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Urteil

11 K 3593/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen durchgreifender Anhaltspunkte für systematische illegale Aufstellung von Altkleidercontainern rechtfertigt dies nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG die Untersagung einer angezeigten Sammlung wegen Unzuverlässigkeit. • Die Zuverlässigkeitsprüfung im KrWG richtet sich nach den Grundsätzen zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 35 GewO); auch wiederholte Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Pflichten können Unzuverlässigkeit begründen. • Fehlende oder unzureichende Angaben zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG sowie die Nichtnachreichung verlangter Unterlagen rechtfertigen ergänzend eine Untersagung nach § 62 KrWG.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Alttextiliensammlung wegen Unzuverlässigkeit und unvollständiger Anzeige • Bei Vorliegen durchgreifender Anhaltspunkte für systematische illegale Aufstellung von Altkleidercontainern rechtfertigt dies nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG die Untersagung einer angezeigten Sammlung wegen Unzuverlässigkeit. • Die Zuverlässigkeitsprüfung im KrWG richtet sich nach den Grundsätzen zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 35 GewO); auch wiederholte Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Pflichten können Unzuverlässigkeit begründen. • Fehlende oder unzureichende Angaben zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG sowie die Nichtnachreichung verlangter Unterlagen rechtfertigen ergänzend eine Untersagung nach § 62 KrWG. Die Klägerin betreibt bundesweit gewerblich das Einsammeln von Alttextilien mittels Container und zeigte Sammlungen im Kreis und der Stadt Q. an. Die Behörde beanstandete die Anzeige wegen unvollständiger Angaben zur schadlosen Verwertung, zu bisherigen Sammlungen und zu Containerstandorten und forderte Unterlagen nach. Die Klägerin ergänzte teilweise Angaben, benannte aber nicht alle verlangten Nachweise und verweigerte in Teilen die Vorlage von Nutzungserlaubnissen. Die Stadt Q. monierte, dass bereits hochwertige Eigenerfassung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe und die Funktionsfähigkeit gefährdet wäre. Die Behörde untersagte daraufhin die angezeigte Sammlung mit Verweis auf unvollständige Anzeige und – für das Stadtgebiet – auf überwiegende öffentliche Interessen. Die Klägerin klagte und rügte u.a. fehlende Rechtsgrundlage für eine Untersagung wegen unvollständiger Unterlagen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die Klägerin wird jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Untersagung stützt sich vorrangig auf § 18 Abs.5 Satz2 1. Alt. KrWG (Unzuverlässigkeit) und ergänzend auf § 62 KrWG wegen unvollständiger Anzeige. • Maßstab der Zuverlässigkeit: Mangels abfallrechtlicher Definitionen gilt die gewerberechtliche Zuverlässigkeitslehre (vgl. § 35 GewO). Wiederholte und systematische Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Pflichten, insbesondere das massenhafte illegale Aufstellen von Containern ohne Sondernutzungserlaubnis oder privatrechtliche Gestattung, sprechen für Unzuverlässigkeit. • Tatsachenfeststellung: Aus Akten, Dokumentationen anderer Behörden, Gerichtsbeschlüssen, vorgelegten Verträgen und öffentlich zugänglichen Berichten ergibt sich ein planvolles, wiederkehrendes Fehlverhalten der Klägerin und damit durchgreifender Anlass zu erheblichen Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit. • Mitwirkungspflicht: Die Klägerin kam gerichtlichen Verfügungen zur Vorlage von Nutzungs- und Genehmigungsnachweisen nicht nach; das Unterlassen begründet zu ihren Lasten die Unvollständigkeit der Anzeige. • Verhältnismäßigkeit: Die Untersagung ist verhältnismäßig; sie bezieht sich nur auf die angezeigte Sammlung, die Verstöße sind erheblich und dauerhaft, mildere Mittel sind nicht ersichtlich. • Ergänzende Rechtsgrundlage: Unabhängig von der Unzuverlässigkeit begründet die unvollständige Darlegung der Verwertungswege nach § 18 Abs.2 Nr.4 und 5 KrWG sowie die Nichtnachreichung geforderter Unterlagen eine Untersagung nach § 62 KrWG. Die Klage wird abgewiesen; die Untersagungsverfügung vom 17.10.2013 ist rechtmäßig. Das Gericht hat festgestellt, dass bei der Klägerin bzw. den für Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit vorliegen, weil wiederholt und systematisch Altkleidercontainer ohne erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder privatrechtliche Gestattungen aufgestellt wurden. Zudem war die Anzeige unvollständig, insbesondere hinsichtlich der Darlegung schadloser Verwertungswege, und erforderliche Nachweise wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Aufgrund dessen rechtfertigt sowohl die Unzuverlässigkeit nach § 18 Abs.5 Satz2 KrWG als auch die unvollständige Anzeige nach § 62 KrWG die Untersagung der angezeigten Sammlung; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.