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Urteil

7 K 3604/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0924.7K3604.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt eine Zahnarztpraxis in C. (Notfalldienstbezirk Nr. 10 C. – P. ). Am 31.8.2012 beschäftigte die Klägerin in ihrer Praxis zwei weitere Zahnärztinnen, eine davon in Vollzeit angestellt, die andere in Teilzeit im Umfang einer ¾-Stelle. 3 Mit einem gemeinsamen Bescheid vom 19.11.2012 zogen die Beklagte und die Kassenzahnärztliche Vereinigung X. -M. die Klägerin unter Berücksichtigung eines Heranziehungsfaktors von 3,0 zum zahnärztlichen Notfalldienst im Bereich C. und P. für das Jahr 2013 heran. Die Notfalldienste waren von der Klägerin danach in der Zeit von Donnerstag, den 30.5.2013 (Fronleichnam), bis Samstag, den 1.6.2013, sowie von Sonntag, den 8.12.2013, bis Mittwoch, den 11.12.2013, und am Montag, den 30.12.2013, zu leisten. 4 Am 17.12.2012 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben, ursprünglich mit dem Antrag, den Bescheid vom 19.11.2012 aufzuheben. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Heranziehungsbescheides hat die Klägerin am selben Tag einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser Antrag, mit dem die Klägerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt hat, soweit sie, die Klägerin, im Dezember 2013 zum Notfalldienst herangezogen werden sollte, ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 7.2.2013 – 7 L 823/12 –). 5 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, bei der Heranziehung sei unberücksichtigt geblieben, dass eine ihrer beiden angestellten Zahnärztinnen nicht in Vollzeit beschäftigt sei. Außerdem werde sie seit Jahren mit mindestens einem Notfalldienst im Monat Dezember eingeteilt. Seit dem Jahr 2010 sei sie sogar in jedem Jahr jeweils zu zwei Notfalldiensten im Dezember herangezogen worden. Diese Häufung der von ihr zu leistenden Notdienste im vierten Quartal sei von ihr nicht hinzunehmen. Sie wende sich gegen die Art und Weise, wie die Beklagte die Notfalldienste einteile. Die Zahnärzte seien nach Alphabet einzuteilen. Die Beklagte weiche hiervon ab, weil sie Eheleuten (mit gleichem Familiennamen) und miteinander verwandten Zahnärzten (Eltern/-teil und Kind) mit gleichem Familiennamen einen gemeinsamen Notdienst ermögliche. Hierfür gebe es keinen sachlichen Grund. Würde die Einteilung dagegen streng nach Alphabet erfolgen, würden dieselben Personen nicht immer wieder in etwa im selben Zeitraum eingeteilt werden. In ihrem Fall führe das Einteilungssystem der Beklagten dazu, dass sie immer im Dezember zum Notdienst eingeteilt werde. Das Tauschen eines Dienstes im Dezember sei kaum möglich. Seit Jahren und auch in Zukunft könne deshalb im Dezember kein Urlaub gemacht werden. Gerade in der Vorweihnachtszeit kämen dienstliche Angelegenheiten außerhalb der normalen Sprechzeiten sehr ungelegen. Ihr gehe es darum, mit Ehepaaren und Familien gleich behandelt zu werden. Diese Kollegengruppen würden aus nicht nachvollziehbaren Motiven bevorzugt. Jene müssten nur an einem Termin Notdienst leisten, während sie – mit den entsprechenden finanziellen Belastungen und den sonstigen Belastungen für alle Angestellten ihrer Praxis – zu drei Terminen herangezogen werde. Ein ständiger Notdiensteinsatz jedes Jahr zweimal im Dezember bringe Unruhe in ihre Praxis. Außerdem könne sie wegen der erhöhten Anzahl an Notdienstpatienten im vierten Quartal Schwierigkeiten im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabes bekommen, weil Behandlungen, die eine bestimmte Patientenzahl überstiegen, nicht bezahlt würden. 6 Mit Bescheid der Beklagten und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung X. -M. vom 19.11.2013 ist die Klägerin für das Jahr 2014 zum zahnärztlichen Notfalldienst eingeteilt worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. 7 Wegen des Ablaufs des Jahres 2013 und unter Hinweis darauf, dass sie für das Jahr 2014 erneut im Monat Dezember zum Notfalldienst eingeteilt worden ist, beantragt die Klägerin nunmehr, 8 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2012 rechtswidrig gewesen ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse der Klägerin, weil sie gegen den Bescheid, der die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst im Jahr 2014 regele, keine Klage erhoben habe. 12 Jedenfalls aber sei der Bescheid vom 19.11.2012 rechtmäßig. Die Berücksichtigung der Klägerin mit dem Faktor 3,0 sei nicht zu beanstanden. Für einen angestellten Zahnarzt sei nur dann ein verringerter Faktor zugrundezulegen, wenn dieser über eine hälftige Genehmigung oder weniger verfüge. Das sei bei den bei der Klägerin angestellten Zahnärztinnen jedoch nicht der Fall. Auch der konkrete Einteilungsmodus begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung erfolge entsprechend der Vorgabe des § 3 Abs. 4 Satz 2 der Notfalldienstordnung grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge. Es gebe eine „normale“ Einteilungsliste und eine „besondere“ Feiertagsliste (für die Weihnachtsfeiertage, Silvester, Neujahr, Ostern und Pfingsten). Die Einteilung in beiden Listen erfolge alphabetisch, wobei zunächst diejenigen Zahnärzte, die mit dem Faktor 1,0 zu berücksichtigen seien, eingeteilt würden und anschließend eine nochmalige Einteilung der Zahnärzte mit dem Faktor 2,0 erfolge. Nach Abarbeitung dieser Liste würden diejenigen Zahnärzte mit einem Heranziehungsfaktor von 3,0 ein drittes Mal eingeteilt. Da die Gesamtzahl der auf das Jahr gesehen einzuteilenden Zahnärzte nicht exakt der Gesamtzahl der zu verteilenden Notfalldienste entspreche, ergäben sich jedes Jahr leichte Verschiebungen bei der zeitlichen Einteilung. Es sei deshalb zu erwarten, dass die Klägerin in den Folgejahren nicht mehr im Dezember, sondern eher zum Anfang eines Jahres hin eingeteilt werden wird. Zutreffend sei, dass die Bezirksstelle C. versuche, Zahnärzte gleichen Nachnamens gleichzeitig einzuteilen. Durch eine gemeinsame Wahrnehmung des Notdienstes sollten für diese Personen „Störungen“ der Tagesabläufe einer Familie reduziert und etwaige Nachteile, die durch eine unterschiedliche Einteilung entstehen könnten, minimiert werden. Betroffen hiervon seien allerdings nur Personen mit gleichem Nachnamen, so dass sich eine Alphabetverschiebung, wie sie die Klägerin zu ihrem Nachteil vermute, nicht oder nur in geringem Maße ergebe. Insbesondere verändere sich dadurch nicht die Anzahl der Personen, die nach der alphabetischen Reihenfolge vor der Klägerin einzuteilen seien, sondern nur deren Reihenfolge. Das Einteilungskonzept sei insgesamt ausgewogen. Sofern die Klägerin den konkreten Termin des von ihr zu leistenden Notfalldienstes als problematisch empfinde, bestehe die Möglichkeit, den Dienst zu tauschen. Schließlich könne die Klägerin die Notfalldienste (teilweise) durch ihre angestellten Zahnärztinnen, deren Beschäftigung in der Praxis der Klägerin zur Heranziehung mit dem Faktor 3,0 geführt hätten, wahrnehmen lassen. Zwar liege der Notdienst in der Verantwortung der Klägerin als Praxisinhaberin, er könne jedoch auf die Klägerin und ihre angestellten Zahnärztinnen aufgeteilt werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 7 L 823/12 verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Die Klägerin hat den zunächst gestellten Anfechtungsantrag zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. 17 Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Umstellung des Klageantrags schon nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen und damit ohne weiteres zulässig ist. 18 So Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 91 Rn. 9; zur anderen Ansicht vgl. dort in Fn. 12. 