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Urteil

10 K 2578/13.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0325.10K2578.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 28. Oktober 1970 geborene Kläger stellte am 18. Juli 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er an, nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens zu sein und dem Volk der Ibo anzugehören. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Juli 2008 führte der Kläger zur Begründung seines Asylantrages (in englischer Sprache) im Wesentlichen aus: Er sei in B. -T. (Nigeria) geboren worden, habe aber in den letzten Jahren in der Stadt Lagos gelebt. Dort sei er ab dem Jahr 2003 als Taxifahrer tätig gewesen. Am 25. April 2008 habe er mit seinem Taxi einen Jungen überfahren, der später an den Unfallfolgen verstorben sei. Danach sei er – der Kläger – auf eine Polizeiwache gebracht worden. Dort habe man seine Taxilizenz sichergestellt und ihn einige Zeit später wieder freigelassen. Zwei Tage danach habe ihn seine Mutter angerufen und ihn darüber informiert, dass in der Wohnung seiner Familie zwei Polizisten, drei Soldaten und ein weiterer Mann, der mit einem Gewehr bewaffnet gewesen sei, erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Mann mit dem Gewehr, ein Sergeant der nigerianischen Armee namens D. P. , habe sich als Vater des bei dem Unfall getöteten Jungen zu erkennen gegeben und erklärt, dass er Rache nehmen und ihn – den Kläger – töten wolle. Er habe sodann auf den Rat eines Freundes hin Lagos verlassen und sei mit einem Bus nach Ghana gereist. Dort habe sein Freund aus Lagos einen Bekannten gehabt. Bei diesem habe er – der Kläger – sich einige Wochen lang aufgehalten. Sein Gastgeber in Ghana habe dann auch die Weiterreise nach Deutschland organisiert und ihn – den Kläger – auf dem Flug dorthin begleitet. Die Flugreise habe zunächst von Accra (Ghana) nach Addis Abeba (Äthiopien) geführt. Dort sei man in ein anderes Flugzeug umgestiegen, das sie nach Deutschland gebracht habe. Den deutschen Ankunftsflughafen könne er aber nicht nennen. Die für die Flugreise nötigen Papiere habe sein Begleiter bei sich gehabt und bei Kontrollen vorgezeigt. Er selbst habe die betreffenden Dokumente zwar gesehen aber nicht selbst in den Händen gehalten, so dass er keine näheren Angaben hierzu machen könne. 4 Mit Bescheid vom 06. Mai 2010 – Az.: 5336053-232 –, zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben am 11. Mai 2010, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und auch keine Abschiebungsverbote gegeben seien. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Nigeria an. 5 Am 25. Mai 2010 erhob der Kläger Klage, die das VG Minden mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 2011 – 10 K 1214/10.A – abwies. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 11 A 511/11.A – ab. 6 Am 30. Januar 2012 stellte der Kläger persönlich in der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes einen (als solchen bezeichneten) Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er sich auf einen mitgebrachten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2012 bezog. Darin heißt es: Aufgrund neuer Beweismittel, die dem Kläger schuldlos erst nach der letzten Tatsacheninstanz zugegangen seien, müsse in eine neue Sachprüfung eingetreten werden, da auch und gerade unter Berücksichtigung der im Erstverfahren angeführten Ablehnungsgründe nunmehr eine asylerhebliche Gefährdung festzustellen sei. Die ablehnende Entscheidung im Erstverfahren sei maßgeblich auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt worden. Dem Kläger liege jedoch nunmehr ein Brief des von seiner Familie beauftragten nigerianischen Rechtsanwalts vor. Danach werde der Kläger in Nigeria gesucht und sei nur gegen Kaution auf freiem Fuß. Die Person, welche die Kaution beantragt habe, sei sogar selbst polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei der Einreise nach Nigeria sofort in Haft genommen würde. In polizeilichem Gewahrsam wäre sein Leben aufgrund der Todesdrohungen des „Generals“, dessen Sohn bei dem vom Kläger verursachten Verkehrsunfall getötet worden sei, in großer Gefahr. Er könne nicht darauf verwiesen werden, sich einem gerichtlichen