Urteil
7 K 596/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0625.7K596.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die anlässlich des Aufenthalts der Schwägerin des Klägers im Bundesgebiet entstanden sind. Die am 03.12.1985 geborene Schwägerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Guinea. Mit einem 30tägigen Besuchsvisum reiste sie 2006 zu ihrer Schwester, der Ehefrau des Klägers, in das Bundesgebiet ein. Der Kläger hatte zuvor im Visumsverfahren am 20.04.2006 eine sog. Verpflichtungserklärung abgegeben. Wegen des Inhalts dieser Verpflichtungserklärung und einer durchgeführten „Bonitätsprüfung“ wird auf Blatt 103 - 105 der Beiakte IX Bezug genommen. 3 Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums verließ die Schwägerin das Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 25.05.2007 unter Aliaspersonalien einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gab sie u.a. an, am 01.01.1991 in Conakry geboren zu sein. 4 Mit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylbegehren der Schwägerin ab. Gleichzeitig stellte es jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für die Schwägerin hinsichtlich Guinea fest. 5 Unter dem 16.08.2007 beantragte die Schwägerin die Erteilung eines Reiseausweises. Am 18.08.2007 geriet sie wegen des Vorwurfs der Identitätstäuschung in Untersuchungshaft. Der Kläger hatte die Schwägerin zur Ausländerbehörde der Stadt N. verbracht und dort auch das Passdokument der Schwägerin übergeben. Die Gültigkeitsdauer des Passdokumentes war auf den 04.04.2011 bestimmt. In dem Dokument waren zwei Kinder der Schwägerin eingetragen, bei denen es sich tatsächlich um Kinder der Ehefrau des Klägers handelte. Ihren Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises und eines darin evtl. enthaltenen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nahm die Schwägerin am 03.02.2010 zurück. 6 Nach Bekanntwerden der wahren Identität der Schwägerin leitete das Bundesamt am 01.10.2007 ein Rücknahmeverfahren betreffend die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Schwägerin ein. 7 In der Folgezeit erhielt die Schwägerin weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Duldung; die zuständige Ausländerbehörde stellte ihr vielmehr „Ausländerbehördliche Bescheinigungen“ aus. 8 Unter dem 06.11.2007 attestierte der Anstaltsarzt der JVA L. der Schwägerin das Vorliegen einer Hepatitis-B Infizierung. 9 Mit Urteil vom 08.11.2007 verurteilte das Amtsgericht C. -H. die Schwägerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet in Tatmehrheit mit versuchter mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtgeldstrafe von 84 Tagessätzen. Am gleichen Tage wurde die Schwägerin aus der U-Haft entlassen. 10 In der Zeit vom 16.07.2007 bis zum 31.10.2007 gewährte die Beklagte der Schwägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) in Höhe von 569,90 €. 11 Mit Bescheid vom 09.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung dieser Leistungen auf. Dabei verwies sie auf die Regelung des § 68 AufenthG. Mit Bescheid vom gleichen Tage wies die Beklagte der Schwägerin eine Unterkunft unter der Anschrift Am I. in P. zu. Ab dem 01.12.2007 hatte die Schwägerin ihre Wohnung in der Q.-------straße in P. zu nehmen. 12 Mit Bescheid vom 15.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 159,39 € für die von der Schwägerin genutzte Wohnung in P. , Am I. auf. 13 Am 23.11.2007 erklärte die Bundespolizeidirektion, dass der vom Kläger seinerzeit vorgelegte Pass der Schwägerin als echt und unverfälscht eingestuft werde. 14 Gegen den Bescheid vom 09.11.2007 erhob der Kläger am 28.11.2007 Widerspruch. Gegen den Bescheid vom 15.11.2007 erhob er am 06.12.2007 Widerspruch. Dies entsprach den den Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen. 15 Unter dem 14.01.2008 kündigte der Kläger vorsorglich gegenüber der Stadt N. die von ihm im April 2006 abgegebene Verpflichtungserklärung. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2009 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück und verwies diesen auf eine Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht L. . 17 Daraufhin erhob der Kläger am 06.04.2009 Klage vor dem Sozialgericht L. . Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.05.2009 an das Sozialgericht E. . Mit Beschluss vom 30.06.2011 verwies das Sozialgericht E. den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. Dieses führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 2120/11 weiter. 18 Bereits mit Bescheid vom 01.09.2009 hatte das Bundesamt seine im Bescheid vom 29.06.2007 getroffene Feststellung über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft betreffend die Schwägerin zurückgenommen und gleichzeitig festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Ausweislich einer Mitteilung des Bundesamtes vom 12.10.2009 ist der Bescheid seit dem 22.09.2009 bestandskräftig. 