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Beschluss

4 L 481/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0828.4L481.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am geborene Antragsteller hat u.a. folgende Tätowierungen auf dem Rücken: 4 a) „Hanyamaske“ (mit Reißzähnen) 5 b) „Totenköpfe“ (aus denen ein Lebensbaum erwächst) 6 c) „Schlange“ (Angriffsstellung mit aufgerissenem Maul). 7 Die Größe des Gesamtbilds der Rückentätowierung beträgt 52 x 54 cm. 8 Am 9. September 2013 bewarb er sich bei dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Nachdem er einen Teil der Einstellungstests absolviert hatte, stellte die nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 (403 – 26.00.07 A) gebildete Kommission - unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - am 13. Mai 2014 wegen der Tätowierungen einen absoluten Eignungsmangel fest. Das LAFP hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zu der beabsichtigten Ablehnung seiner Bewerbung an. Zu seinen Tätowierungen auf dem Rücken erklärte der Antragsteller unter dem 23. Mai 2014, dass die Hanyamaske zwar einem Teufel ähnele, in Wahrheit aber das wutverzerrte Gesicht einer wunderschönen jungen Frau darstelle, die von Eifersucht zerfressen sei. Ihr Mund sei zu einem grimmigen Lachen verzerrt, ihre Augen spiegelten jedoch tiefste Traurigkeit. Die Hanya entstamme der japanischen Mythologie und könne nach der Legende nur über den Weg zu Buddha Erlösung finden. Die Maske stehe für Gefühlswirrungen und Leidenschaft und solle daran erinnern, dass man sich zum Besseren wandeln und alles Schlechte hinter sich lassen könne. Auch den Totenkopftätowierungen könne keine negative Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr stünden sie u.a. für die Vergänglichkeit des Seins. Gerade wenn aus ihnen ein Lebensbaum erwachse, zeigten sie, dass aus einem Ende wieder ein neuer Anfang entstehen könne. Auch die Schlangentätowierung habe durchaus eine positive Bedeutung. Die Schlange gelte als Symbol für Wissen und Weisheit. Insbesondere die Häutung der Schlangen sei mit Wiedergeburt und Erneuerung verknüpft. In machen Kulturen würden Schlangen verehrt und für heilig gehalten. 9 Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 lehnte das LAFP die Bewerbung des Antragstellers ab. Zur Begründung führte es aus, die im nicht sichtbaren Bereich angebrachten Tätowierungen „Hanyamaske“, „Totenköpfe“ sowie “Schlange“ begründeten jeweils einen absoluten Eignungsmangel. Die Darstellung der Hanyamaske mit Reißzähnen stelle ein Gewalt verherrlichendes Symbol dar. Gerade die einem Monster ähnliche Darstellung mit Reißzähnen wirke aggressiv und Furcht einflößend bzw. martialisch und spiegele Aggressivität wider. Die Darstellung der Totenköpfe wirke aggressiv und Gewalt verherrlichend. Der Totenkopf diene im Allgemeinen der Symbolisierung oder gar Androhung von physischer Lebensgefahr und Tod. Der Totenkopf sei ein Symbol für einen frauenfeindlichen, gewalttätigen, rachsüchtigen und bösartigen Menschen. Auch die Darstellung der Schlange mit weit aufgerissenem Maul sei als aggressiv zu werten. Gerade durch das weit aufgerissene Maul hinterlasse sie einen Gewalt verherrlichenden Eindruck und spiegele Aggressivität wider. Die Schlange sei ein Symbol für den Teufel, der als Verführer in Schlangengestalt auftrete und für Missgunst, Grausamkeit und Hinterlist stehe. In der ganzheitlichen Betrachtung der Tätowierungen Hanyamaske, Totenköpfe und Schlange sah die Kommission eine aggressive, Gewalt verherrlichende und martialische Wirkung und die Vermittlung eines solchen Eindrucks. 10 Am 23. Juni 2014 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 1516/14) sowie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 12 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu bescheiden. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie den Erlass vom 29. Mai 2013 Bezug. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-men auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 1516/14 und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners. 17 II. 18 Der zulässige Antrag ist begründet. 19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vor-schrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 20 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf das bereits laufende Auswahlverfahren für den Einstellungstermin 1. September 2014 und die Bedeutung, die der Aufnahme der Berufsausbildung zu diesem Datum für den Antragsteller zukommt. 21 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Neubescheidung glaubhaft gemacht. Denn das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) hat seine Bewerbung durch den Bescheid vom 26. Mai 2014 rechtswidrig abgelehnt. 22 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften - hier: § 9 Abs. 1 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 3 Abs. 1 LVO Pol - gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentschei-dung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprü-fen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung ei-nen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähi-gung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 – RiA 1981, 217, und vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 - BVerwGE 68, 109; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 - nrwe. 24 Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche Eignung betreffen, stellen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beam-tenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85, juris, und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140, juris. 26 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung der Bewerbung des Antrag-stellers als rechtswidrig. 