Verfahren zu stellen, da bis zu einer Entscheidung des Gerichts seine Sicherheit nicht gewährleistet wäre, zumal sein Verfolger ein hochrangiger Armeeangehöriger sei, der sich der Solidarität anderer Angehöriger des Sicherheitsapparates gewiss sein könne und auch keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Durch ein Schreiben des nigerianischen Rechtsanwalts des Klägers sei zudem belegt, dass er tatsächlich in der von ihm im Erstverfahren beschriebenen Weise in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und deswegen ein derzeit ruhendes Strafverfahren anhängig sei. – Dem Schriftsatz vom 25. Januar 2012 waren zwei Schreiben in englischer Sprache beigefügt. Nach Angaben der Klägerseite stammt eines der Schreiben von der nigerianischen Polizei, das andere von einem nigerianischen Rechtsanwalt. 7 Am 26. April 2012 wurde der Kläger erneut (informatorisch) vor dem Bundesamt angehört. Hierbei gab er (in englischer Sprache) an: Er habe nach Abschluss des Asylerstverfahrens Kontakt zu seinem Anwalt in Nigeria aufgenommen. Dieser habe im zugesagt, dass er alle Papiere, die in seiner Sache von Relevanz seien, nach Deutschland schicken werde. Sein nigerianischer Anwalt habe dann die dem Bundesamt bereits vorliegenden Unterlagen an seinen Prozessbevollmächtigten in Deutschland gesandt. Weitere Dokumente lägen derzeit nicht vor. Es habe in Nigeria auch eine Gerichtsverhandlung gegeben, bei der er von einem Dritten vertreten worden sei. Bei dem Vertreter habe es sich um einen Polizisten gehandelt, der ihn nach dem Unfall aus dem Gefängnis herausgeholt und seinerzeit quasi für ihn gebürgt habe. Er habe ihm – dem Kläger – gesagt, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Da er dennoch aus Nigeria ausgereist sei, habe sich der Mann vor Gericht verantworten und als Bürge eine Art Geldstrafe zahlen müssen. Auch sein Anwalt habe einen Geldbetrag zahlen müssen, um zu verhindern, dass der Bürge inhaftiert werde. Der Bürge habe die Auflage erhalten, ihn – den Kläger – ausfindig zu machen und vor Gericht zu bringen. Sein Anwalt habe ihm zudem gesagt, dass der Vater des bei dem Verkehrsunfall getöteten Kindes weiterhin auf Rache sinne und ihm nach dem Leben trachte. Die nigerianische Polizei könne ihn nicht beschützen, da der Mann der Armee angehöre. Eine Gerichtsverhandlung zu dem Verkehrsunfall selbst habe es noch nicht gegeben, da er – der Kläger – sich nicht in Nigeria aufhalte. 8 Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 – Az.: 5531528-232 –, zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben am 10. Juli 2013, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 6. Mai 2010 – Az.: 5336053-232 – bzgl. der darin enthaltenen Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten ab. 9 Am 25. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er früheres Vorbringen vertieft. Ergänzend hierzu legt sein Prozessbevollmächtigter am 30. August 2013 weitere Unterlagen in englischer Sprache vor, zu denen er erklärt: Als zusätzlicher Beleg für das vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal würden Schreiben der nigerianischen Rechtsanwaltskanzlei D1. D. P1. & Co vom 12. August 2013 mit notariell beglaubigten Belegkopien übersandt. Die genannte Kanzlei vertrete Herrn F. F1. , der die Kaution für die Haftentlassung des Klägers gestellt und sich verpflichtet habe, dafür zu sorgen, dass dieser Ladungen in dem Strafverfahren, dessen Gegenstand der von ihm verursachte tödliche Verkehrsunfall sei, Folge leiste. Herr F. F1. sehe sich aufgrund der Flucht des Klägers einem eigenen polizeilichen Verfahren ausgesetzt. Den überreichten Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass gegen den Kläger wegen des Verkehrsunfalls ein Strafverfahren anhängig sei. Der nigerianische Anwalt habe zudem darauf hingewiesen, dass der Anzeigeerstatter im Termin gegen Herrn F1. anwesend gewesen sei und dort seine Todesdrohung gegen den Kläger erneuert habe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 – Az.: 5531528-232 –aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Dieser hat die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten englischsprachigen Unterlagen ins Deutsche übersetzen lassen (vgl. Blatt 41 bis 45 der Gerichtsakte). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 2578/13.A und 10 K 1214/10.A sowie die durch das Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 B. Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 I. Das Begehren des Klägers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Art. 16a Abs. 1 GG) und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG), scheitert schon daran, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt sind. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen, in denen – wie hier – nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag gestellt wird, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bereits kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG erkennbar. Weder hat sich die Sach- und Rechtslage, die dem bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahren zugrundelag, nachträglich zugunsten des Klägers verändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) noch liegen neue Beweismittel vor, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ferner ist kein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). 20 Insbesondere liegen keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG vor: 21 Wird eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Asylbewerbers geltend gemacht, genügt es nicht, dass lediglich eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt wird. Vielmehr müssen nachträgliche Änderungen im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt substanziiert und glaubhaft vorgetragen werden. Außerdem gehört zur Beachtlichkeit des Folgeantrags, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache(n) für eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn das Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Betroffenen zur Asylberechtigung zu verhelfen. 22 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 33/90 –, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997– 25 A 1384/97.A –, juris. 23 Besteht zudem zwischen einem neuen Vortrag eines Asylbewerbers im Asylfolgeverfahren und Vorbringen, das in einem früheren Asylverfahren als unglaubhaft bewertet worden ist, ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substanziierten Vortrag, der allein die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertigen kann, nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag in dem früheren Verfahren entgegen der behördlichen und gerichtlichen Annahme doch zutraf. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, juris. 25 Ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, das ein neues Asylverfahren eröffnet, liegt nur dann vor, wenn es für sich allein oder in Verbindung mit anderen Beweismitteln geeignet ist, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass im Erstverfahren von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden ist und bei Kenntnis der wirklichen Tatsachen zugunsten des Betroffenen anders entschieden worden wäre. Auch diese Eignung ist durch den Betroffenen schlüssig darzulegen. 26 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, DVBl. 1982, 998 (999), und vom 15. Dezember 1987 – 9 C 285.86 –, BVerwGE 78, 332 (336 f.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2010– A 10 S 689/08 –, juris; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 14. Auflage (2013), § 51 Rdnr. 35. 27 Ausgehend hiervon ergibt sich aus den vom Kläger beigebrachten Unterlagen in englischer Sprache kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG und aus dem im Zusammenhang hiermit stehenden neuen Vortrag keine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn die Unterlagen und der Vortrag sind – anders als nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG erforderlich – von vornherein ungeeignet, dem Kläger zu einer günstigeren Entscheidung über sein Asylgesuch zu verhelfen. 