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Urteil

10 K 717/14.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0923.10K717.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2014 – Az.: 5709850-430 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenem Bekunden am 24. Mai 1991 geborene Kläger stellte am 27. Dezember 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag und gab dabei an, georgischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit zu sein. 3 Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger bereits in Polen als Asylsuchender registriert worden war. 4 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die am 16. Januar 2014 in Bielefeld durchgeführt wurde, schilderte der Kläger in russischer Sprache ein Verfolgungsschicksal und erklärte überdies: Er sei im April 2013 in die Republik Polen eingereist und habe erfolglos einen Asylantrag gestellt. Am 20. Dezember 2013 habe er Polen wieder verlassen, da er dort als Asylbewerber schlecht behandelt worden sei. Am 21. Dezember 2013 sei er in Deutschland angekommen. Seine Eltern, sein Bruder und sein Onkel befänden sich nach wie vor in Polen und betrieben dort Asylverfahren. 5 Am 30. Januar 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die polnischen Behörden, die sich unter dem 3. Februar 2014 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO zur Rückübernahme des Klägers bereit erklärten. 6 Mit Bescheid vom 3. März 2014, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 12. März 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Polen an. 7 Am 18. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 3. März 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 27. März 2014 – 10 L 232/14.A – hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 6. Juni 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 717/14.A und 10 L 232/14.A sowie die durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 zu entscheiden, obwohl weder der Kläger und/oder sein Prozessbevollmächtigter noch ein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 15 B. Die Klage ist im Sinne einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) auszulegen. Als solche ist die Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Anfechtungsklage bietet den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz, so dass es einer weitergehenden Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf. 16 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris (Rdnr. 28 ff.). 17 C. Die Klage ist auch begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 3. März 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (§ 27a AsylVfG) und die Anordnung seiner Abschiebung nach Polen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 I. Als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des vom Kläger gestellten Asylantrags als unzulässig kommt allein § 27a AsylVfG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht (mehr) erfüllt, so dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig (geworden) ist, wodurch der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt wird: 19 1. Die durch § 27a AsylVfG vorausgesetzte Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens besteht nicht mehr. Im Falle des Klägers war zwar zunächst die Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) für die Durchführung seines Asylverfahrens gegeben; insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Seiten 3 bis 12 seines Beschlusses vom 27. März 2014– 10 L 232/14.A – Bezug. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist diese Zuständigkeit jedoch auf die Beklagte übergegangen. Der Zuständigkeitsübergang beruht darauf, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO zwischenzeitlich verstrichen ist. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Republik Polen) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. 20 a) Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO angesprochenen ersten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, d.h. die Frist ist vorliegend durch die am 3. Februar 2013 erfolgte Wiederaufnahmezusage der polnischen Behörden (vgl. jeweils Blatt 55 der beigezogenen Bundesamtsakten) in Gang gesetzt worden. Die in Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO enthaltene weitere Regelung über einen späteren Fristbeginn im Fall der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, ist hier nicht einschlägig. Allerdings hat der Einzelrichter bislang 21 - so etwa mit Beschluss vom 23. Juli 2014 – 10 L 553/14.A –, n.V. - 22 in Fällen, in denen – wie hier – auf einen fristgerecht gestellten Antrag des betreffenden Asylbewerbers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin ein ablehnender verwaltungsgerichtlicher Beschluss ergangen ist, angenommen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Zustellung dieses Beschlusses beginne: Der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung, wie er u.a. in Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO verwendet wird, sei schon wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts, in das die Vorschrift hinein verweist, nicht deckungsgleich mit dem Begriff der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO sei; vielmehr sei ein Vollstreckungshindernis im weiteren Sinne gemeint. Ein solches sei auch dann gegeben, wenn ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtzeitig gestellt werde, weil § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG anordne, dass bei rechtzeitiger Antragstellung eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig sei. Das Vollstreckungshindernis entfalle erst, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt werde 23 - ebenso VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 5 B 634/14 –, VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. April 2014 – 2 L 55/14 – und VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – RO 9 S 13.30618 –, sämtlich abrufbar über juris -. 24 An dieser Auffassung, nach der die Überstellungsfrist von sechs Monaten vorliegend erst mit Wirksamwerden (Zustellung) des Beschlusses vom 27. März 2014– 10 L 232/14.A – ausgelöst worden und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht verstrichen wäre, hält der Einzelrichter jedoch nicht fest. Denn diese Auffassung erweist sich bei erneuter Überprüfung als unzutreffend, weil mit dem Abstellen auf die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein falscher Bezugspunkt für den Beginn der Überstellungsfrist gewählt worden ist. Der „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist nämlich allein der Hauptsacherechtsbehelf – hier die vorliegende Klage – und nicht der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dem „Rechtsbehelf“ (bzw. der „Überprüfung“) selbst muss aufschiebende Wirkung zukommen. Dies trifft – auch nach dem Unionsrecht – nur auf einen Rechtsbehelf zu, mit dem über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und ihren Bestand (abschließend) entschieden wird. Mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht die Aufhebung der behördlichen Entscheidung, sondern nur die Aussetzung des Vollzugs erreicht werden. Zudem vermag nicht die Antragstellung, sondern nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung herbeizuführen, deren Endpunkt die Hauptsacheentscheidung ist. Diese Überlegungen werden durch die Systematik der Dublin-III-VO bestätigt. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Entscheidung des Beklagten nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und den Asylantrag nicht zu prüfen. Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO kann gegen diese Entscheidung ein „Rechtsbehelf“ eingelegt werden. Dass dies allein die Klage, nicht aber der Antrag auf Aussetzung sein kann, zeigt sich an der in Art. 26 und 27 Dublin-III-VO durchgehend vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem Rechtsbehelfsverfahren und dem Aussetzungsverfahren. So enthält Art. 26 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO die Maßgabe, dass dem Antragsteller mit der Überstellungsentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, in der auch über die Möglichkeit, einen Aussetzungsantrag zu stellen, zu informieren ist. Art. 27 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Antragsteller das Recht haben muss, innerhalb angemessener Frist ein Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht einzulegen, wohingegen Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO den Mitgliedstaaten verschiedene Möglichkeiten einräumt, „zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung“ eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung vorzusehen. An diese Vorgaben, die der Sache nach stets zwischen dem Hauptsacheverfahren (Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren) und dem Aussetzungsverfahren trennen, knüpft sodann ersichtlich die in Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO enthaltene Regelung an, indem sie die Überstellungsfrist nur dann erst mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf oder eine Überprüfung beginnen lässt, wenn dieser(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wenn Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO von einem „Rechtsbehelf“ (bzw. einer Überprüfung) spricht, so kann hiermit – entsprechend der zuvor in Art. 26 und 27 Dublin-III-VO vorgenommenen Differenzierung – nur der Hauptsacherechtsbehelf gemeint sein. Dass (auch) die davon zu unterscheidende Entscheidung über einen Aussetzungsantrag den späteren Fristbeginn auslösen können sollte, lässt sich Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO dagegen nicht entnehmen. Der danach im Unionsrecht vorgenommenen Unterscheidung zwischen Hauptsacheverfahren und Aussetzungsverfahren entspricht auch das nationale Recht. Danach ist ein Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt, nach § 80 Abs. 1 VwGO – neben dem Widerspruch – nur die Klage. Die Klage gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamts hat – im Einklang mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin-III-VO – aber nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 6. September 2013 gültigen Fassung im Einzelfall durch das Gericht angeordnet. Hielte man entgegen der hier vertretenen Auffassung (auch) den vorläufigen Rechtsschutzantrag für einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO, führte dies zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass auch bei einer Stattgabe die Überstellungsfrist zu laufen begänne und regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache abliefe. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei Aussetzung der Vollziehung der Überstellung die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsachverfahren beginnt. 25 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014– 13 A 1347/14.A –, m.w.N., juris (zur Behandlung der in Rede stehenden rechtlichen Problematik unter Geltung der Dublin-II-VO). 26 Festzuhalten bleibt danach, dass die Überstellungsfrist nur dann erst mit einer gerichtlichen Entscheidung (und nicht bereits mit der Übernahmezusage des ersuchten Mitgliedstaates) beginnt, wenn es sich hierbei um eine (endgültige) Entscheidung über die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung handelt und dieser Klage (aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zukommt. Eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz, wie sie hier durch den Beschluss vom 27. März 2014 – 10 L 232/14.A – ergangen ist, ist dagegen keine Entscheidung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO und kann damit die Überstellungsfrist nicht (erneut) in Gang setzen. 27 b) Ist danach der Beginn der Überstellungsfrist bereits durch die am 3. Februar 2014 erfolgte Übernahmezusage der polnischen Behörde ausgelöst worden, so ist bei einer streng am Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO orientierten Bestimmung des Fristendes davon auszugehend, dass die Überstellungsfrist bereits mit Ablauf des 3. August 2014 verstrichen ist. 28 In Fällen der hier vorliegenden Art ist allerdings zu erwägen, ob auch bei ablehnender Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes für die Zeit bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens eine Hemmung oder sonstige Modifizierung der Überstellungsfrist in Betracht kommt, weil andernfalls aufgrund des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG möglicherweise nicht die vollen sechs Monate für die Organisation der Überstellung zur Verfügung stünden. 