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Urteil

3 K 378/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:1126.3K378.14.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Sommerreinigung der Fahrbahn und die Sommer- und Winterreinigung des Gehwegs auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Teil der V.----straße in X.       durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Sommerreinigung der Fahrbahn und die Sommer- und Winterreinigung des Gehwegs auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Teil der V.----straße in X. durchzuführen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer der Flurstücke 388 und 387 der Flur 16 der Gemarkung X. . Dieses rechteckige Grundstück, welches mit zwei Gebäuden (Anschriften: Hauptstraße 88 und 88 a in X. ) bebaut ist, grenzt im Süden an die Hauptstraße und im Norden mit einer Frontlänge von 23 m an die V.----straße . Das in Nord-Süd-Richtung etwa 50 m lange Grundstück hat ausweislich der Deutschen Grundkarte 5 von Süden nach Norden ein Gefälle von etwa 8 % bis 9 %, was einem Höhenunterschied zwischen der Nord- und der Südgrenze von ca. 4 bis 4,5 m entspricht. Auf der nördlichen Grundstücksgrenze zur V.----straße ist eine etwa ein 2,65 bis 3 m hohe, aus Naturstein bestehende und ca. 0,50 m breite Stützmauer errichtet, welche auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von ca. 2 m mit Erdreich bedeckt ist. Auf Anfrage teilte die Beklagte den Klägern mit einem in die Form eines Bescheides gekleideten Schreiben vom 08.01.2014 - abgesandt am 09.01.2014 - mit, dass die Kläger als Grundstückseigentümer gem. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt X. zur Sommerreinigung der Fahrbahn und zur Sommer- und Winterreinigung des Gehwegs an der V.----straße verpflichtet seien, weil ihr Grundstück auch von dieser Straße aus erschlossen sei. Die Mauer stelle kein Erschließungshindernis dar, weil ein Durchbruch durch die Mauer und auch die Herrichtung einer Treppe baulich möglich und vertretbar seien. Gegen diesen bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.01.2014 eingegangenen Bescheid haben die Kläger am 13.02.2014 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortrugen: Das Grundstück der Kläger sei von der V.----straße aus nicht erschlossen, weil durch die auf der Grenze errichtete Mauer keine Zugangsmöglichkeit gegeben sei. Diese Mauer sei als Stützmauer vor ca. 800 Jahren errichtet worden, um in den Hang die V.----straße bauen zu können. Hierfür seien Abtragungen des Erdreichs und die Errichtung einer Stützmauer erforderlich gewesen. Diese historische Mauer sei also nicht etwa als eine optische Trennung, sondern allein deshalb errichtet worden, um die im Hang vorgenommene Abtragung abzufangen. Der Auftrag zum Bau der V.----straße und der Stützmauer sei seitens der Rechtsvorgänger der Kläger nicht erteilt worden. Bei dem ca. 2 m hohen Erdreich an der Mauer auf dem Grundstück der Kläger handele es sich nicht etwa um aufgeschüttetes, sondern vielmehr um seit Alters her bestehendes, aus der gegebenen Hanglage resultierendes Erdreich. Entgegen der Ansicht der Beklagten hätten die Kläger von einem Mauerdurchbruch und einem Abtragen des Erdreichs auf ihrem Grundstück wirtschaftlich keinerlei Vorteil, weil ihr Grundstück von der Hauptstraße komplett und komfortabel erschlossen sei. Ein Mauerdurchbruch und eine in den Hang gebaute höhengleiche Garage oder die Schaffung eines Zugangs zum Grundstück durch den Bau einer Rampe/Treppe würden ca. 40.000 bis 50.000 Euro kosten und wären wirtschaftlich völlig unsinnig, u.z. auch dann, wenn die in den Hang gebaute Garage zum Zwecke der Vermietung errichtet würde. Der Nutzen eines Mauerdurchbruchs, für den klägerischerseits keinerlei Bedarf bestehe, weil es auf dem von der Hauptstraße erreichbaren Innenhof des Grundstücks der Kläger 2 Pkw-Stellplätze und weitere 7 Garagen gebe, stehe also in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Maßnahme. Die Übertragung des Winterdienstes auf der V.----straße wäre für die Kläger zudem unverhältnismäßig und unzumutbar, weil sie zur Ausübung der Reinigungspflicht von der Hauptstraße um das Grundstück herumgehen müssten, um die unterhalb des Grundstücks verlaufende V.----straße zu erreichen. Die Kläger haben ein Gutachten des Dipl.-Ing. und Dipl.-Wirt.-Ing. I. C. aus M. vom 19.09.2014 zur Frage der fiktiven Kosten einer an der V.