19 Selbst wenn es sich bei dem Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage um eine § 91 VwGO unterfallende Klageänderung handeln sollte, wäre diese hier jedenfalls als sachdienlich zuzulassen (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zum zahnärztlichen Notfalldienst fördert; ein sonst zu erwartender Prozess (Klage gegen die Heranziehung der Klägerin in Folgejahren) kann dadurch vermieden werden. 20 Die Klage ist – nachdem sich die erfolgte Heranziehung der Klägerin zum zahnärztlichen Notfalldienst für das Jahr 2013 durch Zeitablauf erledigt hat – als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ergibt sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr daraus, dass die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2014 erneut zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen hat und auch in Zukunft der Erlass entsprechender Heranziehungsbescheide droht. 21 Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2012, mit dem die Klägerin zum zahnärztlichen Notfalldienst für das Jahr 2013 herangezogen und zu Notfalldiensten in den sprechstundenfreien Zeiten in der Zeit vom 30.5.2013 bis 1.6.2013, vom 8.12.2013 bis 11.12.2013 und am 30.12.2013 eingeteilt worden ist, war rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Heranziehung sind die §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW – HeilBerG NRW – i.V.m. § 14 der Berufsordnung der Beklagten – BO – vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006, S. 42) in der im Zeitpunkt der Heranziehung geltenden Fassung vom 6. Dezember 2008 (MBl. NRW. 2009, S. 130) sowie § 3 Abs. 1 und 3 der als Anlage zu § 14 Abs. 3 BO ergangenen Notfalldienstordnung – NDO –. 23 In formeller Hinsicht bestehen gegen den angefochtenen Bescheid der Beklagten und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung X. -M. keine Bedenken. Insbesondere ist der Erlass eines gemeinsamen Bescheides zulässig. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Zahnärztekammern und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen den Notfalldienst zwecks Vermeidung einer unnötigen Doppelgleisigkeit gemeinsam organisieren dürfen, soweit – wie hier – die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Klägerin durch die gemeinsame Organisation nicht geschmälert werden. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.2.2013 – 13 A 602/10 – sowie Beschluss vom 22.6.2009 – 13 A 3775/06 –; BVerwG, Beschluss vom 17.9.2009 – 3 B 67.09 – sowie Urteil vom 9.6.1982 – 3 C 21.81 –, jeweils bei juris. 25 Die Heranziehung der Klägerin zum zahnärztlichen Notfalldienst im Jahr 2013 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 26 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG haben die Kammern einen ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen. Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, grundsätzlich an diesem Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig sind, vgl. § 30 Nr. 2 HeilBerG und § 14 Abs. 1 BO. 27 Danach ist die Klägerin, die in C. als Zahnärztin ambulant tätig ist, grundsätzlich zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst im Notfalldienstbezirk C. und P. verpflichtet. 28 Der Umfang ihrer Heranziehung mit einem Faktor von 3,0 ist nicht zu beanstanden. Er folgt aus § 3 Abs. 1 NDO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden u.a. Zahnärzte mit eigener Praxis – wie die Klägerin – herangezogen. Sie sind bei der Heranziehung als Faktor nach folgender Maßgabe zu berücksichtigen, vgl. Satz 2: 29 - Zahnarzt mit eigener Praxis/angestellter Zahnarzt: Faktor 1 30 - Vertragszahnarzt mit hälftiger Zulassung und entsprechend verringerter Tätigkeit: Faktor 0,5 31 - Angestellter Zahnarzt mit hälftiger Genehmigung oder weniger: Faktor 0,5 32 Der Berechnung sind nach Satz 3 der Vorschrift die Beschäftigungszahlen am 31.08. eines Jahres mit Wirkung für das darauf folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 NDO werden Assistenten nicht herangezogen. Angestellte Zahnärzte gemäß § 32 b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) werden nur über den anstellenden Zahnarzt berücksichtigt, § 3 Abs. 2 Satz 2 NDO. 33 Nach diesen Vorgaben errechnet sich für die Klägerin ein Heranziehungsfaktor von 3,0 für das Jahr 2013. Am Stichtag 31.8.2012 waren in der Praxis der Klägerin neben ihr selbst zwei weitere, angestellte Zahnärztinnen tätig. Da weder die Klägerin als Vertragszahnärztin nur über eine hälftige Zulassung verfügte noch ihre angestellten Zahnärztinnen nur mit hälftiger Genehmigung oder weniger tätig waren, waren alle drei Zahnärztinnen jeweils mit dem Faktor 1,0 zu berücksichtigen, mithin der Heranziehung ein Faktor von 3,0 zugrunde zu legen. Dass eine der angestellten Zahnärztinnen in Teilzeit arbeitet, hat auf den Heranziehungsfaktor keinen Einfluss. 34 Entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 NDO hat die Beklagte die beiden angestellten Zahnärztinnen nicht eigenständig, sondern „über die“ Klägerin als anstellende Zahnärztin berücksichtigt. Zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen war danach allein die Klägerin, allerdings wegen der angestellten Zahnärztinnen mit einem entsprechend höheren Heranziehungsfaktor. 35 Die Heranziehung allein des Zahnarztes mit eigener Praxis – hier der Klägerin – und nicht auch dessen angestellter Zahnärzte zum zahnärztlichen Notfalldienst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 36 Die Regelungen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 BO, 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 NDO verstoßen nicht gegen Art. 3 GG. Dass angestellte Zahnärzte, anders als Zahnärzte in eigener Praxis, nicht zum Notfalldienst herangezogen werden, hat einen sachlichen Grund. Der in eigener Praxis niedergelassene, anstellende Vertragszahnarzt ist berechtigt, aber auch verpflichtet, an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen. Er hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben (vgl. § 32 ZV-Z). Zu einer ordnungsgemäßen Versorgung gehört es dabei, die Versorgung grundsätzlich auch in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Dieser Pflicht genügen niedergelassene Zahnärzte durch ihre Teilnahme am Notfalldienst. 37 Vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 19.3.2012 –L 11 KA 15/12 B ER –, juris. 38 Dagegen besteht für den angestellten Zahnarzt keine derartige Verpflichtung. Er erbringt keine eigenen vertragszahnärztlichen Leistungen – dementsprechend rechnet er die erbrachten Leistungen beispielsweise auch nicht selbst ab; dies geschieht vielmehr über den anstellenden Zahnarzt. Die vertragszahnärztliche Versorgung liegt insgesamt in der Verantwortung des zugelassenen Praxisinhabers (vgl. etwa auch § 32 b Abs. 3 ZV-Z, wonach der Vertragszahnarzt den angestellten Zahnarzt zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten hat, oder § 18 Abs. 2 BO, wonach die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis die Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt voraussetzt). Dieser Verantwortung des niedergelassenen Zahnarztes für die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung entspricht es, angestellte Zahnärzte nicht zur Teilnahme am Notfalldienst heranzuziehen. 39 Vgl. dazu, dass eine satzungsrechtliche Regelung, die angestellte Ärzte (eines MVZ) zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet, gegen höherrangige gesetzliche Vorschriften verstößt, BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 39/12 R –, juris. 