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Urteil

3 K 2930/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0507.3K2930.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH in E. , F.--------straße 50, eine Wäscherei und ist außerdem im Bereich des betreuten Wohnens tätig. Die Klägerin betreut derzeit 15 Gäste mit Vollpension und Zimmerservice sowie weitere gelegentliche Besucher. Die Betreuung erfolgt durch zwei Hotelfachleute (davon eine Sozialarbeiterin), zwei Hauswirtschafterinnen, einen Helfer und eine Betriebswirtin. Die Geschäftsführerin der Klägerin, die Soziologie und Sozialarbeit studiert und außerdem eine Ausbildung als Hotelfachfrau und Industriekauffrau absolviert hat, beantragte am 26.06.2013 bei der Beklagten die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Ausbildereignung nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz - BBiG -, für die Ausbildungsberufe Fachkraft Gastronomie/Hotelfachfrau. Als Nachweis über ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung legte die Geschäftsführerin der Klägerin ihr Prüfungszeugnis als Hotelfachfrau sowie die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16.02.1999 - AEVO - über ihre Befreiung von der Prüfung zum Nachweis ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen vor. Mit Bescheid vom 05.08.2013, adressiert an die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, lehnte die Beklagte den Antrag vom 26.08.2013 ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass zwar die fachliche und persönliche Eignung der Geschäftsführerin der Klägerin als Ausbilderin im Hotelfachbereich nach § 30 Abs. 1 BBiG gegeben sei, aber der Betrieb der Klägerin nicht nach Art und Einrichtung zur branchenüblichen Ausbildung von Hotel- und Gastronomiefachkräften i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG geeignet sei. Ein Sachbezug zwischen Wäscherei oder betreutem Wohnen und dem Hotelgewerbe sei nicht in dem erforderlichen Maße vorhanden; beispielsweise könnten für eine Abschlussprüfung in diesem Bereich relevante Kenntnisse, wie das Bearbeiten von Reservierungen und Reklamationen, das Erstellen von Abrechnungen, das Servieren von Getränken und Speisen, das Herrichten von Gasträumen sowie Gästeempfang und -beratung in diesem Betrieb nicht in branchentypischer Form erlernt werden. Gegen diese Ablehnung hat die Klägerin am 02.09.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass in ihrem Betrieb alle wesentlichen Arbeitsbereiche eines Hotels vorhanden seien und dass es sich bei ihrem Betrieb nicht, wie die Beklagte meine, mehr um ein Pflegeheim als um ein Hotel handele. Ihr Anliegen sei es, für den Gedanken zu werben, ein betreutes Wohnen als Hotel zu führen. Hierbei sei es ihr Ziel, benachteiligte Menschen in sozial verträglicher Weise in die Gesellschaft zu integrieren. Es gehe nicht um die rechtliche Anerkennung als Hotel, sondern nur darum, ob sie theoretisch und praktisch vermitteln könne, was man sich üblicherweise in der Hotelausbildung aneignen sollte. Dies sei der Fall, da sie im Rahmen ihres betreuten Wohnens Arbeiten durchführe, die - ausgehend von ihrem Selbstverständnis als Hotel und orientiert an der Realitätsauffassung des Juristen und Soziologen Niklas Luhmann - diesen Anforderungen entsprächen. Hierzu führt sie beispielsweise an, dass im Vorfeld des Einzugs neuer Bewohner Anfragen und Gespräche erfolgten, die dem Bearbeiten von Reservierungen entsprächen und auch teilweise vorübergehende Gäste, wie Angehörige und Freunde der Bewohner, die Leistungen der Einrichtung wahrnähmen. Darüber hinaus erfordere der Betrieb das Erstellen von Abrechnungen. Hier bemühe sie sich, den Gedanken an Geld - wie in einem sehr exquisiten Hotel - soweit wie möglich im Hintergrund zu halten; daher erfolge die Abrechnung pauschal. Insoweit sei sie mit Ferienhotels mit Vollpension vergleichbar. Im Mittelpunkt der Arbeit stehe das Servieren von Speisen und Getränken nach den besonderen Standards