Urteil
10 K 103/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0806.10K103.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Es folgt der berufliche Werdegang des Klägers. In der Zeit vom 26. September 2011 bis zum 31. Januar 2012 nahm der Kläger am Auslandseinsatz der Bundeswehr im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR) teil. Am 24. Oktober 2011 fuhr er mit einem der BwFuhrparkService GmbH gehörenden Fahrzeug vom Typ Mercedes Sprinter– amtliches Kennzeichen Y-…. – zur Feldkommandantur im Feldlager Q. (Kosovo), um dort einen Schlüssel abzuholen. Der Kläger hielt auf dem Platz vor dem Kommandanturgebäude an und ließ seinen Beifahrer, Oberfeldwebel T. , aus dem Fahrzeug steigen. Der Kläger setzte sodann, ohne zuvor einen Einweiser beauftragt zu haben, mit dem Fahrzeug zurück, um es in eine hinter ihm liegende Parkbucht zu manövrieren. Dabei stieß er mit einem zwischenzeitlich hinter seinem Fahrzeug abgestellten Pritschenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen Y-….. zusammen. Nach den Feststellungen der Beklagten entstand durch den Zusammenstoß an dem vom Kläger geführten Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 1.343,80 €. An dem anderen Fahrzeug wurde kein Schaden festgestellt. Mit Ablauf des 31. März 2012 endete das Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit. Nach vorheriger Anhörung forderte das Bundesamt für Wehrverwaltung den Kläger mit Bescheid vom 18. September 2012 auf, an die Beklagte binnen Monatsfrist einen Betrag von 1.343,80 € zu zahlen. Hierzu sei er gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet, weil er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. Oktober 2011 grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Er habe vor dem Zurücksetzen seines Fahrzeugs keinen Einweiser eingeteilt, obwohl er hierzu gemäß Nr. 308 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 43/2 verpflichtet gewesen sei, weil die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart des geführten Mercedes Sprinter beschränkt gewesen sei. Soweit der Kläger bei seiner Vernehmung nach dem Unfall angegeben habe, er habe vor dem Zurücksetzen in den rechten Außenspiegel geschaut, könne ihn dies nicht entlasten. Der bloße Blick in den rechten Außenspiegel sei vorliegend nicht ausreichend gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger das hinter ihm abgestellte Fahrzeug bei einem Blick in den rechten Außenspiegel ohne weiteres bemerken müssen. Die danach gegebene Pflichtverletzung sei auch als grob fahrlässig zu bewerten. Es habe auf der Hand gelegen, dass vor der Durchführung des geplanten Fahrmanövers ein Einweiser einzuteilen gewesen sei, weil mit dem Rückwärtsfahren generell ein höheres Unfallrisiko verbunden sei und vorliegend zudem – aufgrund der Bauart des Fahrzeugs – die Sicht nach hinten beschränkt gewesen sei. Ein durchschnittlicher Soldat in der Lage des Klägers hätte daher einen Einweiser eingeteilt, zumindest aber vor dem Zurücksetzen beide Außenspiegel genutzt. Der Kläger habe das Fahrzeug dagegen blindlings zurückgesetzt, was unter den gegebenen Umständen unentschuldbar sei. Sollte er nicht in der Lage sein, den geforderten Betrag in einer Summe zu zahlen, könne er unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung beantragen. Gegen den Bescheid vom 28. September 2012 erhob der Kläger am 28. September 2012 Beschwerde, die das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 8. Januar 2013 im Wesentlichen mit den bereits im Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen als unbegründet zurückwies. Am 11. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben: Die Forderung der Beklagten sei unberechtigt. Ihm könne allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Der Fahrzeugführer, der hinter ihm – dem Kläger – vorschriftswidrig geparkt habe, sei der eigentliche Unfallverursacher. Mithin hätte dieser Fahrzeugführer in Anspruch genommen werden müssen, was jedoch unterblieben sei. Zudem sei die geltend gemachte Schadenshöhe nicht nachgewiesen. Die sich in den Akten befindliche Reparaturrechnung über 1.343,80 € sei unsubstanziiert und weise Arbeiten aus, die nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten. Es müsse daher bestritten werden, dass ein Schaden in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe entstanden sei. Es sei davon auszugehen, dass Vorschäden vorhanden gewesen seien, die bei der hier in Rede stehenden Reparatur mit ausgebessert worden seien. Die Beklagte sei nicht mehr in der Lage nachzuweisen, welcher Schaden aus welchem Unfall resultiere, so dass sie nach der einschlägigen Rechtsprechung leer ausgehen müsse. Schriftsätzlich beantragt der Kläger sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 18. September 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 9. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend hierzu geltend: Der Vortrag des Klägers, die Schadenshöhe sei nicht nachgewiesen, sei unzutreffend. Laut Meldung über den Unfall vom 24. Oktober 2011 seien die hintere rechte Heckklappe und das rechte Rücklicht des vom Kläger geführten Fahrzeugs beschädigt worden. Die Reparaturkostenrechnung über 1.343,80 € weise die Behebung eben dieser Schäden aus. Die Behauptung, es seien Vorschäden vorhanden, entbehre jeder Grundlage. Die von der besagten Rechnung erfassten Arbeiten hätten allein der Beseitigung des Unfallschadens gedient. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auf dem Platz vor der Feldlagerkommandantur in Q. , auf dem sich der Unfall ereignet habe, keine Einschränkungen hinsichtlich des Parkens gegolten hätten. Es treffe mithin auch nicht zu, dass das Fahrzeug, gegen das der Kläger beim Rückwärtsfahren gestoßen sei, vorschriftswidrig abgestellt worden sei. Mit Beschluss vom 28. Juli 2013 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die über den Kläger geführte Personalakte sowie den von der Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgang (jeweils ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. B. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 18. September 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch kann – wie hier – durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden, und zwar auch noch dann, wenn das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15.98 –, ZBR 1999, 278 = NJW 1999, 3727. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SG, unter denen ein (ehemaliger) Soldat auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, sind im Falle des Klägers erfüllt: I. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Soldat auf Zeit für seinen Dienstherrn tätig. Dadurch, dass er am 24. Oktober 2011 beim Zurücksetzen des von ihm geführten Mercedes Sprinter mit einem anderen Bundeswehrfahrzeug zusammengestoßen ist, ist dem Dienstherrn ein Schaden in Höhe von 1.343,80 € entstanden. Auch in dem hier interessierenden soldatenrechtlichen Zusammenhang gilt der Schadensbegriff des § 249 BGB. Schaden ist damit derjenige Unterschied, der zwischen der Vermögenslage des geschädigten Dienstherrn infolge der schuldhaften Pflichtverletzung des Soldaten und der Vermögenslage, wie sie sich ohne dieses Ereignis darstellen würde, besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 – 2 A 4.99 –, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18, und vom 11. März 1999 – 2 C 15.98 –, a.a.O. Dass die Beklagte ausgehend hiervon den im streitgegenständlichen Bescheid ausgewiesenen Schaden fehlerhaft berechnet hätte, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger im vorliegenden Klageverfahren sinngemäß geltend machen lässt, die Reparaturrechnung über 1.343,80 € sei unsubstanziiert und weise Arbeiten aus, die nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass Vorschäden vorhanden gewesen seien, kann er hiermit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass bei einem Verkehrsunfall, bei dem es an einem Kraftfahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich zu einem neuen Schaden kommt, der Verkehrsunfallgeschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur im Rahmen der Geltendmachung des neuen Schadens konkret und im Einzelnen darzulegen hat. Denn bei einem Verkehrsunfall bezieht sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vor dem erneuten Verkehrsunfall bestehenden Zustands notwendig und erforderlich sind. Selbst kompatible Schäden, d.h. solchen Schäden, die an sich durch den neuen Verkehrsunfall entstanden sein können, kann ein Verkehrsunfallgeschädigter nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, das diese Schäden bereits durch den früheren Verkehrsunfall und die seinerzeitigen Vorschäden verursacht worden sind. Vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 – 14 U 87/00 –, MDR 2001, 1111; OLG Hamm, Urteil vom 18. April 1994 – 6 U 116/93 –, NZV 1994, 483. Dies gilt jedoch nur dann, wenn hinreichend geklärt ist, dass tatsächlich ein Vorschaden in dem betreffenden Fahrzeugbereich gegeben ist. Eine ohne jede Substanziierung abgegebene Erklärung, das Fahrzeug weise Vorschäden auf, stellt dagegen keinen beachtlichen Einwand gegen die Höhe der als Schadensersatz geltend gemachten Reparaturkosten dar. Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29. März 2007 – 12 U 171/06 –, juris (Rdnr. 8). Vorliegend ist eine relevante Vorbeschädigung des am 24. Oktober 2011 vom Kläger geführten Fahrzeugs nicht feststellbar. Entsprechendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers vor allem nicht aus der Reparaturrechnung vom 26. November 2011. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass eine Kongruenz zwischen dem im Anschluss an das Unfallgeschehen vom 24. Oktober 2011 festgestellten Schadensbild und den in der Reparaturrechnung vom 26. November 2011 ausgewiesenen Arbeiten besteht. Im Einzelnen: In einem durch den zuständigen Kompaniechef, Hauptmann N. , gefertigten Bericht vom 25. Oktober 2011 heißt es zum Unfallhergang (Beiakte I, Blatt 55): „Am 24.10.2011 um ca. 0845 Uhr fuhr StGefr S. als Kraftfahrer eines Mercedes Benz Sprinter mit Ladefläche und dem OFw T. als seinem Beifahrer auf den Parkplatz vor das Gebäude der Feldlagerkommandantur im Feldlager Q. . Zweck der Fahrt war das Abholen eines Schlüssels von der im Gebäude befindlichen Kommandantur. In der Folge entschieden die beiden Soldaten nach der Abholung des Schlüssels vor Ort noch eine Zigarettenpause einzulegen. Dazu wollte StGefr S. sein Fahrzeug in die neben dem Kommandanturgebäude befindlichen Parkbuchten einparken. OFw T. war bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen, als S. den Rückwärtsgang einlegte und zurücksetzte. Unmittelbar nachdem T. und S. vor dem Gebäude der Kommandantur zum Stehen gekommen waren, muss ein Fahrzeug der EinWVSt KFOR ebenfalls auf den Parkplatz gefahren sein. Dieses Fahrzeug wurde direkt hinter S1. Fahrzeug geparkt und weder von ihm noch von T. bemerkt. In der Folge des Zurücksetzens kollidierte S. zwangsläufig mit der hinter ihm stehenden Pritsche.“ Der im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall angehörte Kläger und sein als Zeuge vernommener Beifahrer, Oberfeldwebel T. , haben den Unfallhergang im Wesentlichen übereinstimmend mit dem vorstehend zitierten Bericht geschildert (Beiakte I, Blätter 52 ff.). Ausgehend hiervon hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger den in Rede stehenden Unfall beim Zurücksetzen des von ihm geführten Bundeswehrfahrzeugs verursacht hat und die in der Akte dokumentierten Fahrzeugschäden auf diesen Unfall zurückzuführen sind. Im Einzelnen weisen die entsprechenden Unterlagen, vor allem die über den Unfall gefertigte Fotodokumentation, nicht unerhebliche Schäden an der rechten Seite des Fahrzeughecks aus. Auf den zeitnah nach dem Unfallereignis aufgenommenen Bildern 7 bis 9 (Beiakte I, Blatt 23 bis 25) ist deutlich eine Beschädigung im Bereich der rechten Laderaumtür, und zwar auf der Höhe des rechten Rücklichts, zu sehen, deren Entstehung durch den geschilderten Unfall ohne weiteres plausibel ist, zumal der Kläger selbst in seiner Anhörung am 24. Oktober 2011 bekundet hat, mit der hinteren rechten Seite des von ihm geführten Fahrzeugs auf den dahinter abgestellten Pritschenwagen getroffen zu sein (Beiakte I, Blatt 54). Dafür, dass das Fahrzeug bereits vorher in dem betreffenden Bereich beschädigt gewesen wäre, findet sich kein Anhaltspunkt in den über die Untersuchung des Unfalls gefertigten Berichten, Vernehmungsprotokollen und sonstigen Unterlagen. Auch der Kläger selbst hat in seiner Vernehmung vom 24. Oktober 2011 keinen Hinweis auf eine etwaige Vorbeschädigung geliefert. Die Reparaturrechnung der Mercedes Benz AG vom 26. November 2011 weist zudem allein Positionen aus, die einen deutlichen Zusammenhang zu den aus den Unfallunterlagen ersichtlichen Schäden im Bereich der rechten hinteren Laderaumtür des Fahrzeugs aufweisen. In der Rechnung sind einzig solche Arbeiten und die Verwendung solcher Ersatzteile dokumentiert, welche den unmittelbar durch den Unfall betroffenen Fahrzeugbereich, insbesondere die rechte Hecktür und die daneben angebrachte Schlussleuchte, betreffen (vgl. Beiakte I, Blatt 1b). Die Rechnung ist bei alledem – entgegen der Auffassung des Klägers – hinreichend substanziiert und weist die angefallenen Arbeitsschritte nachvollziehbar aus. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Reparatur des Fahrzeugs auch Vorschäden, die nicht auf dem Unfall vom 24. Oktober 2011 beruhten, behoben worden wären, vermag das Gericht nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vortragen lässt, die Rechnung vom 26. November 2011 betreffe auch Arbeiten, die nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger keine einzige Rechnungsposition benennt, die auf eine Vorbeschädigung hindeuten könnte. Die Aussage des Klägers, es liege ein Vorschaden vor, kann daher nur als Erklärung „ins Blaue hinein“ gewertet werden, die keine Pflicht des Gerichts auslöst, dem betreffenden Einwand weiter nachzugehen und diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Auch im Übrigen bestehen im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Schaden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche folgen insbesondere nicht daraus, dass nicht die Beklagte selbst, sondern die BwFuhrpark GmbH Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen ist und in deren Auftrag auch die in der Rechnung vom 26. November 2011 ausgewiesene Reparatur erfolgt ist. Denn die BwFuhrpark GmbH hat der Beklagten unter dem 12. Dezember 2011 die vollen Reparaturkosten von 1.343,80 € in Rechnung gestellt (Beiakte I, Blatt 61), die von der Beklagten am 28. Juni 2012 beglichen worden sind (Beiakte I, Blatt 59), so dass ihr infolge des Unfalls ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen VG Minden, Urteil vom 25. März 2008 – 10 K 1365/07 –, juris (Rdnr. 49) -, Darüber hinaus handelt es sich bei dem Rechnungsbetrag von 1343,80 € um einen Netto-Betrag, der lediglich die angefallenen Reparaturkosten, nicht aber die möglicherweise angefallene Mehrwertsteuer enthält, so dass es hier keiner Entscheidung bedarf, ob die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art berechtigt ist, dem nach § 24 SG haftenden (ehemaligen) Soldaten die Zahlung der Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer abzuverlangen. Vgl. zur dieser Problematik VG Minden, Urteil vom 25. März 2008– 10 K 1365/07 –, juris (Rdnr. 47), und VG Hannover, Urteil vom 29. Januar 2008 – 13 A 8415/06 –, juris (Rdnr. 48). II. Der entstandene Schaden in Höhe von 1.343,80 € beruht zudem auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers. Indem er den Unfall vom 24. Oktober 2011 herbeigeführt hat und dem Dienstherrn dadurch die genannten Kosten entstanden sind, hat der Kläger seine aus § 7 SG folgende Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, verletzt. Zu dieser Pflicht gehört es, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als militärischem Verband beizutragen und alles zu unterlassen, was ihren durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte. Der Pflicht, den Dienst nach besten Kräften zur erfüllen, laufen deshalb alle Handlungen zuwider, die im weitesten Sinne das Vermögen des Dienstherrn schädigen oder gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15.98 –, a.a.O. Ein solches vermögensschädigendes Verhalten liegt hier vor. Der Kläger hat den in Rede stehenden Unfall vom 24. Oktober 2011 dadurch verursacht, dass er den ihm dienstlich anvertrauten Mercedes Sprinter zurückgesetzt hat, ohne hierbei die bei einer Rückwärtsfahrt gebotenen Vorkehrungen zu treffen. Die ZDv 43/2 bestimmt hierzu in ihrer Nr. 308: „Beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von [Dienstfahrzeugen] haben Beifahrer bzw. Beifahrerinnen oder andere Hilfspersonen auf Anordnung des Fahrers bzw. der Fahrerin die Aufgaben des Einweisers bzw. der Einweiserin oder des Sicherungspostens wahrzunahmen und den Fahrer bzw. die Fahrerin zu unterstützen. Diese Anordnung ist dann zu treffen, wenn die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart oder durch die Beladung des [Dienstfahrzeugs] oder durch andere Umstände versperrt oder erschwert ist. In diesen Fällen reicht die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten allein über den Innenspiegel und die Außenspiegel (Rückspiegel) nicht aus. Die Fahrer bzw. Fahrerinnen von [Dienstfahrzeugen] legen fest, ob der Beifahrer oder die Beifahrerin oder eine andere Hilfsperson als Einweiser bzw. Einweiserin oder Sicherungsposten tätig werden soll und erteilen einen klaren Auftrag.