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Urteil

11 K 1298/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage verletzt Nachbarn nicht, wenn Nebenbestimmungen zu Lärm und Schattenwurf unzumutbare Immissionen ausschließen. • Optisch bedrängende Wirkung liegt nicht vor, wenn Innenräume durch einfache Maßnahmen (z. B. Möbelumstellen, Jalousien) abgeschirmt werden können und Außenbereiche durch vorhandene oder verdichtbare Bepflanzung gemildert werden können. • Der Rücksichtnahmeanspruch nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG bzw. § 35 Abs.3 BauGB begründet keinen Anspruch auf freie Aussicht oder vollständige Verdeckung technisch notwendiger Anlagen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung einer Windenergieanlage nicht wegen optischer Bedrängung aufhebungsreif • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage verletzt Nachbarn nicht, wenn Nebenbestimmungen zu Lärm und Schattenwurf unzumutbare Immissionen ausschließen. • Optisch bedrängende Wirkung liegt nicht vor, wenn Innenräume durch einfache Maßnahmen (z. B. Möbelumstellen, Jalousien) abgeschirmt werden können und Außenbereiche durch vorhandene oder verdichtbare Bepflanzung gemildert werden können. • Der Rücksichtnahmeanspruch nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG bzw. § 35 Abs.3 BauGB begründet keinen Anspruch auf freie Aussicht oder vollständige Verdeckung technisch notwendiger Anlagen. Der Kläger wandte sich gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage (Nordex N117, Gesamthöhe 199 m) auf einem Nachbargrundstück, die er im Februar 2013 erhielt. Die Genehmigung enthielt Nebenbestimmungen zur Schallimmissionsbegrenzung und zum Schattenwurf (z. B. Nacht-Lärmwerte, 8 Std./Jahr und 30 Min./Tag Schattenbegrenzung). Der Kläger machte nach Errichtung der Anlage geltend, diese übe eine unzumutbar optisch bedrängende Wirkung aus; Fotomontagen und Gutachten würden die tatsächliche Wirkung unterschätzen. Er rügte zudem, Abschirmungen wie Komplett-Bepflanzungen seien unzumutbar oder unwirksam bzw. zu teuer. Die Behörde und die Betreiberin hielten die Auflagen für ausreichend; eine Minderung des Schutzanspruchs wegen Vorbelastungen (Gewerbenutzung, Lackierbetrieb) wurde bestritten. Das Gericht besichtigte die Örtlichkeit und prüfte die Gutachten; Klage wurde erhoben und später verhandelt. • Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und klagebefugt, weil der Kläger durch Immissionen nach § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG betroffen sein kann. Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Maßgeblich ist, ob die Nebenbestimmungen ausreichend sind, unzumutbare Gesundheitsgefahren oder erhebliche Belästigungen zu verhindern. Die Auflagen zu Schall und Schattenwurf schließen solche unzumutbaren Immissionen aus; damit ist der Schutzauftrag des § 5 Abs.1 BImSchG erfüllt. • Zur optischen Bedrängung ist entscheidend, ob die Anlage das Ausmaß der Zumutbarkeit überschreitet. Das Gericht stellte nach Ortsbesichtigung fest, dass die Anlage zwar sichtbar und störend empfunden werden kann, dies aber nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Innenräume bieten Ausweich- und Abschirmmöglichkeiten (Möbelumstellung, Jalousien); Außenbereiche sind durch vorhandene Bäume bereits abgeschirmt und eine Verdichtung der Bepflanzung kommt in Betracht. • Vorbelastungen durch andere Immissionen oder eine teils gewerbliche Nutzung des Grundstücks führen nicht automatisch zu einem geringeren Schutzanspruch in Bezug auf optische Beeinträchtigungen. Ein Anspruch auf freie Aussicht besteht nicht. • Fotomontagen und geringfügige Abweichungen zwischen Prognose und Ist-Zustand rechtfertigen keine Aufhebung der Genehmigung, wenn die tatsächliche Wirkung nicht wesentlich stärker ist. • Rechtliche Grundlagen und Maßstäbe sind insbesondere § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG und das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs.3 BauGB; verfahrensrechtlich war ein Vorverfahren nach JustG NRW nicht erforderlich, da Beteiligung im Verwaltungsverfahren bestand. Die Klage wurde abgewiesen; der Genehmigungsbescheid vom 19.02.2013 (in der geänderten Fassung) bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die in den Nebenbestimmungen geregelten Auflagen zu Lärm und Schattenwurf hinreichend sind, um unzumutbare Immissionen zu verhindern, und dass die Windenergieanlage keine unzulässige optisch bedrängende Wirkung für den Kläger entfaltet. Der Kläger trägt die Verfahrens- und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den angeordneten Sicherheitsleistungen. Insgesamt hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erzielen können, weil die Schutznormen des BImSchG und das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten sind.