28 Soweit der Kläger erstmals im Asylfolgeverfahren sinngemäß geltend macht, er sei mit Hilfe eines Bürgen aus dem Gewahrsam der nigerianischen Sicherheitskräfte freigekommen, der jetzt seinerseits Probleme mit Polizei und Justiz habe, weil er– der Kläger – Nigeria verlassen habe, steht dieser Vortrag in einem untrennbaren sachlogischen Zusammenhang mit den im Erstverfahren gemachten Ausführungen, wonach er – der Kläger – wegen des von ihm verursachten tödlichen Verkehrsunfalls verfolgt worden sei. Denn er will sich ja gerade wegen eben dieses Verkehrsunfalls im Gewahrsam der Sicherheitskräfte, aus dem er mit Unterstützung des Bürgen freigekommen sein will, befunden haben. Folge eines solchen Zusammenhangs zwischen den im Erst- und im Folgeverfahren geltend gemachten Umständen ist nach vorstehend Gesagten, dass von einem glaubhaften und substanziierten Vortrag, der den Weg zu einem weiteren Asylverfahren eröffnen könnte, nur dann ausgegangen werden kann, wenn die im Erstverfahren aufgezeigten Glaubhaftigkeitszweifel ausgeräumt worden sind. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 2011– 10 K 1214/10.A – zahlreiche Einzelaspekte aufgeführt, aus denen es letztlich den Schluss gezogen hat, die Angaben des Klägers seien unglaubhaft. 29 Vgl. dazu Seite 6 (von „Gemessen hieran vermag das erkennende Gericht dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben zu schenken.“) bis 15 (bis einschließlich „Nach alledem verbleibt es dabei, dass das Vorbringen des Klägers aufgrund von deutlichen Ungereimtheiten und Widersprüchen insgesamt unglaubhaft ist.“) des im Verfahren 10 K 1214/10.A ergangenen Urteils. 30 Die in dem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 2011 aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten, aus denen das Gericht den Schluss auf die fehlende Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben gezogen hat, betreffen zwar auch Nebenaspekte wie seinen beruflichen Werdegang, sind jedoch in weiten Teilen dem Kernbereich des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals zuzuordnen, weil sie sich auf seinen Vortrag zum Polizeigewahrsam, in dem er sich infolge des von ihm verursachten Verkehrsunfalls befunden haben will, und die angeblichen Drohungen durch einen Armeeangehörigen, dessen Sohn bei dem Unfall getötet worden sein soll, beziehen. Die insoweit im Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 2011 aufgezeigten Zweifel am Vortrag des Klägers, sind im vorliegenden Asylfolgeverfahren nicht einmal ansatzweise ausgeräumt worden. Der Kläger setzt sich im Folgeverfahren nicht mit den im Urteil zum Verfahren 10 K 1214/10.A aufgezeigten Gründen, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner damaligen Angaben sprechen, auseinander, sondern trägt weitgehend neue – mit entsprechenden Dokumenten unterlegte – Tatsachen vor, mit denen er sich letztlich aber nur in weitere Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt. 31 Insbesondere hat der Kläger im Erstverfahren angegeben, er sei nach seiner kurzzeitigen Ingewahrsamnahme nach dem Verkehrsunfall durch seine Mutter und seinen Bruder „abgeholt“ worden; man habe seinerzeit sein Handy und seinen Führerschein einbehalten (vgl. Blatt 55 der Verfahrensakte 10 K 1214/10.A). Von einer Kautionszahlung war seinerzeit dagegen nicht die Rede. Nunmehr stellt er geradezu in den Mittelpunkt seiner Darlegungen, dass jener F. F1. , der im Erstverfahren keinerlei Erwähnung gefunden hatte, die Kaution für seine Freilassung aus dem „Gefängnis“ (vgl. Blatt 47 der Bundesamtsakte 551528-232) – im Erstverfahren ging es noch um Mitnahme auf eine „Polizeistation“ (Blatt 54 der Verfahrensakte 10 K 1214/10.A) – gestellt und deshalb selbst Probleme mit der Polizei bzw. Justiz bekommen haben soll. Hieraus ergibt sich ein gravierender Widerspruch in den Darstellungen aus dem Erstverfahren und dem Folgeverfahren: Während der Kläger im Erstverfahren durch Angehörige aus dem Polizeigewahrsam schlicht „abgeholt“ worden sein will und lediglich sein Mobiltelefon und seine Taxifahrerlizenz habe abgeben müssen, will er nach seinen Angaben im Folgeverfahren sogar im „Gefängnis“ gesessen haben und nur mit Hilfe eines Dritten freigekommen sein, der eine Kaution habe stellen müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Helfer, der als Bürge für seine Freilassung gesorgt habe, in der informellen Anhörung vor dem Bundesamt noch als „Polizisten“ (Blatt 47 der Bundesamtsakte 551528-232) bezeichnet hat, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 25. März 2014 behauptet hat, der Bürge, F. F1. , sei kein mit der Bearbeitung seines Falles betrauter Polizist, sondern ein enger Freund der Familie, der ihm beigestanden habe. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese (weiteren) Auffälligkeiten in seinem Aussageverhalten hat der Kläger nicht geben können. Auf den Vorhalt des erkennenden Gerichts, dass er jenen Herrn F1. im Asylerstverfahren nicht erwähnt habe, hat der Kläger lediglich erklärt, dass er im Erstverfahren nicht gefragt worden sei, wer die Bürgschaft übernommen habe (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 25. März 2014). Diese Einlassung vermag die im Asylfolgeverfahren hinzugekommenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben nicht zu beseitigen. Es hätte nämlich dem Kläger oblägen, von sich aus schon in der ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Juli 2008 über alle relevanten Umstände, die im Zusammenhang mit seiner angeblichen Verfolgung in Nigeria stehen, zu berichten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG). Er hatte in der Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Juli 2008 und sodann auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 25. Januar 2011 ausreichend Gelegenheit, umfassend zu seinen Fluchtgründen vorzutragen. Entsprechendes hat der Kläger zumindest in Bezug auf die Bundesamtsanhörung ausdrücklich bestätigt (Blatt 42 der Bundesamtsakte 5336053-232). Es hätte mithin ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, bereits im Asylerstverfahren zu der angeblichen Bürgschaft des Herrn F1. und den damit zusammenhängenden nähren Umständen vorzutragen. Da dies unterblieben ist, kann den anhörenden Personen im Asylerstverfahren auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, sie hätten es versäumt, Nachfragen dazu an den Kläger zu richten, wer die Bürgschaft übernommen habe. Bereits der anhörende Entscheider im Erstverfahren vor dem Bundesamt hatte mangels vom Kläger hierzu vorgetragener Anknüpfungstatsachen keinerlei Anlass, entsprechende Nachfragen an ihn zu richten. Ein solcher Anlass bestand auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 25. Januar 2011. Dort hatte der Kläger auf Nachfrage des Einzelrichters sogar noch ausführlicher als vor dem Bundesamt über die Umstände seiner Freilassung aus dem Polizeigewahrsam berichtet und behauptet, er sei von seiner Mutter und seinem Bruder abgeholt worden. Anknüpfungstatsachen, die es als geboten hätten erscheinen lassen können, Fragen zu einer etwaigen Bürgschaft zu stellen, enthielt auch dieser Vortrag nicht. Soweit der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 offenbar erklären wollten, die Auslösung von Inhaftierten mittels „Bürgschaften“ sei in Nigeria derart üblich, dass sich entsprechende Nachfragen gleichsam von selbst verstanden hätten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass eine Verfahrensweise der hier bekundeten Art in Nigeria üblich wäre, ergibt sich aus den beigezogenen Erkenntnisgrundlagen nicht. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, verbleibt es dabei, dass der Vortrag des Antragstellers im Erstverfahren, wonach er letztlich unproblematisch aus dem Polizeigewahrsam freigelassen worden sei, nicht einmal im Ansatz konkreten Anlass dazu bot, zu von Dritten übernommenen etwaigen Bürgschaften gegenüber den Sicherheitskräften nachzufragen. Es verbleibt mithin dabei, dass die erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüche, die im Erstverfahren festgestellt wurden, im Folgeverfahren in keiner Weise plausibel erklärt und aufgelöst wurden, was zudem deutlich dafür spricht, dass keine authentischen, über reale Geschehnisse Auskunft gebenden Unterlagen beigebracht wurden. Letzteres gilt umso mehr, als der Zugang zu unechten Urkunden bzw. Urkunden unwahren Inhalts – z.B. auch Fahndungsaufrufen – in Nigeria vergleichsweise einfach gegeben ist. 32 Vgl. dazu etwa den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28. August 2013, Seite 27 33 Auffällig ist überdies, dass jener F. F1. , obwohl er doch ein enger Freund der Familie gewesen sein und dem Kläger gerade im Zusammenhang mit den hier relevanten Vorgängen beigestanden haben soll, im Asylerstverfahren auch sonst keinerlei Erwähnung gefunden hat. In jenem Verfahren war lediglich von einem engen Freund namens N. P2. die