Urteil
11 K 3329/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1119.11K3329.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Mieter des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes „G.------- in der Stadt N. . Das Grundstück liegt östlich der, westlich der Weser und ca. 250 m von der entfernt. Er wandte sich erstmals im Jahre 2012 gegen eine Veranstaltung des X. Kultur e.V., die in der Zeit vom 20.07.2012 bis 21.07.2012 am westlichen Weserufer stattfand. Die Beklagte hatte der X. Kultur e.V. mit Bescheid vom 09.07.2012 für die Durchführung der Veranstaltung eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der §§ 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) erteilt. Im Rahmen eines gegen diese Ausnahmegenehmigung gerichteten Klageverfahrens (11 K 2553/12) schlossen die Beteiligten am 17.12.2012 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, bei den im Jahre 2013 stattfindenden Veranstaltungen im Bereich der Weser, für die Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 9 und 10 LImSchG NRW erteilt werden sollten, den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren zu beteiligen (Ziffer 1 des Vergleiches) und bei diesen Veranstaltungen zwei Lärmmessungen pro Veranstaltungstag vor dem Wohnhaus des Klägers in einem Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster durchzuführen. Die Messungen sollten im Vorfeld mit dem Kläger abgesprochen und ihm gestattet werden, dabei anwesend zu sein. Die erstellten Messprotokolle waren dem Kläger zeitnah nach der jeweiligen Veranstaltung zur Verfügung zu stellen (Ziffer 2 des Vergleiches). Für die Durchführung des sog. Oktoberfestes im Jahre 2013 stellte die Beigeladene unter dem 14.02.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, der per mail am 13.09.2013 bei der Beklagten einging. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 17.09.2013 zu diesem Antrag angehört, äußerte sich hierzu vor Beginn der Veranstaltung aber nicht. Mit Bescheid vom 24.09.2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach den §§ 9 Abs. 2 Satz. 2, 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG NRW für die Durchführung eines Oktoberfestes auf dem T.------platz in N. in der Zeit von Freitag, den 27.09.2013, 17.00 Uhr, bis zum 28.09.2013, 01.00 Uhr, und für Samstag den 28.09.2013, 17.00 Uhr, bis zum 29.09.2013, 01.00 Uhr. Die Genehmigung war u.a. mit folgenden Auflagen verbunden: 1. Der Veranstalter hat zu veranlassen, dass die Beschallungsanlagen im Zelt vor Beginn der Veranstaltung auf einen Mittelungspegel (LAeq) von 55 dB(A), gemessen im Innenhofbereich des angrenzenden Altenheims/T.------platz 19, eingeregelt werden und dieser Wert auch nicht überschritten wird. 2. Die Lautsprecher müssen hinsichtlich des Neigungswinkels so angeordnet werden, dass sie in das Publikum hineinstrahlen und nicht über die Besucher hinweg. 3. Ab den o.g. Zeiten ist der Betrieb von Tonwiedergabegeräten (Musik- und Lautsprecheranlagen) untersagt. 4. Aus Gründen des Lärmschutzes der Anwohner darf ein Auf- und Abbau der Verkaufsbuden sowie der Bühnen nicht in der Nacht (22.00 - 06.00 Uhr) erfolgen. Zur Begründung der Ausnahmegenehmigung führte die Beklagte aus, dass das Oktoberfest bereits seit dem Jahre 2005 stattfinde, in der Vergangenheit von etwa 2.500 Personen besucht worden sei und daher einen wichtigen Teil des kulturellen Brauchtums der Stadt N. darstelle. Kerninhalt der Veranstaltung seien die musikalischen Darbietungen. Insoweit liege die Durchführung im öffentlichen Interesse, welches gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiege. Bei der an den Veranstaltungsort angrenzenden Bebauung handele es sich um ein Mischgebiet. Die insoweit einschlägigen Immissionsgrenzwerte der Nr. 3.1 lit. c Freizeitlärmrichtlinie NRW dürften nach deren Nr. 3.2 bei seltenen Ereignissen überschritten werden. Neben dem Oktoberfest finde lediglich das „Sommernachtsgartenfest“ im X1. als Veranstaltung mit vergleichbaren Immissionen für die nächstgelegene Wohnbevölkerung einmal jährlich statt. Die Ausnahmegenehmigung sei auch erforderlich, wenn man nicht den Charakter der Veranstaltung drastisch verändern wolle. Darüber hinaus sei durch die Auflagen sichergestellt, dass die Beeinträchtigungen für die Anwohner so gering wie möglich gehalten würden. Das Oktoberfest wurde am 27.09.2013 und 28.09.2013 in einem Festzelt auf dem T.------platz , der ca. 400 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt liegt, durch die Beigeladene durchgeführt. Am 27.09.2013 und 28.09.2013 führte die Beklagte Lärmmessungen auf dem Innenhof des angrenzenden Altenheims (T.