OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1541/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0509.2K1541.11.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung bezüglich der Haltung von Farmnerzen. Der Kläger betreibt in S. , X. 7, eine Pelztierfarm mit ca. 1000 Nerzen zzgl. Jungtieren (Stand 2011). Mit Bescheid vom 30.05.2005 wurde dem Kläger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - die Erlaubnis erteilt, Nerze zu halten und zu züchten. Die Erlaubnis ist mit Nebenbestimmungen verbunden und mit einem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt versehen. Mit Schreiben vom 07.04.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zum 11.12.2011 die nächste Übergangsfrist nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung für Pelztiere ablaufe und ab diesem Zeitpunkt für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Gesamtgrundfläche von 3 qm pro Käfig zur Verfügung stehen müsse. Gleichzeitig bat der Beklagte den Kläger bis zum 20.04.2011 mitzuteilen, wie er die Anforderungen in seinem Betrieb bis zum 11.12.2011 umsetzen und ob er den Betrieb zum 12.12.2011 einstellen wolle. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten daraufhin dem Beklagten durch Schreiben vom 18.05.2011 mit, dass der Kläger die ab dem 12.12.2011 geltenden Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung nicht für verfassungskonform halte und darum bitte, vor Klärung der Rechtslage von ordnungsbehördlichen Maßnahmen abzusehen. Mit Ordnungsverfügung vom 10.06.2011 ordnete der Beklagte an, dass die Haltungseinrichtungen der Nerzhaltung des Klägers im Falle einer Fortführung der Nerzhaltung über den 11.12.2011 hinaus den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 des § 33 der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung zu entsprechen hätten. Dazu sei die Haltungseinrichtung für Nerze so zu erweitern, dass diese zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 qm aufweisen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Anordnung bis zum 11.12.2011 nicht nachkomme und ab dem 12.12.2011 weiterhin Nerze in der bestehenden Haltungseinrichtung halte, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger erfülle zwar aktuell die Anforderungen an das Halten von Pelztieren, die in Abschnitt 6 der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung festgelegt seien. Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung vom 30.11.2006 seien die Anforderungen an die Pelztierhaltung erheblich angehoben worden. Für bestehende Betriebe seien mehrere Übergangsfristen in die Verordnung aufgenommen worden. Ab dem 12.12.2011 gälten danach auch für den Betrieb des Klägers die in der Ordnungsverfügung beschriebenen Anforderungen. Da der Kläger nicht bereit sei, die Haltung seiner Pelztiere entsprechend den aktuell geltenden Zeitvorgaben zu ändern, sei aus Gründen des vorbeugenden Tierschutzes die Anordnung zu treffen gewesen. Ohne diese Anordnung werde ab dem 12.12.2011 ein rechtswidriger Zustand in der Haltung der Pelztiere bestehen. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 07.07.2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er durch den Betrieb seiner Nerzfarm weder aktuell gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoße noch ein solcher Verstoß in absehbarer Zeit erkennbar sei. Soweit sich der Beklagte diesbezüglich auf die geänderten Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung stütze, seien diese mit der Verordnungsermächtigung des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Darüber hinaus verstießen die Bestimmungen gegen das Grundgesetz sowie gegen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Die Ermächtigung des § 2 a des Tierschutzgesetzes ermögliche dem Verordnungsgeber die Einzelheiten der Intensivtierhaltung zu regeln, nicht jedoch deren grundsätzliche Zulässigkeit in Frage zu stellen. Die Ermächtigung reiche nur so weit, wie dies zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Ihre Grenze finde das Ausmaß der Verordnungsermächtigung damit im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Der Verordnungsgeber habe durch den Inhalt der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen seine Ermächtigung überschritten. Auch wenn eine zulässige Haltung von Nerzen theoretisch noch möglich sei, führe das Tierschutzrecht in diesem Fall faktisch zu einem Haltungsverbot. Die verordnete Form der Tierhaltung sei bei Beachtung der neuen Regelungen nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Dies gelte sowohl in Hinsicht auf