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Urteil

6 K 3740/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ununterbrochenem, qualitativ einheitlichem Jugendhilfebedarf bildet die aufeinanderfolgende Hilfe eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinn. • Ist die Personensorge nach Beginn der Leistung keinem Elternteil mehr zugeordnet, bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bestehen. • § 105 Abs. 3 SGB X begrenzt den Erstattungsanspruch: Erstattungspflicht eines zuständigen Trägers besteht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm konkret bekannt wurde, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen. • Konkrete, positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters über den Bedarfsfall ist erforderlich; bloße frühere Leistungsbewilligung oder allgemeines Wissen um eine frühere Hilfebedürftigkeit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Jugendhilfekosten: Kenntnis des zuständigen Trägers nach §105 Abs.3 SGB X entscheidend • Bei ununterbrochenem, qualitativ einheitlichem Jugendhilfebedarf bildet die aufeinanderfolgende Hilfe eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinn. • Ist die Personensorge nach Beginn der Leistung keinem Elternteil mehr zugeordnet, bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bestehen. • § 105 Abs. 3 SGB X begrenzt den Erstattungsanspruch: Erstattungspflicht eines zuständigen Trägers besteht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm konkret bekannt wurde, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen. • Konkrete, positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters über den Bedarfsfall ist erforderlich; bloße frühere Leistungsbewilligung oder allgemeines Wissen um eine frühere Hilfebedürftigkeit genügen nicht. Die Klägerin verlangt Erstattung ungedeckter Kosten für Jugendhilfeleistungen an K. N. für den Zeitraum 01.01.2008 bis 03.11.2011 in Höhe von 179.622,52 €. Die Hilfe begann Mitte Februar 2005 mit Bewilligung von Pflegegeld durch den Beklagten und wurde trotz Unterbrechung durch einen Klinikaufenthalt in eine betreute Wohnform fortgeführt. Nach vorübergehender Fallabgabe schloss der Verwaltungsvorgang des Beklagten im Januar 2007; die Klägerin übernahm ab März 2007 die Hilfe und trug die Kosten. Im November 2011 meldete sich die Klägerin erneut beim Beklagten und beantragte Kostenerstattung. Der Beklagte erkannte zunächst Zuständigkeit an, zog die Kostenzusage aber für den streitigen Zeitraum zurück. Streitpunkt ist, ob der Beklagte schon vor dem 04.11.2011 von den tatsächlichen Voraussetzungen seiner Leistungspflicht Kenntnis hatte, sodass er die von der Klägerin getragenen Kosten hätte erstatten müssen. • Rechtliche Grundlage und Anspruchsaufbau: Nach § 105 Abs.1,2 SGB X ist der zuständige Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, wenn ein unzuständiger Träger Leistungen erbracht hat; § 105 Abs.3 SGB X schränkt diesen Anspruch für Träger der Jugendhilfe ein und setzt Kenntnis des zuständigen Trägers voraus. • Einheitlichkeit der Leistung: Die seit Februar 2005 erbrachten Hilfen bilden eine einheitliche, kontinuierliche Jugendhilfeleistung. Zeitliche Unterbrechungen durch Klinikaufenthalte waren kurz und rechtlich unschädlich; Wechsel der konkreten Hilfeart (Pflegegeld zu §34 SGB VIII) berührt die Einheit nicht. • Örtliche Zuständigkeit: Zum Leistungsbeginn hatte die Mutter unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalt und die Mutter war personensorgeberechtigt; daher war der Beklagte örtlich zuständig. Dass später kein Elternteil mehr Personensorge hatte, ändert die bisher begründete Zuständigkeit nicht (§86 Abs.5 Satz2 Alt.2 SGB VIII). • Kenntnisanforderung nach §105 Abs.3 SGB X: Der Erstattungsanspruch besteht erst ab dem Zeitpunkt, an dem dem zuständigen Sachbearbeiter konkret und positiv bekannt war, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen. Nicht ausreichend ist allein, dass der Träger früher Leistungen erbracht oder allgemein Kenntnis von einer früheren Hilfebedürftigkeit hatte. • Anwendung auf den Streitfall: Der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten hatte nach Schließung des Verwaltungsvorgangs im Januar 2007 für fast fünf Jahre keine konkrete Kenntnis vom Fortbestand des Hilfebedarfs. Die zwischenzeitlich beim Amtsvormund vorhandenen Informationen sind nicht personenidentisch mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters und daher unbeachtlich. • Folgerung: Da dem Beklagten vor dem 04.11.2011 keine konkrete Kenntnis über die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht für den streitigen Zeitraum nachgewiesen ist, greift die Beschränkung des §105 Abs.3 SGB X und die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch für die geltend gemachte Zeit. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Erstattung der von ihr getragenen Jugendhilfekosten für den Zeitraum 01.01.2008 bis 03.11.2011. Der Beklagte war zwar materiell für die Hilfe örtlich zuständig, ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert jedoch an § 105 Abs.3 SGB X, weil der zuständige Sachbearbeiter erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 04.11.2011 konkret Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht erlangte. Früheres allgemeines Wissen oder frühere Leistungserbringung genügen nicht, ebenso wenig die Kenntnisse des amtsvormundschaftlich tätigen Mitarbeiters, der nicht personenidentisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter war. Die Kostenentscheidung folgt dem Urteil; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde getroffen.