Urteil
7 K 1405/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1210.7K1405.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in C. T. /Ägypten geborene Kläger besitzt die ägyptische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 04. März 1996 zusammen mit seiner Lebensgefährtin I. I1. , mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist, und der gemeinsamen Tochter V. , die am 00.00.0000 geboren worden ist, in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die Tochter V. besitzt seit dem 18.06.2012 die deutsche Staatsangehörigkeit. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger an, als Student an der Technischen Universität I2. zur Rückkehr zum traditionellen Islam aufgerufen zu haben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er unter anderem Vorträge gehalten und Demonstrationen organisiert. Wegen dieser Tätigkeit sei er in den Jahren 1987 und 1988 insgesamt drei Mal verhaftet worden. Mitte 1989 sei ein gewisser I3. B. von Beamten der Staatssicherheit ermordet worden. Im Juni oder Juli 1989 habe er erfahren, dass er und 16 weitere Personen wegen dieses Mordes angeklagt worden seien. Die falsche Anklage sei erhoben worden, um ihn und die anderen angeklagten Oppositionellen „loszuwerden“. Wegen dieser Anklage sei er zunächst nach L1. geflohen und dort untergetaucht. Von dort aus sei er im Dezember 1989 nach T1. -B1. gegangen. Nach weiteren sechs Monaten sei er weiter nach Q. /Q1. gereist. Dort sei er als Prediger tätig gewesen. Im Februar 1992 habe er sich im K. niedergelassen, um dort als Lehrer zu arbeiten. Während seines Aufenthalts im K. habe er von seinem Bruder erfahren, dass er in Ägypten in Abwesenheit zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Im Jahre 1994 habe er sich für etwa sechs Monate in K1. und für etwa drei Wochen im Sudan aufgehalten, sei dann aber in den K. zurückgekehrt. Im August 1995 seien mehrere Ägypter im K. auf Betreiben der ägyptischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden. In diesem Zusammenhang sei auch nach ihm gefragt worden. Da er befürchtet habe, nach Ägypten ausgeliefert zu werden, sei er in die jemenitischen Stammesgebiete geflohen und habe von dort aus seine Flucht nach Deutschland vorbereitet. Mit Bescheid vom 10. April 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) den Antrag des Klägers ab. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht P. die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 A 1914/96 - zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil der Kläger aufgrund der Organisation von und der Teilnahme an illegalen Demonstrationen, bei denen er für eine weitere Islamisierung des ägyptischen Staates eingetreten sei, politischer Verfolgung unterliege. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 12. August 1999 nach. Bereits zuvor hatte der Oberstaatsanwalt der Arabischen Republik Ägypten die Auslieferung des Klägers beantragt. Dem Auslieferungsbegehren war unter anderem ein Urteil des Kriminalgerichtes C. T. aus dem Jahr 1992 beigefügt, mit dem der Kläger wegen gemeinschaftlichen Mordes und weiterer Delikte zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt worden war. Im Rahmen des daraufhin vor dem Oberlandesgericht D. eingeleiteten Auslieferungsverfahrens wurden die ägyptischen Behörden zwei Mal um Abgabe einer verbindlichen Zusicherung ersucht, dass der Kläger im Falle der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens in Ägypten nicht zum Tode verurteilt bzw. eine etwa zu verhängende Todessstrafe nicht vollstreckt werde. Eine entsprechende Zusicherung gaben die ägyptischen Behörden nicht ab. Im Oktober 1999 bat das Bundesministerium der Justiz das Auswärtige Amt, den ägyptischen Behörden mitzuteilen, dass eine Auslieferung des Klägers aufgrund dessen zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht komme. Am 21. September 1999 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig stellte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde ihm einen Reiseausweis aus. In der Folge war der Kläger in N. und N1. als Imam tätig. Im Mai 2001 leitete der Generalbundesanwalt (GBA) aufgrund anonymer Anzeige, in der der Kläger unter anderem der Planung von terroristischen Anschlägen in Deutschland bezichtigt wurde, gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. In diesem wurden Mitschnitte von Predigten, die der Kläger gehalten haben sollte, sichergestellt. Das Ermittlungsverfahren stellte der GBA im April 2005 ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer Straftaten erbracht hätten. Allerdings hätten sich Hinweise ergeben, dass der Kläger sich durch seine Predigten der Volksverhetzung (vgl. § 130 StGB) strafbar gemacht habe. Eine entsprechende, vom Bundeskriminalamt gefertigte Anzeige, die dem Kläger insgesamt 17 Taten zur Last legte, leitete der GBA an die Staatsanwaltschaft C1. weiter. Diese erhob im März 2006 wegen zweier Taten Anklage beim Amtsgericht N1. wegen Volksverhetzung ( ). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N1. am 12. September 2006 stellte sich heraus, dass die vom Bundeskriminalamt angefertigten Übersetzungen, auf die sich die Anklage gestützt hatte, Fehler aufwiesen. Daraufhin wurde das Strafverfahren unter der Auflage, dass der Kläger 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichtet, zunächst vorläufig und, nachdem der Kläger diese Auflage erfüllt hatte, mit Beschluss vom 08. Februar 2007 endgültig eingestellt. Bereits mit Bescheid vom 12. April 2006 hatte das Bundesamt nach Anhörung des Klägers dessen Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, es seien nachträglich Umstände eingetreten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllten. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen (§ 60 Abs. 8 AufenthG). Er sei ein geistiger Brandstifter, der das friedliche und freie Zusammenleben in Deutschland gefährde, weil er mit seinen Vorträgen und Predigten als Multiplikator islamistischen Gedankengutes wirke. Die vom Bundeskriminalamt ausgewerteten Aufnahmen seiner Predigten belegten, dass es sich bei seinen Äußerungen nicht um einzelne verbale „Ausrutscher“ handele, sondern um kontinuierlich wiederkehrende Ausfälle, die nur als Billigung und Verherrlichung terroristischer Taten verstanden werden könnten. Mit seinen Predigten schaffe er ein „Unterstützerklima“ und fördere Selbstmordattentate. Hinzu komme, dass er zumindest in einem Fall in Einzelgesprächen für Selbstmordattentate geworben und in einem weiteren Fall den Wandel der religiösen Gesinnung eines ehemaligen V-Mannes der Polizei bewirkt habe, der daraufhin seinen Führungsbeamten mit einem Messer angegriffen habe. Außerdem gehöre der Kläger der ägyptischen Terrororganisation B3. -K2. B3. -J. an und verfüge über weit verzweigte Kontakte in der islamistischen Szene sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Seine häufigen Kontakte zu diesem Personenkreis ließen vermuten, dass er dessen Ziele teile, und sprächen für eine besondere Gefährlichkeit. Darüber hinaus lägen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 60 Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 2 AsylVfG). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. April 2006 Klage vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 10 K 1613/06.A. Zu deren Begründung führte er aus, dass er sich seit Jahren gegen Gewalt ausgesprochen habe; als Beispiel hierfür sei sein Aufruf zum Gewaltverzicht im Januar 2000 zu nennen, der unter anderem in der arabischen Zeitung B3. -R. veröffentlicht worden sei. Die gegen ihn wegen Volksverhetzung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten Strafverfahren seien eingestellt worden. Mit dem Begriff des Jihad müsse sich jeder Moslem auseinandersetzen, da es sich um einen zentralen Begriff des Islam handele. Er habe stets gepredigt, dass in Deutschland keine Rechtfertigung für den Jihad bestehe. Es gebe zahlreiche Zeugen dafür, dass er nicht zur Gewalt aufgerufen, nicht gegen Christen und Juden gehetzt und auch nicht zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen habe. Die ihm vom Bundeskriminalamt zugeschriebenen Äußerungen seien sämtlich falsch übersetzt worden. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt Mitglied oder Sympathisant des B3. -K2. B3. -J. oder der K3. J1. gewesen. Man könne ihm auch nicht vorwerfen, dass er Personen gekannt habe, die wiederum Terroristen gekannt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten Folter oder sogar die Todesstrafe drohe. Zur Bekräftigung seines letzten Vorbringens legte der Kläger einen sich mit seinem Fall befassenden Bericht von amnesty international vom 27. März 2007 vor. Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 wies der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus (Ziff.1) und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes vom 12. April 2006 an (Ziff. 2). Ferner beschränkte er den Aufenthalt des Klägers auf das Gebiet der Stadt Q2. X. (Ziff. 3). Des Weiteren legte er ihm eine Meldepflicht (Ziff. 4) sowie die Verpflichtung auf, seinen Reiseausweis der Ausländerbehörde zu übergeben (Ziff. 5). Seine Ausweisungsentscheidung stützte der Beklagte auf die Regelungen der §§ 54 Nrn. 5 und 5 a, 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG. Die Ausweisung des Klägers sei jedenfalls nach Ermessen gerechtfertigt. Der Kläger habe am 22. Oktober 2000 den Verein „J2. A. N. e.V.