Beschluss
1 L 445/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0815.1L445.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bauordnungsverfügung vom 10.06.2014 bezüglich der Ziff. 1 wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 6 Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in – noch – ausreichender Weise geschehen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, reicht jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 – 13 B 888/04 – und vom 30.03.2009 – 13 B 1910/08 –, beide bei juris. 8 Die Ausführungen auf Seite 2 der angefochtenen Verfügung können diesen Anforderungen gerade noch genügen. Die Begründung bezieht sich unter Bezugnahme auf den Betrieb der Motorradwerkstatt und der Werkstatt für Autopflege auf den Einzelfall. Sie leitet das besondere Vollzugsinteresse aus der fehlenden Baugenehmigung für diese Nutzungen her, was deutlich macht, wo die Beklagte den Schwerpunkt ihrer Abwägung gesetzt hat. Dass dieser Aspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können zusammenfallen. 9 OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1022/08 –, DVBl 2008, 1262. 10 Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Verwaltungsakt vom 10.06.2014 erweist sich nämlich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. 11 Von einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Offen bleiben konnte dabei, ob der Antragsteller hinsichtlich der Verfügung, die Nutzung der Motorradwerkstatt und der Werkstatt zur Autopflege sofort einzustellen, – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war eine Anhörung wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht erforderlich – unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides angehört wurde. Die mögliche Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, seine Argumente im Rahmen dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzutragen. Mit seinem Vorbringen hat sich die Antragsgegenerin in ihrem Schriftsatz vom 18.06.2014 auseinandergesetzt. Dies genügt den Anforderungen, die § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an eine ordnungsgemäße Anhörung stellt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2011 – 5 B 1323/10 – und Beschluss vom 14.06.2010 – 10 B 270/10 –, beide bei juris. 13 Die Verfügung war auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das unter Ziff. 1 des Bescheides vom 10.06.2014 verfügte Nutzungsverbot ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden. Danach war die Antragsgegnerin nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einem Einschreiten gegen den Antragsteller berechtigt. Denn die von diesem ausgeübte Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 908 (postalisch: I. Straße 166) in C1. verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. 14 Der Antragsteller selbst nutzt einen Teil der Räumlichkeiten als Verkaufsgeschäft für Motorräder mit angeschlossener Werkstatt, einen anderen Teil hat er an einen Autopflegedienst mit Werkstatt vermietet. Diese Nutzung ist wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung formell illegal. Genehmigt wurde auf dem streitgegenständlichen Grundstück lediglich die Nutzung der Räume für den „Verkauf von Mobiltelefonen und Autoradios, ggf. Montage“. Die derzeitige Nutzung des Gebäudes ist von dieser Genehmigung nicht gedeckt, sondern stellt vielmehr eine gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 15 Genehmigungsbedürftig ist die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann und aus diesem Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus, dass die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 – 4 C 49.89 –, BRS 50 Nr. 166 m.w.N. 17 In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzweise dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, NVwZ 1993, 1184. 19 Dies ist der Fall. Die Genehmigung einer Werkstattnutzung kommt – insbesondere wegen des damit ggf. einhergehenden Lärms – selbst in einem Mischgebiet auch in gewerblich geprägten Bereichen, jedenfalls wenn in der Nähe – wie hier – Wohnbebauung vorhanden ist, nur unter geeigneten immissionsschutzrechtlichen Auflagen in Betracht. In Bezug auf solche Auflagen unterscheidet sich die Nutzung eines Gebäudes als Werkstatt für Motorräder und für Belange im Rahmen der Autopflege in erheblichem Umfang von einer Verkaufsstätte, in der zudem Autozubehör, wie Autoradios, montiert werden kann. 20 Bedurfte der Antragsteller danach voraussichtlich für die Nutzung der Räumlichkeiten I. Straße 166 in C1. eine Nutzungsänderungsgenehmigung war die Antragsgegnerin schon wegen der formellen Illegalität in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens berechtigt, die ungenehmigte Nutzung zu untersagen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2010 – 10 B 418/10 –, n.V. 22 Die auf die formelle Illegalität gestützte Ordnungsverfügung stellt sich vor diesem Hintergrund nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre. 23 Vgl. OVG, Beschluss vom 04.05.2010, a.a.O. 24 So liegt der Fall hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 18.06.