Beschluss
1 L 867/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0516.1L867.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 1 K 3946/13 gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.11.2013 wird wiederhergestellt und bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Kammer hat die Parteibezeichnung in der Antragschrift nach Heranziehung des streitgegenständlichen Bescheides dahin ausgelegt, dass der Antrag von der Antragstellerin, vertreten durch die E. W. GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerinnen, gestellt worden ist. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO, der im einstweiligen Rechtschutzverfahren analoge Anwendung findet, 3 vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 82, Rdnr. 11, 4 muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Bezeichnung des Klägers muss so eindeutig sein, dass das Gericht unschwer die Identität der Partei feststellen kann. Als prozessuale Willenserklärungen sind aber auch die Parteibezeichnungen nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn auszulegen. 5 Vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1977 – VII ZR 167/76 –, NJW 1977, 1686. 6 Die Bezeichnung der Partei in der Klageschrift allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. 7 Vgl. BGH, Urteil vom 16.5.1983 – VIII ZR 34/82 –, NJW 1983, 2448. 8 Die Auslegung der in der Antragschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag durch die Antragstellerin, vertreten durch die E. W. GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerinnen, erhoben wurde. Die Auslegung der Parteibezeichnung ergibt sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls: Der streitgegenständliche Bescheid vom 28.11.2013 ist an die Geschäftsführerinnen der Vertreterin der Antragstellerin adressiert. Demgegenüber ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass Adressatin der Verfügung die Antragstellerin ist. In der Antragschrift vom 20.12.2013 sind als Antragstellerinnen die Geschäftsführerinnen der Vertreterin der Antragstellerin in Person bezeichnet. Aus der Begründung der Antragschrift ergibt sich aber, dass diese als Geschäftsführerinnen der Vertreterin der Antragstellerin auftreten und in dieser Funktion für die Antragstellerin Klage erheben. 9 Der sinngemäße Antrag der Antragsstellerin, 10 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bauordnungsverfügung vom 28.11.2013 wieder herzustellen und bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, 11 ist zulässig und begründet. 12 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen überschlägigen Bewertung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtswidrig. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung besteht kein öffentliches Interesse. 13 Die Voraussetzungen der für die streitgegenständliche Bauordnungsverfügung in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, § 87 BauO NRW und § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sind nicht gegeben. 14 Voraussetzung für eine auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung ist nach ständiger Rechtsprechung die formelle Illegalität einer baulichen Anlage. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2011 – 7 B 643/11 –, juris und Beschluss vom 06.07.2009 – 10 B 61/09 –, BauR 2009, 1719. 16 Daran fehlt es hier. Das von der Antragsstellerin betriebene E. -Hotel ist nach den der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgängen in seinem derzeitigen Zustand – insbesondere ohne eine Abtrennung des Treppenraumes durch Wände mit Öffnungen in der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse – genehmigt worden. 17 Auch § 87 BauO NRW kann nicht als Rechtsgrundlage für die streitige Ordnungsverfügung dienen. Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nicht den Vorschriften der BauO NRW, kann gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Auf § 87 BauO NRW kann demnach ein Anpassungsverlangen gestützt werden. Eine Nutzungsuntersagung kann jedoch nicht auf der Rechtsgrundlage des § 87 BauO NRW ergehen, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.1990 – 7 B 855/90 –, NVwZ-RR 1991, 283 (zu § 82 BauO NW a.F.), OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2005 – 10 B 151/05 –, n.V, 19 sondern kann nur ggf. zusätzlich zu einem Anpassungsverlangen ausgesprochen werden. 20 Vgl. OVG NRW zu § 58 BauO NRW a.F., Beschluss vom 13.07.1990, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2011 – 2 B 740/11 –, juris; Boeddinghaus / Hahn / Schulte / Radeisen, BauO NRW, Stand Oktober 2007, § 87, Rdnr. 27. 21 Die Anpassung der baulichen Anlage an die geltenden Brandschutzvorschriften hat die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid aber nicht verfügt. Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten ist die hier lediglich ergangene Nutzungsuntersagungsverfügung auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin Kenntnis hinsichtlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen hatte – dies hilft über die fehlende formelle Illegalität als notwendige Voraussetzung für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nicht hinweg. 22 Auch § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW kommt vorliegend nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach können auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75 BauO NRW) oder einer Zustimmung nach § 80 BauO NRW Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Anforderungen i.S.d. 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 28.11.2013 jedoch nicht formuliert. 23 Die Androhung unmittelbaren Zwangs teilt das rechtliche Schicksal der Grundverfügung. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung vom 28.11.2013 enthaltene Androhung war insoweit anzuordnen. 24 Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin – die weitere Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes auch trotz des stattgebenden Beschlusses nicht im Verantwortungsbereich der Kammer liegt. Nach wie vor haben nicht die Gerichte, sondern vielmehr die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG.