Urteil
1 K 2346/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0325.1K2346.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss der Bezirksregierung E. vom 12.06.2012 zur Anordnung der Ablösung von Berechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz (Az.: -33-81206-H.O.20-) wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wehren sich gegen die Ablösung von Nutzungsberechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz auf Staatsforstflächen in C. -L. . 3 Nach Auffassung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW (im Folgenden: Landesbetrieb) beruhen diese Nutzungsberechtigungen auf einer Observanz (öffentlichem Gewohnheitsrecht). Sie beinhalteten die Befugnis, dienstags und freitags jeder Woche ganzjährig aber außerhalb von Schonungen Raff- und Leseholz zu werben. Raff- und Leseholz sei das trocken gewordene und von selbst umgefallene geringe Stangenholz sowie die von selbst abgefallenen Äste mit einem Stammdurchmesser bis 10 cm. Die Benutzung von schlagenden und schneidenden Werkzeugen und der Einsatz von Schleppern seien nicht zulässig. 4 Das Berechtigungsgebiet ergibt sich aus einem Rezess vom 31.01.1857. Dieser Rezess beinhaltete eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem königlichen Forstfiskus, der Gemeinde L. und fünf benannten Ackerbauern aus L. betreffend die Ablösung respektive Regulierung des Rechts der Gemeinde, auf dem im Vorspann konkret bezeichneten Forstgrund Raff- und Leseholz zu sammeln und Hude mit allen Vieharten zu betreiben, sowie den damit in Verbindung stehenden Austausch von Grundstücken. In § 1 erkannte der königliche Forstfiskus diese Berechtigungen als zu Recht beständig an. Im Gegenzug verzichtete die Gemeinde (künftig) auf das Huderecht (§ 2) sowie jede anderweitige Berechtigung in den königlichen Forsten (§ 1). Die Holzberechtigung sollte dagegen „bis auf weiteres“ bestehen bleiben (§ 2). Desweiteren traten einerseits der königliche Fiskus der Gemeinde als Entschädigung (§ 3) und andererseits die Gemeinde und die fünf Ackerbauern an den königlichen Fiskus (§ 4) Forstflächen ab. 5 In jahrzehntelanger Praxis erteilte der Landesbetrieb den Eigentümern ehemaliger Sohlstätten in der Gemeinde L. sog. Holzlegitimationsscheine, die sie als Inhaber der beschriebenen Raff- und Leseberechtigung ausweisen. 6 Im Jahr 2006 bemühte sich das beklagte Land um eine Arrondierung seines Staatswaldes im Bereich des Eggegebirges. Zu diesem Zweck schloss es mit dem Forstbetrieb Norbert Müller am 07.04.2006 eine Planvereinbarung gemäß § 99 FlurbG über den Tausch von Forstflächen dieses Betriebs in den Gemarkungen F. und M. gegen die mit den Holzberechtigungen belasteten Staatsforstflächen in den Gemarkungen L. und F1. . Bereits unter dem 28.03.2006 hatte das übergeordnete Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) die Flurbereinigungsbehörde gebeten, den angestrebten Grundstückstausch über ein „geeignetes Bodenordnungsverfahren des dortigen Hauses“ abzuwickeln. 7 Im November 2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen als Vertreter der Holzberechtigten an die Auseinandersetzungsbehörde. Er trug vor, dass die dem Forstbetrieb N. zugedachten Forstflächen mit sog. Leseholzberechtigungen belastet seien. Beim Staatlichen Forstamt C1. liege ein Verzeichnis vom 21.01.1957 vor, demzufolge insgesamt 69 Personen hierzu berechtigt seien. Die Planvereinbarung sei bis heute nur hinsichtlich des Besitzes, nicht aber durch Grundbuchberichtigung umgesetzt worden, angeblich weil das Gesamtprojekt „südlicher U. Wald“ noch nicht habe abgeschlossen werden können. Die Problematik der Holzberechtigungen sei bei den Verhandlungen zur Planvereinbarung bekannt gewesen. Ministerialdirigent F2. habe ihm in einem Telefonat am 20.01.2009 bestätigt, dass er Herrn N. darauf hingewiesen habe, dass dieser mit diesen Rechten „nichts zu tun habe“. Am 20.04.2009 habe eine Versammlung der Holzberechtigten in L. stattgefunden, bei der lediglich zwei Berechtigte nicht bereit gewesen seien, sich abfinden zu lassen. In der Folge habe das Regionalforstamt den Gutachter Oppermann mit der Ermittlung des Gesamtwertes der Holzberechtigungen beauftragt. Die Kosten des im Frühjahr 2010 erstellten Gutachtens habe das beklagte Land getragen. Als ihm das Gutachten am 09.07.2010 übergeben werden sollte, habe er lediglich die Mitteilung erhalten, dass seitens der Ministerialbürokratie keinerlei Weisung, insbesondere keine Zusage zur Bereitstellung der für die Ablösung erforderlichen finanziellen Mittel erfolgt sei. Es solle sich um einen Betrag von ca. 100.000 Euro handeln. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen regte ein Vorgehen nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz an, da nicht alle Nutzungsberechtigten zur Ablösung ihrer Rechte bereit seien. 8 In einem Gesprächsvermerk der Flurbereinigungsbehörde vom 29.12.2010 wird der Forstdirektor Lödige wie folgt zitiert: Der Anstoß zur der Planvereinbarung sei von Herrn F2. vom MKUNLV gekommen. Die Flächen des Forstbetriebs N. lägen in der ehemaligen Kulisse des Nationalparks. Ein Rücktausch sei auf keinen Fall gewollt, die Vereinbarung müsse daher aufrecht erhalten werden. Holzleserechte seien bei Abschluss der Vereinbarung zwar bekannt gewesen, aber für eine „Bagatelle“ gehalten worden. Die Übernahme der Ablösekosten habe Herr F2. nicht zugesagt. Das Gutachten P. liege beim Forstamt unter Verschluss. 9 Im Februar 2011 richtete eine vom Beigeladenen vertretene „Interessengemeinschaft der Holzberechtigten“ eine Petition an den Landtag Nordrhein-Westfalen, mit der sie eine zügige Ablösung der Nutzungsrechte auf der Grundlage des Gutachtens P. verlangte. In seinem Beschlussvorschlag vom 09.06.2011 führte das MKUNLV u.a. aus, die Bewertung der Holzberechtigungen sei nicht Gegenstand der Tauschvereinbarung gewesen, mit der Folge, dass die Forstflächen ohne Wertausgleich auf die Familie N. übergingen und diese zur Abfindung der Holzberechtigten heranzuziehen wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW habe mit Bericht vom 11.05.2011 bestätigt, dass die Holzberechtigungen der Interessengemeinschaft unstrittig seien. Der Landesbetrieb werde die Ablösung der Holzberechtigungen der Interessengemeinschaft übernehmen und auf der Basis des Gutachtens P. über die Gesamtabfindung mit dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen verhandeln. 10 Am 17.01.2012 übersandte die Bezirksregierung als Auseinandersetzungsbehörde dem Landesbetrieb den Entwurf eines ausformulierten Antrags auf Einleitung eines Verfahrens nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz und wies darauf hin, dass die Einleitung noch abhängig sei von der Aufnahme des Verfahrens in das Jahreseinleitungsprogramm 2012 und von der abschließenden Prüfung, ob die Gemeinheitsteilung sich verwirklichen lasse, wozu vorab Gespräche mit den Holzberechtigten zu führen seien. 11 Am 30.01.2012 ging bei der Auseinandersetzungsbehörde ein mit deren Entwurf - bis auf eine ergänzende Bezugnahme auf das Petitionsverfahren - wortgleicher Antrag des Landesbetriebs auf Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz ein. Das MKUNLV stimmte in der Folge der Einleitung und Durchführung der Auseinandersetzung zu. 12 Am 23.05.2012 führte die Auseinandersetzungsbehörde eine Informationsveranstaltung zu dem geplanten Auseinandersetzungsverfahren durch. Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass nach dem Gutachten P. auf jeden Berechtigten ein Ablösebetrag von ca. 1.400,00 Euro entfalle. In einem Vermerk vom gleichen Tag hielt sie fest, dass eine breite Zustimmung zur geplanten Ablösung festzustellen gewesen sei. Lediglich ca. 10 Berechtigte seien mit einer Geldablösung nicht einverstanden gewesen. Als Alternative habe das Forstamt die Gründung einer Waldgenossenschaft auf von der Forstverwaltung zur Verfügung gestellten Flächen vorgeschlagen. Sie, die Auseinandersetzungsbehörde, halte es für glaubhaft gemacht, dass sich das Verfahren durchführen lasse. Auch gegen den Willen einzelner Berechtigter biete § 12 Abs. 2 GtG die Grundlage für eine Abfindung in Geld, weil die Gemeinheitsteilung im landeskulturellen Interesse geboten sei. Die Begründung dieses Interesses sei durch das Forstamt bereits erfolgt, solle aber noch präzisiert werden, um den Anordnungsbeschluss möglichst umfassend zu begründen. Hinzu komme, dass ein Schwarzstorch-Habitat im Ablösungsgebiet durch die Ablösung sicherer werde, weil weniger Störungen durch Holzsucher zu erwarten seien. Die Wichtigkeit der Sicherung des Habitats im Rahmen des landeskulturellen Interesses dürfte zu bejahen sein. 13 Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 12.06.2012, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde C. vom 13.06.2012, ordnete die Bezirksregierung E. als Auseinandersetzungsbehörde unter Bezugnahme auf §§ 6, 1 Nr. 1b des Gesetzes über die Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz - GtG) die Ablösung dieser Nutzungsberechtigungen an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens vorlägen. Der Landesbetrieb habe die Durchführung des Verfahrens beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich die Auseinandersetzung verwirklichen lasse. Das Verfahren bezwecke die Ablösung von auf altem Herkommen beruhenden Forstnutzungsrechten zur Werbung von Raff- und Leseholz von ca. 70 Berechtigten in L. . Diese Rechte seien noch bis in das 20.Jahrhundert hinein geprägt gewesen von ihrer Ergänzungsfunktion für die jeweiligen Betriebs- bzw. Sohlstätten. Durch die seither erfolgte grundlegende Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei diese Waldnutzungsart als im Wesentlichen überholt anzusehen. Sie beeinträchtige darüber hinaus die Ziele einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach §§ 1a und 1b Landesforstgesetz NRW. Diese seien u.a. gekennzeichnet durch die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt und durch die Vorhaltung eines ausreichenden Umfangs von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen. Durch die Aktivitäten bei der genannten Holzwerbung würden Flora und Fauna im Auseinandersetzungsgebiet fortwährend und empfindlich gestört. Die Aufhebung der bestehenden Forstnutzungsrechte sei somit aus forstwirtschaftlichem und landeskulturellem Interesse dringend geboten. 14 Am 12.07.2012 haben die Kläger Klage erhoben. 15 Zur Begründung tragen sie wie folgt vor: 16 Die Klagebefugnis sei durch die Vorlage von Holzberechtigungsscheinen bzw. Grundbuchauszügen nachgewiesen. Dem beklagten Land sei es zudem verwehrt, die Klagebefugnis pauschal zu bestreiten, da es selbst über eine Liste der Holzberechtigten verfüge. Die Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses folge aus dem Umstand, dass die Anordnung der Ablösung tatsächlich nicht aus den im Beschluss nur pauschal behaupteten Gründen erfolge. Das Auseinandersetzungsverfahren diene vielmehr allein dazu, den in der Planvereinbarung vom 07.04.2006 verabredeten Tausch von Forstflächen mit dem Forstbetrieb N. zu realisieren, der auf der Übertragung lastenfreien Eigentums bestehe. Um Herrn N. entgegen zu kommen, habe das Ministerium beschlossen, durch die Antragstellung des Landesbetriebs dafür Sorge zu tragen, dass man sich des Problems mittels Ablösung der Holzberechtigten entledige. Die vorgeschobene Begründung trage nicht. Die fortbestehenden Holzrechte könnten angesichts ihres Charakters als unbefristeter Ausgleich für aufgegebene Grundstücksrechte nicht als auf Grund der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse überholt angesehen werden. Der Beklagte verkenne den Zweck des Rezesses, den Umfang der unbestimmten Holzgerechtigkeiten auf ein bestimmtes Maß festzulegen und dieses auf Dauer wie ein dingliches Recht festzuschreiben. 17 Die Kläger beantragen, 18 den Beschluss der Bezirksregierung vom 12.06.2012 zur Anordnung der Ablösung von auf altem Herkommen beruhender Nutzungsberechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz (Az.: - 33 – 81206 – H.O.20 -) aufzuheben. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Es bestreitet die Klagebefugnis der Kläger. Die Auseinandersetzungsbehörde habe noch nicht ermittelt, inwieweit die Kläger ihre vermeintlichen Rechte als Rechtsnachfolger aus einem Rezess herleiten könnten. Die Legitimation von Amts wegen erfolge erst nach Rechtskraft des streitbefangenen Beschlusses. Aus § 2 des vorgelegten Rezesses ergebe sich, dass die Berechtigungen „bis auf Weiteres“ bestehen bleiben sollten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um zum Kreis der Berechtigten zu gehören, gehe daraus nicht hervor. In der Sache seien die Ausführungen der Kläger nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage zu stellen. Es zähle seit Langem zum agrar- und forstwirtschaftlichen Grundlagenwissen, dass althergebrachte Grundgerechtigkeiten - wie die hier in Rede stehenden Raff- und Leserechte - für die Entwicklung der Landeskultur schädlich und damit ablösungsreif seien. Das Sammeln von Raff- und Leseholz sei heutzutage aus forstwirtschaftlicher Sicht antiquiert und überholt. In Anbetracht des enormen technologischen und wirtschaftlichen Wandels der letzten 100 Jahre dürften die Berechtigten bis auf einige Ausnahmen zur Deckung ihres primären Energiebedarfs auch nicht auf diese Form der Waldnutzung angewiesen sein. Neue Energiequellen wie Heizöl, Gas, Strom und Erdwärme hätten die Bedeutung der Leserechte immer weiter schrumpfen lassen. Weiterhin würde - wie im Beschluss ausgeführt - die Ablösung dieser Rechte den ökologischen Zielsetzungen des Landesforstgesetzes in besonderem Maße Rechnung tragen. Schließlich ergebe sich aus dem Vermerk des Regionalforstamtes I. vom 08.08.2012, dass die Ablösung auch aus Gründen des Artenschutzes aus landeskulturellem Interesse geboten sei. Danach sei das Auseinandersetzungsgebiet nachgewiesenes Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat für zahlreiche streng geschützte Arten, die während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Überwinterungs- und Wanderungszeiten nach § 44 BNatSchG nicht gestört werden dürften. Die Ausübung der Nutzungsrechte durch 69 Berechtigte führe aber zu Störungen, die dem Sicherheitsbedürfnis der sensiblen Arten entgegen stünde. Auch der Mangel an Alt- und Totholz werde für zahlreiche Arten zum begrenzenden Faktor. 22 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E. . 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig (I.) und begründet (II.) ist. 26 I. Sachlich zuständig für die Klage gegen den Anordnungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. des Gesetzes über die Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz – GtG) ist gemäß § 45 VwGO das Verwaltungsgericht. Zwar sind nach § 2 GtG die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) auf die Gemeinheitsteilung sinngemäß anzuwenden. Die dortigen Regelungen über das Rechtsmittelverfahren, und damit auch die in § 140 FlurbG enthaltene Zuweisung von Klagen gegen den Flurbereinigungsbeschluss an das beim OVG NRW angesiedelten Flurbereinigungsgericht, finden gemäß § 14 Abs. 1 GtG jedoch keine Anwendung. 27 Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil der Anordnungsbeschluss nach § 6 GtG wie auch ein Beschluss über die Anordnung einer Flurbereinigung nach § 4 FlurbG, 28 vgl. Wingerter in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage 2013, § 4 Rn. 13, m.w.N., 29 die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG erfüllt. 30 Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW nicht. Aus § 110 Abs. 4 JustizG NRW folgt nichts anderes, weil § 141 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, der für die Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses ein Widerspruchsverfahren vorschreibt, nach § 14 Abs. 1 GtG auf das Auseinandersetzungsverfahren nicht anwendbar ist. 31 Schließlich sind die Kläger auch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn sie haben geltend gemacht, zumindest möglicherweise durch den Anordnungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu werden. Sie haben hinreichend nachgewiesen, Inhaber eines