Rede, bei dem der Kläger nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam untergekommen sein will. Dieser soll ihm auch bei der Ausreise geholfen haben (vgl. Blatt 57 ff. der Verfahrensakte 10 K 1214/10.A). Eine Person namens F. F1. wird dagegen bei der Schilderung der Geschehnisse zwischen Verkehrsunfall und Ausreise im Asylerstverfahren in keiner Weise erwähnt. Eben hiermit wäre aber zu rechnen gewesen, wenn mit ihm tatsächlich – wie nunmehr im Asylfolgeverfahren behauptet – ein (weiterer) enger Freund, der dem Kläger gerade in jener Zeit beigestanden hätte, vorhanden gewesen wäre. Diese Auffälligkeit spricht ebenfalls deutlich dagegen, dass der Vortrag des Klägers im Folgeverfahren und die in diesem Verfahren beigebrachten Unterlagen auf realen Geschehnissen basieren. 34 Ausgehend von den vorstehend aufgezeigten weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten sind der Vortrag des Klägers im Asylfolgeverfahren und die in diesem Verfahren beigebrachten Unterlagen von vornherein nicht geeignet, dem Kläger zu einer für günstigeren Entscheidung über sein Asylgesuch zu verhelfen. 35 An einer solchen Eignung fehlt es unabhängig hiervon aber auch noch aus einem anderen Grund. Das erkennende Gericht ist nämlich in seinem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 2011 – 10 K 1214/10.A – nicht nur von der fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ausgegangen, sondern hat – im Sinne einer weiteren selbständig tragende Erwägung – zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung überdies angeführt, dass der Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative (internen Schutz) in Anspruch nehmen könne, so dass er des Schutzes vor Verfolgung im Ausland auch aus diesem Grund nicht bedürfe. 36 Vgl. Seite 18 (von „Abgesehen davon muss der Kläger sich auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verweisen lassen.“) bis 20 (bis einschließlich „Denn allein aufgrund einer Asylantragstellung unterliegt ein zurückkehrender nigerianischer Staatsangehöriger keiner Verfolgung durch die Behörden seines Landes.“). 37 Dass die dieser Feststellung zugrundeliegenden Umstände nicht mehr zutreffen würden, hat der Kläger im Asylfolgeverfahren nicht plausibel darlegen können. Insbesondere folgt aus den beigebrachten Unterlagen in englischer Sprache gerade nicht, dass er in ganz Nigeria – vor allem auch im Siedlungsgebiet des Volkes der Ibo, dem er angehören will – mit Verfolgung wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalles zu rechnen hätte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Armeeangehörige, dessen Sohn bei einem vom Kläger verursachten Verkehrsunfall getötet worden sein soll, angesichts des in Nigeria fehlenden Meldewesens und der dort gegebenen infrastrukturelle Mängel 38 - vgl. dazu die Seiten 9 und 26 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013 - 39 die Möglichkeit hätte, ihn überall im Land aufzuspüren. Abweichendes folgt auch nicht aus der klägerischen Behauptung, es handele sich bei dem Verfolger um einen „hochrangigen“ Armeeangehörigen. Die betreffende Person wird – vor allem im Asylerstverfahren – beinahe durchgehend als „Sergeant“, also als Soldat mit Unteroffiziersdienstgrad, bezeichnet. Von einem „hochrangigen“ Militär kann danach nicht die Rede sein, so dass die Argumentation des Klägers schon im Ansatz nicht verfängt. Soweit der Verfolger im Asylfolgeverfahren vereinzelt als „General“ bezeichnet worden ist, steht dies im Widerspruch zu dem ansonsten bekundeten Dienstgrad eines Sergeanten, der auch etwa in dem (angeblichen) Schreiben der nigerianischen Rechtsanwälte vom 5. Dezember 2011 (vgl. Blatt 25 der Bundesamtsakte 5531528-232) genannt wird. Nach alledem kann die Kammer nicht erkennen, dass der Verfolger ein „hochrangiger“ Armeeangehöriger wäre, der zudem in der Lage wäre, den Kläger trotz der genannten Schwierigkeiten aufgrund des fehlenden Meldewesens und vorhandener infrastruktureller Mängel ohne weiteres auch außerhalb der Region Lagos aufzufinden. Es wäre mithin vor allem bei einer Einreise des Klägers nach Nigeria über Abuja 40 Vgl. zu den Abschiebewegen nach Nigeria Seite 26 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013. 