“ Gemessen hieran ist das Verhalten des Klägers als pflichtwidrig zu bewerten. Das ihm anvertraute Fahrzeug verfügt nicht über eine durchsichtige Heckscheibe. Vielmehr sind die im Heck des Fahrzeugs angebrachten Türen – wie etwa auf Bild 4 der über den Unfall gefertigten Fotodokumentation (Beiakte I, Blatt 20) erkennbar ist – durchgehend weiß lackiert, so dass bauartbedingt die unmittelbare Sicht nach hinten versperrt ist. Vor dem geplanten Zurücksetzen des Fahrzeugs zum Zweck des Einparkens in eine dafür vorgesehene Park- oder Haltebucht hätte der Kläger mithin nach Nr. 308 der ZDv 43/2 einen Einweiser heranziehen und ihm einen klaren Auftrag erteilen müssen. Als Einweiser wäre insbesondere der Beifahrer, Oberfeldwebel T. , in Betracht gekommen. Hätte der Kläger den Beifahrer entsprechend den in der zentralen Dienstanweisung formulierten Pflichten vor der Rückwärtsfahrt als Einweiser herangezogen, so wäre der Zusammenstoß mit dem hinter dem Fahrzeug des Klägers abgestellten Pritschenwagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Der herangezogene Einweiser hätte den zwischenzeitlich auf dem Gelände vor der Feldkommandantur abgestellten Pritschenwagen aller Voraussicht nach bemerkt und den Kläger auf das Hindernis aufmerksam gemacht. Ein Blick in den Rückspiegel, den der Kläger vorgenommen haben will (vgl. Beiakte I, Blatt 54), genügt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der in Nr. 308 der ZDv 43/2 enthaltenen Dienstvorschrift nicht, um die Rückwärtsfahrt bei einer – auch hier gegebenen – bauartbedingten Sichtversperrung abzusichern. Nach alledem beruht der eingetretene Schaden auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers - ebenso in ähnlich gelagerten Fällen: OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1986 – 1 A 851/84 – RiA 1986, 185; VG München, Urteil vom 14. April 2014– M 21 K 12.4452 –, juris (Rdnrn. 31 ff.); VG Würzburg, Urteil vom 4. Dezember 2012 – W 1 K 12.330 –, juris (Rdnr. 18 ff.); VG Stuttgart, Urteil vom 28. August 2002 – 17 K 397/02 –, juris (Rdnrn. 17 ff.) -. III. Des Weiteren geschah die die Pflichtverletzung des Klägers, durch die es zu dem Unfall vom 24. Oktober 2011 gekommen ist, grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt nach allgemeinen – auch die Anwendung des § 24 Abs. 1 SG bestimmenden – Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem – nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung – hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen angestellt hätte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 B 47.06 –, juris (Rdnr. 4), und OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 5105/04 –, juris (Rdnr. 45). Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. Vgl. etwa VG Minden, Urteil vom 25. März 2008 – 10 K 1365/07 –, juris (Rdnr. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen muss sich der Kläger im vorliegenden Fall eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorhalten lassen. Im Straßenverkehr liegt nämlich regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn Sicherheitsregeln vernachlässigt werden, deren Einhaltung für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig ist und deren Beobachtung vom Verkehrsteilnehmer besondere Aufmerksamkeit erfordert. Zu diesen Sicherheitsregeln gehört gerade auch die Verpflichtung eines Fahrzeugführers, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig und muss wegen der mit dem Rückwärtsfahren verbundenen erhöhten Gefahren besonders sorgfältig beobachtet werden. Diese Pflicht ist für den allgemeinen Straßenverkehr in § 9 Abs. 5 StVO, der im KFOR-Einsatzgebiet allerdings nicht unmittelbar gilt, geregelt und wird für den hier interessierenden militärischen Bereich durch die ZDv 43/2, Nr. 308 konkretisiert. Die Nichtbeachtung der darin enthaltenen Bestimmungen ist in der Regel grob fahrlässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1986 – 1 A 851/84 – a.a.O.; VG München, Urteil vom 14. April 2014 – M 21 K 12.4452 –, juris (Rdnr. 34); VG Würzburg, Urteil vom 4. Dezember 2012 – W 1 K 12.330 –, juris (Rdnr. 22); VG Stuttgart, Urteil vom 28. August 2002 – 17 K 397/02 –, juris (Rdnr. 19). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hatte die ZDv 43/2 als für Bundeswehrsoldaten geltende Verwaltungsvorschrift zu kennen und auch mit Blick auf § 7 SG zwingend zu beachten, um einen möglichen Schaden von der Beklagten abzuwenden. Es musste ihm ohne weiteres klar sein, dass die Sicht nach hinten aufgrund der Bauart des von ihm geführten Mercedes Sprinter erheblich erschwert war und er mithin einen Einweiser, der mit Oberfeldwebel T. als Beifahrer auch tatsächlich zur Verfügung stand, einzuteilen hatte. Zwar hatte Oberfeldwebel T. das Fahrzeug bereits verlassen, als der Kläger das Fahrzeug zurücksetzte. Es wäre dem Kläger aber ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, vor dem Rückwärtsfahren die Rückkehr seines Beifahrers aus dem Kommandanturgebäude, aus dem (lediglich) ein Schlüssel abzuholen war, abzuwarten. Es kann den Kläger bei alledem auch nicht entlasten, dass der Pritschenwagen, mit dem er beim Rückwärtsfahren kollidiert ist, erst kurz vor dem in Rede stehenden Fahrmanöver auf dem Platz vor der Feldkommandantur abgestellt worden war und somit kurz vor der Unfallfahrt aus der Sicht des Klägers noch „alles in Ordnung“ gewesen sein mag. Im Gegenteil zeigt gerade der vorliegende Fall, dass der atypische Verkehrsvorgang des Rückwärtsfahrens größte Umsicht erfordert und bei erschwerten Sichtverhältnissen, wie sie im Falle eines Mercedes Sprinter bauartbedingt gegeben sind, grundsätzlich die Einteilung eines Einweisers geboten ist, um auf diese Weise gerade auch unvorhergesehenen Umständen – z.B. dem kurzfristigen Abstellen eines Fahrzeugs, dem plötzlichen Auftauchen von Personen oder der Entstehung sonstiger Hindernisse in dem rückwärts zu durchquerenden Bereich – Rechnung tragen zu können. Der Kläger kann demgegenüber nicht mit seinem Einwand durchdringen, der Pritschenwagen, mit dem er zusammengestoßen sei, sei vorschriftwidrig abgestellt worden. Dies gilt schon deshalb, weil es entgegen der Annahme des Klägers keine Anhaltspunkte für ein vorschriftwidriges Verhalten des Fahrers des Pritschenwagens gibt. Auf den über den Unfallort gefertigten Fotos und Skizzen ist zwar – so etwa auf Foto Nr. 8 (Beiakte I, Blatt 24) – erkennbar, dass auf dem mit Kies ausgestreuten Platz vor der Feldkommandantur durch entsprechende Beschilderung einzelne Parkplätze ausgewiesen sind. Zugleich ist aber nicht ersichtlich, dass auf dem weiträumigen Platz im Übrigen Restriktionen in Bezug auf das Halten oder Parken gelten würden. Vor allem ist auf den über die Unfallstelle gefertigten Bildern (vgl. vor allem die Fotos Nr. 1 bis 4; Beiakte I, Blätter 17 ff.) keine Beschilderung, die auf Park- und/oder Halteverbote hindeuten würde, zu erkennen. Im Einklang hiermit hat die Beklagte dem Gericht durch Schriftsatz vom 1. Juli 2014 mitgeteilt, dass auf dem Platz vor der Feldkommandantur in Q. keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Parkens gelten. Der erneut vollkommen unsubstanziierten Behauptung des Klägers, der Pritschenwagen sei vorschriftswidrig abgestellt gewesen, kann daher nicht gefolgt werden. Es kann den Kläger darüber hinaus nicht entlasten, dass er sich – soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich – während seines Dienstes bei der Bundeswehr bis zum 24. Oktober 2011 als zuverlässiger Fahrer gezeigt hatte. Auch wenn es sich bei seinem Verhalten am Unfalltag um eine spontane Fehlreaktion gehandelt haben mag, schließt dies für sich genommen eine grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Dies ist bei einem sog. Augenblicksversagen nur dann der Fall, wenn besondere entlastende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können im Einzelfall auch in subjektiven Besonderheiten liegen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Als entlastende Umstände in diesem Sinne kommen grundsätzlich z.B. Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung, erheblich geminderte Einsichtsfähigkeit des Handelnden, Eilbedürftigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage, Erforderlichkeit einer Reaktion in Zeitnot und mitwirkende Organisationsmängel in Betracht. Vgl. dazu etwa VG Freiburg, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 3 K 1659/99 –,juris (Rdnr. 20), und VG Minden, Urteil vom 25. März 2008 – 10 K 1365/07 –, juris (Rdnrn. 30 ff.). Dass entsprechende Bedingungen hier zum Unfallzeitpunkt gegeben gewesen wären, kann das erkennende Gericht jedoch nicht feststellen. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich beim Zurücksetzen des Fahrzeugs einer Zeitnot ausgesetzt gesehen hätte, die so erheblich gewesen wäre, dass die Zuziehung eines Einweisers unterbleiben musste, oder dass der Kläger aufgrund sonstiger Umstände derart unter Druck gestanden hätte, dass es ihm weder möglich noch zumutbar gewesen wäre, in der konkreten Situation selbst die naheliegendsten Überlegungen anzustellen und für eine ausreichende Absicherung der Rückwärtsfahrt zu sorgen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Kläger und Oberfeldwebel T. nach der Abholung des Schlüssels in der Feldkommandantur noch eine Zigarettenpause einlegen wollten und deshalb das Fahrzeug in einer der vorhandenen Parkbuchten abgestellt werden sollte, deutlich dafür, dass in der konkreten Situation kein nennenswerter Zeitdruck bestand. Die sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SG ergebenden Voraussetzungen für eine Haftung des Klägers sind damit erfüllt. IV. Gesichtspunkte, welche die Beklagte gleichwohl hätten veranlassen müssen, von ihrer Schadensersatzforderung abzusehen oder diese zu mindern, sind nicht erkennbar. Dies war insbesondere nicht unter Fürsorgegesichtspunkten geboten. Die Vorschrift des § 24 SG über die (begrenzte) Haftung des Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn stellt – gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht – eine abschließende Regelung dar. In ihr ist bereits eine ausgewogene Risikoverteilung enthalten, die für den Soldaten sogar deutlich günstiger ist als die des bürgerlichen Rechts oder die nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der „gefahrgeneigten Arbeit“, da der Soldat gemäß § 24 SG in den die große Mehrheit bildenden Fällen einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit nicht nur teilweise, sondern vollständig von der Schadensersatzpflicht befreit ist. Diese Risikoverteilung kann nicht aufgrund anderer soldatenrechtlicher Bestimmungen – z.B. die Regelung über die Fürsorgepflicht (§ 31 SG) – im Ergebnis wieder umgestoßen werden. Aus diesem Grund ist z.B. keine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgende Pflicht, den Soldaten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Abschluss einer Versicherung zu seinen Gunsten letztlich freizustellen oder dessen Haftung in anderer Weise auf einen Bruchteil des Gesamtschadens zu beschränken, anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1964 – 2 C 147.61 –, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5, und vom 3. Februar 1972 – 6 C 22.68 –, Buchholz 232 § 78 Nr. 18. Lediglich in Einzelfällen können es das beiderseitige Treueverhältnis und die Fürsorgepflicht angemessen erscheinen lassen, den Ersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts nur im begrenztem Umfang durchzusetzen. Unter welchen Voraussetzungen dies angezeigt ist, richtet sich allein nach den Umständen des einzelnen Falles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 – 2 B 4.80 –, DÖD 1981, 159. Entsprechende Umstände, die es angezeigt erscheinen ließen, den Kläger ganz oder teilweise von der Haftung freizustellen, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Schadenshöhe mit 1.343,80 € zwar – gerade auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich nach Beendigung seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr eine neue berufliche Existenz aufbauen muss – durchaus nicht unerheblich, andererseits aber auch nicht derart hoch, dass es angesichts der Gesamtumstände unangemessen oder unbillig erschiene, den Kläger auf den vollen Betrag in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit in Aussicht gestellt hat, den Betrag in Raten zurückzuzahlen, wenn er dies unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.