19 Mit Bescheid vom 12.01.2010 – bestandskräftig seit dem 09.07.2010 - lehnte das Bundesamt einen Antrag der Schwägerin auf Änderung der im Bescheid vom 01.09.2009 getroffenen Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG ab. Ferner drohte es der Schwägerin die Abschiebung nach Guinea an. 20 Unter dem 04.03.2010 erklärte die Zentrale Ausländerbehörde E1. , dass kein Versuch der Abschiebung der Schwägerin mit dem hinsichtlich des Eintrags der Kinder verfälschten, vorliegenden Passdokument erfolgen solle. Man rate die Beschaffung eines Passersatzpapieres an. 21 Mit Urteil vom 19.09.2012 – 7 K 2120/11 – wies die erkennende Kammer die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 09.11.2007 und 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 ab. Zu deren Begründung hatte der Kläger ausgeführt, dass die Schwägerin von ihm und seiner Ehefrau gebeten worden sei, die Kinder seiner Ehefrau von Conakry aus nach Deutschland zu begleiten. In diesem Zusammenhang habe er die streitige Verpflichtungserklärung abgegeben. Dabei sei er davon ausgegangen, dass ein Besuchsvisum für einen Zeitraum von maximal drei Monaten erteilt werde. Dementsprechend habe er in der Verpflichtungserklärung angegeben, dass die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts drei Monate betrage. Dass letztlich ein kurzfristigeres Besuchsvisum erteilt worden war, habe die Schwägerin ihm verschwiegen. In der Folge sei es zu einem Zerwürfnis gekommen. Durch einen Zufall habe er dann erfahren, dass sich die Schwägerin in L1. /Kreis N. -M. bei einem Bekannten aufhalte. Er habe für die Schwägerin ein Flugticket für die Ausreise am 10.03.2007 besorgt. Die Schwägerin sei dann jedoch „geflohen“. Während des weiteren Jahres sei die Schwägerin verschwunden geblieben. Er habe immer versucht, den Aufenthaltsort der Schwägerin ausfindig zu machen, um dafür Sorge zu tragen, dass diese wieder zurück nach Guinea reise. Zudem habe er selbst das Bundesamt angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die von der Schwägerin geltend gemachten Asylgründe möglicherweise vorgeschoben seien. All diese Gesichtspunkte habe die Beklagte bei der von ihr getroffenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Eine Verpflichtungserklärung verliere zudem ihre Wirksamkeit, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung hineinwachse. Eine Verpflichtungserklärung könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich solcher Mittel sein, die danach aufgewendet worden seien. Mit der Stellung des Asylantrages durch die Beigeladene sei ein dementsprechender anderer Aufenthaltszweck gegeben. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten könnten von daher nicht mehr begehrt werden. Des Weiteren sei die Verpflichtungserklärung mit Blick auf ihre Geltungsdauer nicht hinreichend bestimmt genug. Sie entspreche deshalb nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 22 Mit Bescheid vom 06.12.2012 forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung von der Schwägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 gewährten öffentlichen Leistungen nach dem AsylblG in Höhe von 28.686,91 €. 23 Dagegen erhob der Kläger unter dem 07.01.2013 Widerspruch. U.a. bestritt er den in Ansatz gebrachten Erstattungsbetrag der Höhe nach. 24 Mit Bescheid vom 30.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei führte sie aus, dass sich der Betrag aus Regelleistungen für den Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2012 in Höhe von 17.759,17 € und während dieses Zeitraumes angefallener Kosten der Krankenhilfe in Höhe von 10.927,74 € zusammensetze. 25 Am 14.02.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 26 Mit Bescheid vom 04.03.2013 lehnte das Bundesamt einen weiteren Wiederaufgreifensantrag der Schwägerin ab. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin zurück. 27 Am 04.11.2013 erklärte die Schwägerin gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, dass sie nicht bereit sie, sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. 28 Am 12.02.2014 reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag um 843,20 €. Von den geltend gemachten Kosten der Krankenhilfe über 4.113,18 € könne sie nur einen Betrag von 3.269,98 € belegen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit darauf hin in der mündlichen Verhandlung insoweit für erledigt erklärt. 