Beschluss
4 L 296/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0415.4L296.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig 4 1. zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul HS 1.1 - "Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum" am 16. April 2014 und 5 2. sie vorbehaltlich des Bestehens der Wiederholungsprüfung zum weiteren Studium im Studiengang "Polizeivollzugsdienst" zuzulassen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - kann eine einstweilige Verfügung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 8 Die Antragstellerin hat hier den in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 26. März 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 7. April 2014 zu verfolgenden Anspruch auf Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung nicht glaubhaft gemacht. 9 Die Antragstellerin hat die Modulklausur "HS 1.1 - Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum" in der Wiederholungsprüfung am 26. Februar 2014 nicht bestanden und damit ihr Wiederholungskontingent nach Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Sätzen 3 und 4 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW - StudO BA - ausgeschöpft. 10 Sie ist von diesem Prüfungsteil nicht wirksam zurückgetreten. Dafür hätte sie ihre für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen müssen (Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA). Das hat die Antragstellerin nicht getan. Sie hat vielmehr die Prüfung am 26. Februar 2014 in Gänze absolviert und erst mit Schreiben vom folgenden Tag auf gesundheitliche Einschränkungen am Prüfungstag hingewiesen sowie - wohl - eine Krankschreibung vom 26. bis zum 28. Februar 2014 überreicht. Einen ausdrücklichen Antrag auf Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsversuch hat sie - durch ihren Bevollmächtigten - erst unter dem 24. März 2014 gestellt und noch später das vom 31. März 2014 datierende Attest des Dr. I. aus C. über die Untersuchung der Antragstellerin am 26. Februar 2014 vorgelegt. 11 Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Unverzüglichkeit eines Rücktritts von einer Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Der Rücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können. 12 BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris. 13 Im Falle einer Erkrankung ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit durch die Krankheit erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar grundsätzlich vor Beginn, spätestens aber während der Prüfung. Wer sich in Kenntnis der eigenen Erkrankung - und gegebenenfalls gegen einen ausdrücklichen ärztlichen Rat - einer Prüfung unterzieht, trifft eine bewusste Risikoentscheidung; das schließt das Risiko ein, dass die Leistungsfähigkeit infolge der Erkrankung während der Prüfung abnimmt. Er kann dann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass er aufgrund einer später eingetretenen Verschlimmerung der Krankheit keine freie Entscheidung über die weitere Teilnahme an der Prüfung habe treffen können. 14 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2013 - 14 B 982/13 -, juris, Rdn. 6, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2002 ‑ 9 S 1573/02 -, juris, Rdn. 2 und 4. 15 Dieser strenge Maßstab ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis der Erkrankung und ihrer Auswirkungen zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung zu ermöglichen, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen. 16 OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2013 - 14 B 982/13 -, juris, Rdn. 7, m.w.N. 17 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, weil sie ihn nicht vor oder spätestens während der Prüfung erklärt hat. Umstände, die ausnahmsweise einen nachträglichen Rücktritt rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. 18 Zwar kann man der Antragstellerin nicht vorwerfen, dass sie mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihr das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war, was allgemein als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts gewertet wird, 19 OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2013 - 14 B 982/13 -, juris, Rdn. 6, 20 denn den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sie bei Beauftragung ihres Bevollmächtigten am 21. März 2014 und dessen Antrag vom 24. März 2014 schon positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung hatte. 21 Von der Antragstellerin konnte und musste aber zumutbarerweise erwartet werden, dass sie spätestens während der laufenden Prüfung ihren Rücktritt erklärte. Sie war sich ihrer geschwächten Konstitution nach dem Magen-Darm-Infekt, wegen dessen sie die gesamte Vorwoche krankgeschrieben war, bewusst und war nach ihren Angaben von ihrem Hausarzt gewarnt worden, die Folgen der Erkrankung nicht zu unterschätzen. Am Tag der Prüfung habe sie sich morgens lediglich "leidlich gut" gefühlt. Unter diesen Umständen war sie verpflichtet, ihren Rücktritt von der Prüfung zu erklären, sobald sie aufgrund der von ihr vermuteten Unterzuckerung, begleitet von Zittern, Kopfschmerzen und Schwindel, feststellte, dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit weiterhin erheblich beeinträchtigt war. Dass sie nach ihrer Darstellung gedacht hat, "auch ein frühzeitiger Abbruch würde zur automatischen Bewertung mit 'ungenügend' führen", und deshalb die Klausur bis zum Ende mitschrieben hat, kann sie diesbezüglich nicht entlasten. Andere Umstände, die eventuell einen nachträglichen Rücktritt hätten rechtfertigen können, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.