41 nicht erkennbar, dass er – einmal unterstellt, er werde in Nigeria tatsächlich auch heute noch wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls verfolgt – sogleich nach der Ankunft verhaftet werden würde und im Anschluss hieran sein Leben gefährdet wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht in der Lage sein sollte, im Anschluss an eine Rückkehr nach Nigeria seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die wirtschaftliche sowie soziale Lage in Nigeria insgesamt schwierig ist und vorhandenen sozialen Netzwerken und familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt. 42 Vgl. dazu die Seiten 18 und 19 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013. 43 Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher auszugehen. Zudem hat er seinen eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat bereits als Taxi-Fahrer und auf einem Markt gearbeitet. Es ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar, warum es ihm weder möglich noch zumutbar sein sollte, bei einer Ansiedlung außerhalb der Region Lagos, insbesondere im Siedlungsgebiet der Ibo, auch ohne unmittelbare familiäre Unterstützung Fuß zu fassen und durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. 44 Hinzu kommt, dass er im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann (vgl. dazu auch Blatt 60 ff. der Bundesamtsakte 5531528-232), die es ihm erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. 45 Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010- 3 A 1627/10.A -, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009- OVG 3 B 16.08 -, beide abrufbar über juris. 46 Festzuhalten bleibt danach, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht außerstande wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. In seinem Fall ist aufgrund der vorstehend im Einzelnen genannten individuellen Gegebenheiten vom Bestehen einer Ausweichmöglichkeit außerhalb der Region Lagos, vor allem im Siedlungsgebiet der Ibo, auszugehen. Der Kläger wird als gesunder und arbeitsfähiger Mann, der zudem über berufliche Erfahrung verfügt, nach Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria in der Lage sein, sich auch ohne Einbindung in eine Großfamilie oder sonstiges „soziales Netz“ durchzuschlagen. Es ist dementsprechend nach wie vor nicht erkennbar, warum er einer etwaigen Verfolgung in der Region Lagos nicht dadurch sollte ausweichen können, dass er sich in einen anderen Landesteil begibt. 47 Eine veränderte Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die geeignet wären, eine günstigere Entscheidung über das Asylgesuch des Klägers herbeizuführen, sind nach alledem nicht erkennbar. Auch im Übrigen liegt kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG vor, so dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ausscheidet, ohne dass es noch darauf ankäme, ob vorliegend die weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG erfüllt sind. Im Ergebnis ist daher kein Raum für die vom Kläger begehrte Anerkennung als Asylberechtigter und/oder Flüchtling. 48 II. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt ihm subsidiären Schutz gewährt (§ 4 AsylVfG), denn seine Angaben zu einer angeblichen Verfolgung infolge der Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls sind – wie ausgeführt – nicht glaubhaft. Abgesehen davon könnte er aus den vorstehend unter I. genannten Gründen internen Schutz außerhalb der Region Lagos finden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG). 49 Ebenso wenig kann der Kläger die Feststellung beanspruchen, in Bezug auf ihn sei ein nationalrechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Entsprechende Umstände sind nicht erkennbar. 50 Es kann nach alledem offen bleiben, ob hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob sich für den Kläger aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG an sich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber ergibt, ob das Verfahren in Bezug auf die Feststellung subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten nach diesen Bestimmungen wiederaufzugreifen ist. Denn jede Entscheidung in der Sache müsste, wie dargelegt, notwendig negativ ausfallen. 51 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.