese Höhe wurde ein außergerichtlicher Teilvergleich geschlossen. Am 21.11.2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.665,20 € zuzüglich 10 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Summe errechnet sich aus einem Teilbetrag von 1 % des zwischen den Beteiligten unstreitigen Restbuchwertes. Der Kläger vertritt die Auffassung, daraus, dass die Rechtspositionen aus den Zuweisungsbescheiden vom Kläger auf die Beklagte übergegangen seien, ergebe sich zwangsläufig, dass auch die sich aus den Zuwendungsbescheiden ergebenden Lasten nicht beim Kläger verbleiben könnten, sondern ebenfalls auf die Beklagte übergegangen seien. Würden diese Kosten nicht auf die Beklagte abgewälzt, müssten die übrigen Gemeinden des Kreises diese Aufwendungen für die Zeit ab dem 01.01.2010 über die allgemeine Kreisumlage aufbringen, weil es sich nunmehr bei diesen Kosten nicht mehr um „Kosten des Jugendamtes des Klägers“ handele. Als Rechtsgrundlage komme hier der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Es habe eine Vermögensverschiebung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung stattgefunden. Durch die funktionelle Rechtsnachfolge seien die Zuwendungsbescheide mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergegangen. Die Vermögensvorteile lägen insoweit in den übergegangenen Zweckbindungen. Dadurch sei es bei dem Kläger zu einer Entreicherung, einem Vermögensnachteil, und bei der Beklagten zu einer Bereicherung, nämlich einem Vermögensvorteil, gekommen. Diese Vermögensverschiebung sei auch rechtsgrundlos, da sie durch den Trägerwechsel erfolgt sei und durch die Entscheidung der Beklagten ein eigenes Jugendamt vorzuhalten ausgelöst worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.665,20 € zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger weder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch noch ein sonstiger Zahlungsanspruch zustehe. Auf den Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge könne der Kläger keine Forderung stützen. Da es für den Funktionsübergang keine speziellen gesetzlichen Regelungen gebe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser nur für die Zukunft wirke. Die bislang dazu vorliegenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Aachen beträfen lediglich Hilfeansprüche im Verhältnis der Behörde zu Bewilligungsempfängern. Im Gegensatz dazu seien die hier streitigen Betriebskostenzuschüsse bewilligt und ausgezahlt worden. Von dem Übergang der aus den Bewilligungsbescheiden verbleibenden Rechtspositionen habe die Beklagte keinerlei Vorteil, sie werde insbesondere nicht von irgendwelchen Verbindlichkeiten befreit. Gesichtspunkte der Billigkeit seien als alleinige Anspruchsgrundlage untauglich. Unbilligkeit könne allenfalls bei den weiterhin mit der Jugendamtsumlage durch den Kläger belasteten Gemeinden eintreten. Die Beklagte habe im Übrigen auch keinen Vermögensvorteil durch unmittelbare Vermögensverschiebung erlangt. Der Kläger habe im Gegenzug keinen Nachteil, da er die verlangten Beträge weiter über die Jugendamtsumlage decken könne. Letztendlich bestehe auch keine regelungsbedürftige Lücke im Gesetz. Der Gesetzgeber habe die Frage eines Regelungsbedürfnisses offensichtlich nicht gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung jedenfalls in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages i.H.v. 10.665,20 € nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit. Das Gericht ist insoweit gem. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hinsichtlich der Höhe an das Begehren des Klägers gebunden („Ne ultra petita“). Der Kläger hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Er kann die Erstattung der auf die restliche Zweckbindungsfrist ab Übernahme des eigenen Jugendamtes entfallenden von der Beklagten an freie Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfe im Zusammenhang mit dem Bau und der Errichtung von Kindertagesstätten und Jugendfreizeitstätten gezahlten anteiligen Investitionskosten verlangen. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergebende Rechtsgedanke hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 f. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dessen Geltung heute allgemein anerkannt ist. Es handelt sich dabei nach nahezu einhelliger Meinung um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. So BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 -; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2008 - 16 A 1847/04 -; Thüringer OVG, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, alle veröffentlicht in juris. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch betrifft nicht allein rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Verhältnis von Staat und Bürger, sondern kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn sich derartige Verschiebungen zwischen zwei Leistungsträgern der öffentlichen Verwaltung - gegebenenfalls auch in sonstiger Weise als durch Erbringung von Leistungen unmittelbar zwischen ihnen - ergeben haben. So auch OVG NRW, Urteil vom 20.03.2008 sowie Urteil vom 12.05.2006 ‑ 1 A 3106/04 -, in: NwVBl 2007, Seite 16. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches liegen hier vor. Die Beklagte hat hier zwar nicht durch unmittelbare Leistung des Klägers, aber in sonstiger Weise zu Lasten des Klägers ohne Rechtsgrund einen ausgleichspflichtigen Vermögensvorteil erlangt. Erlangt hat die Beklagte hier ersparte Aufwendungen für die Erfüllung einer eigenen Aufgabe. Die Beklagte hat zum 01.01.2010 ein Jugendamt errichtet. Damit sind die Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe von der Beklagten auf den Kläger übergegangen. Nach § 22 f. SGB VIII gehört dazu auch die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Tageseinrichtungen für Kinder. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich die Beklagte - insoweit unstreitig - der Kindertageseinrichtungen, Jugendfreizeitstätten sowie besonderer Jugendbereiche in anderen Einrichtungen, die im Verfahrensvergleich zwischen den Beteiligten vom Oktober 2012 in der Anlage näher bezeichnet sind. Für die Errichtung und die Zurverfügungstellung dieser Einrichtungen zum Zwecke der Jugendhilfe bis zum Ablauf der entsprechenden Zweckbindungsfristen hat der Kläger in der Vergangenheit Investitionszuschüsse gewährt. Nur diese Investitionszuschüsse und die damit verbundenen Zweckbindungsfristen gewährleisten, dass die Beklagte sich nach Errichtung des eigenen Jugendamtes dieser Einrichtungen bis zum Ablauf der Zweckbindung bedienen kann. Durch die zunächst aus dem Vermögen des Klägers erbrachten Investitionszuschüsse hat die Beklagte somit eigene Aufwendungen für die Erfüllung der ihr nunmehr eigenen Aufgabe erspart. Vgl. insoweit auch Thüringer OVG, Urteil vom 17.12.2002 a.a.O. Dass der so erlangte Vermögensvorteil sozusagen „auf der Hand“ liegt, zeigt nach Auffassung des Gerichts bereits der zwischen den Beteiligten geschlossene Verfahrensvergleich von Oktober 2012. Wie der Inhalt dieses Vergleiches zeigt, ließen sich die Vorteile sowohl hinsichtlich der Zeit als auch des Umfanges der Nutzung im Sinne der Jugendhilfe für jede einzelne Einrichtung und für alle Einrichtungen insgesamt offenbar rechnerisch leicht feststellen und in Geldwert ausdrücken. Die auf diese Weise eingetretene Vermögensverschiebung, nämlich die bereits erbrachten Aufwendungen des Klägers für eine nunmehr fremde Aufgabe und die dadurch bedingte Ersparnis von Aufwendungen der Beklagten in einer nunmehr eigenen Angelegenheit, erfolgte auch unmittelbar und ohne Rechtsgrund. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedeutet der mit Wirkung vom 01.01.2010 erfolgte schlichte Zuständigkeitswechsel, dass grundsätzlich alle zu dem konkreten Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben übergehen sollten. Dies betrifft zum einen alle Aufgaben, die nach dem Zuständigkeitswechsel neu anfallen. Hierzu kommen diejenigen Aufgaben, die vor dem Zuständigkeitswechsel entstanden, aber bei dessen Beginn noch nicht abgeschlossen sind. So OVG NRW, Beschluss vom 14.07.20006 - 16 A 1536/04 -; ebenso VG Aachen, Urteil vom 25.02.2010 - 1 K 2514/08 -, beide veröffentlicht in juris. Beschränkt sich somit die Funktionsnachfolge auf die Frage der Aufgabenerledigung, kann sie nicht als Rechtsgrund für damit verbundene Vermögensverschiebungen zwischen Beklagter und Kläger angesehen werden. Es entsteht somit eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.1997 - 7 A 10388/97 -, in: juris. Die Beklagte hat die dargelegten Aufwendungen auch auf Kosten des Klägers erlangt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger die fraglichen Kosten nach Übergang des Jugendamtes auf die Beklagte nicht weiter über die Jugendamtsumlage decken. Die Erhebung einer Kreisumlage - Mehrbelastung für das Jugendamt findet insoweit ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 5 der Kreisordnung NRW. Hiernach hat der Kreis, sofern er die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt, bei der Kreisumlage für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der durch die Aufgaben des Jugendamtes verursachten Kosten festzusetzen; dies gilt auch für die Kosten, die dem Kreis durch Einrichtungen der Jugendhilfe für diese Gemeinden entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, in die Berechnung auch Schuldendienste zurückliegender Investitionen einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass bei der Berechnung der Kreisumlage-Mehrbelastung Aufwendungen außer Ansatz zu lassen, die für den Kreis tatsächlich haushaltswirksam werden, jedoch auf zurückliegenden Kreditaufnahmen beruhen. So OVG NW, Urteil vom 20.11.2001 - 15 A 2905/97 -, in: juris. Die Festsetzung hat jedoch in Höhe der durch die Aufgaben des Jugendamtes „verursachten“ Kosten zu erfolgen. Übertragen auf Kreditaufwendungen bedeutet dies nach dem Wortlaut des § 56 Kreisordnung - KrO - dass die Abwälzung dieser Kosten auf die kreisangehörigen Gemeinden im Wege der differenzierten Kreisumlage stets nur in der Höhe erfolgen darf, in der die Aufwendungen den Aufgaben des Kreisjugendamtes konkret zuzuordnen sind. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 20.11.2001, a.a.O. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass eine weitere Abwälzung der Kosten auf die kreisangehörigen Gemeinden ohne Jugendamt durch die Jugendamtsumlage hier nicht mehr zulässig ist. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus einer analogen Anwendung der § 291, 298 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34.90 -, in: BVerwGE 114, 61, ebenfalls veröffentlicht in: juris. Die Höhe der Zinsforderung von (nur) 4 % - statt 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz -, wird durch § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.