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Urteil

5 K 3647/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0703.5K3647.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeleistungen im Zeitraum von September 2012 bis Juli 2013. 3 Die Kläger sind die Eltern der Kinder C. (geb. 11.06.2007) und U. (geb. 08.03.2011). Während C. im fraglichen Zeitraum eine Kindertagesstätte in T. besuchte, wurde U. im Rahmen der Kindertagespflege täglich sieben Stunden von einer ebenfalls in T. ansässigen Tagespflegeperson betreut. 4 Mit Bescheid vom 30.08.2012 hatte die Beklagte festgelegt, für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.07.2013 keinen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege zu erheben. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, dass hierfür nach der Geschwisterkindregelung in der Elternbeitragssatzung der Stadt C1. kein Beitrag zu leisten sei, weil ein weiteres Kind der Familie eine Kindertageseinrichtung in C1. besuche, das voraussichtlich im nächsten Jahr eingeschult werde. 5 Nachdem die Kläger im Rahmen einer Einkommensmitteilung vom 31.05.2013 angegeben hatten, dass ihre Tochter C. eine Kindertagesstätte in T. besuche, hob die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.10.2013 ihren Bescheid vom 30.08.2012 auf und setzte für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege monatliche Elternbeiträge in Höhe von 215 Euro für die Zeit von September bis Dezember 2012, in Höhe von 299 Euro für die Monate Januar und Februar 2013 sowie in Höhe von 273 Euro für die Zeit von März bis Juli 2013 fest. Zudem forderte sie die Kläger auf, bis zum 26.11.2013 eine Nachzahlung für den Zeitraum September 2012 bis Juli 2013 in Höhe von 2.835,41 Euro zu leisten. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragsbefreiung für das Geschwisterkind sei vorliegend nicht anwendbar, weil sich nicht beide Kinder in einer Kindertageseinrichtung der Stadt C1. befänden. 6 Am 22.11.2013 haben die Kläger Klage erhoben. 7 Zur Begründung tragen sie vor, der Bescheid vom 31.10.2013 sei bereits formell rechtswidrig, weil er weder eine Begründung für die angebliche Beschränkung der Geschwisterkindregelung auf Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten enthalte, noch diesbezüglich eine Rechtsgrundlage nenne. Die Entscheidung der Beklagten sei aber auch materiell-rechtlich bedenklich. Hintergrund der Beitragsfreistellung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Elternbeitragssatzung sei die Entlastung kinderreicher Familien für das letzte Kindergartenjahr, die nicht davon abhängen könne, ob das älteste Kind nun in einer Kindertageseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Stadtgrenzen betreut werde. Anknüpfungspunkt müsse vielmehr die Zuständigkeit für diejenige Einrichtung sein, in der dasjenige Kind betreut werde, für das der Kostenbeitrag erlassen werden solle. Dies entspreche im Übrigen auch der Verwaltungspraxis in anderen Städten und Kreisen. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie meint, die Entscheidung zur Erhebung von Elternbeiträgen sei ausreichend begründet worden. Im Bescheid seien die Rechtsgrundlagen für die Heranziehung zu Elternbeiträgen genannt. Außerdem sei deutlich gemacht worden, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung nicht vorliege. Zudem habe am 14.11.2013 ein ausführliches Gespräch mit dem Kläger zu 2. stattgefunden, in dem ihre Auffassung nochmals erläutert worden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Mit der Befreiungsregelung in § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung habe sie eindeutig nur diejenige Fallkonstellationen erfassen wollen, in denen sie selbst von denselben Beitragspflichtigen zwei Beiträge einfordern könne. Eine Befreiung von Geschwisterkindern sei weder bundes- noch landesrechtlich vorgeschrieben. Somit unterliege es ihrer Regelungshoheit, ob, wann und in welchem Umfang ein Geschwisterkind freigestellt werden solle. Weil es sich bei der Inanspruchnahme einer Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege mit Blick auf die nur geringe Kostenbeteiligung um die Gewährung einer staatlichen Leistung handele, stehe ihr in diesem Punkt ein weiterer Gestaltungsspielraum zu. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich daher kein Anspruch auf Befreiung von der Leistung eines Elternbeitrags. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.05.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Die Rechtsgrundlage zur Nacherhebung von Elternbeiträgen ergibt sich, jedenfalls sofern eine unvollständige Ausschöpfung - wie hier - nicht auf einer Änderung der der ursprünglichen Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einkommensverhältnisse beruht, aus dem Charakter der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgaben. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine (weiteren) Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist daher ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 -, bei juris. 20 Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz i.V.m. §§ 1 ff. der Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen sowie die Finanzierung der städtischen Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in C1. einschließlich der Erhebung von Elternbeiträgen für die OGS (Elternbeitragssatzung - im Folgenden: EBS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.11.2011. 21 Der angefochtene Festsetzungsbescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig. Der Einwand der Kläger, es fehle an einer hinreichenden Begründung für die Nichtanwendung der Geschwisterkindbefreiung, greift nicht durch. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss aus der Begründung ersichtlich sein, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Der Umfang der Begründungspflicht kann von Fall zu Fall verschieden sein; maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Dabei muss sich die Begründung nicht mit allen Einzelüberlegungen auseinandersetzen. Es genügt, dass die Entscheidung nachprüfbar ist. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können. 22 Vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, § 35 Rn. 5 a und b, m.w.N. 23 Daran gemessen hat die Beklagte die Neufestsetzung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege hinreichend begründet. Sie hat deutlich gemacht, dass nach ihrer Rechtsauffassung die Kläger in Bezug auf die Betreuung ihres Sohnes U. nicht von der Beitragspflicht zu befreien seien, weil die Tochter C. im fraglichen Zeitraum, anders als zunächst angenommen, keine Kindertageseinrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich besucht habe. Damit hat sie die für ihre Entscheidung wesentlichen Gründe mitgeteilt. Weitere rechtliche Ausführungen sowie eine Benennung der einschlägigen Vorschriften der pauschal in Bezug genommenen Elternbeitragssatzung waren nicht erforderlich, um der formalen Begründungspflicht zu genügen. Im Übrigen wäre ein - unterstellter - Begründungsmangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X unbeachtlich, weil die Beklagte die Beitragserhebung jedenfalls in ihrer Klageerwiderung vom 13.12.2013 und damit vor dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz umfassend begründet hat. 24 Die Beitragsfestsetzung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. 25 Die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege ist nach § 1 Abs. 1 EBS grundsätzlich beitragspflichtig. Die von den Klägern geforderte Beitragsbefreiung findet in § 5 Abs. 1 EBS keine Stütze. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS entfallen die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzung lag im streitbefangenen Zeitraum nicht vor, weil die ältere Tochter der Kläger eine Kindertageseinrichtung in T. besucht und damit weder eine Einrichtung noch ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 EBS in Anspruch genommen hat. 26 Nach § 1 Abs. 1 EBS erhebt die Stadt C1. für die Inanspruchnahme folgender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 3 SGB VIII (KJHG), d.h. für 27 - Angebote zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. §§ 22 bis 24 SGB VIII (KJHG) durch geeignete Tagespflegepersonen im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen i.S.d. § 4 Abs. 4 KiBiz, 28 - Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen i.S.d. § 22 SGB VIII (KJHG), §§ 1 Abs. 1, 3, 14 ff KiBiz, 29 - außerunterrichtliche Förder- und Betreuungsangebote der OGS, 30 öffentlich-rechtliche Beiträge (=Elternbeiträge) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. 31 Diese Vorschrift erfasst ausschließlich Einrichtungen bzw. Angebote der Beklagten selbst. Denn als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ist sie nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich dazu befugt, für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Angebote Kostenbeiträge zu erheben. 32 Vgl. Wieser, SGB VIII, Kommentar, § 90 Rn. 9 und 11. 33 Für eine bloß eingeschränkte Verweisung auf die in § 1 Abs. 1 aufgelisteten Jugendhilfeleistungen ohne Bezug auf die Reichweite der in dieser Vorschrift geregelten Beitragserhebung, wie sie die Kläger vertreten, bietet der Wortlaut in § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS keinen Anhalt. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. Denn die Konzeption der Geschwisterkindbefreiung, deren Einführung und Ausgestaltung der eigenständigen Entscheidung des Jugendhilfeträgers obliegt, ist erkennbar darauf ausgerichtet, dass dem Jugendhilfeträger zur Mitfinanzierung seiner Leistungsangebote jedenfalls der Beitrag für ein Kind der Familie verbleibt. 