Urteil
8 K 133/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1205.8K133.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Genehmigung des Beschlusses des Rates vom 18.12.2013 zur Errichtung einer Gesamtschule unter Auflösung einer Haupt- und Realschule im Gebiet der beigeladenen Stadt I. . Diese verfügte in der Vergangenheit neben vier Grundschulen auch über die Q. -L. -Hauptschule sowie die städtische Realschule. Darüber hinaus ist dort noch das in der Trägerschaft des Klägers befindliche Kreisgymnasium und das in selber Trägerschaft stehende, wirtschaftlich ausgerichtete Berufskolleg I. ansässig. In den letzten Jahren musste die Q. -L. -Hauptschule erhebliche Schülerzahleinbußen hinnehmen, weil viele Eltern für ihre Kinder einen Schulbesuch der von dem Kläger eingerichteten, an den Standorten C. und X1. betriebenen Q. -B1. -C4 Gesamtschule - im folgenden PABG- wünschten. Während die Hauptschule früher noch dreizügig geführt werden konnte, reichten die Anmeldezahlen bei den Eingangsklassen in den letzten Jahren nur noch für eine Einzügigkeit oder allenfalls eine äußerst knappe Zweizügigkeit aus. Schon zum Schuljahr 2013/2014 hin war die Bildung einer Eingangsklasse nur durch die schulaufsichtlich genehmigte Unterschreitung der Klassenfrequenzmindestzahl möglich. Dagegen konnte die städtische Realschule wegen eines sicheren Schüleraufkommens in den vergangenen Jahren noch vier- bis fünfzügig geführt werden. Angesichts rückläufiger Schülerzahlen aufgrund der demographischen Entwicklung und des landesweit festgestellten Trends, dass Eltern für ihre Kinder zunehmend eine Schule wählen, an denen ihnen der Weg zur allgemeinen Hochschulreife offen gehalten wird, und zudem Ganztagsangebote an Schulen immer beliebter wurden, stellte die Beigeladene Überlegungen dahingehend an, auch den Schulkindern in ihrem Stadtgebiet die Möglichkeit zu eröffnen, länger gemeinsam zu lernen und dabei schulische Ganztagsangebote zu nutzen. In einer ausführlichen Elternbefragung stellte sich im Februar 2012 heraus, dass mehr als die Hälfte aller befragten Eltern die Einführung ganztägiger schulischer Angebote ab Klassenstufe 5 für ihre Kinder wünschte und entweder vorbehaltlos oder unter Maßgabe weiterführender Informationen auch die Einrichtung einer Sekundarschule begrüßte. Insofern war im Schulentwicklungsplan 2012/2013 - Stand Mai 2012 - zunächst die Errichtung einer städtischen Sekundarschule vorgesehen. Grundlage hierfür war ein von Dr. S. erstelltes Gutachten, dem sich die Schülerzahlentwicklung an den einzelnen ansässigen Schulen ebenso entnehmen ließ wie die mit Erläuterungen und Begründungen versehenen Prognosen zur künftigen Schülerzahlentwicklung. Hieraus wurde deutlich, dass der Bestand der örtlichen Hauptschule wegen zu geringen Schüleraufkommens künftig nicht mehr gewährleistet ist und dass nach den Modellrechnungen im Falle der Errichtung einer Sekundarschule die erforderliche Mindestschülerzahl erreicht werden kann. Über diese Planungen setzte die Beigeladene die Nachbarkommunen in ihrer Eigenschaft als Schulträger sowie auch den Kläger in Kenntnis. Allerdings war dieses Konzept bei den verschiedenen Gremien der Beigeladenen nicht unumstritten. Im Zuge der Diskussionen und eines Abwägungsprozesses stellte sich heraus, dass die Errichtung einer Gesamtschule anstelle einer Sekundarschule vorzugswürdig sei, um den eigenen Einwohnern neben dem Kreisgymnasium im Stadtgebiet eine attraktive Wahlmöglichkeit für einen bis zum Abitur führenden Bildungsgang zu bieten. In diese Richtung sollte dann auch die Schulentwicklungsplanung vorangetrieben werden. Hierzu fand ein Beratungsgespräch bei dem Beklagten statt, an dem auch die Vertreter der Nachbargemeinden sowie der Kläger teilnahmen. In der Folgezeit wurden von einer Arbeitsgruppe der Beigeladenen ein pädagogisches Konzept und ein Raumkonzept für eine Gesamtschule erarbeitet. Gleichzeitig wurde im September 2013 eine erneute Elternbefragung durchgeführt, die im Gesamtergebnis eine positive Tendenz für die Errichtung einer Gesamtschule aufzeigte. Zudem wurde Dr. S. damit beauftragt, die Rahmenbedingungen für eine Schulentwicklungsplanung im Hinblick auf eine Gesamtschule aufzubereiten. In seinem Gutachten zur anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung Stand September 2013 ermittelte Dr. S. anhand des ihm vorliegenden Zahlenmaterials das mögliche Schüleraufkommen für eine Gesamtschule im Stadtgebiet der Beigeladenen für einen Zeitraum bis zum Schuljahr 2020/2021. Bei seiner Prognose gelangte er zu der Einschätzung, dass die Mindestgröße einer vierzügigen Gesamtschule anhand des zu erwartenden Schüleraufkommens für die ersten fünf Jahre erreicht oder deutlich überschritten werden wird, und zwar selbst dann, wenn sich das zu berücksichtigende Schüleraufkommen auf die Kinder aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen beschränkt. Rechne man noch zu erwartende auswärtige Kinder mit ein, könne auch eine höhere Zügigkeit der Gesamtschule erwartet werden. Grundlage dieser Berechnung war die Auflösung der Q. -L. -Hauptschule und der städtischen Realschule. In seinem Gutachten wies Dr. S. im Hinblick auf die Auswirkungen der Errichtung einer Gesamtschule im Stadtgebiet der Beigeladenen auf die Schulen in den Nachbargemeinden darauf hin, dass hierzu ein interkommunaler Abstimmungsprozess erforderlich sei. Genauere Prognosen konnte er seinerzeit nicht erstellen, weil es ihm an dem erforderlichen Zahlenmaterial fehlte. Am 13.09.2013 setzte die Beigeladene dann die benachbarten Schulträger, darunter auch den Kläger, über die von ihr zum Schuljahr 2014/2015 geplante Errichtung einer Gesamtschule mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 2 Zügen in der Sekundarstufe II in Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, ihre Bedenken hiergegen vorzutragen. In einem Ergänzungsgutachten von Oktober 2013 zu den Auswirkungen einer Gesamtschulgründung in I. auf auswärtige weiterführende Schulen gelangte Dr. S. im Hinblick auf die PABG, basierend auf den Zahlen der Anmeldungen und Aufnahmen seit dem Schuljahr 2006/2007 zu der Einschätzung, dass ein völliges Ausbleiben von Zugängen von Schülern aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen zur Kreisgesamtschule angesichts der Beschränkung der geplanten Schule auf 4 Züge wenig wahrscheinlich sei. Auch bei Berechnung der sonstigen unter Berücksichtigung der aus den anderen Gemeinden zu erwartenden Schüler sei bei einer eher zurückhaltenden Berechnung für den Prognosezeitraum künftig noch von einer Sechszügigkeit der PABG auszugehen. Selbst wenn am Standort X1. die Dreizügigkeit möglicherweise unterschritten würde, liefe dies nicht auf eine Gefährdung der Gesamtschule hinaus, weil es sich hierbei nur um eine befristete Unterschreitung der Mindestschülerzahl handeln würde, die zwischen den beiden Standorten auch noch ausgeglichen werden könne. Der Berechnung sei dabei der Klassenfrequenzrichtwert von 28 Schülern pro Klasse zugrundegelegt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der Vergangenheit die Abweisungsquote an der PABG in den einzelnen Schuljahren immer zwischen 11 % und über 20 % bestanden habe. Basierend auf diesen Planungen fasste der Rat der Beigeladenen am 06.11.2013 den Beschluss, zum Schuljahr 2014/2015 eine Gesamtschule (Sekundarstufe I mit 4 Zügen und II mit 2 Zügen) aufbauend zu errichten, dort dauerhaft das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ab Jahrgangsstufe 5 aufbauend einzurichten und gleichzeitig die städtische Gemeinschaftshauptschule Q. -L. -Schule und die Realschule der Stadt auslaufend aufzulösen, sofern für diese