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die beantragte Nutzungsänderung nicht ohne weiteres für genehmigungsfähig hält. 25 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch ermessenfehlerfrei als Störer in Anspruch genommen. Er ist zum Teil sowohl als Inhaber der tatsächlichen Gewalt i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG als auch als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG Störer, zum Teil lediglich aufgrund letzterer Eigenschaft. Es ist anerkannt, dass die Ordnungsbehörden ihre Auswahl zwischen mehreren in Anspruch zu nehmenden Störern an dem Gesichtspunkt der Effektivität der Störungsbeseitigung ausrichten können. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2011 – 2 B 1495/10 –, NVwZ-RR 2011, 351. 27 Hier war es am effektivsten, die Ordnungsverfügung an den Antragsteller als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks – und damit sowohl hinsichtlich der Motorradwerkstatt als auch hinsichtlich des Autopflegebetriebes der i.S.d. § 18 OBG Ordnungspflichtige – zu richten. 28 Erweist sich die Nutzungsuntersagung danach offenkundig als rechtmäßig, fehlt es desweiteren nicht an einem die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigenden besonderen Vollzugsinteresse. Bei baurechtlich formell illegalen Nutzungen überwiegt, auch im Hinblick auf die davon ausgehende negative Vorbildwirkung, das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung der Nutzung. Andernfalls könnte sich der rechtsuntreue Bürger unter Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Präventivkontrolle nicht gerechtfertigte Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschaffen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.07.2007 – 7 E 664/07 – und vom 06.07.2009 – 10 B 617/09 –, juris. 30 Auch die Behauptung des Antragstellers, die Nutzung der Werkstatt sei der Antragsgegnerin seit Jahren bekannt, führt nicht zum Wegfall des besonderen Vollzugsinteresses (bzw. begründet etwaige Ermessensfehler). Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen geht eine jahrelange Kenntnis der Antragsgegnerin von der Aufnahme der Betriebe zum einen nicht hervor. Vielmehr ist danach – wie auch die Antragsgegnerin vorbringt – dieser die Nutzung als Werkstatt erstmals im Jahr 2013 zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus stünde – selbst wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung Kenntnis erlangt hätte – dies einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2006 – 10 B 2160/05 –, juris. 32 Dies ist aber nicht geschehen. Ein besonderes öffentliches Interesse ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Nutzungsuntersagung gegenüber dem Gewerbebetrieb des Antragstellers ergangen ist und auch die von dem Autopflegebetrieb angemieteten Räumlichkeiten betrifft. Angesichts des lediglich pauschalen, in keiner Form konkretisierten Vortrages des Antragstellers, sowohl sein Betrieb, als auch der seines Mieters, würden wegen der Nutzungsuntersagung in ihrer Existenz bedroht, ist vorliegend davon auszugehen, dass von dieser Untersagung lediglich das private Erwerbsinteresse der Nutzer betroffen ist. Deshalb genügt – wie in der Regel – so auch hier schon die bloße formelle Illegalität zur Bejahung des besonderen Vollzugsinteresses. 33 Der Antrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € gerichtet ist. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 3 der Verfügung bestehen diesbezüglich ebenfalls nicht. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 63 VwVG NRW. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Die Androhung soll gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und muss sich gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Gemäß § 63 Abs. 5 VwVG NRW ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Die Androhung ist gemäß § 63 Abs. 6 VwVG NRW zuzustellen. 34 Diesen Maßgaben genügt die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich. Insbesondere steht ihrer Rechtmäßigkeit wohl nicht entgegen, dass die Einstellung der Nutzung mit sofortiger Wirkung angeordnet wurde, da mit dieser Nutzungsuntersagung eine Unterlassung i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 2. HS VwVG NRW erzwungen werden sollte. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG.