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Urteil

10 K 1733/14.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0919.10K1733.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 19. September 1986 geborene Kläger stammt aus Guinea. Seinen am 24. August 2012 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 29. August 2012 im Wesentlichen wie folgt: In der Zeit kurz vor den Afrika-Fußballmeisterschaften sei in seinem Viertel in der Stadt L. immer wieder der Strom ausgefallen. Am 2. Februar 2012, als ein Fußballspiel zwischen Ghana und Guinea stattfand, habe es wiederum keinen Strom gegeben. Daraufhin sei er als Jugendführer seines Viertels mit den Jugendlichen und Mitgliedern verschiedener anderer Vereine zur Elektrizitätsgesellschaft, der Electricité De Guinée (EDG), gegangen. Als er sich mit dem Direktor über das Problem unterhalten habe, hätten Demonstranten das EDG-Haus und den Fuhrpark der EDG in Brand gesetzt. Er – der Kläger – werde als Verantwortlicher für den Brand gesucht. Zudem werde ihm vorgeworfen, dass er Geld von der Opposition bekommen habe, um für Unruhe zu sorgen. In Guinea drohe ihm die Todesstrafe. 3 Mit Bescheid vom 9. Juli 2014, als Einschreiben am 11. Juli 2014 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich lehnte es die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenhG vorliegen. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Guinea an. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. Juli 2014 Klage erhoben, ohne diese weiter zu begründen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Juli 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den durch das Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang und die über den Kläger geführte Ausländerakte des Kreises Lippe (jeweils 1 Hefter) Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 12 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) noch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. 13 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, weil nicht feststellbar ist, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat von politischer Verfolgung bedroht wäre. Eine Verfolgung ist dann eine „politische“ im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (juris Rn. 42, 68 bis 71), sowie Beschluss vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51 (juris Rn. 37 ff.). 15 Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 (juris Rn. 5) und Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (juris Rn. 8). 17 a) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vorverfolgt aus Guinea ausgereist ist. Zwar hat es am 1. Februar 2012 – und nicht am 2. Februar 2012 – in der Stadt L. anlässlich von Stromausfällen während des Fußballspiels Ghana – Guinea Ausschreitungen von Jugendlichen gegeben, in dessen Verlauf der Sitz der Elektrizitätsgesellschaft EDG in Brand gesetzt wurde. 18 Vgl. http://www.conakrytime.com/Accuel-Conakrytime.270.0.html?&cHash =e3280b6e71&tx_ttnews%5BbackPid%5D=264&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2581 19 Jedoch ergibt sich aus einer Zusammenschau der nachstehend aufgeführten Gründe, dass der Vortrag des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal unglaubhaft ist, weil seine Angaben in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar sind. 20 aa) Widersprüchlich sind die Angaben des Klägers zu dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Guinea: Während er vor dem Bundesamt angegeben hat, er habe Guinea am 19. August verlassen, hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, er sei am 19. Februar nach Deutschland ausgereist. Auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts hat der Kläger diese Angabe abgeändert und ist zu der schon vor dem Bundesamt abgegeben Darstellung, Guinea im August verlassen zu haben, zurückgekehrt. Der sich daraus ergebende Widerspruch lässt sich auch nicht mit der vom Kläger gegeben Begründung, er habe die Frage dahingehend verstanden, wann das Fußballspiel stattgefunden habe, befriedigend auflösen. Denn zum Einen hat er vorher – und auch im späteren Verlauf der Befragung – angegeben, das Fußballspiel habe am 1. bzw. 2. Februar stattgefunden. Zum Anderen war die Frage des Gerichts („In welchem Monat und in welchem Jahr sind Sie ausgereist?“) unmissverständlich und schloss sich diese Frage unmittelbar an eine andere Frage zum Zeitpunkt der Ausreise an. 21 Damit im Zusammenhang steht, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben zu der Dauer seines Aufenthalts in D. , wo er sich nach seiner Flucht bis zu seiner Ausreise nach Deutschland aufgehalten haben will, gemacht hat. So hat er zunächst angegeben, ein Freund seines Onkels habe ihm bei der Ausreise geholfen, alles sei sehr schnell gegangen. Der Onkel habe ihm gesagt, wenn er noch zwei bis drei Monate in Guinea lebe, werde er getötet. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, sich bei seiner Großmutter in D. über zwei Wochen bzw. ca. 19 Tage aufgehalten zu haben, dann, dass er zwischen dem 2. Februar und dem 19. August in D. gewesen sei, um anschließend auf Nachfrage des Gerichts zu antworten, er habe sich acht Monate bei seiner Großmutter in D. aufgehalten. 22 Die vom Kläger bezüglich der Dauer seines Aufenthalts in D. bzw. dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Guinea angegeben Daten und Zeiträume weichen immer wieder – in einem nicht nur unerheblichen Maß, welches vielleicht noch erklärbar wäre – voneinander ab. Der Kläger hat diese Widersprüche nicht ausräumen können. Schon dies spricht deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. 23 bb) Widersprüchlich ist auch die Schilderung des Klägers bezüglich des Einschreitens der Polizei bei der Demonstration und seiner dabei angeblich erlittenen Verletzungen: So hat der Kläger vor dem Bundesamt bekundet, er sei von Sicherheitskräften mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden und sei zudem an seinem linken Fuß verletzt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Widerspruch dazu angegeben, er habe einen Stein abbekommen und sei dadurch am Kopf verletzt worden; weitere Verletzungen habe er nicht erlitten. Diesen Widerspruch hat der Kläger auf Vorhalt des Gerichts ebenfalls nicht überzeugend aufgelöst. 24 Bei dem polizeilichen Einschreiten gegen ihn handelt es sich nicht um ein lediglich unbedeutendes Randgeschehen, sondern um einen wesentlichen Bestandteil des Kerns seines angeblichen Verfolgungsschicksals, auf Grund dessen der Kläger sein Heimatland verlassen haben will. Vor diesem Hintergrund wäre mit gleichlautenden Angaben zu den erlittenen Verletzungen und ihren Ursachen zu rechnen gewesen, wenn der Kläger über tatsächliche Erlebnisse berichtet hätte. 25 cc) Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, wie er den Ausschreitungen bei der Demonstration entkommen sein will, sind ebenfalls nicht plausibel. Denn zum Einen hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Polizisten hätten ihm noch am Tatort vorgehalten derjenige zu sein, der die Demonstration angeführt habe. Dies würde aber voraussetzen, dass die Sicherheitskräfte Kontakt zu dem Kläger hatten. Auf der anderen Seite hat der Kläger – ohne nähere Ausführungen – erklärt, er habe fliehen können, es sei dann nach ihm gesucht worden, sie hätten ihn unbedingt finden und verhaften wollen, sogar Bekannte und seine Mutter seien verhaftet worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Es ist bei einer solchen Sachlage nicht nachvollziehbar, warum ihn die Sicherheitskräfte nicht sofort verhaftet haben, als sie die Möglichkeit dazu hatten. 26 dd) Ferner sind die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, unter welchen Personalien er Guinea verlassen habe, unglaubhaft. Der Kläger hat angegeben, er sei nicht unter seinen Personalien gereist, sondern der Schlepper habe diese abgeändert. Auf die Frage, unter welchem Namen er gereist sei, hat er geantwortet, nur der Schlepper habe die Papiere gehabt; dieser habe immer für sie beide die Papiere vorgezeigt. Der Kläger will also seinen falschen Namen nicht gekannt haben. Dies ist nicht nachvollziehbar. Von einer Person, die ihr Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung verlässt, ist zu erwarten, dass sie genau über den Inhalt der mitgeführten Dokumente informiert ist, um Aus- und Einreise nicht dadurch zu gefährden, dass sie bei eventuellen Nachfragen durch Zoll- oder Grenzschutzbeamte, die in den mitgeführten Dokumenten ausgewiesenen Personalien nicht nennen kann. Die vom Kläger geschilderte Vorgehensweise passt ersichtlich nicht mit dem hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Flucht aus Westafrika sowie dem hiermit verbundenen Risiko zusammen. 27 Auf Grund einer Gesamtwürdigung der vorstehend aufgeführten Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtet hat, sondern anknüpfend an ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis eine „Geschichte“ erzählt hat, um seine Abschiebung nach Guinea zu verhindern. 28 b) Aus den vorstehend genannten Gründen liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland erstmals politisch verfolgt. 29 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 30 - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/ 95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337, 9) vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 (juris Rn. 18 ff.), und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, (juris Rn. 255 ff.) - 31 Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Dies lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil sein Vorbringen – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – unglaubhaft ist. 32 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG). Gefahren i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylVfG drohen ihm in Guinea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 33 Zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 (juris Rn. 18 ff. - zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.); OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff. 34 Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. 35 4. Ein Anspruch auf Feststellung eines – nach dem Vorstehenden hier allein noch in Betracht zu ziehenden – Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden dagegen bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, NVwZ 1998, 973 (juris Rn. 7) und vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, BVerwGE 115, 1 (juris Rn. 11); OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 52. 37 Allerdings ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, NVwZ 1998, 973 (juris Rn. 7) und Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4). 39 Eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist vorliegend aber nicht gegeben. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG besteht. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01–, BVerwGE 115, 1 (juris Rn. 12) und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (juris Rn. 16). 41 Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich aus der Anzahl der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) in Guinea mit Ebola infizierten Personen keine allgemeine Gefahr. Dazu ist die Anzahl der infizierten Personen zu gering. Bei einer Bevölkerungszahl von ca. 10,9 Millionen Einwohnern 42 - vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender /Laenderinfos/ 01-Nodes_Uebersichtsseiten/Guinea_node.html - 43 waren in Guinea am 16. September 2014 909 Menschen, also lediglich 0,0083 % der Gesamtbevölkerung, mit Ebola infiziert. 44 Vgl. den Artikel unter http://www.conakrytime.com/Accuel-Conakrytime. 270.0.html?&cHash=096e90af88&tx_ttnews[backPid]=264&tx_ttnews [tt_news]=11226. 45 Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht für den Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den Fall seiner Rückkehr nach Guinea ebenfalls nicht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn aus Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden bei zusammenfassender Bewertung des relevanten Sachverhalts die für eine Verletzung der genannten Rechtsgüter sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ergibt sich das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, BVerwGE 99, 324 (juris Rn. 16); OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 48, sowie BVerwG, Urteil vom 5. November 1991– 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (juris Rn. 17) zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 47 Auf Grund der momentanen Ausbreitungsquote von Ebola in Guinea – wie oben bereits ausgeführt waren am 16. September 2014 0,0083 % der Gesamtbevölkerung mit Ebola infiziert gewesen – besteht für den Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die tatsächlichen Erkrankungszahlen zwei- bis viermal höher sind als die gemeldeten Zahlen 48 - vgl. Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2014, S. 5, abrufbar über juris -, 49 liegt (momentan) das Risiko, sich in Guinea mit Ebola zu infizieren im schlimmsten Fall bei 0,0334 % oder bei 1:2998. Die Höhe des Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens an Leib oder Leben durch Ebola erreicht bei diesem im Moment relativ geringen Ansteckungsrisiko nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zudem ist die Übertragung von Mensch zu Mensch nur durch direkten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von Menschen möglich, bei denen bereits Krankheitssymptome aufgetreten sind. 50 Vgl. das Merkblatt des Auswärtigen Amtes, Gesundheitsdienst, Ebola-Infektion in Westafrika http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/ contentblob/675054/publicationFile/196314/Ebola_Westafrika.pdf. 51 5. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.