die Vergrößerung der Gehegegrundflächen als auch erst recht hinsichtlich der später vorgesehenen Ausstattung der Haltungseinrichtung mit einem Schwimmbecken. Die insgesamt zu erwartenden Kostensteigerungen würden eine kostendeckende Vermarktung der erzeugten Pelze nicht mehr möglich machen. Der Verordnungsgeber habe das Ausmaß der ihm erteilten Ermächtigung bereits deshalb überschritten, weil sämtliche der fraglichen Regelungen aufgrund ihrer Ungeeignetheit nicht als erforderlich anzusehen seien. Darüber hinaus seien sie schon deshalb nicht erforderlich, weil sie unverhältnismäßig seien. Ein so erreichtes Verbot der Tierhaltung könne nicht im Verordnungswege ergehen. Es sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Die in Frage kommenden Regelungen verstießen somit gegen den Gesetzesvorbehalt. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber sein Verordnungsermessen insgesamt nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei weder der Sachverhalt vollständig ermittelt noch alle danach zu berücksichtigenden Belange umfassend abgewogen worden. Die Annahmen des Verordnungsgebers über die Grundbedürfnisse von Farmnerzen beruhten auf offenkundig unzutreffenden Annahmen. Zugleich liege aus den genannten Gründen ein unzulässiger Eingriff in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte des Klägers vor. Betroffen sei zunächst das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelungen machten eine wirtschaftlich sinnvolle Ausübung des Berufes des Nerzzüchters künftig unmöglich und stellten somit eine objektive Berufswahlregelung dar. Betroffen sei außerdem die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Befugnis, Nerze zur gewerbsmäßigen Pelzgewinnung zu halten, sei Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem beträfen die Regelungen das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil er als inländischer Nerzhalter gegenüber Nerzhaltern im EU-Ausland benachteiligt werde. Die Verordnung bewirke mithin eine Inländerdiskriminierung, die in der Regel gegen den Gleichheitssatz verstoße. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Regelungen auch gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht verstoßen dürften. Die durch sie bewirkte Verschärfung der Haltungsanforderungen sei zum einen als unzulässige Einfuhrbeschränkung für lebende Nerze und zum anderen auch als unzulässige Ausfuhrbeschränkung für Nerzpelze zu werten. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10.06.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, durch die Ordnungsverfügung des Beklagten solle sichergestellt werden, dass die Haltungsbedingungen in der Nerzfarm des Klägers den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung entsprächen. Der Kläger erfülle in seiner Nerzfarm die geltenden Voraussetzungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung nicht. Die Verordnung stehe mit höherrangigem Recht in Einklang, sie sei sowohl formell als auch materiell gesetzeskonform. Die Verordnung sei inhaltlich von der Verordnungsermächtigung des § 2 a Abs. 1 TierSchG gedeckt. Danach sei der Verordnungsgeber berechtigt, die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen. Die Verordnung enthalte insbesondere kein faktisches Verbot der Nerzhaltung, sondern setze die grundsätzliche Zulässigkeit der Käfighaltung von Nerzen voraus. Unter dieser Voraussetzung habe der Verordnungsgeber lediglich die Haltungsbedingungen näher ausgestaltet. Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Hennenhaltungsverordnung entspreche die dritte Änderungsverordnung zur Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung in Zweck und Ausmaß der durch den Gesetzgeber erteilten Ermächtigung. Der Verordnungsgeber sei sich der faktischen Wirkungen seiner Regelungen durchaus bewusst gewesen, habe diese allerdings nicht als Mittel eingesetzt, um eine Nerztierhaltung in Deutschland zu unterbinden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Pelztierhalter offenbar die Übergangsfrist von über 5 Jahren nicht genutzt hätten. Die Regelungen seien auch erforderlich gewesen, weil es darum gegangen sei, die offensichtlich tierschutzwidrige Art der Haltung von Nerzen in Nerzfarmen in Deutschland zu unterbinden. Die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen werde durch neuere und neueste Untersuchungen bestätigt. Dabei genüge es, die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse auszuwerten und der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies habe der Verordnungsgeber getan. Auch aus den vom Kläger