“ gegründet. Der Verein sei unter VR in das Vereinsregister beim Amtsgericht N. eingetragen. Dem satzungsgemäßen Vereinszweck zufolge beschränke sich die Tätigkeit des Vereins unter anderem auf die religiöse Unterweisung muslimischer Kinder und Jugendlicher und sehe eine Zusammenarbeit mit sowohl öffentlichen als auch privaten Vereinigungen vor, die ähnliche Absichten verfolgten, sowie die Pflege der arabischen Sprachkultur. Die Vereinsziele stellten den religiösen Aspekt in den Vordergrund. Der Verein habe bis Mitte 2003 die B4. -T2. Moschee in N. betrieben. Während des Bestehens der Moschee hätten dort rege Aktivitäten geherrscht. Unter den Moscheebesuchern seien auffällig häufig Personen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren vertreten gewesen. Gezielt seien Studenten als Moscheebesucher geworben worden. Unter anderem in diesem Kreis habe der Kläger sein ausgeprägtes, auf den Lehren des Salafismus beruhendes islamistisches Weltbild vermittelt. Er sei in diesem Umfeld als religiöse Autorität anerkannt. Das „Islamische A. N. e.V.“ stehe in enger Verbindung zu dem am 17. September 1994 gegründeten Verein „J3. H. N1. e.V.“. 1. Vorsitzender dieses Vereins sei B5. D1. . Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hätten sich Hinweise auf Verbindungen der Attentäter und anderer der sogenannten „I4. A1. “ zuzurechnenden Personen zu den vom Kläger geleiteten „J4. A. N. “ ergeben. So habe der damalige 2. Vorsitzende des Vereins, N2. L2. , Kontakte zu A2. K4. , einem der Täter der Anschläge auf das World Trade Center am 11. September 2001 gehabt. Im Zuge von Ermittlungen hätten sich Hinweise ergeben, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger ein führendes und meinungsbildendes Mitglied der ägyptischen fundamentalistisch-islamischen Untergrundbewegung B3. -K2. B3. -J. sei, sowie, dass er dem Terrornetzwerk B3. R1. nahestehe und dessen Ziele unterstütze. Die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung durch den GBA stehe der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen. Die festgestellten Kontakte zu auffälligen Personen begründeten insgesamt eine gegenwärtige Gefährlichkeit. Zwar habe der Kläger in jüngerer Zeit keine weiteren Belege für eine Fortsetzung seiner Aktivitäten gegeben, dies lasse sich aber ohne weiteres mit dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erklären. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger zwischenzeitlich glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Am 02. August 2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung des Beklagten vom 25. Juli 2006. Am gleichen Tage stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte die entscheidende Kammer mit Beschluss vom 08. September 2006 ab (7 L 561/06). Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde war erfolgreich (OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2067/06 -). Mit Urteil vom 27. März 2007 hob die 10. Kammer des erkennenden Gerichts den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12. April 2006 auf. Dagegen legte die Bundesrepublik Deutschland unter dem Aktenzeichen 11 A 1439/07.A Rechtsmittel beim OVG NRW ein. Unter dem 12. Juni 2007 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, dass er jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 09. Oktober 2007 unter dem Aktenzeichen 7 K 2079/07 Klage. In diesem Klageverfahren machte der Beklagte am 20. April 2009 geltend, vom Innenministerium NRW darüber informiert worden zu sei, dass der Kläger weiterhin als 1. Vorsitzender des Vereins „J2. A. N. e.V.“ eingetragen sei. Auf der Internetseite dieses Vereins seien auch noch nach Erlass der Ausweisungsverfügung Texte eingestellt worden, die einen eindeutig verfassungsfeindlichen Inhalt hätten. Bei der Staatsanwaltschaft N. seien wegen dieser Texte Strafverfahren anhängig. Beschuldigter dieser Verfahren sei allerdings nicht der Kläger, sondern die für diese Passagen verantwortliche Person. Unabhängig davon, wer die Einstellung der Texte veranlasst habe, und wann diese eingestellt worden seien, sei zu beachten, dass diese Textstellen mindestens noch am 05. November 2008 im Internet verbreitet worden seien. Der Kläger müsse sich dieses als 1. Vorsitzender des Vereins zurechnen