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Urteil

3 K 1284/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:1203.3K1284.13.00
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Leitsätze

1. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei kirchlichen Friedhofsgebühren.

2. Die "Aufgabe der Nutzungsrechte" an einer Grabstelle kann selbst nicht Tatbestand einer Benutzungsgebühr sein.

3. Im Wege der Auslegung kann die gebührenpflichtige Leistung einer Gebühr "bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte" an einer Grabstätte nach der vorliegenden Satzung dahin bestimmt werden, dass die Gebühr als Gegenleistung für die Pflege der Grabstelle durch den Friedhofsträger nach tatsächlich erfolgter Einebnung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich eingeräumten Nutzungszeit erhoben wird.

4. Gebührenschuldner für die Erfüllung dieses gebührenpflichtigen Tatbestandes nach der vorliegenden Satzung ist, wer die vorzeitige Einebnung der Grabstelle in Auftrag gibt.

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 28.02.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei kirchlichen Friedhofsgebühren. 2. Die "Aufgabe der Nutzungsrechte" an einer Grabstelle kann selbst nicht Tatbestand einer Benutzungsgebühr sein. 3. Im Wege der Auslegung kann die gebührenpflichtige Leistung einer Gebühr "bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte" an einer Grabstätte nach der vorliegenden Satzung dahin bestimmt werden, dass die Gebühr als Gegenleistung für die Pflege der Grabstelle durch den Friedhofsträger nach tatsächlich erfolgter Einebnung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich eingeräumten Nutzungszeit erhoben wird. 4. Gebührenschuldner für die Erfüllung dieses gebührenpflichtigen Tatbestandes nach der vorliegenden Satzung ist, wer die vorzeitige Einebnung der Grabstelle in Auftrag gibt. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 28.02.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Sohn des im Jahr 1970 verstorbenen Ludwig L. . Damals erwarb die zweite Ehefrau des verstorbenen Ludwig L. und Stiefmutter des Klägers, Anna L. , das Nutzungsrecht an dem Doppelwahlgrab. Anna L. wurde nach ihrem Tod am 17.06.1994 in dem Doppelwahlgrab bestattet. Im Jahr 1994 wurde ein Nachkauf an der Doppelgrabstelle von weiteren 14 Jahren vereinbart, um eine neue Ruhefrist für Anna L. bis zum Jahr 2024 zu erreichen. Die Beklagte ging in der Folgezeit davon aus, dass der Kläger Nutzungsberechtigter des Grabes sei. Mit Schreiben vom 07.05.2012 erkundigte sich der Sohn des Klägers, der Zeuge Volker L. , bei der Beklagten, wie lange die Nutzungsdauer an der Grabstelle noch bestehe und wie er diese verkürzen könne. Zudem teilte er in diesem Schreiben mit, dass er die Grabpflege bereits gekündigt habe. Dem Schreiben fügte er eine Vollmacht von Frau Gerda X. , der Schwester des Klägers, bei. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fertigte einen Antrag auf Auflösung und Einebnung der Grabstelle von Ludwig und Anna L. . Als Antragsteller/Nutzungsberechtigter/Angehöriger sind dort der Kläger und sein Sohn benannt. Der Antrag ist nicht unterschrieben. Mit einem Schreiben vom 05.08.2012 erklärte der Sohn des Klägers gegenüber der Beklagten, sein Vater habe die Nutzungsrechte an dem Doppelgrab nicht erworben. 1994 habe die Schwester der Anna L. , Friedel T. , deren Beisetzung veranlasst, ohne seinen Vater davon zu unterrichten. Für die Abwicklung sei er, Volker L. , auch nicht zuständig, er sei jedoch bereit, die Kosten für die reine Einebnung zu übernehmen. Der Gartenbau- und Landschaftspflegebetrieb Gerhard C. jun. nahm die Einebnung der Grabstelle vor und erstellte unter dem 06.09.2012 eine Rechnung für die Einebnung der Grabstätte L. , die er an den Sohn des Klägers sandte und die dieser auch beglich. Die Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 21.01.2013 für die vorzeitige Aufgabe der Nutzungsrechte an der Doppelgrabstelle der Verstorbenen Ludwig und Anna L. zu Gebühren von insgesamt 960,00 € heran. Die erhobenen Gebühren setzen sich aus einem jährlichen Pflegegeld in Höhe von 40,00 € pro Grabstelle für 12 Jahre (bis zum Ende der Ruhezeit 2024) zusammen. Der Kläger legte dagegen am 30.01.2013 „Widerspruch“ ein. Mit Schreiben vom 28.02.2013 erklärte ihm die Beklagte, sie sehe ihn als Nutzungsberechtigten der Grabstelle an und gehe davon aus, dass die durch seinen Sohn Volker L. erklärte vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts seinem Willen entspreche. Er erhalte daher anliegend einen neu datierten gleichlautenden Gebührenbescheid, gegen den ihm der Rechtsweg offenstehe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21.03.