Beschluss
1 L 401/14
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung anordnen.
• Bei der Interessenabwägung überwiegt hier das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die angegriffenen Zwangsgeldfestsetzungen voraussichtlich rechtswidrig sind.
• Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes setzt voraus, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder kein aufschiebender Rechtsbehelf besteht und die Verpflichtung innerhalb der angedrohten Frist nicht erfüllt wurde (§ 55 Abs.1, § 64 VwVG NRW).
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung • Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung anordnen. • Bei der Interessenabwägung überwiegt hier das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die angegriffenen Zwangsgeldfestsetzungen voraussichtlich rechtswidrig sind. • Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes setzt voraus, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder kein aufschiebender Rechtsbehelf besteht und die Verpflichtung innerhalb der angedrohten Frist nicht erfüllt wurde (§ 55 Abs.1, § 64 VwVG NRW). Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2014, mit dem ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € festgesetzt und ein Zwangsgeld von 8.000 € für den Wiederholungsfall angedroht wurde. Vorgeschichte ist eine Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2013, die der Antragstellerin untersagte, ein Wohngebäude als Unterkunft für ausländische Arbeitnehmer zu nutzen, weil eine Überbelegung mit rund 17 Personen festgestellt worden war. Nach Neuvermietung Mitte August 2013 wohnten nach Erkenntnissen der Kammer nur noch die in Mietverträgen genannten Personen, sieben weitere Erwachsene und ein Kind; die aktuelle Meldesituation wies 12 Personen ausländischer Herkunft aus. Die Antragstellerin erhob Klage gegen die Zwangsgeldandrohung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 19. Mai 2014. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Festsetzungen und Androhungen der Zwangsgelder auf rechtmäßiger Grundlage beruhten. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Gemäß § 80 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfällt die aufschiebende Wirkung bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung; nach § 80 Abs.5 VwGO kann das Gericht jedoch Aufschub anordnen. • Interessenabwägung: Es war zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Aufschubinteresse der Antragstellerin abzuwägen; das Gericht hält das Aufschubinteresse für überwiegend. • Substanzielle Prüfung der Voraussetzungen: Nach § 55 Abs.1 VwVG NRW setzt die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes voraus, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder kein aufschiebender Rechtsbehelf besteht, und nach § 64 Satz1 VwVG NRW, dass die Verpflichtung innerhalb der angedrohten Frist nicht erfüllt wurde. • Tatbestandliche Bewertung: Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die beanstandete Überbelegung zum Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung nicht mehr in der ursprünglich festgestellten Form bestand und die derzeitige Belegung baugenehmigungskonform ist. • Rechtsfolgen: Wegen der erheblichen und überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 € als auch der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 8.000 € ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung an. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.750 € festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 19. Mai 2014 wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1294/14 ist angeordnet. Die Kammer hielt nach summarischer Prüfung überwiegende Gründe dafür, dass die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt war, das weitere Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € festzusetzen und ein Zwangsgeld von 8.000 € anzudrohen, weil die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung (§§ 55, 64 VwVG NRW) nicht eindeutig vorlagen und die aktuelle Belegung vermutlich baugenehmigungskonform ist. Aufgrund dessen überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse der Behörde. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.750 € festgesetzt.