Schulformen kein Restbedürfnis mehr besteht. Diesen Beschluss legte die Beigeladene dem Beklagten am 07.11.2013 zur Genehmigung vor. Daraufhin führte der Beklagte am 22.11.2013 ein von dem Kläger und der Beigeladenen beantragtes Moderationsverfahren durch, an dem Vertreter des Klägers und der Gemeinde T1. sowie der Beigeladenen beteiligt waren. Das Ziel, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und die von dem Kläger und der Gemeinde T1. vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Errichtung einer Gesamtschule zu zerstreuen, wurde nicht erreicht. In einem Nachtrag vom 21.11.2013 zu seinem zuvor erstatteten Gutachten verwertete Dr. S. die ihm von dem Kläger zugänglich gemachten zu erwartenden Anmeldezahlen bei der PABG und ermittelte unter Zugrundelegung von 25 Schülern pro Klasse für den Zeitraum bis 2018/2019 eine Überschreitung der vorgegebenen Mindestgröße von drei Zügen an den beiden Standorten C. und X1. . Lediglich für das Schuljahr 2016/2017 kann es nach seiner Prognose am Standort X1. zu einer geringfügigen Unterschreitung der geregelten Dreizügigkeit kommen, die allerdings im Bedarfsfall durch Zugänge aus C. ausgeglichen werden kann. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.12.2013 genehmigte der Beklagte die Beschlüsse des Rates der Beigeladenen zur aufbauenden Errichtung der Gesamtschule unter gleichzeitiger auslaufender Auflösung der städtischen Realschule und der Q. -L. -Hauptschule mit gleichzeitiger dauerhafter Einrichtung des Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ab der Jahrgangsstufe 5 zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 mit der Maßgabe, dass die Gesamtschule antragsgemäß mit vier Parallelklassen pro Jahrgang genehmigt wird. Außerdem wurde die Genehmigung unter dem Widerrufsvorbehalt erteilt, dass die Mindestgröße von 100 Schülern in den ersten fünf Jahren nach Errichtung unterschritten wird. In der ausführlichen Begründung der Genehmigung wies der Beklagte unter Berücksichtigung der ihm vom Kläger am 29.11.2013 mitgeteilten veränderten Daten u.a. darauf hin, dass die Errichtung der Gesamtschule nicht gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Planung greife nicht rücksichtslos in die Schulentwicklungsplanung der benachbarten Schulträger ein. Auch wenn hierbei Auswirkungen auf die vom Kläger und von der Gemeinde T1. betriebenen weiterführenden Schulen wahrscheinlich seien, sei eine konkrete Bestandsgefährdung dieser Schulen nicht feststellbar. Dies liege insbesondere daran, dass die Gesamtschule mit der beschlossenen Vierzügigkeit eine Aufnahmekapazität von maximal 120 Schülerinnen und Schülern habe, die sich bei Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sogar noch reduziere. Damit liege die künftige Aufnahmekapazität der Gesamtschule unterhalb des bislang in der Haupt- und Realschule in Anspruch genommenen Platzangebots, das nicht nur von gemeindeeigenen Schülerinnen und Schülern nachgefragt worden sei. Künftig würden also weniger Schülerinnen und Schüler aus dem Bereich des Altkreises I. aufgenommen als dies früher in den beiden zu schließenden Schulen der Fall gewesen sei. Die Tatsache, dass die neue Gesamtschule ein zusätzliches Angebot für Schülerinnen und Schüler mit gymnasialer Empfehlung biete, könne zwar dazu führen, dass diese Schülerklientel künftig nicht mehr nur den bereits etablierten Schulen zur Verfügung stehe. Dies könne auch zu Qualitätseinbußen und damit mittelfristig auch zu einem Attraktivitätsverlust der anderen Gesamtschule oder der Gymnasien führen. Eine konkrete Bestandsgefährdung sei hieraus jedoch nicht abzuleiten. Diese sei auch für die Teilstandorte der PABG in C. und X1. nicht zu erwarten. Dies gelte umso mehr, als künftig die Klassenfrequenzrichtwerte schrittweise von 28 auf 26 Schüler pro Klasse gesenkt werden sollen, was dann zu einer noch günstigeren Prognose für die Standorte führen würde. Die Sechszügigkeit dieser Schule sei in den nächsten fünf Jahren damit keinesfalls gefährdet. Im Übrigen könnten auch bei geringerer Zügigkeit beide Standorte erhalten werden, wenn die bislang vorgenommene vertikale Aufteilung der Jahrgänge in eine horizontale Aufteilung umgewandelt werde. Von einer Bestandsgefährdung des Kreisgymnasiums I. könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil dieses zwar möglicherweise weniger Schüler aufnehmen, jedoch auf jeden Fall die erforderliche Zweizügigkeit behalten werde. Ein Attraktivitätsverlust des Gymnasiums könne zwar die Folge sei. Durch eine frühzeitig geplante Zusammenarbeit verschiedener Schulformen könne aber auch den Schülern kleinerer Schulsysteme ein breitgefächertes Angebot gemacht werden. Erwägungen hinsichtlich möglicher Qualitätseinbußen und Attraktivitätsverluste anderer Schulen seien bei der hier vorzunehmenden Entscheidung über die Errichtung der Gesamtschule im Stadtgebiet der Beigeladenen nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes gelte im Hinblick auf das in Trägerschaft des Klägers stehende Berufskolleg I. , das schon von seiner Ausrichtung her keine Konkurrenz zu der geplanten Gesamtschule darstelle. Von daher sei nicht ersichtlich, dass die für den Erhalt der Schule notwendigen Anmeldezahlen im Prognosezeitraum nicht erreicht würden. Am 17.01.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Genehmigung des Beklagten erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen hat daraufhin der Beklagte mit Verfügung vom 24.01.2014 die sofortige Vollziehung seiner Genehmigung angeordnet. Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem am 27.01.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gewandt. Mit Beschluss vom 07.03.2014 hat das erkennende Gericht diesen Antrag im Verfahren 8 L 64/14 abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 27.1.2014 bekräftigte der Rat der Beigeladenen nach nochmaliger Abwägung unter Berücksichtigung des von Dr. S. erstellten Nachtragsgutachtens seinen bereits am 6.11.2013 gefassten Beschluss zur Errichtung der Gesamtschule. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger - wie schon zuvor im Eilverfahren - weiterhin geltend, die Genehmigung des Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil der Ratsbeschluss der Beigeladenen zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule gegen das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW (SchulG) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Ein solcher Verstoß liege nämlich nicht erst dann vor, wenn die Errichtung einer Schule den Bestand einer Schule eines anderen Schulträgers gefährde, sondern unterhalb dieser Schwelle bereits dann, wenn infolge der geplanten Schule die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des benachbarten Schulangebotes durch beachtlichen Schülerschwund sinken würde. Im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot müsse ein Schulträger bei seiner Schulentwicklungsplanung neben der Feststellung des eigenen Bedürfnisses für die geplante Schule auch deren Auswirkungen auf bereits existierende Schulen in den Nachbargemeinden prognostizieren. Dabei müsse er zunächst alle erreichbaren Daten in einer dem Sachgebiet angemessenen Vorgehensweise erheben und anschließend unter Einbeziehung aller beachtlichen Belange eine Abwägung vornehmen. In dieser Hinsicht weise die Vorgehensweise der Beigeladenen Defizite auf. Sie habe bei ihrer Entscheidung schon nicht in dem erforderlichen Maße die Daten und Gegebenheiten der benachbarten Schulträger ermittelt, weil sie keine Elternbefragungen in den Nachbarkommunen durchgeführt habe. Der von Dr. S. im Auftrag der Beigeladenen entwickelte anlassbezogene Schulentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 basiere auf dem Datenmaterial, das seinerzeit im Zuge der geplanten Errichtung einer Sekundarschule erhoben worden sei. Die Belange benachbarter Schulträger seien in die Schulentwicklungsplanung nicht mit eingeflossen. Diese seien nämlich erst mit Schreiben vom 13.09.2013 formell über die geplante Schulerrichtung in Kenntnis gesetzt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten sie Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Als er, der Kläger, mit Schreiben vom 08.10.2013 seine Bedenken vorgetragen habe, sei zwar unter dem 22.10.2013 das ergänzende Gutachten zur anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung von Dr. S. erstellt worden. Hierbei sei jedoch der falsche Ansatz gewählt worden. Der Gutachter sei nur der Fragestellung nachgegangen, ob die weiterführenden Schulen benachbarter Schulträger in ihrem Bestand gefährdet seien. Das Rücksichtnahmegebot könne aber bereits dann verletzt sein, wenn die Schulerrichtung unterhalb dieser Schwelle zu einem künftigen Abzug von Schülern benachbarter Schulen führen könne, was einen Attraktivitätsverlust zur Folge hätte. Im Übrigen sei der Gutachter in seiner Prognose schon von der Wortwahl her sehr beliebig geblieben. Anstelle der Prognosezahlen des Klägers habe er andere „denkbare“ oder „vertretbare“ Zahlen gesetzt und sei so zu vermeintlich verträglichen Ergebnissen gekommen. Dieser Mangel sei auch nicht in dem weiteren Nachtrag zum Gutachten vom 21.11.2013 geheilt worden, da er wiederum auf dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz der Bestandsgefährdung benachbarter Schulen beruhe. Darüber hinaus sei die genehmigte Schulerrichtung ihm gegenüber rücksichtslos. Die Beigeladene habe schon nicht nachgewiesen, dass in ihrem Stadtgebiet ein unabweisbares Interesse an der Errichtung einer Gesamtschule bestehe. Dieses lasse sich aus der dort im September 2013 durchgeführten Elternbefragung nicht entnehmen, weil schon die Fragestellung unvollständig gewesen sei und deshalb die Ergebnisse der Befragung nicht verwertbar seien. Fehle es aber bereits an einem festgestellten Elternwillen für die Errichtung einer Gesamtschule, sei ein Bedürfnis hierfür insgesamt nicht ersichtlich, zumal ja bereits mit dem ansässigen Kreisgymnasium und dem Berufskolleg zwei Schulen vorhanden seien, die einen höheren Schulabschluss ermöglichen würden. Auch sei denkbar, im Stadtgebiet der Beigeladenen einen dritten Standort der PABG einzurichten. Eine eigene Gesamtschule der Beigeladenen sei deshalb nicht angezeigt. Das erforderliche Bedürfnis werde auch dadurch in Frage gestellt, dass der Gutachter Dr. S. selbst bei seiner Prognose davon ausgegangen sei, dass im vierten Jahr nach Gründung der Schule die erforderliche Anmeldezahl von 100 Schülern unterschritten werden würde. Dagegen sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Kreisgymnasiums in I. durch die neue Gesamtschule zu erwarten. Bislang sei die Zügigkeit des Gymnasiums in der Gemeinde T1. an die Zügigkeit des Kreisgymnasiums gekoppelt worden. Diese Verknüpfung sei von dem Beklagten mit Verfügung vom 14.01.2014 aufgehoben worden. Dies habe zur Folge, dass das Kreisgymnasium mit dem benachbarten Gymnasium T1. in offene Konkurrenz treten werde. Diese Situation werde verschärft, wenn die Gesamtschule eingerichtet werde, an der ebenfalls das Abitur erworben werden könne. Es sei zu befürchten, dass das Kreisgymnasium dann in eine Zweizügigkeit abrutsche, was einen hohen Attraktivitätsverlust zur Folge habe. Ob diesem durch eine Kooperation mit anderen Schulen begegnet werden könne, sei nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei allein, dass die geplante neue Schule diesen Attraktivitätsverlust bewirke. Es sei auch zu erwarten, dass die PABG mit ihren Standorten in X1. und C. durch den zu erwartenden Schülerschwund unzumutbar geschwächt werde. In der Vergangenheit seien jährlich zwischen 31 und 67 Anmeldungen von Schülern aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen entgegen genommen worden. Es sei davon auszugehen, dass mit der Gründung der neuen Gesamtschule die Schüleranmeldungen von dort nach kürzester Zeit vollständig wegbrechen würden, weil sich die Eltern bei der Wahl zwischen zwei gleichen Schularten für die wohnortnähere entscheiden würden. Die hierzu angestellten Prognosen des Gutachters Dr. S. seien insoweit wenig aufschlussreich, weil sich auch hier die Bewertung in allgemeinen und pauschalen Wendungen und Begriffen erschöpfe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Prognose aufgrund eines zutreffenden Zahlenmaterials ermittelt worden sei. Dass die im Genehmigungsbescheid verwendeten Zahlen auf einer nachvollziehbaren und methodisch einwandfreien und der Sache angemessenen Grundlage beruhen, sei nicht erkennbar. Im Übrigen werde die PABG gerade durch die genehmigte Art der vertikalen Aufteilung zwischen den verschiedenen Standorten geprägt. Deshalb könne sie bei einem Verlust der Zügigkeit nicht auf eine horizontale Aufteilung auf die Standorte X1. und C. verwiesen werden. Eine derartige Aufteilung würde eine tiefgreifende Bestandsveränderung darstellen, die allein auf die rücksichtslose Schulgründung zurückzuführen sei. Ein derartig gravierender Einschnitt in den Bestand der PABG dürfe von der angefochtenen Genehmigung jedoch nicht billigend in Kauf genommen werden. Im Übrigen seien für Bau- und Sanierungsmaßnahmen an der PABG bislang rund 20 Mio. Euro aufgewendet worden, die zum Teil noch förderrechtlichen Bindungen unterliegen würden. Auch dieser Aspekt hätte bei der Schulentwicklungsplanung der Beigeladenen und der nachfolgenden Genehmigung durch den Beklagten berücksichtigt werden müssen. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der Beklagten vom 18.12.2013 zur Errichtung einer Gesamtschule unter Auflösung einer Haupt- und Realschule aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist wie bereits im voraufgegangen Eilverfahren von ihm dargelegt der Auffassung, dass der Kläger durch die Genehmigung zur Errichtung der Gesamtschule nicht in eigenen Rechten verletzt werde, weil sich die Planung dieses Vorhabens ihm gegenüber nicht als rücksichtslos erweise. Das von dem Kläger gerügte Fehlen einer förmlichen Elternbefragung bei der Schulentwicklungsplanung stehe der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, weil diese für die Feststellung eines Bedürfnisses zur Errichtung einer Schule nicht zwingend erforderlich, also auch nicht notwendigerweise Bestandteil einer Schulentwicklungsplanung sei, da es auch weitere Möglichkeiten zur Bedürfnisfeststellung im Einzelfall gebe. Die Beigeladene habe bei ihrer Planung auch hinreichend Rücksicht auf benachbarte Schulträger genommen, da sie sich mit deren Belangen auseinandergesetzt und in der Konsequenz die Gesamtschule auf die Mindestgröße von vier Zügen beschränkt habe. Hierdurch sei sichergestellt, dass eine Bestandsgefährdung von weiterführenden Schulen benachbarter Schulträger ausgeschlossen sei. Eine unterhalb der Bestandsgefährdung liegende Beeinträchtigung anderer Schulen könne im Rahmen des Rücksichtnahmegebots der Neuerrichtung einer Schule nur dann entgegengehalten werden, wenn sich der künftige Abzug von Schülern benachbarter Schulen nach der Maßgabe der allgemeinen Grundsätze als rücksichtslos darstelle. Eine Veränderung unterhalb der Schwelle einer Bestandsgefährdung sei deshalb in Kauf zu nehmen, wenn sich das Verhalten des planenden Schulträgers nicht als rücksichtslos erweise. Insofern könne sich keine Schule auf einen generellen Bestandsschutz berufen. Ein rücksichtsloses Vorgehen der Beigeladenen im Zuge