Nutzungsrechts zur Werbung von Raff- und Leseholz zu sein. Diese Rechte, die auch nach Auffassung der Forstverwaltung auf einer Observanz, also auf lokalem Gewohnheitsrecht, beruhen, haften dinglich am Eigentum an ehemaligen Sohlstätten in der Gemeinde L. , die in einem Verzeichnis des (damaligen) Forstamts C1. vom 21.01.1957 aufgeführt sind. In jahrzentelanger tatsächlicher Übung hat die Forstverwaltung den danach Nutzungsberechtigten sog. Holzlegitimationsscheine ausgestellt, die sie als Eigentümer einer ehemaligen Sohlstätte und damit als Inhaber des Nutzungsrechts ausweisen. Mit Ausnahme des Klägers zu 7., der seine Eigentümerstellung in Bezug auf eine der ehemaligen Sohlstätten mittels Grundbuchauszug nachgewiesen hat, haben die Kläger solche Holzlegitimationsscheine vorgelegt, die teilweise sogar bis ins ausgehende 19.Jahrhundert zurückreichen. 32 II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. 33 Der angefochtene Beschluss der Bezirksregierung E. vom 12.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 34 Die Rechtsgrundlage für den die Ablösung der Holzberechtigungen anordnenden Gemeinheitsteilungsbeschluss vom 12.06.2012 findet sich in § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Hs GtG. Danach wird das Auseinandersetzungsverfahren von der Auseinandersetzungsbehörde durch zu begründenden Beschluss angeordnet. 35 Die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen sind erfüllt. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. als Auseinandersetzungsbehörde ergibt sich aus §§ 3, 6 GtG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusfGFlurbG NRW. Der Beschluss erfolgte gemäß § 5 Abs. 1 GtG auf Antrag eines nach Abs. 2 hierzu Berechtigten. Der Landesbetrieb Wald und Holz (hier: das Regionalforstamt I. ) hat für das beklagte Land als Eigentümer der betroffenen Forstgrundstücke am 30.01.2012 einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GtG begründet und nach § 2 GtG i.V.m. § 6 FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden. 36 Der Anordnungsbeschluss verstößt allerdings gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 GtG. Danach soll der Antrag auf Anordnung eines Auseinandersetzungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft dartut, dass sich die Gemeinheitsteilung verwirklichen lässt. Der Landesbetrieb hat die Realisierbarkeit der angestrebten Ablösung der Nutzungsrechte nicht glaubhaft dargelegt. Denn nach § 12 Abs. 2 GtG ist das Auseinandersetzungsverfahren einzustellen, wenn die Teilnehmer nicht nach Absatz 1 in Land abgefunden werden können und eine Geldentschädigung nicht in Betracht kommt, weil weder ein Einverständnis der Teilnehmer mit einer Geldentschädigung besteht noch die Gemeinheitsteilung im landeskulturellen Interesse geboten ist. 37 Im vorliegenden Fall hat der Landesbetrieb nicht dargelegt, dass die Nutzungsberechtigten in Land abgefunden werden können. Zwar hat die Auseinandersetzungsbehörde in einem Vermerk festgehalten, der Vertreter des Landesbetriebs habe in der Informationsveranstaltung am 23.05.2012 als Alternative zur Geldentschädigung die Gründung einer Waldgenossenschaft nach dem Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz auf einer vom Forstamt zur Verfügung zu stellenden Fläche ins Gespräch gebracht. Konkrete Ausführungen zur Realisierbarkeit einer Abfindung in Land hat der Landesbetrieb jedoch weder im Antrag auf Anordnung der Gemeinheitsteilung noch im anschließenden Klageverfahren gemacht. 38 Anhaltspunkte für eine hinreichende Erwartung, dass im Auseinandersetzungsverfahren das Einverständnis sämtlicher Nutzungsberechtigten mit einer Geldentschädigung erzielt werden könnte, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben einige Berechtigte in der vorangegangenen Informationsveranstaltung ihre Ablehnung einer Ablösung zum Ausdruck gebracht. 