Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes C. vom 20.9.2013 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die beim Finanzamt C. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (T. & L. T1. -GmbH) für den Zeitraum vom 12.3.2007 bis zum 4.2.2013 gespeicherten Informationen zu festgesetzten Steuern und Nebenforderungen, geleisteten Zahlungen und steuerlichen Rückständen oder Guthaben durch Herausgabe eines Klartextauszuges für den genannten Zeitraum zu erteilen sowie Auskunft darüber zu erteilen, wie die Insolvenzanträge des Finanzamtes C. vom 12.3.2007 und vom 28.9.2009 Erledigung gefunden haben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung wurde durch Beschluss des OVG Münster vom 12.05.2015, AZ: 8 A 2451/14 für wirkungslos erklärt. Tatbestand : Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt. Insolvenzschuldnerin ist die im Jahr 1999 gegründete T. & L. T1. -GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr S. T. seit dem Jahr 2003 auch Alleingesellschafter ist. Nachdem unter anderem das Finanzamt C. bereits am 12.3.2007 und am 28.9.2009 wegen steuerlicher Rückstände die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin beantragt hatte, stellte die U. Krankenkasse am 12.9.2011 ebenfalls einen Insolvenzantrag. Mit zwei Beschlüssen des Amtsgerichts C1. vom 10.1.2012 – 43 IN 1064/11 – wurde daraufhin der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 4.2.2013 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Unter dem 26.8.2013 wandte sich der Kläger schriftlich an das Finanzamt C. und begehrte Auskunft über die bei der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 12.3.2007 bis zur Verfahrenseröffnung am 4.2.2013 erhobenen Abgaben- und Nebenforderungen. Er bat unter Berufung auf § 4 IFG NRW um Übersendung eines Klartextauszuges sowie um Angabe, wie die vom Finanzamt C. gestellten Insolvenzanträge gegen die Schuldnerin vom 12.3.2007 und vom 28.9.2009 seinerzeit Erledigung gefunden hätten. Angesichts der absolut desolaten Schuldnerbuchführung bestehe keine Möglichkeit mehr, die an das Finanzamt geleisteten Zahlungen nachzuvollziehen. Für den Fall, dass eine Auskunftserteilung durch Übersendung des Klartextauszuges sowie durch Angaben zu den Erledigungsgründen nicht in Betracht komme, bat der Kläger hilfsweise um Gewährung von Akteneinsicht in die Steuerakte der Insolvenzschuldnerin. Mit Bescheid vom 20.9.2013 lehnte das Finanzamt C. die Erteilung der erbetenen Auskünfte ab. Zur Begründung gab es an, der Kläger habe nicht – wie aber erforderlich – glaubhaft dargelegt, dass und warum ihm die begehrten Informationen nicht bereits im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG NRW zur Verfügung stünden. Es fehle an der Darlegung, warum die Auskünfte trotz intensiver Prüfung nicht aus den vorhandenen Unterlagen, etwa den Kontoauszügen der Insolvenzschuldnerin, entnommen werden könnten und welche letztlich erfolglosen Versuche zur Informationsgewinnung unternommen worden seien. Der pauschale Hinweis auf die desolate Schuldnerbuchführung sei nicht geeignet, einen Anspruch auf Auskunft ausreichend zu begründen. Darüber hinaus sei der Antrag entgegen § 5 Abs. 1 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt. Die Bitte um Übersendung eines Klartextauszuges sei dermaßen unbestimmt, dass nicht klar erkennbar sei, welche Informationen der Kläger eigentlich benötige. Das Finanzamt treffe keine Pflicht, die Frage nach der Erledigung der Insolvenzanträge zu beantworten. Denn § 4 Abs. 1 IFG NRW sehe lediglich den Zugang zu vorhandenen Informationen vor; dagegen müssten Informationen nicht erst geschaffen bzw. beschafft werden. Weiter stehe § 30 AO einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Kläger entgegen. Die begehrten Informationen unterlägen dem Steuergeheimnis. Eine Offenbarung der Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter durch das Finanzamt käme nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO daher allenfalls mit Zustimmung des Betroffenen in Betracht. Eine Zustimmung der Insolvenzschuldnerin liege aber nicht vor; sie könne auch nicht durch den Insolvenzverwalter erteilt werden. Auch die Auskunftspflicht der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Insolvenzverwalter mache die ausdrückliche Zustimmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht entbehrlich. Am 22.10.