29 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er bestreite die in Ansatz gebrachten Krankenhilfekosten. Insoweit sei eine Übersendung der zu Grunde liegenden Apothekenabrechnungen nicht erfolgt. Des Weiteren ergebe sich aus Blatt 402 der Leistungsakte, dass die Beklagte einen Erstattungsanspruch bei der S. C1. angemeldet habe. Es sei nicht erkennbar, dass über diesen Anspruch bereits entschieden worden sei. Darüber hinaus sei die im April 2006 abgegebene Verpflichtungserklärung nicht mehr wirksam. Bei Abgabe der Erklärung sei er davon ausgegangen, sich nur für einen Zeitraum von drei Monaten verpflichten zu wollen. Die durchgeführte Bonitätsprüfung sei nicht korrekt gewesen. Jedenfalls mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Schwägerin am 29.07.2007 habe der Verpflichtungszeitraum sein Ende gefunden. Mit Schreiben vom 14.01.2008 habe er die Verpflichtungserklärung auch gekündigt. Des Weiteren habe die Schwägerin zumindest bis April 2011 über ein gültiges Passdokument verfügt. Das bedeute, auch noch nach der Rücknahme der die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Entscheidung des Bundesamtes sei eine Aufenthaltsbeendigung ohne Weiteres möglich gewesen. Gleichwohl sei davon Abstand genommen worden. Etwaige Wiederaufgreifensanträge der Schwägerin änderten daran nichts. Schließlich liege ein Ausnahmefall vor, welcher auf eine Ermessensentscheidung der Beklagten führe. Diese sei bislang fehlerhaft. So führe seine Inanspruchnahme auf eine unzumutbare Belastung. 30 Der Kläger beantragt, 31 den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 aufzuheben. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Soweit der Kläger die Krankenhilfekosten der Höhe nach bestreite, lege sie für einen Betrag von 3.269,98 € die zu Grunde liegenden Apothekenunteralgen vor. Der Erstattungsanspruch bei der L2. sei seinerzeit nur vorsorglich gestellt worden. Realisiert habe er sich nicht. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 K 2120/11, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Schwägerin des Klägers. 36 Entscheidungsgründe: 37 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 38 Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. 39 Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 ist – soweit er noch streitgegenständlich ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei wegen des Vorliegens einer ausländerrechtlichen Streitigkeit die von der Beklagten initiierte Durchführung eines Vorverfahrens unstatthaft gewesen sein dürfte. 40 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Vorschrift enthält die Befugnis, einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, InfAuslR 2014, 247. 42 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 43 Dabei bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, InfAuslR 2014, 247. 45 Eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Kläger am 20.04.2006 abgegeben. Diese ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Zugang bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde wirksam geworden. Sie genügte dabei der in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten Schriftform. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs fand im Zusammenhang mit der Abgabe eine auch inhaltlich nicht zu beanstandende Bonitätsprüfung betreffend den Kläger statt, welche zu dem nachvollziehbaren Ergebnis führte, dass der Kläger aufgrund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage war, der übernommenen Verpflichtung nachzukommen. So bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift zunächst selbst, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Ferner kann die auf Blatt 105 der Beiakte IX enthaltene „Bonitätsprüfung“ nur auf eigenen Angaben des Klägers zu seinen seinerzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen. Woanders als vom Kläger selbst sollte der bearbeitende Sachbearbeiter der Stadt N. seinerzeit die Angabe her haben, dass der Kläger über ein monatliches Einkommen von 2.750 € verfügte. Soweit der Kläger insoweit weiter rügt, wegen der in der Verpflichtungserklärung enthaltenen handschriftlichen Eintragung der zwei begleitenden Kinder sei der Gästebedarf zu gering angesetzt worden, fehlt dem die Entscheidungserheblichkeit, denn selbst bei Berücksichtigung der insoweit anzusetzenden Beträge – wie sie in dem Berechnungsformular vorgegeben sind – wäre bei dem angegebenen mtl. Nettoeikommen von 2.750 € die Bonität des Klägers gegeben gewesen. 46 Zudem ist der Kläger ausweislich der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung zuvor über Umfang und Dauer der Haftung sowie die Bindungswirkung der Verpflichtung belehrt worden. Von daher finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung etwa wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam sein könnte. 47 Vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012, 48 4 K 1626/11 -. 49 Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die von ihm auf dem bundesweit einheitlich verwendeten Formular abgegebene Verpflichtungserklärung auch dem Wirksamkeitserfordernis der hinreichenden Bestimmtheit. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den vom Kläger angeführten Umstand ihrer Geltungsdauer. So heißt es in der abgegebenen Erklärung ausdrücklich und eindeutig „vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am ... bis zur Beendigung des Aufenthalts og. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. 