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2013 - 12 A 2492/12 -, bei juris sowie unter www.nrwe.de. 35 Dies wäre aber nicht der Fall, wenn zweite Kinder mit Blick auf die Inanspruchnahme von Leistungsangeboten eines anderen Jugendhilfeträgers von der Beitragspflicht befreit würden. 36 Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS folgt nichts anderes. Danach wird, wenn die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 KiBiz - also während des letzten Kindergartenjahres - beitragsfrei ist, u.a. auch für die Geschwisterkinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, kein Elternbeitrag erhoben. Zwar beschränkt diese Vorschrift die Geschwisterkindbefreiung nicht ausdrücklich auf Fälle, in denen das nach § 23 Abs. 3 KiBiz für das letzte Kindergartenjahr befreite ältere Kind Einrichtungen und Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 EBS, mithin solche der Beklagten selbst, in Anspruch nimmt. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Norm mit der Grundregelung der Geschwisterkindbefreiung in § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS. § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS regelt einen Sonderfall, der mit der Einführung der Beitragsfreiheit des Vorschuljahres in § 23 Abs. 3 KiBiz aufgetreten ist. Ausweislich der Beschlussvorlage zur Einführung dieser Satzungsregelung (Drs. 3121/2009-2014) zielte der Satzungsgeber darauf ab, die Entlastungswirkung der Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr auch denjenigen Familien zukommen zu lassen, die gleichzeitig für mehrere Kinder beitragspflichtig sind. Denn nach der Konzeption der Geschwisterkindregelung in § 5 Abs. 1 Satz EBS, die darauf gerichtet ist, dass jedenfalls ein Kind beitragspflichtig bleibt, wäre mit dem Eintritt des älteren Kindes in das letzte Kindergartenjahr die zuvor greifende Beitragsbefreiung für das zweite Kind entfallen, so dass für die betroffenen Familien die Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr ohne Entlastungseffekt geblieben wäre. 37 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 24.01.2013 - 12 A 2492/12 -, bei juris sowie unter www.nrwe.de. 38 Gegen die Annahme, der Jugendhilfeträger habe unter Abweichung von der Grundkonzeption der Geschwisterkindbefreiung eine Befreiung für das zweite Kind auch für die Fälle regeln wollen, bei der das ältere Geschwisterkind auf Grund der Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Jugendhilfeträgers nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei ist, spricht zudem, dass er für diese Konstellation keinen finanziellen Ausgleich durch Zuschussleistungen vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten hätte. Dieser Ausgleich des Einnahmeausfalls, der durch die Befreiung für das letzte Kindergartenjahr entsteht, war aber ausweislich der Beschlussvorlage Teil der Entscheidungsgrundlage bei der Einführung des § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS. 39 Die so verstandene Geschwisterkindregelung der Beklagten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere gebietet es der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die Beitragsbefreiung auch auf die Fälle auszudehnen, in denen das ältere Kind eine Einrichtung oder ein Angebot eines anderen Jugendhilfeträgers in Anspruch nimmt. Auf Grund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung steht bei der Ausgestaltung der Elternbeiträge die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Im Rahmen der staatlichen Leistungsgewährung kommt dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -, juris. 41 Es kann dahinstehen, ob man mit Blick auf die wohl vergleichbaren finanziellen Belastungen durch Kinderbetreuungskosten von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten auszugehen hat, wenn Eltern einerseits jugendhilferechtliche Leistungen von ein und demselben Jugendhilfeträger in Anspruch nehmen, anderseits aber von verschiedenen. Unterstellt man insoweit eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung, ist diese jedenfalls durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn schon die dargestellten unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen für den Jugendhilfeträger rechtfertigen es, die Geschwisterkindbefreiung auf den hier von der Beklagten bestimmten Personenkreis zu beschränken. Willkürlich ist die getroffene Befreiungsregelung jedenfalls nicht. 42 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers bei der Gewährung von Geschwisterkindermäßigungen die Satzungsregelung der Beklagten, die nicht nur die Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern vorsieht, sondern zusätzlich auch eine kumulativer Anwendung der Geschwisterkindregelung neben dem Vorschulprivileg, bereits sehr weitreichend ist. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 44 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.