ihrer Schulentwicklungsplanung sei jedoch auch unter Berücksichtigung eines möglichen Attraktivitätsverlustes anderer Schulen nicht erkennbar. Er habe in seinem Genehmigungsbescheid seinen Überlegungen die von dem Kläger für die PABG übermittelten Schülerzahlen und Prognosen zugrundegelegt, daraus allerdings andere Schlussfolgerungen als der Kläger gezogen. Dass seine Überlegungen und Folgerungen zutreffend seien, zeige auch das aktuelle Ergebnis des vorgezogenen Anmeldeverfahrens zur PABG. Zur Vermeidung von Abweisungen von 30 Schülern habe dort nämlich eine weitere Mehrklasse für das Schuljahr 2014/2015 eingerichtet werden müssen. Wegen der Aufnahme von acht Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf hätten an der Gesamtschule I. nämlich nur 108 Kinder aufgenommen werden können. Zehn weitere Kinder, die angemeldet worden seien, hätten abgewiesen werden müssen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass ein Bedürfnis für die Errichtung einer Gesamtschule in ihrem Stadtgebiet bestanden habe. Dieses sei auf der Basis einer sachverständig ermittelten Prognose nachgewiesen und schließlich auch durch das Ergebnis der Anmeldungen an der Schule in vollem Umfang bestätigt worden. Auch die von dem Gutachter Dr. S. für die Folgejahre prognostizierten Anmeldezahlen stünden einem Bedürfnis für die Errichtung der Gesamtschule nicht entgegen. Selbst wenn die erforderlichen Zahlen in einem Jahrgang kurzfristig unterschritten werden sollten, sei dies insoweit unschädlich, als hierbei noch nicht berücksichtigt worden sei, dass im Stadtgebiet neue Baugebiete erschlossen worden seien, aus denen zusätzliche Schüler für eine Einschulung an der neuen Gesamtschule zu erwarten seien. Die Schulentwicklungsplanung sei auch nicht rücksichtslos gegenüber den benachbarten Schulträgern erfolgt. Die gebotene Rücksichtnahme entspreche nicht der Verpflichtung zu einem Stillstand und enthalte kein Veränderungsverbot, sondern eröffne für die Schulentwicklungsplanung einen Abwägungsspielraum. Hier sei es im Zuge der Entscheidungsfindung immer wieder zu Gesprächen mit den benachbarten Schulträgern und Gemeinden gekommen. Bei der Ratsentscheidung vom 06.11.2013 seien sämtliche damals vorliegenden Daten sowie die Bedenken der umliegenden Schulträger im Hinblick auf mögliche Attraktivitätsverluste und Gefährdungen ihrer Schulen bekannt gewesen und abwägend berücksichtigt worden. Ergänzend seien auch noch die weiter vorgetragenen Zahlenwerke in den Entscheidungsprozess mit einbezogen worden, was schließlich zu dem weiteren Ratsbeschluss vom 27.01.2014 geführt habe. Die der Planung zugrundeliegenden von Dr. S. angestellten Prognosen seien nachvollziehbar erstellt worden. Eine weitere Elternbefragung sei in diesem Zusammenhang unnötig gewesen, schon gar nicht eine auf fremdem Gemeindegebiet, wie es der Kläger fordere. Eine solche sei auch nicht Voraussetzung für eine fundierte Prognose. Ihre Rücksichtnahme auf die benachbarten Schulträger habe sie schon durch die Beschränkung der Gesamtschule auf die Mindestgröße von vier Zügen bei gleichzeitiger Schließung der Haupt- und Realschule verdeutlicht. Von daher könne es nicht zu einer Bestandsgefährdung benachbarter Schulen kommen. Was einen befürchteten Attraktivitätsverlust anderer Schulen anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Attraktivität einer Schule vor allem auf dem jeweiligen Konzept und der Qualität der dortigen Ausbildung beruhe. Diese werde aber nicht durch Planungen fremder Schulträger beeinflusst, sondern durch eigene Gestaltungsentscheidungen der Schule. Im Hinblick auf die PABG sei eine Beeinträchtigung in dieser Hinsicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich mittlerweile gezeigt habe, dass diese Schule trotz der Errichtung der neuen Gesamtschule zum Schuljahr 2014/2015 sogar noch habe erweitert werden müssen. Schließlich sei sie auch nicht gehalten gewesen, anstelle einer eigenen Gesamtschule einen dritten Standort der PABG in Trägerschaft des Klägers in ihrem Stadtgebiet einzurichten. Denn ein dritter Standort würde erhebliche logistische Probleme aufwerfen und die homogene Entwicklung der PABG als Ganzes noch mehr gefährden. Mit Beginn des Schuljahres 2014/15 wurde sodann der Betrieb an der Gesamtschule I. aufgenommen. Insgesamt waren hier 117 Schülerinnen und Schüler angemeldet worden. Allerdings konnten nur 107 Kinder aufgenommen werden, wobei 100 aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen und 7 aus T1. stammen. Bei der PABG konnten wegen der zum Vorjahr gestiegenen Anmeldezahlen 8 Eingangsklassen gebildet werden. Die Zahl der Anmeldungen beim Kreisgymnasium verringerte sich zwar gegenüber dem Schuljahr 2013/14 von 88 auf 83, gleichwohl konnten noch 3 neue Klassen eingerichtet werden. Am Berufskolleg gingen die Gesamtschülerzahlen zwar deutlich zurück, jedoch nur in den Bildungsgängen der Berufsschule, die in der neuen Gesamtschule nicht angeboten werden. Die anderen Bildungsgänge sind zahlenmäßig sogar stärker geworden. Am 5. Dezember 2014 ist ein gerichtlicher Erörterungstermin durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 L 64/14 und der im Verfahren 8 K 112/14 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da die Möglichkeit besteht, dass er, der nicht Adressat des die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsaktes des Beklagten ist, durch die angefochtene Genehmigung zur aufbauenden Errichtung einer Gesamtschule in I. in seinem Recht auf Selbstverwaltung des kommunalen Trägers als Gemeindeverband im Sinne des Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. zu den Kreisen in NRW Schönenbroicher in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar, Art. 78 Rdnrn. 10 ff, bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt ist. Zu diesem Recht gehört die Befugnis eines kommunalen Schulträgers zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen, die der Landesgesetzgeber in §§ 78 Abs. 4 und 6, 80 und 81 Abs. 2 SchulG auch einfachgesetzlich normiert hat. In diese Rechtsposition kann nämlich nicht nur ein benachbarter Schulträger durch einen Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG eingreifen, sondern auch die Genehmigungsbehörde, indem sie einem benachbarten Schulträger die schulaufsichtliche Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG für einen solchen Beschluss erteilt. Denn zu zwingenden Versagungsgründen dieser Genehmigungsentscheidung gehören nach § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG auch solche Vorschriften, die den Schutz benachbarter Schulträger vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre kommunale Planungshoheit als Schulträger dienen. Dazu gehört das Rücksichtnahme-gebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG. Soweit ein Genehmigungsbescheid nach § 81 Abs. 3 SchulG solche drittschützenden Rechtspositionen eines benachbarten Schulträgers nachteilig betrifft, steht diesem eine Klagebefugnis nicht nur gegen den schulrechtlichen Organisationsakt selbst, sondern auch gegen den Genehmigungsbescheid zu. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 - und Urteil vom 16.02.1993 - 19 A 2934/92 -, jeweils juris. Nach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis des Klägers zu bejahen, weil die mit der angefochtenen Genehmigung vom 18.12.2013 zugelassene Errichtung einer Gesamtschule im Stadtgebiet der Beigeladenen zum 01.08.2014 möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf das von dem Kläger betriebene Kreisgymnasium in I. , das ebenfalls von ihm betriebene Berufskolleg sowie die in seiner Trägerschaft stehende PABG mit den Standorten in X1. und C. haben kann. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger durch die angefochtene Genehmigung vom 18.12.2013 nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Ein Verstoß gegen diejenigen schulrechtlichen Vorschriften, aus denen er für sich als benachbarter Schulträger eine drittschützende Wirkung ableiten kann, ist nicht erkennbar. Drittschutz vermittelt - was schon im voraufgegangenen Eilverfahren 8 L 64/14 dargelegt wurde - eine Rechtsnorm über die Zulassung eines Vorhabens nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie auch die individuellen Interessen Dritter zu schützen oder zu berücksichtigen gebietet und sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes dieser zu schützende Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, juris. Drittschützende Wirkung in diesem Sinne kommt der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu, die ausdrücklich ein Rücksichtnahmegebot normiert. Nach dieser Vorschrift sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dieses Rücksichtnahmegebot, das durch das in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG normierte Abstimmungsgebot mit anderen Schulträgern noch verstärkt wird, dient dem rechtlichen Schutz der Interessen benachbarter Schulträger an einer ordnungsgemäßen Schulentwicklungsplanung für ihren Bereich. Es verlangt vom planenden Schulträger, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des anderen Schulträgers Rücksicht zu nehmen und trägt der Tatsache Rechnung, dass entsprechend der Schulentwicklungsplanung umgesetzte schulorganisatorische Maßnahmen wechselseitige Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens benachbarter Schulträger haben können. Auch wird dabei berücksichtigt, dass sich benachbarte Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - prinzipiell im Verhältnis der Gleichordnung - in Bezug auf Schulformen, Schulstandorte und Schülerzahlen in einer Situation befinden, die eine (Außen‑) Koordination ihrer Schulträgerbelange und einen Interessenausgleich verlangt. Der planende Schulträger darf von seiner Planungsbefugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens in seinem Gebiet nicht rücksichtslos zum Nachteil eines anderen Schulträgers Gebrauch machen, unterliegt vielmehr hinsichtlich gewichtiger Auswirkungen seiner geplanten schulorganisatorischen Maßnahmen auf Belange benachbarter Schulträger rechtlichen Bindungen. Deren Missachtung greift in das Selbstverwaltungsrechts des benachbarten Schulträgers zur Planung seines örtlichen Schulwesens ein. So schon grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009- 19 B 484/09 -, juris m.w.N.; zur gebietsübergreifenden Zielsetzung der Schulentwicklungsplanung: OVG NRW, Urteil vom 21.02.2013 - 19 A 160/12 -, S. 32 Urteilsabdruck. Allerdings geht das in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG für den Schulträger festgelegte Gebot, seine Planung mit den Planungen benachbarter Schulträger abzustimmen, nicht so weit, dass hierdurch inhaltliche oder ergebnisbezogene Vorgaben gemacht werden. Vielmehr beschränkt es sich auf eine Abstimmung auf die gegenseitige Information, Beratung und vor allem Gelegenheit zur Einbringung des eigenen Standpunktes. Vgl. Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 80 Rdnr. 1.2. Insofern legt das Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG auch lediglich fest, dass benachbarte Schulträger, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können, rechtzeitig anzuhören sind. Wann das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebe-günstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Hier braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. So der bereits zitierte Beschluss des OVG NRW vom 31.07.2009, a.a.O. Es ist daher einerseits nicht von vornherein rücksichtslos, zur Schaffung eines wohnortnahen und differenzierten Schulangebots das Bildungsangebot im eigenen Gemeindegebiet zu erweitern, auch wenn dies für Nachbargemeinden nachteilig sein mag. Vgl. Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar a.a.O., Rdnr. 2.1. Rücksichtslos ist eine Planung allerdings dann, wenn sie zu einer Bestandsgefährdung von Schulen benachbarter Schulträger führt. Zwar besteht nach der Aufhebung der Spezialregelung des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. durch das 6. Schulrechtsän-derungsgesetz kein dahingehendes ausdrücklich normiertes Verbot mehr. Dieses wurde jedoch schon nach der früheren Rechtslage aus dem allgemeinen Rücksicht-nahmegebot des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG hergeleitet - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009, a.a.O. - und wurde auch vom Landesgesetzgeber bei der Begründung des Gesetzentwurfes zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz als Inhalt des Rücksichtnahmegebotes bestätigt, wenn er darauf hinweist, dass der Schutz vor einer Bestandsgefährdung zu den zwingenden Gründen gehört, die Genehmigung einer Schule zu versagen. Vgl. Landtagsdrucksache 15/2767, S. 26. Das Rücksichtnahmegebot erfasst darüber hinaus auch unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung liegende Beeinträchtigungen, die im Hinblick auf den zu erwartenden Schülerschwund erhebliche negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots in der Nachbargemeinde haben können. Schließlich sind solche schulorganisatorischen Maßnahmen und deren Genehmigung rücksichtslos, wenn den Maßnahmen kein rechtlich schützenswertes Interesse zugrunde liegt. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2011 - 19 B 478/11 - und Urteil vom 16.02.1993 - 19 A 2934/92 -, jeweils juris. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen durfte der Beklagte den Organisationsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 06.11.2013 zur Errichtung der Gesamtschule in I. genehmigen, weil die Genehmigung keine den Kläger schützenden Normen verletzt, sich insbesondere nicht als rücksichtslos ihm gegenüber erweist. Schon im Jahre 2012, als die Beigeladene zunächst noch die Errichtung einer Sekundarschule favorisierte, band sie die benachbarten Schulträger in ihre Überlegungen ein und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch als sich für sie im Verlauf der weiteren Planungen herausstellte, dass die Errichtung einer Gesamtschule vorzugswürdig ist und dies auch in einer Befragung der örtlichen Eltern zum Ausdruck kam, teilte sie dies den benachbarten Schulträgern mit, die teilweise bereits im Jahr 2012 ihr gegenüber ihre Bedenken vorbrachten. Zwar handelte es sich hierbei zunächst um eine Information allgemeiner Art, weil zu der Zeit noch kein belastbares Zahlenmaterial für genauere Prognosen im Hinblick auf die Auswirkung der Errichtung der Gesamtschule auf die konkurrierenden Schulen der Nachbarorte vorlag. Die Beigeladene hat jedoch später die benachbarten Schulträger nochmals über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner hat in der Folgezeit ein Moderationsverfahren stattgefunden, an dem auch der Kläger teilnahm und in dem er wiederum die Möglichkeit hatte, seine Bedenken vorzutragen. Damit hat die Beigeladene ihrer Pflicht zur Einbeziehung der benachbarten Schulträger in ihre Planung genügt. Der Rat der Beigeladenen hat die abweichenden Sichtweisen der übrigen Schulträger auch zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen in hinreichender Weise mit eingestellt. Wenn er gleichwohl an der geplanten Errichtung der Gesamtschule festgehalten hat, so ist dies nicht rechtsfehlerhaft. Zwar haben ihm bei der Beschlussfassung vom 06.11.2013 noch nicht das Ergänzungsgutachten vom 21.11.2013 und die vom Kläger erst am 29.11.2013 dem Beklagten zur Verfügung gestellten Daten vorgelegen, die er damit naturgemäß auch nicht in seine Abwägung einbeziehen konnte. Aber selbst wenn man darin einen Abwägungsmangel sehen wollte, ist dieser nicht rechtserheblich im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Beschlusses. Dies würde nämlich erfordern, dass die ursprünglich fehlende Kenntnis von dem später vorgelegten Zahlenmaterial auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2009 - 19 A 920/08 -. Das ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall, da der Rat der Beigeladenen mit weiterem Beschluss vom 27.01.2014 in Kenntnis auch des neueren Zahlenmaterials nach nochmaliger Abwägung der Belange der benachbarten Schulträger an seinem zuvor gefassten Errichtungsbeschluss festgehalten hat. Bei ihrer Planung hat die Beigeladene die abwägungsrelevanten Belange sachgerecht ermittelt. Sie hat dabei von dem Gutachter Dr. S. in ausreichendem Maße die tatsächlichen Schülerzahlen, Schülerströme und Gegebenheiten erarbeiten lassen, aus denen sie für sich das Bedürfnis zur Errichtung der Gesamtschule abgeleitet hat. Sie hat darüber hinaus aber auch in der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung das ihr vorliegende Zahlenmaterial im Hinblick auf die benachbarten Schulen in ihre Überlegungen einbezogen und hierzu Prognosen von dem Gutachter erstellen lassen. Diese sind im Hinblick auf die Auswirkungen auf die weiterführenden Schulen in den Nachbargemeinden nach Vorlage des aktuellen Zahlenmaterials durch den Kläger in seinem ergänzenden Gutachten nochmals überarbeitet und konkretisiert worden. Dass die Beigeladene dabei nicht die Prognosemethode der Elternbefragung in anderen Gemeinden im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schulen benachbarter Schulträger angewandt hat, wie der Kläger rügt, ist unschädlich. Denn ein solches förmliches Tätigwerden der Beigeladenen in benachbarten Gemeinden ist schon deshalb nicht angezeigt, weil dies Irritationen hervorrufen und auf Unverständnis bei den befragten Eltern stoßen kann. Es besteht auch keine gesetzliche Pflicht zur Elternbefragung in anderen Gemeinden. Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind nach der Regelung des § 78 Abs. 5 SchulG nur bei der Feststellung des Bedürfnisses für die eigene Schule zu berücksichtigen. Im Übrigen bleibt es jedem Schulträger selbst überlassen, auf welche Weise er seine jeweilige Prognose erstellt, sofern sie nur auf richtigen Daten basiert und nachvollziehbar ist. So auch VG Münster, Urteil vom 12.07.2013 - 1 K 1296/13 -, juris. Das ist hier der Fall. Zutreffend hat Dr. S. seinen Erwägungen die in § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG normierte Zeitspanne von fünf Jahren zugrundegelegt. Dies ist sachgerecht, da bei weiter in der Zukunft liegenden Zeiträumen die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Einschätzung als zutreffend erweisen kann, abnimmt. Die Prognose ist auch aufgrund eines zutreffenden Zahlenmaterials erstellt worden. Zunächst hat Dr. S. in der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung aus September 2013 das Schulwahlverhalten beim Übergang der Grundschüler aus I. zu weiterführenden Schulen, u.a. das ortsansässige Kreisgymnasium ermittelt und für die Jahre bis zum Schuljahr 2020/21 ein mögliches Schüleraufkommen in der geplanten Gesamtschule I. prognostiziert. Belange auswärtiger Schulträger anhand einer Veränderung der Schülerzahlen ihrer Schulen hat Dr. S. seinerzeit nicht abschätzen können, weil ihm ein entsprechendes Zahlenmaterial nicht vorlag. In seinem späteren Gutachten aus Oktober 2013 und dem Nachtrag vom 21.11.2013 erstellte er jedoch auch zu den künftigen Anmeldezahlen bei der PABG eine konkrete Fünf-Jahres-Prognose, die sich auf u.a. vom Kläger zur Verfügung gestelltes belastbares Datenmaterial stützte. Auch die von ihm mit Schreiben vom 29.11.2013 der Beklagten genannten geänderten Zahlen fanden Eingang in die dann angestellten Einschätzungen und Überlegungen. Sie durften von dem Beklagten auch verwertet werden, obwohl sie dem Rat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung am 06.11.2013 noch nicht vorlagen und damit auch nicht von ihm berücksichtigt werden konnten. Denn die in diesem Zusammenhang allein entscheidende Frage, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vorliegt, war von dem Beklagten eigenständig anhand des ihm vorliegenden Datenmaterials unabhängig von der zuvor erstellten Prognose des Gutachters und den Überlegungen des Rates zu beantworten. Vgl. VG Münster, Urteil v. 12.07.2013 - 1 K 1296/13 -, juris. Damit beruht die letztlich von dem Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegte Prognose auf einem hinreichend verlässlichen und zutreffend ermittelten Datenmaterial. Die auf dieser Basis zunächst vom Gutachter Dr. S. und später von dem Beklagten erarbeitete Prognose hält auch inhaltlich einer rechtlichen Überprüfung stand. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die PABG. Der Versagungsgrund für die Genehmigung, nämlich eine Bestandsgefährdung dieser Schule, ist dabei nicht ersichtlich. Der Gutachter gelangte nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass unter Zugrundelegung eines Klassenfrequenzrichtwertes von 28 Schülern zwar ab dem Schuljahr 2016/2017 eine Unterschreitung der geregelten Dreizügigkeit an beiden Standorten möglich ist. Unter Zugrundelegung eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 Schülern pro Klasse kommt es nach seiner Einschätzung aber lediglich am Standort X1. im Jahre 2016/2017 zu einer geringfügigen Unterschreitung der geregelten Dreizügigkeit, die im Bedarfsfall jedoch durch Zugänge aus C6. ausgeglichen werden kann. In allen anderen Prognosejahren überschreiten beide Standorte nach seiner Einschätzung die vorgegebene Mindestgröße von jeweils drei Zügen. Da für die Fortführung einer Gesamtschule zur Feststellung der Mindestgrößen jedoch nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG i.V.m. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG und § 6 Abs. 5 Ziff. 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG die Zahl von 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse als Richtwert anzusetzen ist, ist im Hinblick auf eine etwaige Bestandsgefährdung der PABG von den zuletzt prognostizierten Zahlen auszugehen. Diese sind von dem Beklagten unter Einbeziehung der weiteren vom Kläger genannten Daten nochmals überarbeitet worden. Auch dabei gelangte der Beklagte zu der Einschätzung, dass im Zeitraum der nächsten fünf Jahre die Sechszügigkeit der PABG nicht gefährdet ist, zum Teil sogar von einer Siebenzügigkeit ausgegangen werden muss. Lediglich im Schuljahr 2018/2019 lassen die Schülereingangszahlen für den Standort C. nur eine 2,6-Zügigkeit erwarten, während die Zahl am Standort X1. 3,6 beträgt. Da ein Ausgleich zwischen beiden Standorten durch innerorganisatorische Maßnahmen oder Umschichtungen erfolgen kann, ist jedoch - so der Beklagte in seiner Prognose - die Sechszügigkeit insgesamt nicht gefährdet. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird auch von dem Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zum einen ist die Annahme des Beklagten - wie schon zuvor des Gutachters - nachvollziehbar, dass auch aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen künftig noch Schüler an die PABG wechseln werden, was allein der Begrenzung der Aufnahmekapazität der neu zu errichtenden Gesamtschule geschuldet ist. Zum anderen ist es rechtlich nicht bedenklich, wenn der Beklagte von weiteren Anmeldungen in Höhe von 15 Schülern pro Jahr aus W. , von 7 Anmeldungen aus T1. und 15 Anmeldungen aus C7. ausgegangen ist. Zwar zweifelt der Kläger die zuletzt prognostizierten Anmeldezahlen an. Hiermit kann er jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil er - worauf der Beklagte zu Recht verweist - dieser Prognose lediglich seine eigene anderslautende entgegenhält, ohne dabei die Erwägungen des Beklagten substantiiert in Frage zu stellen und ohne zu verdeutlichen, in welcher Hinsicht die Annahmen des Beklagten so wie schon die des Gutachters im Einzelnen fehlerhaft sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass Prognosen je nach Schwerpunktsetzung unterschiedlich ausfallen können. Auch müssen die prognostizierten Anmeldedaten nicht notwendigerweise mit den später vorliegenden tatsächlichen Anmeldezahlen übereinstimmen. Es ist deshalb ausreichend, dass die Prognosen aufgrund der bisherigen Schülerzahlen auf einer nachvollziehbaren Einschätzung der künftig veränderten Schülerströme beruhen. Das ist hier der Fall. Da das Gericht deshalb mit dem Beklagten davon ausgeht, dass im Prognosezeit-raum künftig eine durchgängige Sechszügigkeit der PABG zu erwarten ist, kommt es nicht auf die weiteren Überlegungen an, ob bei einem Unterschreiten dieser Zügigkeit eine geänderte Aufteilung zwischen den beiden Standorten der PABG von einer vertikalen Aufteilung hin zu einer horizontalen Aufteilung, erforderlich wird . Aber auch unterhalb der Schwelle einer Bestandsgefährdung der PABG erweist sich die von der Beigeladenen beschlossene Errichtung der Gesamtschule dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Gutachter und nachfolgend der Rat der Beigeladenen Beeinträchtigungen in diesem Sinne bei ihrer Prognose hinreichend berücksichtigt haben und bei ihrer Gewichtung von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen sind. Auch hier gilt das zuvor Ausgeführte, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots einer eigenständigen Überprüfung durch den Beklagten und das Gericht unterliegt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 12.07.2013, a.a.O. Bei der Abwägung der hierbei in den Blick zu nehmenden widerstreitenden Interessen des Klägers und der Beigeladenen ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Interesse der Beigeladenen an der Erweiterung des Bildungsangebotes in ihrer Gemeinde durch eine bisher nicht von ihr angebotene Schulform in dem eigenen Gemeindegebiet legitim ist. Denn sie kommt damit ihrer in § 78 Abs. 4 SchulG verankerten Verpflichtung nach, eine Schule einzurichten, wenn in ihrem Gebiet unter Berücksichtigung des Elternwillens ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße gewährleistet ist. Angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Rechts der Eltern auf Auswahl aus dem gesetzlich vorhandenen Schulformangebot bei ausreichendem Bedürfnis kommt der Erfüllung dieses Elternwillens besondere Bedeutung zu. Zu Recht hat die Beigeladene deshalb zur Schaffung von Ganztagsangeboten im Bereich der weiterführenden Schulen in ihrem Stadtgebiet die Errichtung einer eigenen Gesamtschule beschlossen. Dass der Gutachter nach seiner Prognose für das Schuljahr 2017/18 eine Anmeldezahl von weniger als die nach § 82 Abs.1 S. 2 SchulG in der Errichtungsphase erforderlichen 100 Schülern erwartet, ist für die hier vorzunehmende Überprüfung nicht relevant. Zum einen hat der Beklagte seiner Genehmigung insoweit bereits einen Widerrufsvorbehalt beigefügt. Zum anderen ist eine nur vorübergehende Abweichung von der im Errichtungsbeschluss vorgegebenen Zügigkeit keine beachtliche Änderung im Sinne des § 81 Abs.2 SchulG. Es kann daher offen bleiben, ob die gesetzlichen Vorgaben des § 82 SchulG betreffend die Mindestgröße von Schulen zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebes überhaupt drittschützend sind. Dies ist zweifelhaft, da sie nicht erkennbar im Interesse der benachbarten Schulträger erlassen worden sein dürften. Offen gelassen in: OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 -juris. Ob es zur Vermeidung von Interessenkollisionen mit anderen Schulträgern vorzugswürdig gewesen wäre, anstelle einer Gesamtschule eine Sekundarschule einzurichten, die lediglich zu Abschlüssen der Sekundarstufe I führt, oder einen dritten Standort der PABG in ihrem Stadtgebiet einzurichten, ist von der Beigeladenen abwägungsfehlerfrei verneint und deshalb von der Genehmigungsbehörde zu Recht nicht beanstandet worden. Die Alternativen zur Gesamtschule sind geprüft, aber aus nachvollziehbaren Gründen verworfen worden. So unterscheidet sich eine Sekundarschule als eigenständige Schulform von der Gesamtschule, die ein weiterreichendes Angebot vermittelt. Ein weiterer Teilstandort einer Schule ist mit Nachteilen verbunden, - vgl. dazu Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 83 Rdnr. 6 - was in der Abwägung berücksichtigt werden darf. Die Ablehnung der Alternativen ist daher nachvollziehbar und nicht rücksichtslos gegenüber Belangen des Klägers. Darauf, ob ein Gesamtschulangebot bereits in Nachbargemeinden - wie bei der PABG - für Kinder aus dem Gebiet der Beigeladenen zumutbar erreichbar zur Verfügung steht, kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009, a.a.O. Dies dürfte auch für den Fall gelten, dass wegen eines gebietsübergreifenden Bedürfnisses der Kläger als Schulträger tätig geworden ist. Dies mag im Rahmen der Rücksichtnahme eine besondere Rolle spielen, weil der Kreis als Sachwalter der überörtlichen Belange fungiert und damit auch die Interessen aller kreisangehörigen Gemeinden im Blick hat. Damit ist aber nicht zwangsläufig der Weg einer kreisangehörigen Gemeinde zur Errichtung einer eigenen Schule verbaut, wenn - wie hier - ein genügendes Bedürfnis besteht. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die bisher von der Beigeladenen vorgehaltenen eigenen Schulformangebote für weiterführende Schulen im Sekundarbereich vollständig durch die neue Gesamtschule ersetzt werden und diese somit die einzige weiterführende Schule sein wird. Nach den vorliegenden Prognosen stand zu erwarten, dass die noch vorhandene Hauptschule, die schon in früheren Jahren zur Existenzerhaltung auf die Aufnahme auswärtiger Schüler angewiesen war, wegen des Rückgangs der Schülerzahlen aufgrund eines geänderten Schulwahlverhaltens für das Schuljahr 2014/2015 voraussichtlich keine Eingangsklasse mehr bilden kann und deshalb mittelfristig gesehen in ihrem Bestand gefährdet ist. Dem hiernach legitimen Interesse der Beigeladenen an der Errichtung einer eigenen Gesamtschule stehen - unterhalb der Schwelle einer Bestandsgefährdung - im Hinblick auf die PABG keine schützenswerten Interessen des Klägers gegenüber, die die Neugründung verbieten würden. Er befürchtet, dass die PABG, wenn sie auch nicht in ihrem Bestand gefährdet wird, zumindest aber in ihrer Zügigkeit reduziert werden muss, da Schüler nicht mehr in dem bislang zu verzeichnenden Maße für eine Aufnahme an der PABG zur Verfügung stehen. Er verweist darauf, dass er die schulische Infrastruktur bislang auf eine Sechs- bis Siebenzügigkeit ausgerichtet und auch in der Vergangenheit schon erhebliche Mittel in die beiden Standorte X1. und C. investiert habe. Eine Verringerung der Schülerzahlen an der PABG würde einen Attraktivitätsverlust dieser Schule zur Folge haben. Diese Interessen werden jedoch durch die bedeutsamen Zwecke, die die Beigeladene verfolgt, nicht rücksichtslos zurückgestellt. In seinem genannten Beschluss vom 31.07.2009 hat das OVG NRW für den Fall der Erweiterung einer Hauptschule um einen Zweig der Realschule bereits ausgeführt, dass es zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit der Art des Verbundes ist, wenn hierdurch in Zukunft Schüler