50 Vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit des Formularinhalts VG Münster, 51 Urteil vom 14.06.2012 – 8 K 2632/10 -, m. w. N. 52 Ergänzt hat der Kläger die formularmäßig vorgegebene Erklärung zudem noch mit dem Zusatz „01.05.2006 bis Beendigung des Aufenthalts“. Dadurch ist ein konkreter Anfangszeitraum und ein konkretes Ereignis für das Ende des Haftungszeitraums ausdrücklich benannt bzw. bezeichnet worden. 53 Auch ist die streitgegenständliche Verpflichtungserklärung jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum ‑ Geltendmachung von öffentlichen Leistungen an die Schwägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 ‑ nicht in Folge der vom Kläger gegenüber der Stadt N. am 14.01.2008 ausgesprochenen Kündigung unwirksam geworden. Selbst wenn man die Kündigung einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG grundsätzlich als zulässig ansehen wollte, so kommt eine solche Kündigung – weil das dem Sinn der Verpflichtungserklärung zuwider liefe – jedenfalls nicht rückwirkend und auch nicht mit Wirkung für den hier in Rede stehenden Zeitraum in Betracht. Die im Januar 2008 ausgesprochene Kündigung konnte frühestens in dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem die Ausländerbehörde die Möglichkeit hatte, den Aufenthalt des Ausländers – hier: der Schwägerin – zu beenden. 54 Vgl. dazu VG München, Urteil vom 18.01.2012 – M 9 K 10.6262 -. 55 Eine solche Möglichkeit hatte die Ausländerbehörde zunächst wegen der bis zum Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes am 22.09.2009 fortbestehenden Flüchtlingseigenschaft der Schwägerin nicht. Für den anschließenden Zeitraum bis zum 31.10.2012 gilt nichts Abweichendes. Allerdings führt allein die Stellung von Wiederaufgreifensanträgen gegenüber dem Bundesamt betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegen der wohl von der für die Schwägerin zuständigen Ausländerbehörde vertretenen Ansicht nicht per se auf ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes Abschiebungshindernis. Unabhängig davon mangelte es aber an dem für eine Abschiebung der Schwägerin erforderlichen Heimreisedokument. Zwar verfügte die Schwägerin über ein zunächst wohl ordnungsgemäß ausgestelltes, nach dem Datumseintrag bis zum 04.04.2011 gültiges Passdokument. Dieses war jedoch erkennbar mit dem Eintrag der Kinder der Ehefrau des Klägers als eigene Kinder der Schwägerin erkennbar unrichtig geworden. Von daher konnte die zuständige Ausländerbehörde entsprechend der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde E1. – die regelmäßig mit der Abschiebung von Ausländern in das Heimatland der Schwägerin befasst ist - vom 04.03.2010 davon ausgehen, dass ein Abschiebungsversuch der Schwägerin unter Verwendung des vorhandenen Passdokumentes untunlich war und insoweit ein neues Passdokument oder ein Passersatzpapier zu beschaffen war. Beides lag bis zum Ende des hier umstrittenen Zeitraumes nicht vor. 56 Die in der Verpflichtungserklärung vom 20.04.2006 bezeichneten Voraussetzungen für die Erstattungsforderung liegen vor. 57 Die Beklagte erbrachte vom Kläger unbestritten zum einen zum Zwecke des Lebensunterhalts der Schwägerin (Regel-)Leistungen nach dem AsylblG in Höhe von 17.759,17 €. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Krankenhilfekosten in einer Gesamthöhe von zunächst 10.927,74 € hält der Kläger allein den auf die Apothekenleistungen entfallenden Teilbetrag in Höhe von 4.113.18 € für nicht belegt. Dieser Teilbetrag aber ist in der zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits führenden Höhe von 843,20 € reduziert worden. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 3.269;98 € hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.10.2013 die entsprechenden Belege vorgelegt.. Von daher hat die Kammer keinen Anhalt dafür, dass die zur Erstattung festgesetzten Kosten der Krankenhilfe etwa nicht angefallen oder gar unnötig gewesen wären. Insbesondere Letzteres behauptet auch der Kläger nicht. 58 Ferner ist in der Rechtsprechung des BVerwG, 59 vgl. Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, a.a.O., 60 mittlerweile geklärt, dass weder die Asylantragstellung als solche noch die Flüchtlingsanerkennung der Erstattungspflicht des sich Verpflichtenden für die von dem Asylbegehrenden während des Asylverfahrens bezogenen Leistungen entgegenstehen. Dem folgt die Kammer. 61 Nach dem oben dargestellten Wortlaut seiner Verpflichtungserklärung hatte der Kläger die eingegangene Verpflichtung zudem gerade nicht an die Dauer des Besuchsvisums – den Besuchszweck – der Schwägerin gebunden. 