27 Weder die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform rechtfertigt eine Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers, noch lassen sich aus dem optischen Eindruck der Tätowierungen allein Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung ziehen. 28 Gemäß § 45 und § 113 Abs. 1 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen; er muss nicht die Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm einhalten. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85, juris. 30 In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner durch die Übernahme der bundeseinheitlichen PDV 300 (Ziffer 3.1 der Anlage 1) sowie durch den ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2013 (403 – 26.00.07 – A) Bestimmungen über Tätowierungen bei – künftigen – Polizeivollzugsbeamten getroffen. Diese Bestimmungen sind durch einen innerhalb des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG selbst liegenden Grund verfassungsrechtlich legitimiert, soweit sie dazu beitragen, die Akzeptanz des polizeilichen Handelns und damit die Verwendungsbreite der betroffenen Polizeivollzugsbeamten zu erhöhen. Die Beamten(-Bewerber), die keine zu Zweifeln Anlass gebende Tätowierungen auf-weisen, besitzen eine im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG relevante höhere Eignung, weil sie eher Gewähr bieten für eine Akzeptanz erwarten lassende Aufgabenerfüllung mit uneingeschränkter Verwendungsbreite als Beamte oder Beamtenbewerber, die derartige Tätowierungen haben. Auf diese höhere Eignung darf der Dienstherr im Auswahlverfahren insbesondere angesichts des Bewerberüberhangs, wie er beim gehobenen Polizeivollzugsdienst besteht, maßgeblich abstellen. Die für die polizeiliche Aufgabenerfüllung regelmäßig gebotene Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform darf durch das sonstige Erscheinungsbild des Beamten grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2005 - 2 A 10254/05 - juris, Rn. 17. 32 Jedoch können allenfalls Tätowierungen, die nicht von der (Sommer-)Uniform verdeckt werden, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform beeinflussen. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 - juris, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09. April 2014 - 1 L 150/14 -. 34 Tätowierungen, die nach ihrem Text oder nach ihrer Symbolik eine Identifikation des Beamten mit Auffassungen nahe legen können, die in polizeilichen Einsatzfeldern bedeutsam werden können, gefährden die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform und damit möglicherweise auch die polizeiliche Aufgabenerfüllung der effizienten Gefahrenabwehr. 35 Das Erscheinungsbild des Antragstellers als potentiellem künftigen Polizeibeamten ist durch seine Tätowierungen nicht beeinträchtigt. Auch bei Tragen der Sommeruniform befinden sich keine Tätowierungen im sichtbaren Bereich. Die Tätowierungen „Hanyamaske“ (mit Reißzähnen), „Totenköpfe“ (aus denen ein Lebensbaum erwächst) und „Schlange“ (Angriffsstellung mit aufgerissenem Maul) stellen nach dem derzeitigen Verfahrensstand keinen zwingenden Eignungsmangel dar. Da sie unter der Sommeruniform nicht sichtbar sind, haben sie im Hinblick auf die Neutralität des Erscheinungsbildes eines potentiellen künftigen Polizeibeamten keine Bedeutung. 36 Wenn und soweit diesen Tätowierungen Aussagekraft in Bezug auf grundlegende Auffassungen des Antragstellers zukommen sollte dahingehend, dass er sich in einer die Vertrauenswürdigket der Polizei mindernden Weise mit gewaltverherrlichendem Gedankengut identifiziert bzw. die Tätowierungen eine gewaltverherrlichende Gesinnung des Antragstellers indizieren, kann ihnen Bedeutung im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers zukommen. In diesem Zusammenhang kommt es bei einer nicht sichtbaren Tätowierung nicht auf den objektiven Empfängerhorizont an, sondern auf die subjektive Sicht des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Gegensatz zum Antragsgegner, der den Tätowierungen „Hanyamaske“ (mit Reißzähnen), „Totenköpfe“ (aus denen ein Lebensbaum erwächst) und „Schlange“ (Angriffsstellung mit aufgerissenem Maul) jeweils eine aggressive, gewaltverherrlichende Bedeutung und damit einen die Eignung für den Polizeivollzugsdienst ausschließenden Eignungsmangel beimisst, in Abrede gestellt, dass diese Tätowierungen Aussagekraft in Bezug auf seine Persönlichkeit haben. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Antragstellers könnte es sich um Abbildungen aus der japanischen Mythologie mit buddhistischem Hintergrund handeln, denen im laufenden Einstellungsverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt. Insoweit hat der Antragsgegner in Rechnung zu stellen haben, dass ein eindeutiger Aussagegehalt der Tätowierungen nicht ohne weiteres erkennbar ist. Da sich die gegen die Tätowierungen geäußerten Bedenken nicht in erster Linie gegen die Tätowierungen, sondern gegen die Persönlichkeit des Antragstellers richten, ist der auf die Tätowierungen bezogene bloße optische Eindruck nicht ausreichend, die Persönlichkeit des Antragstellers und damit seine charakterliche Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist die Prüfung erforderlich, ob die für die Tätowierung ausgewählten Motive Ausdruck der inneren – möglicherweise zwischenzeitlich gewandelten – Einstellung des Antragstellers sind. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 - juris. 38 Die sich damit aufdrängende nähere Prüfung der charakterlichen Eignung des Antragstellers hat der Antragsgegner, der sich insoweit allein auf den Erlass vom 29. Mai 2014 gestützt hat, soweit ersichtlich bisher nicht vorgenommen. Auch die zahnärztliche Untersuchung des Antragstellers steht noch aus. Der Antragsgegner war demnach zur Neubescheidung zu verpflichten. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.