40 Ist danach allein die Klägerin – mit einem Faktor von 3,0 – zum Notfalldienst heranzuziehen, begegnet auch die von der Beklagten vorgenommene Einteilung der Klägerin zu den konkreten (drei) Terminen des zu leistenden Notfalldienstes im Jahr 2013 keinen Bedenken. 41 Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 NDO werden die zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte durch die Zahnärztekammer durch die Übersendung der regionalen Notdienstliste, aus der die Einteilung des einzelnen Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen. Die Heranziehung erfolgt grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge, § 3 Abs. 4 Satz 2 NDO. Bei der Einteilung der Zahnärzte können auch örtliche Gesichtspunkte in den regionalen Notfalldienstbezirken berücksichtigt werden, § 3 Abs. 4 Satz 3 NDO. Das Nähere regeln die auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 3 NDO erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der ZÄKWL und KZVWL für die Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der Fassung vom 24.6.2009 – GR –. 42 Für den Fall, dass – wie hier – die Anzahl der einzuteilenden Zahnärzte die Anzahl der zu besetzenden Tage innerhalb eines Kalenderjahres (1.1. bis 31.12.) unterschreitet, sehen die GR (vgl. Punkt I. Nr. 2. Buchst. a) – beispielhaft für den Modus des täglichen Wechsels; die Vorgehensweise gilt aber entsprechend auch bezüglich anderer Wechselmodi (vgl. Punkt I. Nr. 3 GR) – folgendes System vor: 43 Alle zu berücksichtigenden Zahnärzte werden alphabetisch an den fortlaufenden Tagen zum Notfalldienst eingeteilt. Wenn alle Zahnärzte einmal eingeteilt wurden, setzt sich die weitere Einteilung wieder bei dem ersten Zahnarzt fort, sofern alle Zahnärzte den Faktor 1 haben. Dies geschieht solange, bis alle Tage des Kalenderjahres besetzt sind. 44 Bei Zahnärzten mit dem Faktor 2 ist zu beachten, dass sie in einem Durchlauf von A-Z zweimal zu berücksichtigen sind. 45 (…) 46 Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte im Notfalldienstbezirk C. und P. für das Jahr 2013 – einmal für die „normalen“ Notfalldienste und einmal für die Notfalldienste an Feiertagen – eingeteilt. Sie hat die Notfalldienste zunächst auf diejenigen Zahnärzte mit Heranziehungsfaktor 1,0 verteilt, wobei sie die „Faktor-1,0-Liste“ in alphabetischer Reihenfolge abgearbeitet hat. Anschließend hat sie die mit einem höheren Faktor zu berücksichtigenden Zahnärzte ein zweites („Faktor-2,0-Liste“) bzw. drittes Mal („Faktor-3,0-Liste“) – wiederum in alphabetischer Reihenfolge – eingeteilt. 47 Dass der Durchlauf nicht mit dem Buchstaben A, sondern mit dem Buchstaben S (Scheffler am 2.1.2013) bzw. in der Feiertagsliste mit dem Buchstaben P (Pankraz an Neujahr) beginnt, beruht nicht, wie die Klägerin meint, darauf, dass durch die Beklagte im Alphabet Verschiebungen vorgenommen würden, sondern vielmehr auf der Fortführung der Einteilung entsprechend dem aktuellen Buchstaben aus der Vorjahreseinteilung. Entsprechend kommt es auch nicht, wie die Klägerin weiter meint, am 5.12.2013 zu einem „Abbruch des Alphabets“. Vielmehr war nach der Einteilung des Zahnarztes T. im Block vom 5.12.2013 bis zum 7.12.2013 das Alphabet (in der „normalen Einteilungsliste“) einmal durchlaufen (von T1. bis T. ) und waren im Anschluss daran die Zahnärzte mit einem Heranziehungsfaktor von höher als 1,0 erneut einzuteilen. 48 Den Vorgaben der NDO und der GR widerspricht es nicht, dass die Beklagte Zahnärzten mit gleichem Familiennamen die Wahrnehmung des Notfalldienstes an einem gemeinsamen Termin ermöglicht. Das mag zwar vereinzelt dazu führen, dass sich die eigentliche Reihenfolge der einzuteilenden Zahnärzte verändert, wenn nämlich zwei namensgleiche Zahnärzte, die auf der alphabetischen Liste nacheinander aufgeführt sind – und deshalb ohnehin nacheinander eingeteilt werden würden –, an zwei aufeinander folgenden Notdienstterminen einzuteilen wären. Nur in diesem Fall fasst die Beklagte die betreffenden Zahnärzte zusammen und teilt sie zum Notfalldienst an dem gleichen Termin ein. Der im Alphabet vorstehende oder nachfolgende Zahnarzt wird folglich vorgezogen bzw. nachgeschoben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat nach den Vorgaben der NDO (§ 3 Abs. 4 Satz 2) bzw. der GR (Punkt I. Nr. 1.) die Heranziehung zum Notfalldienst nur grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorzunehmen. Ausnahmen sind danach zulässig. Zudem hat das System der gemeinsamen Einteilung von Zahnärzten mit gleichem Familiennamen zu einem gemeinsamen Termin auf den konkreten Termin, zu dem die Klägerin eingeteilt wird – anders als diese wohl meint –, ohnehin keinen Einfluss. Denn die Anzahl derjenigen Zahnärzte, die vor ihr eingeteilt werden, ändert sich hierdurch nicht. Verändert wird lediglich die Reihenfolge, in der die Zahnärzte die Notfalldienste leisten (beispielsweise leisten am Termin 1 nun die Zahnärzte B1 und B2 Notfalldienst, am Termin 2 die Zahnärzte A und C – statt am Termin 1 die Zahnärzte A und B1 und am Termin 2 die Zahnärzte B2 und C; die Zahnärzte D und E würden in beiden Fällen am Termin 3 eingeteilt). 49 Bei Anwendung des dargestellten, von der Beklagten (und der L. ) gewählten Heranziehungssystems entfielen auf die Klägerin im Jahr 2013 – wie im Heranziehungsbescheid vom 19.11.2012 aufgeführt – Notfalldienste in den Zeiten vom 30.5.2013 bis 1.6.2013, vom 8.12.2013 bis 11.12.2013 und am 30.12.2013. 50 Die Klägerin kann nicht beanspruchen nach einem – wie auch immer konkret ausgestalteten – anderen System für den zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen zu werden. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, ein Einteilungssystem zu schaffen, bei dem die Notfalldienste, wie es den Vorstellungen der Klägerin entspräche, für die einzelnen Zahnärzte jedes Jahr in einen anderen Monat fallen. 51 Der Beklagten steht – orientiert am Zweck des Notfalldienstes, die ordnungsgemäße Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten sicherzustellen – bei der Ausgestaltung des Notfalldienstes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings ist die der Beklagten zustehende Gestaltungsfreiheit mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht grenzenlos. Insbesondere der Gleichheitssatz erfordert im Grundsatz eine gleichmäßige Heranziehung zu den Belastungen des Bereitschaftsdienstes. Der einzelne (Zahn-) Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als ein (Zahn-)Arzt in gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen wird. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.2.2013 – 13 A 602/10 –, sowie Beschluss vom 22.6.2009 – 13 A 3775/06 –, jeweils bei juris, m.w.N. 53 Diese Vorgaben erfüllt das Heranziehungssystem der Beklagten. Es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin durch das gewählte Einteilungssystem in verfassungswidriger Weise höher belastet wird als andere Zahnärzte im betreffenden Notfalldienstbezirk. Alle Zahnärzte sind gleichermaßen verpflichtet, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen. Die Klägerin wird nicht ungerechtfertigt in stärkerem Maße herangezogen als andere Zahnärzte. Dass sie mit einem Heranziehungsfaktor von 3,0 berücksichtigt wird, rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie zwei weitere Zahnärztinnen in ihrer Praxis beschäftigt. Allein die zeitliche Einteilung der Klägerin (zweimal) im Monat Dezember begründet keine Benachteiligung gegenüber Zahnärzten, die in anderen Monaten eingeteilt werden. Eine Einteilung im Dezember ist nicht per se belastender als eine Einteilung in einem anderen Monat des Jahres. Zudem muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie nicht verpflichtet ist, den Notfalldienst in eigener Person zu leisten. Sie kann hierfür auch einen Vertreter organisieren. Unbenommen bleibt es ihr auch, den Notfalldienst mit einem Kollegen/einer Kollegin zu tauschen. 