------platz 19) und dem Wohngrundstück des Klägers durch. Die am 27.09.2013 auf dem Grundstück des Klägers in der Zeit von 20.35 Uhr bis 20.50 Uhr durchgeführte Messung ergab einen Pegel von 47,8 dB(A), die in der Zeit vom 22.05 Uhr bis 22.20 Uhr durchgeführte Messung einen Pegel von 49,8 dB(A), wobei letztere durch Bahngeräusche über mehrere Sekunden hinweg mit 56 dB(A) beeinflusst wurde. Bei den am 28.09.2013 durchgeführten Messungen wurde am Wohnhaus des Klägers in der Zeit vom 20.30 Uhr bis 20.45 Uhr ein Wert von 47,8 dB(A) und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.10 Uhr ein Wert von 46,9 dB(A) ermittelt. Der Kläger hat am 15.10.2013 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ausnahmegenehmi-gung vom 24.09.2013 rechtswidrig war, da eine Wiederholungsgefahr bestehe, weil auch in Zukunft mit ähnlichen Veranstaltungen durch die Beigeladene und der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem LImSchG NRW zu rechnen sei. Die Ausnahmegenehmigung vom 24.09.2013 sei rechtswidrig gewesen, da es bereits an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Durchführung des Oktoberfestes gemangelt habe. Es handele sich nicht um ein Fest zur Pflege des Brauchtums oder um eine der Tradition dienende Veranstaltung, da das Fest erst seit 2005 in N. stattfinde. Es sei zudem am 27.09.2013 nicht öffentlich zugänglich gewesen, da zwei Drittel der Eintrittskarten an ein ortsansässiges Unternehmen verkauft worden seien. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht im gebotenen Umfang die erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Veranstaltung und dem Nachbarschutz vorgenommen. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass bereits für den „Weserdrachen-Cup“ vom 05.07. bis 07.07.2013, für die Open-Air-Konzert-Reihe „X. “ vom 06.07. bis 27.07.2013, für das Konzert der „Toten Hosen“ am 31.08.2013 und für das „Blaue Band der Weser“ vom 06.09. bis zum 08.09.2013 Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Bei diesen Veranstaltungen seien nach seinen eigenen Messungen und den Messungen der Beklagten die für ein reines Wohngebiet geltenden Maximalschallpegel der Freizeitlärmrichtlinie NRW überschritten worden. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid davon ausgehe, es handele sich bei der an den T.------platz angrenzenden Bebauung um ein Mischgebiet, treffe dies jedenfalls auf sein Grundstück nicht mehr zu. Die Beklagte habe ferner die Möglichkeit, das Oktoberfest auf die Zeit vor 24.00 Uhr zu begrenzen, nicht hinreichend in Erwägung gezogen. Die Ausnahmegenehmigung sei schließlich auch insoweit rechtswidrig gewesen, als keine wirkungsvollen Nebenbestimmungen zur Begrenzung von Lärmbelästigungen, wie etwa die Anordnung, automatische Pegelbegrenzer zu installieren, enthalten gewesen seien. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2013 betreffend die Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 LImSchG NRW rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf ihre Ausführungen im Genehmigungsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor: Bei dem Oktoberfest handele es sich um eine Veranstaltung, die eine der Traditionspflege vergleichbare soziale Bedeutung aufweise. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, an der Angabe der Beigeladenen, dass es sich bei dem Oktoberfest an beiden Tagen um eine öffentlich zugängliche Veranstaltung handele, zu zweifeln. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers durch den Weserdrachen-Cup habe nicht festgestellt werden können, da die musikalischen Darbietungen nach der Wahrnehmung der die Messung durchführenden Behördenvertreter von Nebengeräuschen durch Bahn- und Straßenverkehr sowie Nachbarschaftsfeiern überlagert worden seien. Die vorgenommenen Immissionsmessungen am Wohnhaus des Klägers seien lediglich als Orientierungsmessungen anzusehen gewesen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus: Es gebe ein großes öffentliches Interesse an dem Oktoberfest, welches dazu geführt habe, dass dieses mit inzwischen 3.500 Besuchern das größte Oktoberfest der Region geworden sei. Es trage nicht unerheblich zu einem positiven Stadtimage und einem sozialen Austausch stadtgesellschaftlicher Gruppen bei. Die Akzeptanz sei so groß, dass bereits unmittelbar nach der jeweiligen Veranstaltung zahlreiche Anfragen betreffend den Veranstaltungstermin im kommenden Jahr bei ihr eingingen. So lange noch Eintrittskarten für die jeweiligen Veranstaltungsmodule verfügbar seien, sei das Oktoberfest für jedermann zugänglich, der eine solche Karte erwerbe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Sie ist als Feststellungsklage im Sinne des §§ 43 Abs. 1 VwGO oder als Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits vor der Erhebung der Klage erledigt hat. Vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich der richtigen Klageart: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7.98 –, juris Rn. 22 m.w.N; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 43 Rn. 5. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hatte. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rn. 127 m.w.N. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht auch ein der Feststellung zugängliches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, da die erteilte Ausnahmegenehmigung nach den §§ 9 und 10 LImSchG NRW von der Einhaltung von Vorschriften befreit, die dem Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG dienen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2010 – 6 L 198/10 –, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 29.07.1983 – 4 A 1063/82 –, NVwZ 1984, 531. Auf diese Schutzvorschriften können sich nicht nur dinglich Berechtigte eines Grundstückes, sondern auch Mieter und Pächter berufen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 – 7 C 50/78 –, DVBl. 1983, 183 ff. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wenn die bei Durchführung der Veranstaltungen drohenden Beeinträchtigungen auf Lärmeinwirkungen beruhen. Sie vermitteln dem Betroffenen dagegen keinen Drittschutz, sofern es um sonstige Beeinträchtigungen durch die Veranstaltung, z.B. Behinderungen des Straßenverkehrs, Verschmutzungen der Zufahrtswege oder sonstige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1987 – 21 A 1136/87 –, NVwZ 1988, 178. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung, da die Beigeladene gleichartige Veranstaltungen auf dem T.------platz auch für die Folgejahre beabsichtigt und damit eine Wiederholungsgefahr besteht. Tatsächlich ist auch im Jahre 2014 das Oktoberfest auf dem T.------platz durchgeführt worden. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Ausnahmegenehmigung vom 24.09.2013 in einer Weise rechtswidrig ist, die ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Ausnahmegenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 LImSchG NRW. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW kann von dem Verbot der Störung der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 9 Abs. 1 LImSchG NRW) eine Ausnahme erteilt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Von dem Gebot, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke zu benutzen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImSchG NRW), kann auf Antrag eine Ausnahme bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse erteilt werden (§ 10 Abs. 4 Sätze 1 LImSchG NRW). Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 9 Abs. 3 gilt hierbei entsprechend (§ 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LImSchG NRW). Die Erteilung einer Ausnahme nach den §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG NRW war hier schon deshalb geboten, weil die Durchführung der Veranstaltung des Oktoberfestes im Jahre 2013 geeignet war, die Nachtruhe zu stören (§ 9 Abs. 1 LImSchG NRW). Ungeachtet der Frage, ob zur Beurteilung dieser Frage auf die TA Lärm oder auf den Runderlass des MUNLV NRW zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen von Freizeitanlagen vom 23.10.2006 i.d.F. der Änderung vom 16.09.2009 (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie NRW, MBl. 2006, Seite 566 ff., und MBl. 2009, Seite 450 ff.) abzustellen ist (hierzu weiter unten), geht die Beklagte selber davon aus, dass bei der Durchführung der Veranstaltung die unmittelbar an den T.------platz angrenzende Wohnbebauung mit Lärmimmissionen von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit zu rechnen hat (vgl. die Auflage Nr. 1 der angefochtenen Genehmigung) und damit die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm bzw. Nr. 3.1 lit. c Freizeitlärmrichtlinie NRW überschritten werden. Eine Ausnahmegenehmigung war auch mit Blick auf die weiter entfernt liegende Wohnbebauung, insbesondere auch das Wohnhaus des Klägers an der G1.------straße , erforderlich. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das Wohnhaus des Klägers auf Grund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch den Bebauungsplan Nr. 580 zu einem reinem Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO gehört – so der Kläger – oder auf Grund der Randlage im Planungsgebiet und der Nähe zu anderen störenden Nutzungen nur der Schutz eines allgemeinen Wohngebietes i.S.d. § 4 BauNVO beansprucht werden kann – so die Beklagte – haben jedenfalls die von der Beklagten an den Veranstaltungstagen durchgeführten Messungen (BA I Bl. 48 und 49) ergeben, dass der auch für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) mit 47 - 48 dB(A) am Wohnhaus des Klägers überschritten wurde. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer danach erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW vorlagen. Wann eine die Nachtruhe störende Tätigkeit „im öffentlichen Interesse“ liegt, wird in der Vorschrift nicht definiert. Aus dem Vergleich mit den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LImSchG NRW allgemein von dem Verbot des Absatzes 1 ausgenommenen Tätigkeiten ergibt sich, dass ein öffentliches Interesse nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW nur bei Betätigungen vorliegen kann, die für das Gemeinwohl so bedeutsam sind, dass das generelle Einhalten der Nachtruhezeit dahinter zurückstehen muss. So auch Nr. 9.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz vom 17.01.1994, SMBl. NRW. 7129. Dem entspricht auch die Definition des Begriffes „öffentliches Bedürfnis“, dessen Vorliegen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LImSchG NRW Voraussetzung für die Regelung von Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnung ist. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG NRW liegt ein öffentliches Bedürfnis in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. In Anknüpfung daran regelt Nr. 3.4 Absatz 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW zu der Erteilung von Ausnahmen nach §§ 9 und 10 LImSchG NRW, dass an Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, die häufig trotz Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 und 3.2 überschreiten, oftmals gerade ein öffentliches Interesse an der Durchführung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung besteht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung nicht schon deshalb verneint werden, weil es sich bei dem Oktoberfest um eine Veranstaltung handelt, die traditionell eher im süddeutschen Raum verankert ist und im Bewusstsein der Bevölkerung mit dem Münchener Oktoberfest verglichen wird. Ebenso wenig steht der Annahme eines öffentlichen Interesses entgegen, dass diese Veranstaltung erst seit dem Jahre 2005 in N. stattfindet. Dem Traditionscharakter und der kulturellen Verwurzelung einer Veranstaltung kommen zwar im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG NRW besondere Bedeutung zu. Davon hängt aber nicht ausschließlich – wie die in § 9 Abs. 2 Satz 3 LImSchG NRW benannten sonstigen „sozial gewichtigen Umstände“ zeigen – ab, ob ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung besteht. Maßgeblich ist auch, ob und in welchem Maße eine Veranstaltung durch die Bevölkerung angenommen wird, insbesondere ob sie innerhalb eines kurzen Zeitraumes im Bewusstsein der breiten Bevölkerung als unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebotes angesehen und immer wieder nachgefragt wird. Vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2003 – V ZR 41/03 –, juris Rn. 15; VG Braunschweig, Urteil vom 30.09.2008 – 2 A 50/08 –, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2007 – 8 K 3694/06 –, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2002 – 3 L 1091/12 –, juris Rn. 4. Wäre dem nicht so und würde sich das Vorhandensein eines „öffentlichen Bedürfnisses“ bzw. öffentlichen Interesses ausschließlich an Traditionen festmachen lassen, bestände keine Möglichkeit, auf das veränderte Freizeitverhalten der Bevölkerung zu reagieren und neue Konzepte für Veranstaltungen und Veranstaltungsabläufe zu entwickeln. Das Bedürfnis der Bevölkerung an einem Angebot vielfältiger und abwechslungsreicher Veranstaltungen und das öffentliche Interesse an einer Stärkung des Innenstadtlebens könnten ansonsten nicht angemessen befriedigt werden. Vgl. hierzu die vorgenannten Gerichtsentscheidungen sowie Ketteler, Lärmbelästigungen durch Freizeitveranstaltungen - Zulässigkeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz -, Verwaltungsrundschau 1998, 18 ff. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass das am 27.09.2013 und 28.09.2013 veranstaltete Oktoberfest im öffentlichen Interesse lag. Wie die Beklagte und die Beigeladene übereinstimmend vorgetragen haben und vom Kläger nicht bestritten wird, wird das Oktoberfest seit 2005 jährlich in N. veranstaltet und hat hierbei seitdem jeweils eine Zahl von mehr als 2.500 Personen mit steigender Tendenz (zuletzt 2013: 3.500 Personen) angelockt. Das N1. Oktoberfest reiht sich ein in eine Vielzahl von gleichartigen Veranstaltungen, die in den benachbarten Gemeinden stattfanden und stattfinden. Vgl. nw-news.de vom 19.12.2012 („Wiesenstimmung beim Herforder Oktoberfest“), 20.10.2012 („3.500 Gäste feierten Freitagabend Oktoberfest in der Bielefelder Seidenstickerhalle“) 02.04.2014 („Lübbecker Oktoberfest gesichert“); mt-online vom 09.09.2014 („Nicht nur Friller finden die Wies‘n „sauguat“ - Über 2000 Oktoberfest-Fans feiern in zünftiger Atmosphäre“). Die Akzeptanz und die erhöhte Nachfrage nach dieser Veranstaltung wird auch dadurch verdeutlicht, dass in den Bekleidungsgeschäften der Stadt N. im Vorfeld in erheblichem Umfang Trachtenmoden (Dirndl und Lederhosen) zum Verkauf angeboten werden und es üblich geworden ist, auf der Veranstaltung in zünftiger bayrischer Trachtenmode zu erscheinen. Dem Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Veranstaltung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW kann nicht entgegenhalten werden, dass – so der Kläger (Seite 4 der Klageschrift vom 14.10.2013) – an einem Tag der Veranstaltung Teile des Kartenkontingents durch ein in N. ansässiges Großunternehmen für seine Mitarbeiter aufgekauft wurden. Die Beigeladene hat sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass für den 27.09.2013 und 28.09.2013 Karten im freien Verkehr erhältlich waren. Dass Kartenkontingente von Firmen – u.a. Sponsoren des Oktoberfestes – aufgekauft und an Mitarbeiter vergeben werden, ist auch bei anderen Veranstaltungen, wie z. B. Fußballspielen in den Profi-Ligen, üblich und nimmt diesen nicht die Eigenschaft der