von Realschulen des benachbarten Schulträgers abgezogen werden und dass dies der betroffene Schulträger rechtlich in gewissem Maße hinzunehmen hat. Nichts anderes kann nach Auffassung des Gerichts gelten, wenn eine bestehende Haupt- und Realschule durch die Errichtung einer Gesamtschule ersetzt werden. Auch dies mag zur Folge haben, dass künftig möglicherweise weniger Schüler an der konkurrierenden Gesamtschule angemeldet werden. Angesichts der Tatsache, dass aber die Zügigkeit der Gesamtschule I. begrenzt ist und künftig weniger Schüler dort aufgenommen werden können, als dies bislang in der bestehenden Haupt- und Realschule der Fall war, wiegt die Befürchtung, die PABG könne in ihrer Zügigkeit reduziert werden, weniger schwer als das Interesse der Beigeladenen an der Errichtung einer eigenen Gesamtschule zur Erfüllung des festgestellten Elternwillens. Gegebenenfalls wären dem Kläger sogar schulorganisatorische Maßnahmen zuzumuten, um auf einen Schülerschwund zu reagieren. Derartige gravierende Maßnahmen wie eine andere Aufteilung auf die beiden Standorte ist nach den oben bereits geschilderten nachvollziehbaren Prognosen des Gutachters und der Beklagten jedoch ohnehin nicht zu erwarten. Dass sich die getätigten Investitionen an den beiden Standorten C. und X1. nicht auszahlen könnten, wie der Kläger befürchtet, ist angesichts der Tatsache, dass eine erheblich verringerte Zügigkeit der PABG nicht wahrscheinlich ist, fernliegend. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass die aktuellen Anmeldezahlen der PABG zum Schuljahr 2014/2015 derart hoch waren, dass die PABG von der bisherigen Siebenzügigkeit sogar auf eine Achtzügigkeit erweitert werden musste, was u.a. auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass an der Gesamtschule der Beigeladenen nach der Aufnahme des Schulbetriebes noch zehn Kinder wegen Überschreitung der Schülerzahlen abgewiesen werden mussten. Diese neuen Umstände können vorliegend auch Berücksichtigung finden, obwohl es bei der Anfechtung einer Genehmigung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung ankommt. Für den zugrunde liegenden Organisationsbeschluss ist anerkannt, dass dieser auch in der Folgezeit als ein in die Zukunft wirkender Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle gehalten und notfalls den veränderten Entwicklungen angepasst werden muss. So Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar a.a.O., § 81 Rdnr. 2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW. Ob gleiches auch von der Genehmigungsbehörde verlangt werden darf, kann dahin stehen. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 16.02.1993 ‑ 19 A 2934/92 -. Denn selbst wenn eine derartige Pflicht zur Berücksichtigung nachfolgender Entwicklungen nicht besteht, deuten die neuen Erkenntnisse zumindest darauf hin, dass die ursprünglichen Prognosen in diesem zeitlichen Rahmen offensichtlich nicht verfehlt waren. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht im Hinblick auf das in Trägerschaft des Klägers stehende Kreisgymnasium im Stadtgebiet der Beigeladenen und bezüglich des dort ansässigen Berufskollegs zu erkennen. Nach den Prognosen ist zwar davon auszugehen, dass sich die Zahl der am Gymnasium neu zu bildenden Eingangsklassen innerhalb der nächsten Jahre weiter verringern wird, wie dies schon in der Vergangenheit der Fall war. Dies kann zur Folge haben, dass das Kreisgymnasium auf eine Zweizügigkeit zurückfallen wird. Allerdings bewirkt dies ‑ worauf der Beklagte zu Recht in seiner Genehmigung verwiesen hat ‑ keine Bestandsgefährdung des Gymnasiums, da dieses mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang fortgeführt werden kann. Soweit die geringere Zügigkeit zur Folge hat, dass die Angebotsvielfalt der einzelnen Kurse und Veranstaltungen abnehmen muss, so mag dies zwar zu einem Qualitätsverlust der Schule führen. Dieser ist jedoch nicht allein der Errichtung der Gesamtschule mit der Möglichkeit, dort das Abitur abzulegen, geschuldet, sondern auch dem landesweit feststellbaren Trend, dass viele Eltern eine Beschulung ihrer Kinder an Schulen mit einem Ganztagsangebot, bzw. eine andere Schulform wünschen. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass es dem Kläger zumutbar ist, eine Qualitätssicherung durch schulorganisatorische Maßnahmen etwa im Zusammenwirken mit anderen Schulen im Hinblick auf die Schaffung weiterer Kursangebote zu betreiben. Von einer rücksichtslosen Planung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger kann deshalb auch im Hinblick auf das Kreisgymnasium nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat sich auch im bereits angelaufenen Schuljahr 2014/2015 gezeigt, dass die 3-Zügigkeit bei den Eingangsklassen beibehalten werden konnte, sodass zumindest für dieses Jahr dort kein Attraktivitätsverlust feststellbar ist. Nichts anderes gilt für das Berufskolleg I. mit seiner besonderen wirtschaftlichen Ausrichtung. Schon Dr. S. hat in seinem ergänzenden Gutachten zu den Auswirkungen einer Gesamtschulgründung in I. auf auswärtige weiterführende Schulen im Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass sich Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen gegenüber Gymnasien und Gesamtschulen zu einer ernsthaften Alternative für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife entwickelt haben. Es bestehe eine weitverbreitete Praxis, wonach Heranwachsende ihre Bildungswege weniger nach der Bindung an die bisherige Schule als nach erwarteten Chancen wählten. Hier sei für Viele der berufliche Schwerpunkt des Kollegs attraktiver als eine klassische gymnasiale Oberstufe. Bislang läge die Zahl der Übergänger aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen auf das Berufskolleg mit seiner wirtschaftlichen Ausrichtung im kleinen einstelligen Bereich. Selbst wenn sie sich erwartungswidrig verringern würde, wäre damit der Abiturzug nicht in seiner Existenz gefährdet. Auch der Beklagte ist in dem Genehmigungsbescheid davon ausgegangen, dass eine Bestandsgefährdung des Berufskollegs nicht erkennbar sei. Bislang seien im Schnitt 100 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang, davon nach Angaben des Klägers allerdings 20 bis 25 % aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen, pro Jahrgang an dem Wirtschaftsgymnasium beschult worden. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen sollte, dass die ortsansässigen Schüler vollständig wegfallen würden, wird das Kolleg nicht in seinem Bestand gefährdet, da nach § 82 Abs. 8 SchulG in der gymnasialen Oberstufe eine Jahrgangsbreite von nur mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich ist. Dass diese Anmeldezahlen bis zum Schuljahr 2020/21 nicht mehr erreicht werden könnten, weil diese gegenüber der Vergangenheit um mehr als 50 % zurückgehen würden, ist nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich. Die Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, sind plausibel und nachvollziehbar. Auch das Gericht sieht in der jetzt errichteten neuen Gesamtschule deshalb keine Konkurrenz für das wirtschaftlich ausgerichtete Berufskolleg I. . Dies spiegelt sich auch in den aktuellen Schülerzahlen wieder. Lediglich die Anzahl der Schüler in den Bildungsgängen der Berufsschule, die in der Gesamtschule der Beigeladenen nicht angeboten werden, gingen gegenüber dem Vorjahr deutlich zurück. Alle anderen Bildungsgänge verzeichneten sogar einen Schülerzuwachs. Mithin erweist sich der von dem Beklagten genehmigte Organisationsbeschluss des Rates der Beigeladenen dem Kläger gegenüber insgesamt nicht als rücksichtslos. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.