39 Schließlich hat der Landesbetrieb auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ablösung der Raff- und Leserechte im landeskulturellen Interesse geboten ist. Der Begriff der „Landeskultur“ hat sich im Lauf der letzten Jahrzehnte inhaltlich gewandelt. Bis etwa 1970 verstand man darunter die nachhaltige Erhöhung der Fruchtbarkeit und Ertragssicherheit land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen. Seither sieht man zunehmend die enge Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege, insbesondere die ökologische Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes. „Landeskultur“ umfasst daher alle ökonomischen und ökologischen Aspekte, die den Bemühungen um die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zugrunde liegen. 40 So (zu § 1 FlurbG) Wingerter in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage 2013, § 1 Rn. 3; (zu § 14 Abs. 3 WaStrG) BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 A 24/01 -. 41 Hiervon ausgehend sieht die Kammer die vom Landesbetrieb angeführten holzwirtschaftlichen und artenschutzrechtlichen Belange grundsätzlich als vom Begriff der „Landeskultur“ erfasst an. Nach § 1a Landesforstgesetz (LFoG NRW) sind Kennzeichen einer nachhaltigen Forstwirtschaft u.a. der Erhalt der biologischen Vielfalt von Waldflächen sowie deren Fähigkeit, ökologische Funktionen zu erfüllen. Gemäß § 1b Nr. 11 LFoG NRW ist ein ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zu Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. 42 Der Landesbetrieb hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ablösung der Raff- und Leserechte im Interesse der so verstandenen Landeskultur im vorliegenden Fall „geboten“ ist. Er hat lediglich pauschal eine „fortwährende und empfindliche Störung der Fauna und Flora im Auseinandersetzungsgebiet“ behauptet, ohne Art und Umfang der Holznutzung mit der Qualität des hier konkret betroffenen Gebiets in Beziehung zu setzen. Inwiefern die über viele Jahrzehnte hinweg geübte Praxis des Holzsammelns durch maximal 69 Berechtigte, die offenbar der Ansiedlung bzw. dem Fortbestand der erstmals im Klageverfahren aufgelisteten streng geschützten Tierarten nicht entgegen gestanden hat, nunmehr die ökologischen Zielsetzungen der Forstwirtschaft erheblich beeinträchtigten bzw. mit dem artenschutzrechtlichen Störungsverbot des § 44 BNatSchG unvereinbar sein soll, bleibt gänzlich offen. Die Behauptung, die Ausübung der Nutzungsrechte gefährde den artenschutzrechtlich notwendigen Totholzbestand, wird nicht ansatzweise durch vor Ort gewonnene Erkenntnisse belegt. Eine Erläuterung des behaupteten Konflikts anhand der konkreten örtlichen Situation fehlt. 43 Hinzu kommt, dass sich dem Verwaltungsvorgang der Auseinandersetzungsbehörde eindeutig entnehmen lässt, dass das Verfahren zu dem Zweck eingeleitet wurde, die Probleme im Zusammenhang mit dem angestrebten Flächentausch mit dem Forstbetrieb N. auszuräumen. Der behauptete Konflikt zwischen dem Sammeln von Raff- und Leseholz auf der einen und den Belangen einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf der anderen Seite wurde erst zum Thema, nachdem das Gemeinheitsteilungsverfahren als geeignetes Verfahren zur Ablösung der im Rahmen des Grundstückstauschs störenden Holzberechtigungen erkannt worden war. Er wurde offensichtlich vorgeschoben, um das eigentliche Ziel des Grundstückstauschs verwirklichen zu können. Allein der Umstand, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Raff- und Leserechte für die Nutzungsberechtigten über die Jahrzehnte hinweg abgenommen hat, vermag die Erforderlichkeit ihrer Ablösung im landeskulturellen Interesse nicht zu begründen. 44 Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 GtG lediglich um eine Soll-Vorschrift. Die Auseinandersetzungsbehörde war allerdings gleichwohl verpflichtet, den Antrag des Landesbetriebs gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 GtG zurückzuweisen, weil die vorliegende Sache keine Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von der regelmäßigen Rechtsfolge der Antragsablehnung rechtfertigen könnten. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. 46 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.