----straße im Erdreich ihres Hanglagengrundstücks errichteten Einzelgarage vorgelegt. In diesem Gutachten werden die Kosten einer solchen Baumaßnahme mit ca. 33.000,00 € veranschlagt. Ferner haben die Kläger Karten und Fotografien zwecks Dokumentation des Höhenunterschieds zwischen der Unter- und der Hauptstraße vorgelegt. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 16, Flurstücke 388 und 387, nicht verpflichtet sind, vor ihrem Grundstück die Straßenreinigung der V.----straße zu tätigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Grundstück der Kläger auch durch die V.----straße erschlossen sei, weil die Kläger problemlos eine Zuwegung auch von dieser Seite durch einen Mauerdurchbruch herstellen könnten. Diese Mauer, die im Eigentum der Kläger stehe, sei trotz ihres Alters von mehreren 100 Jahren keine historische Anlage und stehe nicht unter Denkmalschutz. Hinter dem danach tatsächlich wie rechtlich möglichen Mauerdurchbruch könnte entweder eine höhengleiche Garage in den Hang gebaut oder es könnte ein Zugang zum Grundstück durch eine Rampe/Treppe geschaffen werden. Die Gesamtkosten einer solchen Maßnahme würden sich auf ca. 8.000,00 Euro belaufen und hielten sich damit in einem vertretbaren Rahmen. Insbesondere im Falle des Baus einer Garage wäre der wirtschaftliche Nutzen für die Kläger ganz erheblich, weil der Parkraum in der historischen Altstadt von X. sehr begrenzt sei. Es sei davon auszugehen, dass es in den letzten Jahrhunderten bei den Höhenniveaus Haupt- und V.----straße zu keiner signifikanten Veränderung gekommen sei. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass das Gebäude auf dem jetzigen Flurstück 388 angehoben worden sei, um möglichst ebene Nutz- bzw. Gartenflächen zu ermöglichen. In alten Bauunterlagen seien Höheunterschiede im Bereich des Gebäudes Nr. 88 a zu dem an der V.----straße gelegenen Gartenbereich von etwa 2 m erkennbar. Somit liege der Gartenbereich immer noch ca. 2 m über dem Niveau der V.----straße . Daher sei die Errichtung der vorhandenen Bruchsteinmauer zur Abstützung des (teilweise dort angefüllten) Bodens durch die Eigentümer notwendig geworden. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn eine satzungsmäßig übertragene Reinigungspflicht begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem betroffenen Grundstückseigentümer und dem Satzungsgeber, und wegen der Bußgeldbewehrung von Verstößen sowie wegen des Risikos, bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht im Schadensfall Ersatz leisten zu müssen, besteht auch ein berechtigtes Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers, den Umfang seiner Reinigungspflicht alsbald klären zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - 8 C 37/93 -, BVerwGE 100, 83 ff (90); Bayer. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3199 - , Bayer. VBl. 2007, 558 ff (559), VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 - (rk), juris Rdnr. 16. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Übertragung der Sommerreinigung der Fahrbahn und der Sommer- und Winterreinigung des Gehwegs an der V.----straße im Umfang einer Frontlänge von 23 m auf die Kläger als die angrenzenden Grundstückseigentümer ist unwirksam. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus § 4 Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW -. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Nach dem Satz 2 können die Gemeinden den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auch die Reinigung der Fahrbahnen übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Von dieser gesetzlichen Befugnis hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - SGS -) des Kommunalunternehmens der Stadt X. (KUW) vom 16.12.2006 i.d.F. der Änderungssatzung vom 03.12.2012 i.V.m. dem zugehörigen Straßenverzeichnis in grundsätzlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Bezogen auf den hier streitbefangenen, 23 m langen Abschnitt der V.----straße liegen allerdings die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StrReinG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGS nicht vor, weil das Grundstück der Kläger durch die V.----straße im Sinne dieser Vorschriften nicht erschlossen ist. Ein Grundstück ist i.S.d. genannten Vorschriften von der angrenzenden Straße erschlossen, wenn von dieser Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet, wofür eine Nutzung als Gartenland ausreicht. Std. Rechtspr. des zust. 9. Senats des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 23.07.2014 - 9 A 2119/12 - m.w.N. Ein fußläufiger Zugang reicht aus, wenn die mögliche Zuwegung eine Mindestbreite von 1,2 m oder bei zu erwartendem Begegnungsverkehr von 1,50 m aufweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 193/10 - juris. Selbst geschaffene sowie jedenfalls in die Sphäre des Grundstückseigentümers fallende Zugangshindernisse- oder -beeinträchtigungen stehen der Annahme einer Erschließung grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.07.2014 - 9 A 2119/12 - m.w.N. Entscheidend ist, ob es sich um ein im Grundstück oder der Erschließungsanlage angelegtes Hindernis handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012, a.a.O. und Beschluss vom 27.09.2012 - 9 A 2573/10 -; OVG NRW, Urteil vom 14.12.1983 - 3 A 2340/83 -, NVwZ 1984, 857 (zum Erschließungsbeitragsrecht). Ein tatsächliches Zugangshindernis schließt danach eine "Erschließung" durch die angrenzende Straße grundsätzlich nicht aus, wenn das Hindernis dem Grundstückseigentümer - und nicht der Straße - zuzurechnen ist und vom Grundstückseigentümer jederzeit beseitigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 A 1809/11 -, NWVBl 2014, 72 (73) und Urteile vom 15.12.2009 - 9 A 162/09 - und vom 27.05.1994 - 9 A 1875/93 -. Bei der Frage, ob ein auf dem Grundstück selbst geschaffenes Zugangshindernis für die Beurteilung der "Erschließung" hinweg zu denken ist, ist der für die Beseitigung des Hindernisses anfallende Aufwand in den Blick zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn der Aufwand außer Verhältnis zu dem Nutzen der Maßnahme steht und ihm deshalb bei objektiver Betrachtung von Vornherein jede Sinnhaftigkeit abgesprochen werden muss, ist das Zugangshindernis für die Frage der Erschließung des Grundstücks beachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.2013 - 9 A 1809/11 -,NWVBl 2014,72 (74 m.w.N.). Diese Rechtsprechung des OVG NRW, welche in straßenreinigungsgebührenrechtlichen Fällen entwickelt worden ist, gilt nach Ansicht der Kammer für die Frage des Erschlossenseins auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen Streitgegenstand die Wirksamkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht ist. Denn auch in diesen Fällen ist dem betroffenen Grundstückseigentümer die Beseitigung des Hindernisses nicht zuzumuten, wenn er hierdurch (wie im Gebührenfall) keinen wirtschaftlich messbaren Vorteil hat. Nach diesen Grundsätzen steht nicht fest, dass das Grundstück der Kläger durch die V.----straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen ist. Denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass die auf der (gegenwärtigen) Grundstücksgrenze errichtete, 2,65 m bis 3,00 m hohe Mauer, welche aktuell ein (tatsächliches) Zugangshindernis darstellt, von den Rechtsvorgängern der Kläger selbst geschaffen worden ist oder sonst in die Sphäre der Kläger fällt. Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dass diese Mauer im 13. Jahrhundert anlässlich des Baus der V.----straße als Stützmauer errichtet worden sei, um den durch die Abtragung des Hanges entstandenen erheblichen Höhenunterschied zwischen ihrem Grundstück und der V.----straße abzufangen. Diese baulichen Maßnahmen seien von ihren Rechtsvorgängern weder in Auftrag gegeben noch sonstwie veranlasst worden. Diese Darstellung der Kläger ist nachvollziehbar und glaubhaft. Denn seitens der Rechtsvorgänger der Kläger bestand am Bau der V.----straße und der zugehörigen Stützmauer keinerlei Interesse, da ihr Grundstück durch die Hauptstraße voll erschlossen war. Daher ist seitens der Rechtsvorgänger der Kläger in den vergangenen Jahrhunderten auch nie der Versuch eines Mauerdurchbruches unternommen worden. Für die Richtigkeit der Darstellung der Kläger, dass die Natursteinmauer zur Ermöglichung des Baus der V.----straße und nicht als bloße Grenzmauer errichtet worden ist, spricht im Übrigen auch die Breite (0,50 m) dieser Mauer. Dem gegenüber hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan und belegt, dass die Mauer im Auftrage bzw. auf Veranlassung der Rechtsvorgänger der Kläger errichtet worden ist, noch hat sie widerlegen können, dass die Errichtung der Stützmauer anlässlich des Baus der V.----straße erfolgt und auf Grund der topografischen Gegebenheiten (Süd-Nord-Gefälle von 8 bis 9 %) für den Bau der V.----straße erforderlich war. Konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass die Stützmauer nicht im Zusammenhang mit dem Bau der V.----straße errichtet worden ist, liegen jedenfalls nicht vor. Das geht zu Lasten der Beklagten, welche für das Vorliegen des Erschlossenseins des Grundstücks der Kläger (auch) durch die V.----straße als Voraussetzung für die Wirksamkeit der satzungsmäßigen Übertragung der Reinigungspflicht auf die Kläger die materielle Beweislast trägt. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die in Frage stehende Mauer straßenreinigungsrechtlich nicht den Klägern, sondern der V.----straße zuzurechnen ist. Denn sie ist nicht aus optischen Gründen als eine Grenzmauer, sondern deshalb errichtet worden, damit die Anlegung der V.----straße überhaupt erst ermöglicht wurde. Die Stützmauer ist durch den Bau dieser Straße veranlasst worden und fällt daher straßenreinigungsrechtlich nicht in die Sphäre der Kläger als den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks. Außerdem ist ein "Erschlossensein" des Grundstücks der Kläger durch die V.----straße im Sinne des Urteils des OVG NRW vom 26.06.2013, a.a.O., auch deshalb zu verneinen, weil der Aufwand für einen Mauerdurchbruch und die weiteren baulichen Maßnahmen (Errichtung einer in den Hang hinein gebauten Garage oder Bau einer Treppe bzw. Rampe zum Zwecke der Erreichbarkeit des Grundstücks der Kläger von der V.----straße her) jedenfalls außer Verhältnis zum Nutzen dieser Maßnahmen für die Kläger stünde. Der Bau einer zusätzlichen Garage an der V.----straße ist für den Eigenbedarf der Kläger nicht erforderlich und daher insoweit ohne erkennbaren Sinn, weil auf dem Grundstück der Kläger bereits zwei Stellplätze und außerdem sieben Garagen und damit eine genügende Anzahl von - von der Hauptstraße aus erreichbaren - Parkplätzen vorhanden sind. Die Errichtung einer zusätzlichen Garage an der V.----straße zum Zwecke der Vermietung wäre angesichts der Erstellungskosten einer in den Hang gebauten Garage und der am Markt erzielbaren Miete offensichtlich wirtschaftlich unrentabel und daher ebenfalls sinnlos. Nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. und Dipl.-Wirt.-Ing. I. C. aus M. vom 19.09.2014 würde eine an der V.----straße im Erdreich des Hanglangengrundstücks der Kläger errichtete Einzelgarage fiktive Kosten i.H.v. ca. 33.000 € verursachen. Das Gericht legt dieses Gutachten seiner Entscheidung zu Grunde, weil an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters keinerlei Zweifel bestehen und die fiktiven Kosten für einen Garagenbau im Hang des Grundstücks der Kläger vom Sachverständigen nachvollziehbar und ohne erkennbaren Fehler ermittelt worden sind. Diese vom Sachverständigen ermittelten Kosten sind im Übrigen von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten worden. Bei den Erstellungskosten einer Garage von ca. 33.000,00 € und einer jährlichen geschätzten Nettomiete von (höchstens) 450,00 € (Jahresbruttomiete von maximal 600,00 € abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuern) würden die Baukosten einer Garage erst in etwa 70 Jahren durch Mieteinnahmen erwirtschaftet werden können, was ökonomisch offenbar unrentabel und daher unsinnig wäre. Auch wenn von den vom Sachverständigen ermittelten fiktiven Baukosten - zu Gunsten der Beklagten - ein Abschlag von (maximal) 20 % vorgenommen und die Möglichkeit einer gewissen Mietsteigerung im Laufe der Jahre unterstellt wird, würde eine Erwirtschaftung der Baukosten durch Mieteinnahmen immer noch eine Mietdauer von ca. 50 Jahren voraussetzen, was ebenfalls unwirtschaftlich und daher ökonomisch sinnlos wäre. Ebenfalls unsinnig erscheint ein Mauerdurchbruch und der Bau einer Treppe bzw. Rampe, um das Grundstück der Kläger (auch) von der V.----straße her erreichen und (z.B.) gärtnerisch nutzen zu können. Denn eine solche bauliche Maßnahme zu dem vorgenannten Zweck, welche außer dem Mauerdurchbruch und weiteren Maurerarbeiten an der Mauer (vgl. Seite 4, 2. Absatz des Sachverständigengutachtens vom 19.09.2014) noch erhebliche Erdarbeiten auf dem Grundstück der Kläger zur Ermöglichung einer massiven Treppe bzw. Rampe sowie die Errichtung geeigneter seitlicher Stützmauern erfordern und daher nicht unerhebliche Kosten verursachen würde, brächte den Klägern im Vergleich mit dem gegenwärtigen Zustand keinerlei erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil. Auf die genaue Höhe der Kosten einer solchen Maßnahme kommt es daher nicht an, weil jeglicher Aufwand außer Verhältnis zu dem (nicht messbaren) wirtschaftlichen Nutzen einer solchen Maßnahme für die Kläger stünde. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.