29 Das OVG NRW lehnt dies ab und verweist darauf, dass die bloße Hemmung der Vollziehung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die zuständige Ausländerbehörde keineswegs hindere, bis zur Entscheidung über den Eilantrag bereits mit der Vorbereitung der weiterhin zulässigen und nur noch nicht durchführbaren Überstellung zu beginnen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, juris (Rdnr. 18). 31 Dagegen geht der VGH Baden-Würtemberg 32 - Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris (Rdnr. 58) - 33 davon aus, dass für die hier in Rede stehende Fallkonstellation eine Regelungslücke bestehe. Diese sei in einer Weise zu schließen, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bewirke. Diesem Anliegen entspreche es am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, d.h. in der Zeit von der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, eine Ablaufhemmung angenommen werde mit der Folge, dass die Frist sich (analog § 209 BGB) entsprechend verlängere. Allerdings sei dieser Sicht der Dinge immanent, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung unverzüglich erlassen müsse, um nach einer negativen Gerichtsentscheidung noch ausreichend Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung zu haben. Diese Konsequenz entspreche aber durchaus den berechtigen und wohl verstandenen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats (und mittelbar auch denen des betroffenen Asylbewerbers). 34 Welcher dieser beiden Auffassungen zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO in jedem Fall bereits verstrichen wäre. Folgt man der dargestellten Auffassung des OVG NRW, wonach im Falle einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz der Wirkung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Hemmung oder sonstige Modifikation der Überstellungsfrist in Betracht kommt, so würde es dabei verbleiben, dass die Frist mit Ablauf des 3. August 2014 verstrichen ist. Folgt man dem VGH Baden-Württemberg und nimmt eine Ablaufhemmung für den Zeitraum von der Zustellung des Bundesamtsbescheids bis zur Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an, so ist die Überstellungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls bereits beendet. Denn der Zeitraum, der nicht in die Frist eingerechnet würde, würde in diesem Fall – ausgehend davon, dass der Bundesamtsbescheid am 12. März 2014 zugestellt wurde und der ablehnende verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 27. März 2014 datiert – nur wenig mehr als zwei Wochen betragen, so dass die Überstellungsfrist ebenfalls schon im August 2014 abgelaufen wäre. 35 c) Ist die Überstellungsfrist danach verstrichen, so ist die Zuständigkeit für die Prüfung des vom Kläger gestellten Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Eine Verlängerung der Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kommt nicht Betracht, da die Überstellung – soweit ersichtlich – bislang weder an einer Inhaftierung des Klägers noch an einem „Untertauchen“ seinerseits gescheitert ist. 36 2. Besteht mithin keine Zuständigkeit der Republik Polen für die Prüfung des Asylantrags des Klägers mehr, so scheidet eine Ablehnung dieses Antrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG aus. Die gegenteilige Regelung, die das Bundesamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffen hat, ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger überdies, anders als der Einzelrichter bislang in entsprechenden Fällen angenommen hat 37 - vgl. auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013– RN 9 K 11.30445 –, VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014– 5 B 634/14, beide abrufbar über juris -, 38 in seinen subjektiven Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin-III-VO dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-VO lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte sowie Pflichten für diese Staaten vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat besteht daher grundsätzlich nicht. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO stellt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Diese Norm zielt darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist – in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass er die Rechtswidrigkeit einer (Rück-) Überstellung wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs als eigene Rechtsverletzung geltend machen kann. 39 Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013– 12 S 675/13 –, juris (Rdnr. 13) 40 Ob einem Asylantragsteller gleichwohl (ausnahmsweise) die Berufung auf den Zuständigkeitsübergang versagt sein kann, wenn die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist 41 - in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014– A 11 S 1285/14 –, juris (Rdnr. 59) -, 42 kann offen bleiben. Denn für das Vorliegen einer solchen Situation finden sich im Fall des Klägers keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als die zuständige Ausländerbehörde dem Einzelrichter am 18. September 2014 auf dessen Nachfrage hin mitgeteilt hat, dass noch kein konkreter Abschiebungstermin vorliege (vgl. Blatt 33 der Verfahrensakte 10 K 717/14.A), so dass – ausgehend davon, dass eine Abschiebung aus organisatorischen Gründen einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt – schon aus diesem Grund nicht mit einer zeitnahen Abschiebung gerechnet werden kann. 43 II. Ist die Zuständigkeit der Republik Polen nach alledem nicht mehr gegeben und kann der Kläger sich zudem mit Erfolg darauf berufen, so ist – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – auch die Anordnung der Abschiebung nach Polen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. 44 D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.