der Gastronomie und nicht nach denen der Heime oder dem Essen in der Familie. Darüber hinaus stelle sie hohe Erwartungen an Umgangsformen. Das Herrichten der Gemeinschaftsräume und Appartments erfolge im Hinblick auf eine individuelle - und nicht wie in Heimen und Kantinen standardisierte - Einrichtung. Die Reinigung erfolge nach zeitlich und sachlich genau nachvollziehbaren Putzplänen mit professionellem Gerät unter Fachaufsicht. Die Klägerin beantragt, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 aufzuheben und diese zu verpflichten, die Ausbildungseignung der Klägerin als Ausbildungsstätte für die Berufe der Hotelfachfrau/-mann und Restaurantfachfrau/-mann gemäß § 27 BBiG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Geschäftsführerin der Klägerin zwar persönlich als Ausbilderin geeignet sei, fachlich jedoch nur, soweit sie die Zuordnung als Ausbilderin für den Beruf "Hotelfachmann/-frau" beantragt habe. Das Berufsbild "Fachkraft Gastronomie" gebe es nach dem Berufsausbildungsgesetz nicht. Lediglich der Beruf "Fachkraft im Gastgewerbe" sei ein anerkannter Ausbildungsberuf. Hierfür habe die Klägerin jedoch keinen Nachweis der fachlichen Eignung erbracht. Der von der Klägerin nach § 30 Abs. 6 BBiG gestellte Antrag sei - bezogen auf das Berufsbild "Hotelfachmann/-frau" - auf Grund der bereits durch Zeugnis nachgewiesenen Eignung nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich der betrieblichen Eignung verweist die Beklagte auf die Verordnung über die Berufsausbildung "Gastgewerbe". Hier erfolge die inhaltliche Konkretisierung, was nach Art und Einrichtung eine geeignete Ausbildungsstätte sei. Die Orientierung der Klägerin in Anlehnung an die Realitätsauffassung von Niklas Luhmann stelle eine subjektive Sichtweise dar, die aber nicht maßgeblich sei. Die Beklagte gehe daher nicht davon aus, dass die Klägerin die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufes "Hotelfachmann/-frau" im Sinne der Ausbildungsordnung lehren könne. Hinsichtlich der Bearbeitung von Reservierungen und der Erstellung von Abrechnungen sei es im Unternehmen der Klägerin mehr als fraglich, ob die erforderlichen Tätigkeiten täglich oder auch nur regelmäßig durchgeführt werden könnten. Die notwendige Regelmäßigkeit und damit das Lernen von Routine könne nicht gewährleistet werden. Das Servieren von Speisen sei seitens der Klägerin hinsichtlich der ausbildungsrelevanten Bereiche nicht schlüssig dargestellt und konkretisiert. Somit sei eine betriebliche Eignung der Ausbildungsstätte nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Das Klagebegehren ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet und deshalb als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Klägerin erstrebt nicht etwa nur eine unverbindliche Rechtsauskunft der Beklagten über die Eignung ihres Betriebes als Ausbildungsstätte für die Berufe der Hotel- und der Restaurantfachfrau/-mann, sondern eine diesbezügliche rechtsverbindliche hoheitliche Feststellung der Beklagten und damit den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes. Auch wenn der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes im Berufsbildungsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage statthaft. Diese Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass bereits vor Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages, der auch bei einem Mangel i.S.d. §§ 27, 28 BBiG wirksam wäre (vgl. § 10 Abs. 4 BBiG), vgl. dazu auch: Herkert-Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, Stand März 2014, § 10 Rdnr. 72 und § 35 Rdnr. 17, die Eignung ihres Betriebes als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und die fachliche Eignung ihrer Geschäftsführerin als Ausbilderin gemäß § 28 Abs. 1 BBiG verbindlich durch eine entsprechende behördliche Feststellung geklärt sind. Es ist der Klägerin als Ausbildungsstätte bzw. ihrer Geschäftsführerin als Ausbilderin und auch einem/einer Auszubildenden nämlich nicht