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht der richtige Gebührenschuldner. Er sei nicht Nutzungsberechtigter der Grabstelle geworden und habe jedenfalls die Einebnung des Grabes im Jahr 2012 nicht veranlasst. Nach dem Tod der Friedel T. habe sich seine am 05.05.2012 verstorbene Schwester, Gerda X. , um die Grabstelle gekümmert. Sein Sohn habe den Auftrag zur Einebnung der Grabstätte im Rahmen der Nachlassverwaltung von Frau X. erteilt. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28.02.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei der richtige Gebührenschuldner. Er habe im Jahr 1994 die Nutzungsrechte an der Grabstelle erworben. Dies ergebe sich schon daraus, dass er in der Urkunde über den Erwerb der Nutzungsrechte vom 22.06.1994 als Erwerber der Nutzungsrechte eingetragen sei. Zudem habe sich der Sohn des Klägers im Vorfeld der Einebnung des Grabes telefonisch über die Möglichkeiten, das Nutzungsrecht an der Grabstelle vorzeitig aufzugeben, erkundigt und sich dabei als Vertreter des Klägers ausgegeben. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Zeugen Volker L. Beweis erhoben zu den Umständen, unter denen die Einebnung der Grabstätte in Auftrag gegeben worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Friedhöfe in der Trägerschaft von Kirchengemeinden, die nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) den verfassungsrechtlich garantierten Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts innehaben, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch. Die dort begründeten Nutzungsverhältnisse sind in der Regel öffentlich- rechtlicher Art, wenn der kirchliche Friedhofsträger - wie hier - den Anstaltsbenutzern hoheitlich gegenübertritt und die Benutzungsverhältnisse durch den Erlass von Rechtsvorschriften einseitig verbindlich regelt. Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist überdies auch keine Angelegenheit des innerkirchlichen Kreises der Glaubens- und Kultusfragen, dessen Regelung sich staatlicher Einflussnahme entzieht und der aus diesem Grunde von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen ist. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 28.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, vgl. § 113 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Gebühren sind §§ 1, 2 und 4 Ziffer V der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bad Meinberg vom 22.03.2006 (nachfolgend: Satzung). Bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte wird nach § 4 Ziffer V der Satzung pro Grabstelle und Jahr ein Pflegegeld in Höhe von 40,00 € erhoben. Zur Zahlung der Gebühren ist nach § 2 Satz 1 der Satzung der Antragsteller oder die Person, in dessen (gemeint wohl: deren) Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird, verpflichtet. Die Regelung des § 4 Ziffer V der Satzung bedarf bezüglich des maßgeblichen Anknüpfungspunktes für die Auslösung der Gebührenpflicht hier einer Auslegung, da die „Aufgabe der Nutzungsrechte“ - verbunden mit der Frage, wer Nutzungsberechtigter ist oder war - selbst nicht Tatbestand einer Benutzungsgebühr sein kann. vgl. Brüning, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Teil III § 6 Rdnr. 488a. Der Regelung lässt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck entnehmen, dass die eigentliche gebührenpflichtige Leistung (genannt: Pflegegeld) in der Pflege der Grabstelle bis zum Ende der ursprünglich eingeräumten Nutzungszeit (hier: bis zum Jahr 2024) besteht. Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist insofern die tatsächliche vorzeitige Einebnung der Grabstelle und die damit in der Satzung genannte konkludent zum Ausdruck kommende vorzeitige Aufgabe der Nutzungsrechte. In diesem Sinne hat die Beklagte ausgeführt, dass das Pflegegeld erhoben werde, um jeweils von April bis Oktober die nach einer Einebnung mit Rasen eingesäte Grabstelle nach vorzeitiger Nutzungsaufgabe zu mähen. Dies kann bei entsprechender Regelung in der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW - wie hier erfolgt - grundsätzlich eine gebührenpflichtige Leistung darstellen. Vgl. Brüning, in Driehaus, a.a.O. Maßgeblich ist demnach für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr als Gegenleistung für die Pflege des Grabes nach (vorzeitiger) Einebnung, wer hier diese Einebnung der Grabstelle durch den Gartenbau- und Landschaftspflegebetrieb C. in Auftrag gegeben hat. Der Kläger hat selbst keinen diesbezüglichen Auftrag gegenüber der Beklagten oder dem Gartenbaubetrieb erteilt. Als Auftraggeber ist sein Sohn Volker L. aufgetreten. Dies lässt sich seinen Schreiben vom 07.05.2012 und 05.08.2012 an die Beklagte entnehmen. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten - erklärt, das Unternehmen mit der Einebnung beauftragt zu haben. Eine Gebührenpflicht des Klägers kommt daher nur dann in Betracht, wenn ihm dieses Handeln seines Sohnes als sein Vertreter gemäß § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - zugerechnet werden kann. Die vertretungsrechtlichen Vorschriften des BGB sind in der Regel im öffentlichen Recht anwendbar. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2013 - 14 A 548/12 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N. Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenden. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenden erfolgt oder die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung sind daher die Vornahme einer rechtsgeschäftlichen Handlung, die in fremden Namen mit Vertretungsmacht erfolgt. Ein rechtsgeschäftliches Handeln von Volker L. liegt hier mit der Beauftragung des Bestattungsunternehmens - wie bereits ausgeführt - vor. Es ist aber schon zweifelhaft, ob dies im fremden Namen erfolgte. Mangels ausdrücklichen Hinweises darauf, dass er im Namen seines Vaters handeln wollte, könnte sich dies allenfalls konkludent aus den Umständen nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont (entsprechend §§ 133, 157 BGB) ergeben. In diesem Sinne hat die Beklagte ausgeführt, sie habe den Vater stets als Nutzungsberechtigten angesehen und sei davon ausgegangen, dass sein Sohn für ihn handle. Zudem habe dieser sich in einem Telefonat im August 2012 gegenüber der Mitarbeiterin S. als Vertreter seines Vaters ausgegeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine derartige Äußerung bestritten. Ob sie so erfolgt ist, kann jedoch letztlich offenbleiben. Es fehlt nämlich jedenfalls an einer bestehenden Vertretungsmacht des Volker L. für seinen Vater. Die dafür erforderliche Bevollmächtigung - die entsprechend § 167 BGB auch mündlich erteilt werden kann - liegt hier nach Würdigung des Akteninhalts und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Wie der Zeuge L. selbst glaubhaft ausgeführt hat, hatte ihn weder sein Vater noch dessen Bevollmächtigte Ingrid L. mit der Einebnung der Grabstätte beauftragt oder bevollmächtigt. Vielmehr hatte der Zeuge von seiner verstorbenen Tante Gerda X. eine Generalvollmacht u.a. zur Regelung von deren Nachlassangelegenheiten erhalten. Nach Kontenüberprüfung stellte sich für ihn heraus, dass diese sich um die Grabpflege der streitgegenständlichen Grabstelle gekümmert hatte. Daher ging er - wie er insofern nachvollziehbar geschildert hat - davon aus, dass seiner Tante das Grabnutzungsrecht zustand und er nun zur vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts bevollmächtigt sei. Dementsprechend legte er auch gegenüber der Beklagten die Generalvollmacht von Gerda X. vor. Weiterhin hatte er nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung mit seinem Vater zu dieser Zeit keinen Kontakt und auch mit seiner Mutter über einen solchen Auftrag nicht gesprochen. Weiterer Beleg für das Fehlen einer entsprechenden Vertretungsmacht für seinen Vater ist, dass dieser mit einer Vorsorgevollmacht vom 26.04.2008 ersatzweise anstelle seiner Ehefrau nicht seinen Sohn, sondern Frau Sabine E. u.a. zur Vertretung gegenüber Behörden bevollmächtigt hat. Anhaltspunkte für ein Handeln des Volker L. mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht liegen auch nicht vor, da weder ein durch den Kläger oder seine Frau gesetzter entsprechender Rechtsschein von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit ersichtlich ist, noch Volker L. - soweit ersichtlich - bereits einmal im Namen des Klägers oder dessen Frau im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 172 Rdnr. 9 und 11. Der Kläger hat einer Vertretung durch seinen Sohn für die Einebnung der Grabstätte und der darin zum Ausdruck kommenden Aufgabe des Nutzungsrechts auch nicht nachträglich zugestimmt (vgl. § 177 Abs. 1 BGB), sondern vielmehr mit Schreiben vom 10.03.2013 an die Beklagte ausgeführt, die durch seinen Sohn erfolgte „Kündigung“ betrachte er als nicht rechtsgültig. Nach alledem kann der Kläger nicht als Veranlasser der gebührenpflichtigen Einebnung der Grabstätte angesehen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.