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Urteil

1 K 2257/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0819.1K2257.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Voll-streckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Klägerin gehört eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage. Sie ist Eigen-tümerin der Wohnung Nr. 3 im ersten Obergeschoss links des Hauses E. 8 in S. -O. . Es handelt sich um eine Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt vier Wohnungen und einem gewerblich genutzten Teileigentum. Die Bei-geladene ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Eigentums. 3 Die Klägerin erwarb ihre Wohnung im Jahre 1999, die Beigeladene erwarb das Teil-eigentum an der gewerblichen Nutzungseinheit im Gebäude im Jahre 2008. In diesen Räumlichkeiten betreibt die KR-Schleiftechnik GmbH einen Metallverarbeitungsbetrieb, deren Geschäftsführer die Beigeladene und ihr Ehemann sind. 4 Ursprünglich wurden die gewerblich genutzten Räume als Elektrowerkstatt genutzt. Die Fa. L. -T. GmbH hat sich auf die Reinigung und Reparatur von Rücknahmeautomaten für Pfandflaschen und die Herstellung von Stanzmessern und Schnittschablonen spezialisiert. 5 Da die 2008 aufgenommene Nutzung nicht von der bestehenden Baugenehmigung für die Elektrowerkstatt abgedeckt war, stellte die Beigeladene bei der Beklagten unter dem 28.09.2011 einen Antrag auf Nutzungsänderung von gewerblichen Räumen in Büroräume und Reparatur von Maschinen. 6 Nach Erörterungen und Anhörungen auch der Klägerin erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem 11.06.2012 die begehrte bauaufsichtliche Genehmigung. 7 Am 11.07.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, zum einen füge sich der Betrieb der Beigeladenen nicht in die Eigenart der Umgebung ein. Außer-dem werde sie in nachbarlichen Rechten durch unzumutbare Erschütterungen und überhöhten Lärm beeinträchtigt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 11.06.2012 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend, die Klägerin werde durch die erteilte Genehmigung nicht in nach-barlichen Rechten beeinträchtigt, da keine nachbarunverträglichen Erschütterungen und Lärmbelästigungen zu erwarten seien. 13 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Für eine öffentlich-rechtliche Nachbar-klage eines Sondereigentümers, der sich mit dieser gegen die Art der Nutzung des im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemein-schaft stehenden Einheit wendet, fehle das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsver-hältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen richte sich ausschließlich nach den Regelungen der Teilungserklärung und dem WEG. Das Verwaltungsgericht sei hierfür sachlich nicht zuständig. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug ge-nommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist bereits unzulässig, denn die Klägerin ist nicht klagebefugt. Die einschlä-gigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts können keine Schutzansprüche im Verhältnis verschiedener Berechtigter an ein und demselben Grundstück vermitteln. 19 Die Klägerin kann als Sondereigentümerin nicht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sie durch Maßnahmen, die die beklagte Stadt in Bezug auf das Sondereigentum der Beigeladenen als Miteigentümerin derselben Eigentümer-gemeinschaft trifft oder unterlässt, in eigenen Rechten verletzt werde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde eine bestimmte Art der Nutzung dieses anderen Sondereigentums gestattet oder ein baupolizeiliches Einschreiten gegen eine bestimmte Art der Nutzung dieses Sondereigentums verweigert. Mit dem Sonder-eigentum hat die Klägerin allerdings eine Rechtsposition inne, die Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen genießt (§ 13 Abs. 1 WEG). Deshalb mag ein Sondereigentümer etwa berechtigt sein, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Entsprechend kommt auch ein Anspruch des Sondereigentümers auf behördliches Einschreiten gegen solches Handeln eines außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten in Betracht, das den durch das Wohnungseigentumsgesetz geschützten Rechtskreis des Sondereigentümers beeinträchtigt. Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner weiteren Prüfung. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks – wie vorliegend - bestehen solche öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüche nicht. Für das Sondereigentum ergibt sich der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb der Miteigentümergemeinschaft im Besonderen aus der Ausgestaltung, die das Sondereigentum im Wohnungseigentumsgesetz gefunden hat. Auch im Verhältnis mehrerer Sondereigentümer einer Eigentumswohnanlage untereinander ist ein Streit über die Zulässigkeit der baulichen Nutzung der im Sondereigentum stehenden Anlagen und der damit ver-bundenen Einwirkungen auf den Rechtskreis anderer Sondereigentümer regelmäßig nicht im Wege der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage auszutragen. 20 Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen solchen Gebrauch sowohl der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile als auch des gemeinschaft-lichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das zuständige Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers auch über die sich aus der Gemein-schaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungs-eigentümer untereinander, also auch über die sich aus § 15 Abs. 3 WEG ergebenden Ansprüche. Der Inhalt dieser gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich in erster Linie nach den zwischen den Wohnungseigentümern geltenden besonderen Vereinbarungen und Beschlüssen. Er wird durch die behördliche Gestattung einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums nicht berührt; diese ergeht „unbeschadet der Rechte“ des anderen Sondereigentümers und entfaltet ihm gegenüber keine öffentlich-rechtlichen Wirkungen. Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend für das Rechtsverhältnis zwischen den Sondereigen-tümern auch die Normen des öffentlichen Baurechts. Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigen-tümern anzuwenden; dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen auch Nachbarschutz gewähren. Hiernach enthält das Wohnungs-eigentumsgesetz für das Verhältnis der einzelnen Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zueinander spezielle, den Inhalt des Sonder-eigentums bestimmende Regelungen sowohl materiellrechtlicher Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse als auch verfahrensrechtlicher Art darüber, wie diese Befugnisse durchzusetzen sind. Soweit sie greifen, ist für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage des Wohnungseigentümers kein Raum. 21 Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 28.02.1990 – 4 B 32/90 ‑ und Urteil vom 14.10.1988 – 4 C 1/86 ‑, beide bei juris. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.