Öffentlichkeit. Die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 LImSchG NRW erfordert im Weiteren eine Güterabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles. Bei der Frage, was der Nachbarschaft zum Veranstaltungsort an Lärmimmissionen zumutbar ist, kann nicht auf die Regelungen der TA Lärm – da diese für genehmigungspflichtige Freizeitanlagen keine Anwendung finden (Nr. 1 TA Lärm) –, aber auf die die bereits oben zitierte Freizeitlärmrichtlinie NRW als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.03.2009 – 1 K 1485/08 -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2007 – 8 K 3694/06 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002 – 3 K 3905/01 –, juris Rn. 17; VG Münster, Beschluss vom 12.10.2001 – 7 L 1124/01 –, n.v. Nr. 3.1 Freizeitlärmrichtlinie NRW entspricht den Regelungen der TA Lärm zunächst, als der Gebietscharakter und die Einteilung in Tag-, Nacht- und Ruhezeiten maßgebend sind. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden eine relevante Überschreitung der Werte nach Nr. 3.1. lit b bis f, soll erreicht werden, dass die Geräuschbelastung in der Nachtzeit diesen Immissionsrichtwert um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber in der Nachtzeit einen Höchstwert von 55 dB(A) überschreitet (Nr. 3.2 Abs. 1 lit. a Freizeitlärmrichtlinie NRW). Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den nach Nr. 3.2. Abs. 1 lit. a maßgeblichen Immissionsrichtwert tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Nr. 3.2 Abs. 1 lit b Freizeitlärmrichtlinie NRW). Gehen die bei seltenen Ereignissen festzustellenden Überschreitungen der Werte nach Nr. 3.1 auch durch seltene Ereignisse von anderen Anlagen aus, ist im Regelfall von der Unzumutbarkeit der Geräuschbelästigungen auszugehen, wenn sie an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten (Nr. 3.2 Abs. 2 lit. c Freizeitlärmrichtlinie NRW) Liegt die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse können auch Ausnahmen zugelassen werden, die zu einer Überschreitung der nach Nr. 3.2 maßgeblichen Werte für seltene Ereignisse führen, (Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen ist, dass die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft von Lärm getroffen werden; hierbei ist auch die Geeignetheit von Alternativstandorten zu prüfen (Nr. 3.4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Im Rahmen der anzustellenden Abwägung sind die historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Grundlagen, die Häufigkeit und Dauer sowie ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und in geeigneten Fällen auch die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes zu berücksichtigen (Nr. 3.4 Abs. 3 Freizeitlärmrichtlinie NRW). Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll in der Regel eine deutliche Reduzierung der Lärmbelästigung nach 22.00 Uhr gefordert werden, wenn dies technisch und/oder organisatorisch möglich ist, ohne den Charakter der Veranstaltung zu verändern (Nr. 3.4 Abs. 4 Satz 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW), und eine Ausnahme bei mehrtägigen Veranstaltungen im Durchschnitt nicht über 24.00 Uhr erteilt werden (Nr. 3.4 Abs. 4 Satz 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW.) Auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschriften erweist sich die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 4 LImSchG NRW erteilte Ausnahmegenehmigung vom 24.09.2013 für die Durchführung des Oktoberfestes 2013 nicht in einer die Rechte des Klägers verletzenden Weise als abwägungsfehlerhaft. Die mit der Durchführung der Veranstaltung verbundenen Lärmbelästigungen wurden für die Zeit ab 22.00 Uhr dadurch begrenzt, dass die Ausnahmegenehmigung nur für die Dauer von drei Stunden (22.00 bis 01.00 Uhr) während der Nachtzeit galt, die Beschallungsanlagen so einzumessen waren, dass sie im Innenhof des angrenzenden Altenheims – der nächstgelegenen Wohnbebauung – einen Mittellungspegel von 55 dB(A) nicht überschreiten durften (Nebenbestimmung Nr. 1), mit einem Neigungswinkel zum Publikum aufzustellen waren (Nebenbestimmung Nr. 2) und nach Ablauf der o.g. Zeiten nicht mehr betrieben werden durften (Nebenbestimmung Nr. 3 der Genehmigung). Durch diese Auflagen war auch für das Grundstück des Klägers hinreichend sichergestellt, dass es dort zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Die von der Beklagten anlässlich des Oktoberfestes 2013 am Wohnhaus des Klägers in der Zeit nach 22.00 Uhr durchgeführten Messungen (BA I 48 und 49) ergaben am 27.09.2013 eine Immissionswert als Mittelungspegel (A.1.4 TA Lärm und Nr. 3.3 Freizeitlärmrichtlinie NRW) von 49,8 dB(A) und am 28.09.2013 einen Wert von 46,9 dB(A). Sie lagen damit – ebenso wie die vom Kläger durchgeführten eigenen Messungen (Bl. 37 GA) – deutlich unterhalb des nach Nr. 3.2 lit. a Freizeitlärmrichtlinie NRW zulässigen Immissionswertes für seltene Ereignisse von 55 dB(A). Dies gilt gleichfalls für die während des Oktoberfestes gemessenen Geräuschspitzen. Nach Nr. 3.2 lit. c Freizeitlärmrichtlinie NRW sind Geräuschspitzen zulässig, die den für seltene Ereignisse nach Nr. 3.2 lit. a zulässigen Wert tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A), nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Die Messungen der Beklagten am Grundstück des Klägers ergaben am 27.09.2013 Geräuschspitzen von 61,6 dB(A) während der Ruhezeit bzw. von 59,6 dB(A) während der Nachtzeit (BA I Bl. 48) und lagen damit erheblich unter dem Grenzwert von 85 dB(A) bzw. 65 dB(A). Die am 28.09.2013 am Grundstück des Klägers gemessenen Geräuschspitzen (BA I Bl. 49) von 73 dB(A) bzw. 60,1 dB(A) hielten diese Werte ebenfalls ein. Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung (Klagebegründung vom 04.11.2014, Bl. 78 ff. GA), die Messungen seien nicht verwertbar, weil sie nicht entsprechend der TA Lärm durchgeführt worden seien, insbesondere die Messdauer zu kurz gewesen sei. Die Freizeitlärmrichtlinie NRW legt ebenso wenig wie die TA Lärm eine bestimmte Messzeit fest. Letztere verweist in A.3.3.3 des Anhangs vielmehr auf die DIN 45645-1, die unter Nr. 6.2 bestimmt, dass Zeit und Dauer der Messung so zu wählen sind, dass die Ergebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend seien. Die Messzeit muss sich nicht über die gesamte Beurteilungszeit erstrecken, jedoch ausreichend sein, um die Immission in dieser Zeit zutreffend zu kennzeichnen. Vgl. zum Inhalt der Nr. 6.2 DIN 45645-1: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band II, 3.1 Anhang TA Lärm, Fußnote 1 zu A.3.3.3. Weshalb die tatsächliche Messdauer der am 27.09.2013 und 28.09.2013 durchgeführten Messungen diesen Anforderungen nicht genügen soll, wird weder in der Klagebegründung vom 04.11.2014 dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im Erörterungstermin am 01.09.2014 hat der Kläger ausgeführt, dass während des Oktoberfestes durch ihn Messungen mit einem geeichten Messgerät durchgeführt wurden, deren Ergebnisse nur unwesentlich von den Messergebnissen der Stadt abwichen (vgl. die Gegenüberstellung der Ergebnisse, Bl. 37 GA). Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren wurde bis zur Durchführung des Erörterungstermins die Verwertbarkeit der Messergebnisse in Zweifel gezogen. Insoweit erschließt sich für das Gericht nicht, warum die Messergebnisse für die Ermittlung der Lärmimmissionen nunmehr nicht ausreichend oder geeignet sein sollen. Dass die Beklagte mit der Erteilung der Ausnahme eine Überschreitung des nach Nr. 3.1 Freizeitlärmrichtlinie NRW zulässigen Immissionsrichtwertes auch nach 24.00 Ihr zugelassen hat, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Soweit Nr. 3.4 Freizeitlärmrichtlinie NRW eine deutliche Reduzierung der Lärmbelästigung für die Zeit nach 22.00 Uhr fordert und bei mehrtägigen Veranstaltungen die Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf die Zeit bis 24.00 Uhr beschränkt, handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, die zwar einen besonderen Begründungsbedarf voraussetzt, vgl. hierzu den Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen vom 25.01.2010, Erlass des MUNLV NRW vom 05.02.2010, n.v. abgedruckt bei: Boisserée/Oels/Hansmann, Immissionsschutz-recht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2013, Band II, B III 5.3 Nr. I 1 a.E., aber eine Ausnahme vom Verbot des § 9 Abs. 1 LImSchG NRW über 24.00 Uhr hieraus nicht ausschließt. Durch die Reduzierung des Lärms während der Nachtzeit soll im Wesentlichen eine achtstündige Nachtruhe für die arbeitende Bevölkerung gewährleistet werden. Bei Veranstaltungen, die – wie hier – am Freitag und Samstag stattfinden, können deshalb über 24.00 Uhr hinausgehende Ausnahmen vom Verbot des § 9 Abs. 1 LImSchG NRW erteilt werden, weil die Anwohner am Folgetag in der Regel länger schlafen können. Vgl. hierzu Nr. I 1 Abs. 8 des Leitfadens zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen, a.a.O. Hinzu kommt, dass zur Feier eines Oktoberfestes traditionell die Begleitung und Umrahmung der Veranstaltung mit entsprechender Musik gehört und der durch die Veranstaltung entstehende Lärm im Wesentlichen von Beschallungsanlagen ausgeht. Durch die Auflagen Nr. 1 und 2 wird der von diesen ausgehende Lärm wesentlich reduziert. Eine noch weiter gehende Reduzierung des Lärms wäre nur durch ein umfassendes Verbot der musikalischen Umrahmung der Veranstaltung ab 24.00 Uhr zu erreichen. Dies würde aber den Charakter der Veranstaltung wesentlich verändern und bei den Besuchern auf wenig Akzeptanz stoßen. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Veranstaltung und dem Schutzbedürfnis der angrenzenden Wohnbevölkerung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das Oktoberfest zu einem Zeitpunkt stattfand– und auch zukünftig stattfinden wird –, zu dem regelmäßig keine hochsommerlichen Temperaturen mehr herrschen. Zwar geht die TA Lärm, auf die Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW insoweit Bezug nimmt, davon aus, dass der Immissionswert 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters zu messen ist (vgl. Anhang A.1.3). Es dürfte einem Nachbarn allerdings zumutbar sein, bei einer Ende September stattfindenden Veranstaltung, die auf die Zeit bis 01.00 Uhr beschränkt ist, im Wege der architektonischen Selbsthilfe das Fenster bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen zu halten. Hierdurch wird eine wesentliche Reduzierung der Lärmimmissionen von mindestens 25 dB(A) erreicht, sodass der nach Nr. 3.1 Freizeitlärmrichtlinie NRW zulässiger Immissionsrichtwert während der Nachtzeit innerhalb der Wohnräume sicher eingehalten würde. Vgl. Nr. 3 des Leitfadens zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen, a.a.O.. Zu Unrecht ist der Kläger auch der Auffassung, die Ausnahmegenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil die Anzahl der nach Nr. 3.2 Abs. 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW zulässigen seltenen Ereignisse bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des (zweitägigen) Oktoberfestes 2013 mit neun davorliegenden Veranstaltungstagen verbraucht gewesen sei. Der Kläger verkennt hierbei, dass die nach Nr. 3.2 Abs. 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW zulässige Anzahl von zehn zulässigen seltenen Ereignissen sich auf die von einer Anlage ausgehende Lärmbelästigungen bezieht. Als Anlage i.S.d. des BImSchG und der Freizeitlärmrichtlinie NRW für die Durchführung des Oktoberfestes ist der T.------platz als Veranstaltungsort anzusehen. Vgl. zum Grundstück als Anlage: § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG und Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW. Die von Kläger in der Klageschrift vom 10.03.2014 genannten weiteren Veranstaltungen (Bl. 25 GA) haben jedoch nicht auf dem T.------platz stattgefunden, sondern im Bereich der Weserpromenade. Da nicht von einer gemeinsamen Anlage i..S.d. § 1 Abs. 3 4. BImSchV auszugehen ist, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung in diesem Zusammenhang Nr. 3.2 Abs. 1 lit. c Freizeitlärmrichtlinie NRW maßgeblich. Vgl. zur Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie NRW bei seltenen Ereignissen, die von mehreren Anlagen ausgehen: OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, juris Rn. 164 ff. Wie bereits ausgeführt, ist nach Nr. 3.2 Abs. 1 lit c Freizeitlärmrichtlinie NRW von unzumutbaren Geräuschbelästigungen in der Regel dann auszugehen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 lit. b bis f Freizeitlärmrichtlinie NRW verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen des Jahres auftreten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass die Anzahl zulässiger seltener Ereignisse bereits vor der Durchführung des Oktoberfestes 2013 erreicht war, ist auch nach den Angaben des Klägers nicht ersichtlich. Mit den für neun weitere Veranstaltungstage im Jahre 2013 erteilten Ausnahmegenehmigungen (vgl. Klageschrift vom 10.03.2014, Bl. 25 GA) wurde diese Grenze (noch) nicht überschritten. Auch wenn die Messung am 05.07.2013 (Freitag) anlässlich der Veranstaltung des Weserdrachencups während der Ruhezeit 43,9 dB(A) ergab und der für reine Wohngebiete liegenden Richtwert von 45 dB(A) damit eingehalten wurde, die während der Nachtzeit erfolgte Messung am selben Tag wegen überlagernden Nachbarschaftslärms abgebrochen und am 08.09.2013 („Blaues Band der Weser“) keine Messungen durchgeführt wurden, ist aufgrund der Messergebnisse an den weiteren Veranstaltungstagen, die jeweils Richtwertüberschreitungen am Wohnhaus des Klägers feststellten, zwar davon auszugehen, dass auch an den Tagen mit ausgebliebener bzw. abgebrochener Messung die zulässigen Richtwerte nicht eingehalten wurden. Auf dieser Grundlage sind am Wohnhaus des Klägers jedoch nur an insgesamt elf Tagen Überschreitungen der nach Nr. 3.1 lit. e Freizeitlärmrichtlinie NRW geltenden Werte gegeben, sodass die nach Nr. 3.2 Abs. 1 lit. c, 2. Halbsatz Freizeitlärmrichtlinie NRW in der Regel zu einer Unzumutbarkeit führende Grenze von mehr als 14 Kalendertagen jährlich nicht erreicht wird. Besondere Umstände des Einzelfalls, die nach Nr. 3.2 Abs. 1 lit.c, 1. Halbsatz Freizeitlärmrichtlinie NRW die durch das Oktoberfest entstandene Geräuschbelastung gleichwohl als unzumutbar erscheinen lassen, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht sonst ersichtlich. Vielmehr ist festzuhalten, dass allein die vom Konzert der „Toten Hosen“ verursachte Lärmbelastung am 31.08.2013 deutlich über das Maß hinaus ging, das im Rahmen seltener Ereignisse nach Nr. 3.2 Abs. 1 lit. b Freizeitlärmrichtlinie NRW zulässig ist. Der während der Veranstaltung „Blaues Band der Weser“ am Samstag, den 07.09.2013, zwischen 20.17 Uhr und 20.30 Uhr gemessene Wert von 73,4 dB(A) wurde während des Feuerwerks, das – vgl. § 11 Abs. 2 LImSchG NRW – maximal 30 Minuten andauerte, ermittelt. Nach Anhang A 1.4 TA Lärm und Nr. 3.3 Abs. 2 Freizeitlärmrichtlinie NRW gilt während der Nachtzeit jedoch eine Beurteilungszeit von einer Stunde, sodass dieser Wert nicht aussagekräftig ist. Angesichts des zuvor am Wohnhaus des Klägers gemessenen Wertes von 47,5 dB(A) dürfte von einer Überschreitung des für seltene Ereignisse geltenden Immissionswertes von 55 dB(A) nachts nicht ausgegangen werden können. Auch die an den weiteren Veranstaltungstagen gemessenen Werte liegen – überwiegend deutlich – unterhalb dieses Wertes. Die nach Nr. 3.2 lit b Freizeitlärmrichtlinie NRW für Geräuschspitzen geltenden Werte wurden zwar nicht durchgängig, aber zum größten Teil ebenfalls eingehalten. Die während des Weserdrachencups durchgeführten Messungen zwischen dem 05.07. und 07.07.2013, auf die sich der Kläger beruft und die einen Spitzenpegel von 71,0 dB(A) ergeben hatten, wurden nicht während der Nachtzeit, sondern tagsüber während der Ruhezeit durchgeführt (Bl. 49, 51 und 53 GA). Der danach maßgeblich Spitzenpegel von 85 dB(A) wurde eingehalten. Auch im Rahmen der 2014 durchgeführten Messungen ergab sich im Übrigen am Wohnhaus des Klägers keine über 55 dB(A) nachts hinausgehende Geräuschbelastung (vgl. Bl. 77 GA). Zumindest bei der Mai- und Herbstmesse sowie beim „Blauen Band der Weser“ dürfte es sich auch um Veranstaltungen handeln, deren Durchführung aufgrund dessen, dass sie seit über 50 Jahren stattfinden und von mehr als 20.000 Zuschauern besucht werden, im öffentlichen Interesse liegt. Abgesehen davon ist eine Immissionsbelastung, die bei anderen Veranstaltungen über das nach Nr. 3.2 Abs. 1 Freizeitlärmrichtlinie NRW geltende Maß für seltene Ereignisse hinausgeht, nicht per se unzumutbar. Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 2 Freizeitlärmrichtlinie erlaubt vielmehr im überwiegenden öffentlichen Interesse auch Überschreitungen der unter Nr. 3.2 Freizeitlärmrichtlinie NRW genannten Werte. Soweit der Kläger die durch Hubschrauberflüge im Rahmen der Maimesse 2013 hervorgerufene Lärmbelastung rügt, sind diese zwar von der Beigeladenen organisiert und angeboten worden und damit dem Veranstaltungslärm zuzurechnen. Vgl. den Flyer zur Maimesse 2013: http://www.minden-erleben.de/tourismus/images/stories/aktuelles2013/MM/flyer_maimesse_2013.pdf. Auch insoweit fehlt es aber an substantiierten Angaben des Klägers zu Zahl, Dauer und Zeitraum der durchgeführten Flüge sowie dem hierdurch entstandenen Lärm. Für die Frage, ob die streitgegenständliche, für das Oktoberfest 2013 erteilte Ausnahme vom Verbot der nächtlichen Ruhestörung nach § 9 Abs. 1 LImSchG NRW in einer Gesamtschau mit anderen Veranstaltungen unzumutbar ist, dürfte die von den Hubschrauberflügen ausgehende Lärmbelästigung unerheblich sein, weil diese Flüge nicht während der Nachtzeit stattfanden. In Ermangelung der o.g. Angaben lässt sich auch nicht feststellen, ob und inwieweit diese zusammen mit dem übrigen von der Maimesse 2013 ausgehenden Lärm am Grundstück des Klägers während der Tageszeit zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung geführt haben. Hierzu liegen weder Messergebnisse der Beklagten noch solche des Klägers vor. Auch die vom Kläger anlässlich des Sommerfestes des Kreises am 06.07.2014 durchgeführten eigenen Messungen beziehen sich ausschließlich auf die Tageszeit (Bl. 82 GA) und belegen nicht, dass der für seltene Ereignisse nach Nr. 3.2. Absatz 1 lit. a Freizeitlärmrichtlinie NRW während der Tageszeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB/A)/70 dB(A) am Grundstück des Klägers nicht eingehalten wurde. Soweit es die hier streitige Ausnahmeerteilung für das Oktoberfest 2013 betrifft, kann der Kläger schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW erforderlichen Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft und dem öffentlichen Bedürfnis an der Durchführung der Veranstaltung hätte eine Standortverlagerung in Betracht gezogen werden müssen (Bl. 79 GA). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass für Veranstaltungen dieser Größenordnung neben dem T.------platz nur der Marktplatz und Kanzlers Weide (am östlichen Weserufer) in Betracht kommen. In unmittelbarer Nähe beider Plätze befindet sich ebenfalls eine schützenswerte Wohnbebauung. Sowohl auf dem Marktplatz (Weinfest, Gourmet-Meile, Jazz-Summer-Night) als auch auf Kanzlers Weide (Herbst- und Maimesse, das Konzert der „TotenHosen“) fanden 2013 im Übrigen mehr lärmintensive Veranstaltungen statt als auf dem T.------platz . Eine Verlagerung des Oktoberfestes auf Kanzlers Weide war unter diesen Umständen mit Blick auf eine gleichmäßige Belastung der Wohnbevölkerung nicht geboten, zumal der Kläger sich auch auf Lärmbelästigungen durch die an der Weser und auf Kanzlers Weide stattfindenden Veranstaltungen beruft, somit nicht ersichtlich ist, dass sich die Lärmsituation durch eine Verlagerung des Oktoberfestes insoweit für ihn verbessert hätte. Im Ergebnis ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Oktoberfest rechtswidrig war, weil die Durchführung dieser Veranstaltung allein oder bei einer Gesamtbetrachtung mit anderen Veranstaltungen im Jahre 2013 für den Kläger mit unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.