Urteil
10 K 777/14.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1202.10K777.14A.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der durch einen ägyptischen Reisepass ausgewiesene Kläger ist am geboren, ägyptischer Staatsangehöriger und Angehöriger der koptisch-ortho-doxen Kirche. Seinen Ende August 2013 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Am 10. April 2013 habe er anlässlich eines Besuchs in der Firma seines Cousins zusammen mit seinem Bruder im Fahrstuhl einer Frau etwas Geld gegeben. Als diese gesehen habe, dass er eine größere Summe dabei gehabt habe, habe sie mehr Geld verlangt; dies hätten sein Bruder und er abgelehnt. Als sie aus dem Fahrstuhl ausgestiegen seien, habe die Frau laut geschrien und ihn und seinen Bruder beschuldigt, sie hätten sie misshandelt. Darauf seien bärtige Muslime gekommen, die ihn und seinen Bruder geschlagen und verlangt hätten, dass sie beide zum Islam übertreten und einer von Ihnen die Frau heirate. Dank der Hilfe von Umstehenden hätten er und sein Bruder entkommen können, allerdings sei ihm sein Geld abhanden gekommen und hätten die Angreifer auf seinem Personalausweis seine Adresse gesehen. In der Folgezeit sei er auf dem Weg zur Arbeit bedroht und belästigt worden; außerdem habe er schriftliche Drohungen erhalten. Am 19. Juli 2013 sei eine Gruppe bewaffneter Muslime zum Haus seiner Familie gekommen. Es sei erneut gefordert worden, dass er und sein Bruder zum Islam überträten und einer von ihnen die Frau aus dem Fahrstuhl heirate. Die Angreifer hätten auf das Haus seiner Familie geschossen. Nachbarn hätten versucht, die Salafisten zu beruhigen und hätten ihnen so zur Flucht über das Dach und eine Nebenstraße verholfen. Sie seien zu einem Cousin seines Vaters in der Nähe von H. geflohen und hätten sich dort bis zu ihrer Ausreise aus Ägypten versteckt. Am Tag nach ihrer Flucht seien seine Mutter zu ihrem Bruder und seine Brüder zu anderen Verwandten nach Oberägypten geflohen. Mit Bescheid vom 14. März 2014, dem Kläger zugestellt am 19. März 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. März 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorträgt: Er und sein Bruder seien ohne Weiteres als Christen zu identifizieren, da sie beide auf dem Unterarm eine Tätowierung in Form eines Kreuzes trügen. Am 7. Januar 2014 seien die beiden Kinder eines seiner Brüder entführt worden, obwohl auch sie mit ihrer Familie nach Oberägypten geflohen seien. Den Nachbarn in L. sei bekannt gewesen, wo die Familie herstamme. Einen Tag nach der Entführung sei seine Mutter angerufen worden. Ihr sei in Aussicht gestellt worden, dass sie die Kinder nie mehr wiedersähe, wenn nicht er und sein Bruder zum Islam überträten und einer von ihnen die Frau aus dem Fahrstuhl heirate. Inzwischen seien die Kinder gegen Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 100.000 ägyptischen Pfund frei gelassen worden. Daraufhin hätten seine Mutter und seine Brüder nach L. zurückkehren wollen. Dies sei jedoch gescheitert, weil ihr Haus von Islamisten besetzt gewesen sei, die sich geweigert hätten es zu verlassen. Seine Familienangehörigen lebten jetzt auf Dauer in Oberägypten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, neben seiner Mutter und drei Brüdern lebten auch die sieben Geschwister seines Vaters und die vier Geschwister seiner Mutter noch in Ägypten. Ein weiterer Bruder von ihm lebe in Kuwait. Er sei in Ägypten auch dann nicht sicher, wenn er sich irgendwo anders als in L. niederlasse. Die Islamisten hätten auch seine Familie in Oberägypten ausfindig gemacht. Außerdem hätten sie ein Foto von ihm. Sie hätten auch am Flughafen ihre Leute. Sobald er in Ägypten lande, werde es nicht schwer sein, ihn zu finden und zu erschießen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14. März 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Bericht-erstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; dieser hat mit Beschluss vom 11. November 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Bischof der koptisch orthodoxen Kirche E. als Zeugen vernommen. Wegen seiner Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Hefter), die über den Kläger geführte Ausländerakte (1 Hefter) sowie auf den den Bruder des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) noch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) steht dem Kläger nicht zu. a) Koptischen Christen droht in Ägypten keine Gruppenverfolgung. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 (juris Rn. 13 zu § 3 AsylVfG), sowie vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (juris Rn. 17 ff. zu Art. 16a Abs. 1 GG). Darauf, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der koptischen Christen in Ägypten vorliegen, hat sich der Kläger nicht berufen. Dem Gericht liegen auch keine Hinweise auf ein die koptischen Christen als Gruppe betreffendes staatliches Verfolgungsprogramm vor. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte wird ebenfalls nicht erreicht. Zwar haben Diskriminierungen und gewalttätige Übergriffe gegen koptische Christen seit dem Sturz der Regierung Mubarak zugenommen, insbesondere im ländlichen Oberägypten. Auch mangelt es seitens des Staats sowohl an der Bereitschaft, koptische Christen vor solchen Angriffen zu schützen, als auch an konsequenter Strafverfolgung der muslimischen Täter. Polizei, Armee und Behörden verhalten sich weitgehend passiv und schauen oft weg, wenn es zu Übergriffen auf Ägyptens größte religiöse Minderheit kommt. Vgl. BAMF, Ägypten: Die koptisch-orthodoxe Kirche, September 2012, S. 16 f. und 24, sowie Ägypten: Situation der Kopten, Oktober 2011, S. 17. Derartige Übergriffe haben sich, wie der Zeuge E. glaubhaft berichtet hat, auch 2013, insbesondere nach dem Sturz des Präsidenten Mursi Anfang Juli 2013 ereignet. Vgl. Amnesty International, How Long are we Going to Live in this Injustice - Egypt's Christians Caught between Sectarian Attacks and State Inaction, Oktober 2013. Jedoch wird angesichts der Anzahl der in Ägypten lebenden koptischen Christen die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht. Der Anteil der Christen an der ägyptischen Gesamtbevölkerung beträgt zwischen 5 und 12 %, bei einer Gesamtbevölkerung von rund 80 Millionen entspricht dies zwischen vier und neuneinhalb Millionen Christen, von denen zwischen 90 und 95 % der koptisch-orthodoxen Kirche angehören. Vgl. BAMF, Ägypten: Die koptisch-orthodoxe Kirche, September 2012, S. 1 f. -. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich sind, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Vgl. VG Minden, Urteile vom 25. Juni 2012 - 10 K 11/11.A -, Abdruck S. 8 ff., und - 10 K 56/11.A -, Abdruck, S. 7 f.; den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen letztere Entscheidung hat das OVG NRW mit Beschluss vom 17. Juli 2014 - 11 A 1935/12.A - abgelehnt. b) Aufgrund des von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten jedenfalls deshalb keine Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, weil für ihn eine inländische Fluchtalternative besteht. Eine inländische Fluchtalternative in einem anderen Landesteil, die insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn Verfolgungshandlungen - wie im vorliegenden Fall - nicht vom Staat, sondern von Dritten ausgehen, ist dann gegeben, wenn eine Flucht dorthin den Betroffenen nicht wiederum in eine ausweglose Lage versetzen würde. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 (juris Rn. 2), sowie vom 10. November 1989- 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 (juris Rn. 21 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger vor Übergriffen von Islamisten hinreichend sicher wäre, wenn er sich nicht an seinem alten Wohnort in L. und auch nicht am Wohnort von Familienangehörigen, sondern irgendwo anders in Ägypten niederlassen würde. Weder der Kläger noch der Zeuge E. konnten dem Gericht plausibel erklären, wie es den muslimischen Angreifern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen sollte, ihn in Ägypten, einem Land mit rund 80 Millionen Einwohnern und zahlreichen Großstädten, zu finden, wenn er sich weder in L. noch am Wohnort von Familienangehörigen niederlässt. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, die Angreifer hätten seine Familie in Oberägypten aufgespürt. Denn seinen eigenen Angaben zufolge wussten seine Nachbarn in L. , aus welchem Ort seine Familie stammt. Ließe sich der Antragsteller irgendwo fernab von L. bzw. dem Wohnort von Familienangehörigen nieder, würden die Angreifer nicht über entsprechende Hinweise verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass es ägyptischen Staatsangehörigen verwehrt ist, sich innerhalb Ägyptens an einem Ort ihrer Wahl niederzulassen, sind weder vorgetragen noch ergeben sich derartige Anhaltspunkte aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger sicher und legal zu einem Ort, der ihm Sicherheit bietet, reisen kann. Es ist nicht plausibel dargelegt, dass dem Fall des Klägers in radikalen muslimischen Kreisen eine derartige Bedeutung zukommt, dass mehr als eineinhalb Jahre nach dem von ihm berichteten ursprünglichen Vorfall überall in Ägypten nach ihm gesucht würde. Dementsprechend ist es nicht plausibel, dass radikale Muslime schon am Flughafen nach dem Kläger Ausschau halten würden, zumal Ägypten über zahlreiche Flughäfen verfügt und nicht absehbar ist, wann der Kläger dorthin zurückkehrt. Vgl. z.B. http://www.skyscanner.de/flughaefen/eg/flughafen-in-agypten.html (abgerufen am 15. Dezember 2014). Im Übrigen kann der Kläger das von ihm befürchtete Entdeckungsrisiko minimieren, indem er über einen anderen Flughafen als L. , einen Hafen oder auf dem Landweg über einen Nachbarstaat nach Ägypten einreist. Dem Kläger würden an einem Ort fernab von L. bzw. dem Wohnort von Familienangehörigen auch keine anderen Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleich kämen. Insbesondere ist das Gericht aufgrund der persönlichen Umstände des Klägers davon überzeugt, dass es ihm auch an einem Zufluchtsort gelingen würde, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Kläger ist als Inhaber eines Diploms in Wirtschaft und Ökonomie für ägyptische Verhältnisse überdurchschnittlich gut ausgebildet und verfügt bereits über Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich. Er ist auch nicht auf eine Anstellung bei einem christlichen Arbeitgeber beschränkt; seinen eigenen Angaben zufolge war sein letzter Arbeitgeber Moslem. Zudem ist der Kläger, da er nicht für eine Familie zu sorgen hat, zeitlich und örtlich flexibel. Schließlich verfügt er über zahlreiche Verwandte in Ägypten, die ihn, auch wenn er nicht zu Ihnen zieht, zumindest für eine Übergangszeit finanziell unterstützen können. 2. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes steht ebenfalls die Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen (§§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG), entgegen. § 3e AsylVfG, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend gilt, bestimmt, dass einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen des § 3e AsylVfG sind hier - wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt - erfüllt; insbesondere kann von ihm aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich fernab von L. bzw. dem Wohnort von Familienangehörigen niederlässt. 3. Der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht ebenfalls entgegen, dass die geltend gemachte Gefahr dem Kläger - wie bereits dargelegt - nicht landesweit droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179 (juris Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4. 4. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.