zuzumuten, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 BBiG erst in einem - möglicherweise langwierigen - Verfahren nach § 35 BBiG klären zu lassen und damit ggf. die Zulassung des/der Auszubildenden zur Abschlussprüfung, welche gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 BBiG voraussetzt, zu gefährden. Zur Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in Fällen der vorliegenden Art vgl. VG München, Urteil vom 29.01.1981 - M 53 XVI 78 -, EzB, BBiG 1969, § 84 Nr. 1; ebenso: Herkert-Töltl, a.a.O., § 27 Rdnr. 30, Leinemann/Taubert, BBiG, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 27 Rdnr. 6. Die Klage ist aber nicht begründet. Zwar scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht schon daran, dass das Berufsbildungsgesetz keine ausdrückliche Ermächtigung der Beklagten vorsieht, die von der Klägerin begehrte Feststellung durch Verwaltungsakt zu treffen. Denn für eine solche Befugnis bedarf es keiner ausdrücklichen Ermächtigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von einer allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung aus, "im Verhältnis hoheitlicher Überordnung sich ergebende Rechtsfolgen durch Verwaltungsakte geltend zu machen". Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 59/75 -, NJW 1977, 1838 f. m.w.N. Hiervon ausgehend ist es konsequent, im Über-/Unterordnungsverhältnis grundsätzlich jeder Behörde im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit auf Grund der den Inhalt des allgemeinen oder besonderen Gewaltverhältnisses bestimmenden Normen auch ohne ausdrückliche Ermächtigung die Befugnis zuzusprechen, alle Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, die sie zur Konkretisierung oder Feststellung der Rechte und Pflichten des Bürgers im konkreten Fall für erforderlich hält. Vgl. VGH München, Urteil vom 18.08.1980 - 22.B - 1410/79 -, GewArch 1981, 18 (19); vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2014, § 42 Rdnr. 14 m.w.N. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsanspruch aber nicht zu, weil im vorliegenden Fall die streitigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und - hinsichtlich der fachlichen Eignung der Geschäftsführerin der Klägerin als Ausbilderin für den Ausbildungsberuf "Fachkraft Gastronomie" - des § 28 Abs. 1 BBiG nicht erfüllt sind. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat ihre fachliche Eignung als Ausbilderin für den vorgenannten Beruf nicht durch Ablegung einer Prüfung in diesem Beruf nachgewiesen und diese fehlende Prüfung wird auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung der Beklagten vom 07.12.2000 ersetzt. Denn ausweislich dieser Bescheinigung wird die Geschäftsführerin der Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 der AEVO - nur - von der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeits pädagogischer Eignung, nicht aber von der berufsbezogenen Prüfung als solcher befreit. Daher ist der Nachweis der fachlichen Eignung der Geschäftsführerin der Klägerin als Ausbilderin für den Ausbildungsberuf "Fachkraft Gastronomie" - bisher - nicht erbracht. Damit scheidet der Betrieb der Klägerin als geeigneter Ausbildungsbetrieb für den Ausbildungsberuf "Fachkraft Gastronomie" schon mangels fachlicher Eignung der Ausbilderin aus. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht erfüllt sind. Danach dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist. Nach der Art ist eine Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung geeignet, wenn sie von ihrer Funktion her hierfür in Betracht kommt. Die Ausbildungsstätte muss in dem fraglichen Ausbildungsberuf grundsätzlich eine umfassende Berufsausbildung im Sinne der Ausbildungsverordnung, also entsprechend den im Berufsbild festgelegten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, zulassen. Vgl. Herkert-Töltl, a.a.O., § 27 Rdnr. 10. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. Herkert-Töltl, a.a.O., § 27 Rdnr. 7. Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die hieran orientierte Entscheidung der Beklagten, die Eignung des Betriebs der Klägerin als Ausbildungsstätte für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau/-mann" gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zu verneinen, fehlerhaft, insbesondere unter Überschreitung des ihr einräumten Beurteilungsspielraums, getroffen worden ist. Das erkennende Gericht folgt den für diese Entscheidung maßgeblichen, im angefochtenen Bescheid vom 05.08.2013 niedergelegten Gründen und nimmt darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Richtigkeit der Bescheidbegründung wird durch das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren nicht in Frage gestellt. Diese Darlegungen rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts nicht die Annahme, dass in dem Betrieb der Klägerin die für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau/-mann" gesetzlich vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich erlernt werden können. Die wesentlichen und damit zwingend erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für diesen Ausbildungsberuf sind in § 15 der Verordnung über die Berufsbildung "Gastgewerbe" in Verbindung mit der Anlage I, II und IV der Anlage zu dieser Verordnung aufgezählt. Danach gehört zu den wesentlichen Tätigkeitsfeldern von Hotelfachkräften insbesondere das Ein- und Auschecken der Gäste, die Entgegennahme und Bearbeitung von Reservierungen, das Erstellen der Abrechnungen, das Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen mit Gästen, das Beantworten von Anfragen, das Erstellen von Angeboten, das Schreiben von Geschäftsbriefen und die weiteren, von der Beklagten aufgeführten hoteltypischen Tätigkeiten. Ein Hotelbetrieb ist gekennzeichnet durch eine hohe Fluktuation der Hotelgäste, deren kundengerechte Betreuung die Beherrschung der oben beschriebenen Fähigkeiten voraussetzt. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass diese vielfältigen Fähigkeiten im Betrieb der Klägerin umfassend nicht erlernt werden können. Soweit insbesondere die Arbeitsbereiche "Bearbeiten von Reservierungen und Erstellen von Abrechnungen" in Rede stehen, ist im Betrieb der Klägerin, welche "betreutes Wohnen" anbietet, die erforderliche Regelmäßigkeit und damit das notwendige Erlernen von Routine in diesen für das Gastgewerbe wesentlichen Bereichen nicht gewährleistet. Es ist angesichts der Art des Betriebes der Klägerin nicht davon auszugehen, dass dort täglich oder auch nur regelmäßig Reservierungsarbeiten oder sonstige zum Berufsbild einer Hotelfachkraft gehörende Routinetätigkeiten durchgeführt werden bzw. überhaupt durchgeführt werden können. So räumt die Klägerin selbst ein, dass in ihrem Betrieb Abrechnungen nur "pauschal" und nicht - wie es in Hotels üblich ist - spezifiziert ausgestellt werden. Etwaige Anfragen und Informationsgespräche im Betrieb der Klägerin dürften sich, wie die Beklagte zu Recht annimmt, im Hinblick auf die Kundschaft der Klägerin im Wesentlichen auf pflege- bzw. betreuungsspezifische Themen beziehen, welche als berufsfremd nicht zur Ausbildung einer Hotelfachkraft gehören. An dieser Beurteilung ändert die gelegentliche zusätzliche Beherbergung von Gästen im Betrieb der Klägerin nichts. Das Gericht teilt insgesamt die Einschätzung der Beklagten, dass ein Auszubildender all die in § 15 der VO über die Berufsbildung Gastgewerbe vorausgesetzten Fertigkeiten und Kenntnisse im Betrieb der Klägerin in branchentypischer Form nicht erlernen kann. Diese Beurteilung der Beklagten hält sich in dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb ist der Betrieb der Klägerin i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht geeignet, die für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau/-mann" erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich zu vermitteln. Dieses Eignungsdefizit kann auch nicht behoben werden. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.