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Beschluss

11 L 763/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:1002.11L763.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag mit dem Ziel, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2360/14 gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 15.09.2014 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, jedoch unbegründet. 5 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Hinweis in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Seite 2), es bestehe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angeordneten Aufenthaltsverbotes, weil anlässlich des 3. Liga-Spiels am 04.10.2014 zwischen dem E. B. C1. und der T. E1. E2. erneut mit Ausschreitungen rivalisierender Fangruppen zu rechnen sei, an denen der Antragsteller bereits anlässlich des Spiels am 06.12.2013 beteiligt gewesen sein soll, reicht insoweit aus. Ob diese Gefahr besteht, ist eine Frage der materiellen Abwägung, nicht der formellen Begründung. 6 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen. Bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren des Antragstellers abzulehnen, weil sich die angefochtene Verfügung vom 15.09.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweist (I.). Die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus (II.). 7 I. Die angefochtene Polizeiverfügung vom 15.09.2014, mit der gegenüber dem Antragsteller für den Bereich der Stadt C1. ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den 04.10.2014 10:00 Uhr bis zum 04.10.2014 24:00 Uhr verhängt worden ist, unterliegt sowohl in formell-rechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. 8 Sie ist entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG. Dies erfordert, dass der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. 9 Diesem Maßstab genügt die angefochtene Polizeiverfügung. Der Antragsteller kann ihr unzweideutig sowohl den inhaltlichen als auch den räumlichen und zeitlichen Umfang des Aufenthaltsverbotes entnehmen. Das Gebiet der Stadt C1. lässt sich ohne weitere Schwierigkeiten mit Hilfe allgemein zugänglicher analoger und digitaler Quellen (Karten, Stadtpläne, google-maps) ermitteln. Insoweit war der Antragsgegner nicht gehalten, der Polizeiverfügung einen Stadtplan beizufügen. 10 Ebenso wenig bedurfte es einer Anhörung vor Erlass der Polizeiverfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Anhörung hier schon wegen Gefahr im Verzug (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) oder wegen des Erlasses gleichartiger Verwaltungsakte in größerer Zahl (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) - hier wurden zeitgleich 36 Aufenthaltsverbote verhängt (vgl. O. X. vom 26.09.2014) - von einer Anhörung abgesehen werden konnte. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Denn der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung die im Antragsverfahren nunmehr vorgetragenen Argumente des Antragstellers aufgegriffen und gewürdigt, aber nach nochmaliger Überprüfung an seiner Verfügung festgehalten. Dies ist ausreichend. 11 Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Polizeiverfügung auch materiell als rechtmäßig. 12 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 des PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). 13 Die Gefahr, dass der Adressat der Maßnahme während der Zeitdauer des Aufenthaltsverbotes Straftaten begeht, muss hinreichend wahrscheinlich sein. Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 - <juris>. 15 Es spricht nach Auffassung des Gerichts nach dem derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial Überwiegendes für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde als Angehöriger der Gruppe der E3. Ultras in den mit der Polizeiverfügung festgelegten Bereichen Straftaten wie etwa Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen sowie Beleidigungen verwirklichen wird bzw. zu deren Verwirklichung beitragen. 16 Nach den Darstellungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 02.10.2014, die auch in zahlreichen dem Gericht vorliegenden, öffentlich zugänglichen Erkenntnissen bestätigt wurden, 17 u.a. Spiegel-Online vom 15.01.2014: E3. Hooligans wollten Polizei entwaffnen; NW-news.de vom 2.10.2014: Jäger bezieht Stellung zu E1. -Krawallen- NRW-Innenminister berichtet Landtag über Tumulte in C1. ; http://www.mdr.de/sachsen/randale- _cpage-1_zc-a9a8bd89_zs-9f2fcd56.html: O. Details zu E1. -Ausschreitungen in C1. , 18 kam es im Vorfeld des Fußballspiels am 06.12.2013 zwischen dem E. B. C1. und dem T. E1. E2. zu massiven und zahlreichen Straften der Gruppe der E3. Ultras. So wurden Beamten Reizstoßsprühgeräte und Schlagstöcke entrissen und die Waffen anschließend gegen die Ordnungshüter eingesetzt. 21 Polizisten wurden im Rahmen des Einsatzes verletzt, vier Streifenwagen demoliert. 19 Diese Vorfälle am 04.12.2013 waren kein Einzelfall. Sie stehen beispielhaft für die– so der Antragsgegner zutreffend in der Antragserwiderung – „beispiellose Aggressivität und Brutalität“ dieser Fangruppe des Vereins, die sich immer wieder bei dem Aufeinandertreffen mit anderen Fangruppen entlädt, 20 Chronologie der Randale gewalttätiger Fans von E1. E2. , 21 sodass auch anlässlich des Spiels am 04.10.2014 eine Wiederholung derartiger Vorfälle nicht ausgeschlossen ist. 22 Es spricht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder zumindest als Mitglied der Gruppe die Begehung von Straftaten Anderer fördert und unterstützt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die auf einer Videografierung beruhen, wurde der Antragsteller am 06.12.2013 durch Beamte der Bundespolizeiinspektion E2. identifiziert, als er den Bahnhof C1. innerhalb einer Gruppe verließ, aus der anschließend die o.g. Straftaten begangen wurden. Er soll hierbei den Beamten der Bundespolizei den Mittelfinger der rechten Hand gezeigt haben. Auf Grund der Vorfälle am 06.12.2013 ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragssteller wegen Landfriedensbruchs anhängig (216 JS 198/14). Bereits am 21.11.2009 ist der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners beim Auswärtsspiel der T. E1. E2. bei K. S. negativ durch beleidigende Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in Erscheinung getreten. 23 Es spricht danach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst als Täter später identifiziert (und ggf. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm ausgehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der Hooligan-Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggf. von anderen Hooligans begangenen Straftaten, 24 vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 -; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 -, 25 sodass der Antragegner voraussichtlich auch zu Recht von einer vom dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung ausgegangen ist. 26 Die Polizeiverfügung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie ihren Geltungsbereich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Wie die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorfälle zeigen, ereigneten sich die von Fangruppen begangenen Straftaten nicht nur im engeren Umfeld des Stadions, sondern auch in weiter entfernten Teilen des Stadtgebietes vor und nach dem Spielbesuch, sodass ein auf den Nahbereich des Stadions beschränktes Aufenthaltsverbot zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre. . Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch eine Ausweitung des Aufenthaltsverbotes auf das gesamte Stadtgebiet hier unverhältnismäßig belastet wird, da er – so die Antragsschrift – nach C1. ohnehin nur zum Zwecke des Spielbesuchs kommen will. 27 II. Auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Geht man von den Darstellungen des Antragsgegners aus, besteht die Gefahr, dass der Antragsteller im Rahmen des Spiels am 04.10.2014 aus der Gruppe der E3. Ultras heraus Straftaten begeht oder diese zumindest fördert und unterstützt. Es drohen damit – wie in der Vergangenheit – erneut erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Privateigentum anderer Personen. 28 Die demgegenüber zu stellenden Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage haben geringeres Gewicht. Das Aufenthaltsverbot für die Stadt C1. gilt nur für den 04.10.2014, die Einschränkungen des Antragstellers in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit beschränken sich damit auf den Spieltag und im Wesentlichen auf den Spielbesuch, da er ein weitergehendes Interesse am Aufenthalt im C1. nach seinen eigenen Angaben nicht hat. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.