Urteil
1 K 3532/13.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0731.1K3532.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2013 wird bezüglich der Ziffer 2. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.02.2012 mit dem Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17.02.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb verhaftet worden. Außerdem habe er familiäre Probleme gehabt. 3 Mit Bescheid vom 14.05.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Hinsichtlich Syriens wurde jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt. 4 Am 15.08.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei in Deutschland exilpolitisch aktiv für das Syrische Koordinationskomitee. 5 Mit Bescheid vom 23.10.2013 lehnte das Bundesamt 1. den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte unter 2. fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. 6 Am 12.11.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe in Deutschland an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Darüber hinaus drohe ihm bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung, weil er seinen Militärdienst als Reservist nicht geleistet habe. Diese Weigerung werde ihm als Regimegegnerschaft ausgelegt. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2013 bezüglich der Ziffer 2. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verpflichtung, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. 14 Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das setzt u. a. voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Gem. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 15 Der Kläger hat seinen Folgeantrag am 15.08.2013 gestellt. Zuvor hat er am 03.08.2013 in Hannover und 13.08.2013 in Düsseldorf an Demonstrationen teilgenommen. Diese Teilnahmen hat er in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage entsprechender Fotos glaubhaft gemacht. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist daher eingehalten. 16 Er hat nunmehr auch einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylVfG, da er Gefahr läuft, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien dort in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 17 Nach Beginn der Unruhen in Syrien Anfang 2011 hat sich das Vorgehen des Assad-Regimes gegen als oppositionell wahrgenommene Personen gravierend verschärft. Deshalb gehen die Gerichte ebenso wie das Bundesamt seit Herbst 2011 davon aus, dass schon bei einfacher, nicht exponierter exilpolitischer Betätigung die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien besteht. Angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die hemmungslose Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die mit der Opposition in Verbin-dung gebracht werden, ist aus der Perspektive eines vernünftig denkenden, be-sonnenen Menschen in der Lage des Klägers die Furcht vor Verfolgung begründet. 18 Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift bezweckt, den Anreiz zu vermindern, bei unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren auf Grund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu ge-langen. Eine Ausnahme von der Regel kommt daher nur in atypischen Ausnahme-situationen in Betracht. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2012 ‑ 14 A 2298/12.A ‑; Hailbronner, AuslR, Lose Blattsammlung (Stand: August 2012), § 28 AsylVfG Rd. 38, 47. 20 Dies bemisst sich nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. 21 OVG NRW, a. a. O. 22 Dem Kläger ist es gelungen, die Regelvermutung zu entkräften. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor Abschluss des Erstverfahrens in politischer Gegnerschaft zum Assad-Regime stand. Bereits in seinem Erstverfahren hatte er geltend gemacht, dass er Syrien nicht allein wegen familiärer Probleme verlassen hatte, sondern auch, weil er nach einer Demonstration vom syrischen Sicherheitsapparat für 16 Tage festgehalten und nur unter der Auflage freigelassen wurde, nicht wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Kläger ist später erneut in das Visier der syrischen Sicherheitskräfte gelangt, als er an der Beerdigung des Freiheitskämpfers Michael Tammo teilgenommen, vom Geheimdienst identifiziert und nach ihm gefahndet wurde, so dass er aus Syrien floh. Diese in der mündlichen Verhandlung nochmals von ihm dargestellten Geschehnisse sind – warum auch immer – von der Einzelentscheiderin des Erstverfahrens nicht berücksichtigt worden. Das vom Kläger nochmals glaubhaft vorgetragene Geschehen in Syrien führt jedoch dazu, dass dem Kläger nicht unterstellt werden kann, seine nach Abschluss des Erstverfahrens vorgenommenen Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime seien nur erfolgt, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Der Kläger war vielmehr schon als Regimegegner nach Deutschland geflohen. Seine Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland gegen das Assad-Regime war damit nur die Folge seiner Regimegegnerschaft. Von einem Missbrauch der (erneuten) Asylantragstellung kann daher keine Rede sein. Eine asyltaktische Motivation kann angesichts der glaubhaft gemachten Regimegegnerschaft des Klägers schon in Syrien damit ausgeschlossen werden. Die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG findet mithin auf den Kläger keine Anwendung. Es bleibt daher bei seinem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylVfG. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.