dargestellten Umständen ergebe sich kein Ermittlungsdefizit. Auch die Auffassung des Klägers, die dritte Änderungsverordnung zur Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung verstoße gegen Grundrechte, sei unrichtig. Die dort normierten Haltungsbedingungen beträfen nicht das „Ob“ der Berufsausübung sondern das „Wie“ der beruflichen Betätigung. Als Berufsausübungsregelung seien die Vorschriften verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Tierschutz wegen seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 20 a GG ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstelle. Die Interessen der Züchter seien so weit wie möglich berücksichtigt worden, insbesondere durch langjährige, gestaffelte Übergangsregelungen. Diese ermöglichten es, sich auf die neuen Haltungsbedingungen einzustellen und den Betrieb unter Berücksichtigung dieser Bedingungen weiterzuführen. Eine unzulässige Inländerdiskriminierung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Die Haltungsanforderungen müsse jeder Betreiber einer Nerzfarm in der Bundesrepublik Deutschland beachten. Ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht liege schon deshalb nicht vor, weil weder die Einfuhr lebender Nerze in die Bundesrepublik Deutschland noch die Ausfuhr von Nerzpelzen aus der Bundesrepublik Deutschland behindert sei. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet. Ebenso haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Klagebegründung mit Schriftsatz vom 25.08.2011 sowie auf die Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 11.01.2012, sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die angefochtene Ordnungsverfügung findet in § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - ihre Rechtsgrundlage. Gem. § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gem. § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Konkretisiert werden die allgemeinen Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG durch die Vorgaben der Verordnung zum Schutze landwirtschaftlicher Nutztiere und andere zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV -). Gem. § 33 Abs. 1 TierSchNutztV dürfen Pelztiere nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen. Gem. § 33 Abs. 5 müssen die Haltungseinrichtungen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens für jedes ausgewachsene Tier und jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 m², mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 m² aufweisen (Abs. 5 Nr. 1). Gem. § 38 Abs. 18 TierSchNutztV dürfen Pelztiere abweichend von diesen Vorschriften nur noch bis zum 11.12.2011 gehalten werden. Diesen Vorgaben genügen die von dem Kläger verwendeten Haltungseinrichtungen unstreitig nicht. Nach Auffassung des Gerichts steht § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV mit höher rangingem Recht in Einklang. Die Vorschrift hält sich im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, ist formell und materiell verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Die Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 2a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG. Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften über Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere sowie u.a. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren zu erlassen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung, die eine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung enthält, bestehen nicht. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, in: juris. Die Vorschrift des § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV konkretisiert die allgemeinen Haltungsanforderungen. Insbesondere enthält sie keine Entscheidung über das „Ob“ der gewerblichen Käfighaltung von Nerzen. Vielmehr setzt sie die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Form der Tierhaltung voraus. Sie bestimmt lediglich, unter welchen näheren Voraussetzungen eine gewerbliche Käfighaltung betrieben werden darf. Da der parlamentarische Gesetzgeber insoweit die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Massentierhaltung getroffen hat, ist der Parlamentsvorbehalt, der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, gewahrt. So BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O. Zur Frage der Beurteilung, ob die Verordnung auf der Grundlage des § 2a Abs. 1 TierSchG verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, schließt sich das Gericht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2012 - 1 A 31/12 -, veröffentlicht in juris) an: „Da die Bestimmtheit von § 2a Abs. 1 TierSchG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, ist der Verordnungsgeber per se befugt, Anforderungen an die Haltung von Nerzen zu normieren, die nicht ein ausdrückliches Verbot der Nerzhaltung beinhalten. Ob diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsausübung oder gar zu einem faktischen Berufsverbot führen, ist auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu erörtern. Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 2a Abs. 1 TierSchG zugelassen. Ferner gilt, dass Verschärfungen in den Anforderungen an Betreiberpflichten, rühren sie aus Tierschutz-, Umwelt-, oder Naturschutzgesichtspunkten her, naturgemäß in der Regel wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen zeitigen, die, wie auch hier geltend gemacht, durchaus existentielle Bedeutung haben können. Wenn solche grundsätzlich zulässigen, aus gesetzlichen Vorgaben gebotenen Regelungen zu Einzelheiten der jeweilig zu stellenden Anforderungen durch den Verordnungsgeber nicht mehr geregelt werden dürften, weil dies für einzelne oder viele Betreiber zur wirtschaftlichen Unrentabilität führt, wären solche dynamischen Betreiberpflichten, ob im Immissionsschutz oder auch Tierschutz oder sonstigen Gebieten, durch den Verordnungsgeber nicht regelbar.“ Nach Auffassung des Gerichts entspricht § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchutzNutztV auch den Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung insoweit, als Anforderungen an die Haltung von Tieren nur dann näher bestimmt werden dürfen, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Mit dieser Voraussetzung wird nicht lediglich ein tierschutzrechtliches Minimalprogramm festgesetzt. Ebenso wenig bestimmt das Gesetz eine konkrete Obergrenze für die Verwirklichung tierschützender Grundsätze. Innerhalb des Regelungsermessens des Verordnungsgebers ist vielmehr jede tierschutzrechtliche Normierung zulässig, durch welche die Grundrechte der Tierhalter nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. So BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 - a.a.O. Der Verordnungsgeber verfügt wie der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, der nur in begrenztem Umfang gerichtlich überprüft werden kann. Nach Auffassung des Gerichts bestehen hier auch keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung der verschärften Haltungsbedingungen zur Förderung der Ziele des Tierschutzes. Die Regelung dient dazu, die Haltungsbedingungen für Pelztiere zu verbessern. Zwar macht der Kläger geltend, dass es in der Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen darüber gebe, inwieweit ein größeres Platzangebot das Wohlbefinden der Nerze - insbesondere der domestizierten Farmnerze - verbessere, dies schränkt jedoch den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers grundsätzlich nicht ein. Vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2012 - 1 A 31/12 -, a.a.O. m. w. N. Zur Frage der Eignung führen das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 09.03.2012 - 1 K 1596/11 - in: juris) ebenso wie auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im oben angegebenen Urteil aus: „Der Verordnungsgeber ist weder verpflichtet, auf die Regelung eines Lebensbereichs zu verzichten, so lange insoweit in der Wissenschaft noch Kontroversen bestehen bzw. einzelne Fragen noch nicht erschöpfend geklärt sind. Noch muss er in derartigen Fällen entsprechende Forschungen in Auftrag geben, bis sämtliche wissenschaftliche Streitfragen ausgeräumt sind. Anderenfalls müsste er ‑ bzw. der Gesetzgeber - auch in vielen anderen Sachbereichen, nicht nur auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, untätig bleiben. Dass einzelne Fragen noch ungeklärt oder umstritten sind, stellt in der Wissenschaft keinen atypischen Ausnahmefall dar. Wissenschaftliche Kontroversen sind - gerade im naturwissenschaftlichen Bereich - vielmehr etwas Alltägliches. In derartigen Situationen genügt der Verordnungsgeber seiner Ermittlungspflicht, wenn er die verschiedenen wissenschaftlichen Positionen zur Kenntnis nimmt, auswertet und sich einer vertretbaren Auffassung anschließt, die keine Außenseiterposition darstellt. Damit (der Existenz verschiedener wissenschaftlicher Aussagen) wird nur ausgesagt, dass für das Wohlbefinden der Tiere verschiedene Faktoren - u.a. die zur Verfügung stehende Grundfläche - von Bedeutung sind, wodurch die grundsätzliche Eignung der Bestimmung nicht in Frage gestellt wird. Dass eine Vergrößerung der Mindestgrundfläche geeignet ist, das Wohlbefinden der Nerze zu fördern, gilt unabhängig von der wissenschaftlichen Kontroverse darüber, ob und in welchem Grade Nerze als domestiziert anzusehen sind. … Selbst wenn das erkennende Gericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Domestikation inzwischen abgeschlossen sein sollte, führt dies nicht dazu, § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV die Eignung zur Förderung des Tierschutzes abzusprechen.