54 Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass Zahnärzte mit gleichem Familiennamen, die in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind, die von ihnen zu leistenden Notfalldienste gemeinsam am selben Termin leisten dürfen, während sie, die in ihrer Praxis angestellte Zahnärzte beschäftigt, zu mehreren Terminen eingeteilt wird – auch mit der Folge höherer Kosten –, liegt darin keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die gemeinsame Durchführung des Notfalldienstes – durch beide Zahnärzte – in der Gemeinschaftspraxis für die betroffenen Zahnärzte vorteilhafter sein dürfte als eine Einteilung an zwei getrennten Notdienstterminen. Denn dadurch werden sowohl Kosten eingespart als auch der zeitliche Aufwand für das sonstige Personal der Praxis reduziert. Bei einer Gemeinschaftspraxis aus mehreren Zahnärzten – wie etwa bei in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Eheleuten – einerseits und einem Vertragszahnarzt, der in seiner Praxis Zahnärzte anstellt – wie die Klägerin – andererseits handelt es sich allerdings schon nicht um an dem Maßstab des Art. 3 GG zu messende vergleichbare Sachverhalte. Denn in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten anders als im Fall eines niedergelassenen Zahnarztes, der in seiner Praxis weitere Zahnärzte angestellt hat, zwei (oder mehr) selbständige Zahnärzte. Damit sind in einer Gemeinschaftspraxis zwei (oder mehr) Zahnärzte vorhanden, die zum Notfalldienst herangezogen werden. Im Fall des alleinigen Praxisinhabers, der weitere Zahnärzte angestellt hat, gibt es dagegen nur einen Zahnarzt, der zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet ist. Selbst wenn man beide Gruppen von Zahnärzten miteinander vergleichen wollte, wäre die „Ungleichbehandlung“ jedenfalls sachlich gerechtfertigt, da die Verantwortung für die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung auch in den sprechstundenfreien Zeiten allein bei dem selbständig in eigener Praxis tätigen Zahnarzt liegt, nicht aber bei den angestellten Zahnärzten (s. dazu bereits oben). 55 Das eigentliche Ziel der Klägerin, die von ihr zu leistenden Notfalldienste auf weniger Termine zu verteilen, steht letztlich im Widerspruch zu der – wie oben dargestellt verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – satzungsrechtlichen Regelung, angestellte Zahnärzte nur über den anstellenden Zahnarzt zu berücksichtigen und diese nicht selbst heranzuziehen. Aus diesem Grund kann die Klägerin (bzw. ihre Praxis) bei einem Notfalldiensttermin immer nur einmal berücksichtigt werden und nicht, wie es ihren Vorstellungen entspräche, mehrmals. Denn würde die Klägerin mehrmals berücksichtigt, würden letztlich ihre angestellten Zahnärztinnen doch selbst herangezogen bzw. jedenfalls faktisch so behandelt. Auch der Vorschlag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie bei der Einteilung zu den Notdiensten anstatt wie bisher auf drei Listen (Faktor-1-Liste, Faktor-2-Liste und Faktor-3-Liste) zu führen – mit der Folge, dass sie zu drei Terminen eingeteilt wird –, dreimal hintereinander auf einer Liste zu führen (mit der Nummerierung 1-2-3) – mit der Folge, dass sich die Anzahl der Dienste reduzieren würde –, ist deswegen nicht durchsetzbar. Er würde die satzungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Nicht-Heranziehung der angestellten Zahnärzte unterlaufen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.