62 Der Leistungszeitraum, für den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Erstattung fordert – 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 - , fällt in den Zeitraum, für den sich der Kläger zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Schwägerin verpflichtet hat. Stellt man insoweit auf die individuell angebrachte Ergänzung der Formularerklärung „01.05.2006 bis Beendigung des Aufenthalts“ ab, ergibt sich dies zwanglos, denn eine Beendigung des Aufenthalts der Schwägerin ist bis heute nicht erfolgt. Etwas Abweichendes ergibt sich aber auch nicht, wenn man insoweit auf die Erklärung abstellte, „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Der Schwägerin ist im fraglichen Zeitraum kein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden. Die mit der Stellung ihres Asylantrages begründete Aufenthaltsgestattung der Schwägerin stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne der Verpflichtungserklärung des Klägers dar. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen und Wertungen des VG Münster, 63 vgl. Urteil vom 14.06.2012 – 8 K 2632/10 -, 64 wonach bei Willenserklärungen, die sich wie bei einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung an Fachleute richten, zur Auslegung die fachsprachliche Bedeutung maßgeblich ist. Eine mit der Asylantragstellung verbundene Aufenthaltsgestattung stellt nach der Gesetzeslage (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), damit nach der Fachlichkeit aber gerade keinen Aufenthaltstitel dar. 65 Der umstrittene Leistungszeitraum fällt auch nicht etwa deshalb aus dem Verpflichtungszeitraum, weil der Schwägerin bereits mit Bescheid vom 29.06.2007 – also schon vor dem Beginn des hier umstrittenen Leistungszeitraumes die Flüchtlingsstellung zuerkannt worden war und sie diese während des Leistungszeitraums zeitweise noch behielt – für eine Rücknahme der Flüchtlingsstellung ex tunc findet sich im Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 01.09.2009 kein Anhalt. Ein Aufenthaltstitel im Sinne der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ist der Schwägerin in Folge der Flüchtlingsanerkennung gerade nicht erteilt worden. Allerdings wird in Teilen der Rechtsprechung vertreten, 66 vgl. dazu nur VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, 67 dass die Haftung dann ende, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung zuerkannt werde, und er dadurch mit Blick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in eine gebundene Anspruchsposition hineingewachsen sei (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG). Eine solche Sichtweise verträgt sich mit dem Wortlaut der vom Kläger abgegebenen Willenserklärung und den Grundsätzen der Auslegung dieser aber nicht. Die Willenserklärung knüpft an die Erteilung eines „Aufenthaltstitels“ und nicht an das „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“ an. 68 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012 – 4 K 1626/11 -. 69 Zudem wenden sich die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG an den begünstigten Ausländer und nicht an den Garantiegeber im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG. 70 Ob in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde trotz eines gebundenen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen solchen treuwidrig verweigert, Abweichendes gelten muss, kann hier dahinstehen, denn für ein solches Verhalten der zuständigen Ausländerbehörde findet sich kein Anhalt. Die zuständige Ausländerbehörde hat nur deshalb von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen, weil die zutreffenden Personalien der Schwägerin bekannt geworden waren und ein Rücknahmeverfahren beim Bundesamt eingeleitet worden war. 71 Die Kammer lässt dahinstehen, ob eine atypische Situation gegeben ist, bei der über die Heranziehung des Klägers im Ermessenswege zu entscheiden gewesen wäre. 72 Vgl. zum Vorliegen eines sog. atypischen Sonderfalles nur BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, a.a.O. 73 Die Beklagte hat derartige Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid jedenfalls vorsorglich angestellt und diese im laufenden Klageverfahren in zulässiger Weise ergänzt. Die getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen am maßgeblichen Gesetzesweck ausgerichtet und dem Umstand der Haushaltsentlastung in vertretbarer Weise den Vorrang eingeräumt. Den Gesichtspunkten der Enttäuschung des Rückkehrverhaltens der Schwägerin und der wirtschaftlichen Belastung des Klägers kommt insoweit nur eine geringere Bedeutung zu. Jedenfalls führen sie nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten, von einer Erstattungspflicht des Klägers im Ermessenswege abzusehen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die der Schwägerin zeitweise zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, denn diese beruhte zum einen auf Falschangaben der Schwägerin und zum anderen ist diese Statusfeststellung aufenthaltsrechtlich gerade nicht umgesetzt worden. Zudem bleibt hinsichtlich der vom Kläger nunmehr angeführten schlechten wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits zu belasten, denn dieser wirkt sich nicht streitwerterhöhend und damit kostenmäßig aus.