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist des Weiteren auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum im Übrigen überschritten hätte. Das gilt sowohl für die Festlegung der konkreten Mindestfläche für die Käfige zur Haltung von Nerzen als auch für die Frage, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Entwicklung eines Marktes für „Pelze aus tiergerechter Haltung“ sei möglich, zutrifft. Es reicht insofern aus, dass der Verordnungsgeber auf Basis der ihm zur Zeit des Erlasses der Verordnung zur Verfügung stehenden Tatsachen eine Prognose stellt, die nicht unvertretbar ist. So Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, a.a.O. m.w.N. Auch nach Auffassung des Gerichts verstößt die maßgebliche Vorschrift des § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV nicht gegen Grundrechte. Es ist weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Die Verpflichtung des Klägers zur Anpassung der Größen seiner Haltungseinrichtungen ist eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betreiber von Nerzfarmen ihre Berufsausübung einstellen werden - was inzwischen in den meisten Fällen auch so eingetroffen ist -, jedoch genügt § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV auch unter Berücksichtigung der Intensität dieses Eingriffs verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Vorschrift dient der Verwirklichung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, denn die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber durch Art. 20a GG geeignete Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen, und sie hält sich in den Grenzen des aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die hohen wirtschaftlichen Belastungen für die Betreiber der Nerzfarmen müssen nach insoweit vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers hinter den Belangen des Tierschutzes zurückstehen, zumal die mit der Neuregelung der TierSchNutztV verbundenen wirtschaftlichen Belastungen - jedenfalls zum Teil - durch die vorgesehenen Übergangsregelungen abgemildert werden. Auch insofern ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, es gebe kein gleich geeignetes Mittel zum beabsichtigten Schutz der gehaltenen Nerze, das die Rechte der Pelztierhalter weniger beeinträchtige, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und liegt im Bereich seines Beurteilungsspielraums. Das Gericht teilt die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dass insofern auch die Zielrichtung eines ethisch begründeten Tierschutzes zu berücksichtigen ist. Da diese konkrete Form der Massentierhaltung nur zur Herstellung eines überwiegend als Luxusgut betrachteten Erzeugnisses dient, ist sie aus ethischer Sicht abweichend von anderen Formen der Massentierhaltung, die etwa der Ernährung dienen, zu bewerten. Art. 14 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da Art. 14 Abs. 1 GG das Erworbene und die Ergebnisse geleisteter Arbeit umfasst, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb und die Betätigung selbst. Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch eine etwaige unzulässige Inländerdiskriminierung kommt nicht in Betracht, da die hier fragliche Vorschrift nicht zu einer Besserstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern führt. Sie findet vielmehr auf alle Betreiber von Nerzfarmen in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die Ausführungen der den Beteiligten bekannten Urteile des VG Münster vom 09.03.2012 sowie des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29.08.2012. Das Gericht schließt sich insofern in vollem Umfang diesen Ausführungen an, auch soweit sie die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 33 TierSchNutztV mit dem maßgeblichen Europäischen Recht bejahen. Der Beklagte hat nach alledem auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte durfte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung verlangen, dass der Kläger die Nerze im Einklang mit dem derzeitig geltenden Recht hält. Die Androhung des Zwangsgeldes findet seine Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.