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Informationsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zu. Er begehre Zugang zu Informationen, die bei dem Finanzamt vorhanden seien. Der Begriff „Klartextauszug“ bezeichne einen Kontoauszug, den das Finanzamt selber nutze und der dort „auf Knopfdruck“ abgerufen werden könne. Im Übrigen habe er hilfsweise Akteneinsicht beantragt, so dass das Finanzamt – auch im Hinblick auf die Frage nach der Erledigung der von diesem gestellten Insolvenzanträge – Informationen nicht erst hätte beschaffen müssen. Sein Antrag sei hinreichend bestimmt gewesen, insbesondere habe er einen konkreten Zeitraum, für den er die Klartextauszüge begehre, benannt. Der Anspruch auf Auskunft sei nicht nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG stelle das in § 30 AO normierte Steuergeheimnis keine besondere Vorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW dar. Weiter lägen ihm die begehrten Informationen nicht bereits vor. Er könne die Informationen auch nicht von der Insolvenzschuldnerin erlangen. Zur Begründung verweise er insoweit auf seine Zwischenberichte an das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes C. vom 20.9.2013 zu verpflichten, ihm Auskunft über die beim Finanzamt C. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (T. & L. T1. -GmbH) für den Zeitraum vom 12.3.2007 bis zum 4.2.2013 gespeicherten Informationen zu festgesetzten Steuern und Nebenforderungen, geleisteten Zahlungen und steuerlichen Rückständen durch Herausgabe eines Klartextauszuges für den genannten Zeitraum zu erteilen sowie Auskunft darüber zu erteilen, wie die Insolvenzanträge des Finanzamtes C. vom 12.3.2007 und vom 28.9.2009 Erledigung gefunden haben, hilfsweise, ihm Akteneinsicht in die Steuerakten der T. & L. T1. -GmbH zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt C. wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 20.9.2013. Es betont insbesondere nochmals, dass der Preisgabe der begehrten Informationen mangels einer Zustimmung der Insolvenzschuldnerin § 30 AO entgegenstehe. Selbst wenn § 30 AO den Informationsanspruch nicht ausschließe, stehe § 9 Abs. 1 IFG NRW dem Anspruch entgegen, weil der Kläger Auskunft über personenbezogene Daten der Insolvenzschuldnerin und von Dritten verlange, deren Einwilligung nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Finanzamtes C. vom 20.9.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW –). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Der Kläger, der als Insolvenzverwalter tätig wird, ist eine natürliche Person und gehört als solche zum anspruchsberechtigten Personenkreis des IFG NRW. Bei dem Finanzamt C. handelt es sich zweifelsfrei um eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. Dort sind die vom Kläger begehrten Informationen, anders als das beklagte Land meint, auch im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. „Vorhanden“ sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Begrenzung des Zugangsanspruchs auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen „im Auftrag“ eines Antragstellers erst zu (be)schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2011 – 6 A 1492/10 – juris; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Rn. 396. Danach handelt es sich sowohl bei den vom Kläger begehrten Klartextauszügen als auch bei der von ihm nachgefragten Auskunft zur Erledigung der Insolvenzanträge des Finanzamts C. um vorhandene Informationen und nicht um solche, die die Behörde erst schaffen müsste. Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzamt die Informationen im vorliegenden Fall ggf. zunächst aus den vorhandenen Daten/Akten heraussuchen und zusammenstellen muss. Denn das Zusammentragen des begehrten (vorhandenen) Daten-/Aktenmaterials ist typischerweise Teil der Verpflichtung der Behörde zur Informationszugangsgewährung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.9.2014 – 17 K 944/14 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 12.2.2014 – 8 K 2198/12 –, juris. Der Antrag des Klägers gegenüber dem Finanzamt C. ist schließlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW. Dass mit dem Begriff „Klartextauszug“ ein Auszug aus dem Erhebungskonto des Finanzamtes gemeint ist, der – unverschlüsselt bzw. „lesbar“ – gegenüber der Insolvenzschuldnerin festgesetzte Steuern, geleistete Zahlungen der Schuldnerin sowie Guthaben bzw. Rückstände ausweist, war dem Finanzamt von Anfang an klar. So hat die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt, dass keine Zweifel darüber bestünden, welche Informationen der Kläger begehre. Im Übrigen lässt sich aber auch den weiteren Ausführungen in dem Antrag entnehmen, dass der Kläger – hinsichtlich eines konkret benannten Zeitraums – Auskunft über die gegenüber der Insolvenzschuldnerin festgesetzten Steuern sowie über die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen begehrte. Soweit das Finanzamt C. in der Begründung seines Ablehnungsbescheides vom 20.9.2013 ausführt, der Anspruch auf Auskunft sei nicht ausreichend begründet worden, weist die Kammer darauf hin, dass das IFG NRW eine Begründung für das Informationszugangsbegehren nicht verlangt. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften des IFG NRW vor. Vorrangige Vorschriften, die den Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zurücktreten lassen, sind solche, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.6.2011 – 8 A 1150/10 –, juris, m.w.N. Dies zugrundegelegt, ist der Informationsanspruch des Klägers nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Weder enthalten die auf das Insolvenzverfahren bezogenen Auskunftsansprüche nach der Insolvenzordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches eine bereichsspezifische Ausschlussregelung noch ist der Informationsanspruch durch die Vorschriften der Abgabenordnung abschließend geregelt. Die auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach den §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem IFG NRW identischen sachlichen Regelungsgehalt auf. Sie regeln nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander. Diesen Vorschriften kommt auch dann kein mit dem IFG NRW identischer Regelungsgehalt zu, wenn im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.2010 – 7 B 43.10 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15.6.2011 – 8 A 1150/10 –, a.a.O. Die Abgabenordnung enthält ebenfalls keine, den Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ausschließenden besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Weder dem in § 30 AO normierten Steuergeheimnis noch der Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts in der AO lässt sich eine bereichsspezifische Ausschlussregelung entnehmen. Die Vorschrift des § 30 AO kommt bereits deshalb nicht als bereichsspezifische Ausschlussregelung in Betracht, weil sie keinerlei Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen enthält und damit nicht denselben Sachverhalt, nämlich den eines Informationszugangsrechts, regelt. Über einen Anspruch des Steuerpflichtigen, seines Vertreters oder eines Dritten gegenüber einer Finanzbehörde auf Mitteilung der dort gespeicherten Daten sagt die Vorschrift nichts aus. § 30 AO regelt nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Die Bestimmungen des § 30 AO mögen daher im Einzelfall dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen, sie sind aber keine „besonderen Rechtsvorschriften“ über den Zugang selbst. § 30 AO ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen. OVG NRW, Urteil vom 15.6.2011 – 8 A 1150/10 –, a.a.O.; Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 Rn. 200, 211. Dass die Abgabenordnung keine Regelung hinsichtlich eines Anspruchs auf Akteneinsicht enthält – die finanzgerichtliche Rechtsprechung gewährt dem Akteneinsicht begehrenden Steuerpflichtigen bzw. seinem Vertreter in ständiger Rechtsprechung allerdings einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde – führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einer Verdrängung des Anspruchs nach dem IFG NRW. Unabhängig von den Fragen, ob es sich bei der Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung tatsächlich um einen „absichtsvollen Regelungsverzicht“ mit anspruchsverdrängender Wirkung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach dem IFG NRW handelt, vgl. zu den Bedenken insoweit OVG NRW, Urteil vom 15.6.2011 – 8 A 1150/10 –, a.a.O., und ob eine „Nichtregelung“ überhaupt eine „besondere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sein kann, schließt ein etwaiger „absichtsvoller Regelungsverzicht“ der Abgabenordnung jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang den Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht aus, weil hier die Regelungsmaterien – die „Nichtregelung“ in der Abgabenordnung einerseits und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters andererseits – nicht identisch sind. Während das IFG NRW allen Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Anspruch auf Informationszugang gewähren will, betrifft die Nichtregelung eines Anspruchs auf Akteneinsicht in der Abgabenordnung – wie sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen lässt – nur den Informationszugang im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, der sich auch nur auf bestimmte Personen und nur auf bestimmte Sachverhalte innerhalb des steuerrechtlichen Verwaltungsverfahrens bezieht. Einen solchen, auf ein laufendes Steuerverfahren bezogenen Anspruch (eines am Steuerverfahren Beteiligten) macht der Kläger als Insolvenzverwalter jedoch nicht geltend. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15.6.2011 – 8 A 1150/10 –, a.a.O., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14.5.2012 – 7 B 53.11 –, juris. Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht gemäß den §§ 5 ff. IFG NRW ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW steht dem Anspruch nicht entgegen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Beides ist hier nicht der Fall. Das Finanzamt selbst hat die begehrten Informationen dem Kläger nicht bereits zur Verfügung gestellt. Dieser hat die Informationen auch nicht, jedenfalls nicht vollständig, von der Insolvenzschuldnerin erhalten. Wie sich den Zwischenberichten des Klägers an das Insolvenzgericht vom 2.12.2011, vom 6.1.2012, vom 31.1.2012, vom 23.3.2012 und vom 19.6.2012 entnehmen lässt, hat der Kläger mehrfach vergeblich versucht, die begehrten Informationen und Auskünfte vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin direkt zu erhalten. Eine ordnungsgemäße Buchführung gibt es nicht. Bei einem Vor-Ort-Termin in der Garage und im Wohnhaus des Geschäftsführers fand der Kläger vielmehr in völlig ungeordnetem Zustand zwischen Flaschen und Unrat kistenweise Mandantenunterlagen vor. Ein Zurverfügungstellen der begehrten Informationen durch die Insolvenzschuldnerin ist darin nicht zu sehen. Aus allgemein zugänglichen Quellen – das sind solche, die für jeden zugänglich sind, etwa Bibliotheken, Tagespresse, amtliche Mitteilungs- und Verordnungsblätter oder das Internet –, vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 5 Rn. 653, kann sich der Kläger die begehrten Informationen ersichtlich nicht beschaffen. Das von dem beklagten Land zu § 5 Abs. 4 IFG NRW angeführte Argument, der Kläger könne die gewünschten Informationen auch von der kontoführenden Bank der Insolvenzschuldnerin erhalten, da aus den dort gespeicherten Kontoauszügen die Zahlungen an das Finanzamt ersichtlich seien, liegt neben der Sache. Die kontoführende Bank ist keine allgemein zugängliche Quelle. So (u.a.) auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.9.2014 – 17 K 944/14 –, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 27.6.2014 – 1 K 2729/13 –, juris; Dem Anspruch des Klägers steht nicht § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Durch die Herausgabe des Klartextauszuges und die Erteilung der Auskunft, wie sich die beiden Insolvenzanträge des Finanzamtes C. aus den Jahren 2007 und 2009 erledigt haben, werden keine personenbezogenen Daten offenbart. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. § 3 Abs. 1 DSG NRW). Angaben über Kontostände und Zahlungen einer juristischen Person (der Insolvenzschuldnerin), wie sie der vom Kläger nachgefragte Klartextauszug enthält, betreffen danach keine personenbezogenen Daten. Es ist nicht erkennbar, warum aus einem solchen Kontoauszug betreffend die Insolvenzschuldnerin Zuordnungen zu natürlichen Personen möglich sein sollten. Selbst wenn die begehrten Informationen personenbezogene Daten enthielten – etwa weil eine Zuordnung von Daten zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer möglich sein könnte –, wäre die Offenbarung gegenüber dem Insolvenzverwalter zulässig. Anders als das beklagte Land meint, ist die Offenbarung nicht im Hinblick auf § 30 AO unzulässig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.6.2011 – 8 A 1150/10 –, a.a.O., der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass die in der Akte des Insolvenzschuldners enthaltenen Informationen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners erstreckt sich namentlich auch auf die an das Finanzamt gezahlten Steuern. Hat aber der Insolvenzverwalter einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch (gegenüber dem Insolvenzschuldner), so sind die betreffenden Informationen ihm gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig. Anders als das beklagte Land meint, liegt in der Herausgabe der begehrten Informationen an den Kläger deshalb keine unbefugte Offenbarung von Steuerdaten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO. Wird aber das Steuergeheimnis durch die Weitergabe der Informationen gar nicht berührt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Insolvenzschuldner bzw. hier der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin der Offenbarung zugestimmt hat (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). So auch VG Münster, Urteil vom 27.6.2014 – 1 K 2729/13 –, a.a.O. Einer Entscheidung über den vom Kläger gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, weil bereits der Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.