lassen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und die Form der Verbreitung. Wenn beim Kläger tatsächlich ein Gesinnungswandel stattgefunden hätte, hätte erwartet werden müssen, dass er sich von einem Verein distanziere, der eine Webseite mit verfassungsfeindlichen Inhalten betreibe. Weil diese Texte auch noch veröffentlicht worden seien, nachdem der Kläger bereits ausgewiesen worden sei, und seine Klage wegen des Widerrufs seiner Asylberechtigung anhängig gewesen sei, ändere sich an der Einschätzung eines verfahrensangepassten und damit nicht glaubwürdigen Verhaltens auch nichts dadurch, dass das IZ N. nach Einleitung der genannten Strafverfahren bei der StA N. den bemängelten Internetauftritt gelöscht habe. Mit Urteil vom 26. August 2009 - 7 K 2079/07 - hob die erkennende Kammer den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 04. September 2007 hinsichtlich seiner Ziff. 3 (Aufenthaltsbeschränkung) und 4 (Meldepflicht) auf. Im Übrigen wies sie die Klage ab. Dabei führte die Kammer unter anderem aus, dass die Ausweisung des Klägers jedenfalls auf der Grundlage des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG gerechtfertigt sei. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das vg. Urteil lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 31. März 2011 ab ‑ 18 A 2195/09 ‑. Bereits am 09. März 2011 hatte das OVG NRW - 11 A 1439/07.A - das Urteil der 10. Kammer des erkennenden Gerichts vom 27. März 2007 geändert und die Klage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG NRW vom 09. März 2011 verwarf das BVerwG mit Beschluss vom 08. Juni 2011 ‑ 10 B 21.11 -. Nach Anhörung des Klägers verpflichtete der Beklagte diesen mit Bescheid vom 05. Oktober 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 54 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sich 1-mal wöchentlich am Mittwoch zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr unter Vorlage seiner Duldungsbescheinigung bei der Polizeiwache Hausberge, Hauptstr. 4, 32457 Q2. X. zu melden. Als Rechtsfolge dieser Meldepflichtanordnung sei der Aufenthalt des Klägers gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG auf das Gebiet des Kreises N1. beschränkt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 03. November 2011 Klage. Diese wies die Kammer mit Urteil vom 07. März 2012 ab (7 K 2537/11). Darin führte die Kammer unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe ihres Urteils vom 26. August 2009 – 7 K 2079/07 – aus, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass vom Kläger auch künftig Handlungen drohten, die denjenigen, die den Ausweisungsgrund bildeten, vergleichbar seien. Allein ein evtl. Wohlverhalten des Klägers lasse noch nicht den Schluss auf einen Einstellungswandel zu. Bereits am 13. Januar 2012 hatte der Kläger mitgeteilt, beim Bundesamt einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG gestellt zu haben. Dieser ist noch nicht beschieden. Gleichzeitig hatte er im Vorgriff auf die Entscheidung des Bundesamtes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG gestellt. Jedenfalls sei ihm mit Blick auf seine hier lebende Ehefrau sowie seine weiteren im Bundesgebiet geborenen Kinder eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK zu erteilen. Mit Bescheid vom 08. März 2013 lehnte der Beklagte den Aufenthaltserlaubnisantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK seien nicht erfüllt. Dem Kläger sei die Führung der familiären Lebensgemeinschaft auch im Heimatland zumutbar. Seinen Familienangehörigen sei die gemeinsame Rückkehr mit ihm ins Heimatland zumutbar. Ferner sei es dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht gelungen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu sichern. Die Kinder würden trotz eines Schulbesuchs nach den Moralvorstellungen des Heimatlandes erzogen, so dass davon auszugehen sei, dass sie sich im Heimatland des Vaters ohne Weiteres einleben könnten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. April 2012 Klage (7 K 1546/12). Mit Beschluss vom 16. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft C1. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Körperverletzung sowie der Nötigung gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Unter dem 29. Januar 2013 beantragte der Kläger, die Wirkungen seiner Ausweisung spätestens auf den 01. Februar 2013 zu befristen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2013 befristete der Beklagte die Wirkungen der gegenüber dem Kläger am 25. Juli 2006 verfügten Ausweisung auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Ausreise des Klägers. Zwar sei der Kläger nicht erneut aufgefallen, er habe sich aber noch immer nicht hinreichend von seinem bisherigen Tun distanziert. Am 03. April 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Am 06. November 2013 nahm der Kläger die zum Aktenzeichen (7 K 1546/12) erhobene Klage zurück. Die entscheidende Kammer stellte das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom gleichen Tage ein. Zwischenzeitlich war der Kläger Vater weiterer Kinder geworden, des am 00.00.0000 geborenen Sohnes N3. , der mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, des am 00.00.0000 geborenen Sohnes L3. , der ebenfalls deutscher Staatsbürger ist, des am 00.00.0000 geborenen Sohnes N4. , der eine auf den 21. Februar 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, des am 00.00.0000 geborenen Sohnes J5. , der eine auf den 01. Mai 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, des am 00.00.0000 geborenen Sohnes T3. , der eine auf den 10. August 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, der am 00.00.0000 geborenen Tochter T4. , die eine auf den 17.10.2016 befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, des am 00.00.0000 geborenen Sohnes V1. , der eine auf den 06. September 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, des am 00.00.0000 geborenen Sohnes T5. und des am 00.00.0000 geborenen Sohnes B6. I1. . Die am 00.00.0000 geborene Ehefrau des Klägers ist im Besitz einer sogenannten Fiktionsbescheinigung. Sie betreibt vor der erkennenden Kammer das Klageverfahren 7 K 454/14, mit dem sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erstrebt. Ein entsprechendes Verfahren führen die Söhne T5. und B6. unter dem Aktenzeichen 7 K 653714. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass er der Gewalt abgeschworen habe. Von ihm gehe nicht mehr die Gefahr der Verübung von Straftaten aus, die denen, die den Ausweisungsgrund geboten hatten, entsprächen. Er verhalte sich rechtstreu, befürworte die freiheitlich-demokratische Grundordnung und bemühe sich, seine Kinder in die hiesige Gesellschaftsordnung zu integrieren. Er sei kein religiöser Fanatiker. In der mündlichen Verhandlung vom 06. November 2013 erklärte der Beklagte, dass es keine neuen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse betreffend den Kläger gebe. Entsprechend der von den Beteiligten geäußerten Bitte und den Erörterungen der Beteiligten untereinander zur Frage eines sog. Befristungszeitpunktes hat die Kammer den Beteiligten mit Beschluss vom 07. November 2013 einen abgestimmten schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Diesen nahm der Beklagte mit der Begründung nicht an, der Kläger habe entgegen seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 06. November 2013, keine religiösen Tätigkeiten mehr auszuüben, sich doch entsprechend betätigt, wie mehrere Videoaufzeichnungen im Internet belegten. Der Kläger erklärte dazu, er habe nie behauptet, nicht mehr religiös tätig zu sein. Er habe lediglich erklärt, sich in den vergangenen zehn Jahren nicht mehr politisch betätigt zu haben. Von Beruf sei er Vorbeter und Prediger. Mangels seiner Vorbildung sei die Aufnahme anderer Berufstätigkeiten für ihn schwierig. Die vom Beklagten angeführten Videoaufzeichnungen stellten Bewerbungen für eine Predigertätigkeit dar. Sie enthielten nur religiöse Thematiken. Unter dem 13. März 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2013 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung vom 25. Juli 2006 auf den heutigen Tag – hilfsweise kürzer als erfolgt - zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass auch vor dem Hintergrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles auf eine Ausreise des Klägers nicht verzichtet werden könne. Zudem sei der Kläger nach aktuellen Erkenntnissen erneut in einer Weise tätig geworden, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderlaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 7 K 2079/07, 7 K 2537/11 und 7 K 1546/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren als der vom Beklagten festgesetzten Frist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (vgl. 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Vgl. zum Entfallen des Antragserfordernisses BVerwG, Urteil vom 06. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223, 224. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist, die Frist beginnt mit der Ausreise (vgl. § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AufenthG). Eine Befristung erfolgt nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des entscheidenden Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 06. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223; und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, InfAuslR 2013, 180 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf weniger als die von der Ausländerbehörde festgesetzten zehn Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 f., darf hier fünf Jahre schon deshalb überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. In der Person des Klägers besteht weiterhin die Gefahr des Aufrufs zur Volksverhetzung und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Das BVerwG, vgl. dazu nur Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, a.a.O., hat klargestellt, dass bei der Bemessung der Frist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, a.a.O., der die Kammer folgt, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es – soweit sie zulässig ist – darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierte Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen lassen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223, 224. In bestimmten Fällen kann eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223, 224. Dies kann zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern. Liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung darf dann nicht mehr festgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223, 224. Nach den Ausführungen der Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 26. August 2009 – 7 K 2079/07 – ist der Kläger gemäß § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG ausgewiesen worden. Nach dieser Bestimmung kann ausgewiesen werden, wer in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Zu den vom Kläger in seiner Eigenschaft als „Prediger“ getätigten Äußerungen hat die Kammer seinerzeit die folgenden Feststellungen getroffen: „Gestützt auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen legt die Bezirksregierung E. dem Kläger als Imam in Predigten gehaltene Äußerungen u.a. folgenden Inhalts zur Last: „Asservat 2.4.2.1.8 Fürbitten im Anschluss an die Predigt über "Abu Gahl": ............. Gott möge den Rücken der Juden und ihrer Gehilfen und der Christen und ihrer Unterstützer brechen. ............. Gott möge unseren Leuten in Palästina Beistand leisten. ............. Gott möge ihre Feinde, die Feinde der Religion, bekämpfen. ............. Und das Schwert seiner Rache auf sie niederfallen lassen. ............. Gott möge sie Böses erleben lassen. ............. Gott möge die Juden und ihre Gehilfen bekämpfen. ............. Gott möge sie stark auseinander reißen. ............. Gott möge ihre Frauen zu Witwen machen. ............. Gott möge ihre Kinder zu Waisen machen. ............. Gott möge unseren Mudschahidin-Brüdern überall zum Sieg verhelfen. In Palästina, in Tschetschenien und in allen Orten der Erde, oh Albarmherziger. ............. Gott möge die Juden und ihr Gefolge bekämpfen. Asservat 2.4.2.1.65 Über "Dar AI Islam", das Haus des Islam (islamisches Land) Es gibt kein Haus des Islam, alle arabischen Länder werden entweder von französischen Gesetzen oder englischen Gesetzen beherrscht. Das heißt, Gesetze der Ungläubigen. Sie herrschen nicht nach der Schariaa-Gottes, sie betrachten aber diese Schariaa als zurückgeblieben (das Abhacken der Hand des Diebes, Primitivität, Animalität). Alle werden mit den schlechtesten Begriffen bezeichnet. Wir leben in einem ungläubigen Haus: abtrünnig sein, Beleidigung der Religionen, das Mokieren über Propheten und die Belustigung der Gesandten. Ketzerei gehört zu den Menschenrechten. Ein Mann bekommt den Flüchtlingsstatus und das Asyl, obwohl er dem Islam ketzerisch gegenüber steht. Salman Rushdi wird aufgrund dieser Tatsache geschützt. Das Haus der Ungläubigen erlässt Gesetze, die Abtrünnige, Unglaube und Ketzerei beschützen, während das Haus des Islam Gesetze erlässt die den Islam beschützen. Wir fühlen uns zwar sicher in den Häusern der Ungläubigen, das heißt jedoch nicht, dass Deutschland ein Haus des Islam ist. Die Tötung des Abtrünnigen, wenn er sich weigert, zum Islam zurückzukehren: Ich verweise auf ein Band namens "Assarim AI Maslul Ala Schatm Arrassoul". Darin stehen zahlreiche Beispiele über Menschen, die Muslime ohne Erlaubnis umgebracht haben, weil sie erfahren haben, dass diese den Propheten beleidigt haben, Blasphemie gegenüber Gott ausgesprochen haben und sich über die Religion lustig gemacht haben und so weiter. Darin (in diesem Buch) wurden die Bestrafungsmaßnahmen gegen Abtrünnige detailliert ausgeführt. Es wäre schön, wenn du uns, so Gott will, eine Ausgabe von diesem Buch besorgen könntest. ... Frage: Wenn der Aufruf nicht bei allen Menschen ankommt, dann dürfen wir doch nicht die Menschen töten, bei denen der Aufruf nicht angekommen ist. Antwort: Am Gegenteil, weil der Aufruf gesendet werden muss. Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagte: "Tritt dem Islam bei, bleibst du unbehelligt und Gott lässt dir deine Belohnung doppelt zukommen, anderenfalls bist du schuldig und dich trifft die Schuld der bewaffneten .....(unverständlich)... Der Prophet hat den Aufruf Herkules gesendet und ihn, den Aufruf, durch Herkules an alle Römer gerichtet. Als Herkules dagegen Einspruch erhoben hat, hat der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, angefangen, den Jihad gegen alle Römer zu führen. Die Zahl der Römer betrug Millionen; diese Millionen Römer haben den Aufruf zum Beitritt zum Islam nicht gehört. Wenn wir die Ungläubigen bekämpfen, können wir nicht 70 Millionen Deutsche bekämpfen und sie alle zum Beitritt zum Islam auffordern. Das ist nicht möglich, aber wir werden uns an die verantwortliche deutsche Regierung richten, die das Volk vertritt und vom Bundestag gewählt wird. Und auf diese Weise übernimmt die Regierung das Verschulden für die gesamte Bevölkerung. Asservat 2.4.2.1.172 ...................... Der Verrat besteht darin, auf das Land zu verzichten, und den Virus und Krebs namens Israel anzuerkennen, ihn auf muslimischem Boden leben zu lassen, auf die Heiligtümer für ihn zu verzichten und zu resignieren. ..................... Gott hat dieser Umma (Nation) durch ihren Propheten befohlen zu kämpfen; so sagt der Prophet Gottes, Gebet und Friede seien auf ihm: „Mir wurde befohlen die Leute zu bekämpfen bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah gibt und dass Mohamed sein Prophet ist, das Gebet verrichten und die Armensteuer entrichten, wenn sie das gemacht haben, haben sie ihr Vermögen und ihr Blut geschont" .................... Und egal wie viele Menschenleben wir aufopfern, ist es für uns besser, jetzt Märtyrer im Krieg aufzuopfern, um den Segen Gottes zu erhalten, als dass 20 Millionen Menschen innerhalb von drei Jahren verrecken und zwar im Exil in Sibirien, unter Folter im verschneiten Winter oder bei den wiederholten Vergewaltigungen oder bei den sogenannten Völkermorden. Wenn man in jedem Fall sterben muss, dann ist es eine Schande, dass man als feige stirbt. ........................... Es folgen Fürbitten. Gott möge seinem Glauben, seinem Buch und seinen dienenden Mudschahidin zum Sieg verhelfen. ........ Gott möge sie ihr Ziel treffen lassen. ........ Gott möge uns ein glückliches Leben führen lassen und einen Märtyrertod sterben lassen. Asservat 2.4.2.1.176 (Gegenstand der Anklage nach § 130 StGB) .................... Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagt: "Mir wurde befohlen, die Leute zu bekämpfen, bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah gibt. " Jeder, der nicht Allah anbetet, muss angefeindet und gehasst werden; ihm muss auch der Krieg erklärt werden. Das gilt auch für denjenigen, der sich für einen Gott neben Allah erklärt. Der Jihad ist eine religiöse Pflicht für jeden Muslim, solange ein Zoll Erde der Muslime von Ungläubigen besetzt ist. Wenn der Ungläubige die Jizya bezahlt, kann er als Ungläubiger weiterleben. Der vom Islam Abtrünnige wird aber in jedem Fall getötet; er wird von seiner Frau getrennt und im Friedhof der Juden oder Christen oder der Ungläubigen beerdigt. Asservat 2.4.2.3.15 Die Juden betrachten nur sich selbst als Menschen. Alles, was außer ihnen, z.B. Christen oder Muslime, werden von den Juden als Wildschweine betrachtet. "Wenn ein nicht Jude in eine Grube hineinfällt, sollst du ihn nicht so lassen und weitergehen, sondern du sollst ihn in dieser Grube begraben.“ Das ist die Einstellung der Juden gegenüber anderen Menschen. Unser Kampf gegen die Juden ist kein Kampf um Land oder Grenzen, es ist ein Glaubenskampf und ein Existenzkampf. Unser Kampf gegen die Juden hat begonnen, als sie versucht haben, unseren Propheten, Gottes Gebet und Friede sei auf ihm, umzubringen, in dem eine jüdische Frau das Schaf vergiftet hat, von dem der Prophet gegessen hat (....) Es geht bei unserer Umma (Nation) um Rache. Es ist eine Schande für die islamische Gesellschaft, dass AI-Aqsa, in der alle Propheten gebetet haben, gegenwärtig von gemeinen Juden, von Nachfahren von Affen und Schweinen, die Gott verdammt und verflucht hat und aus denen er Affen und Schweine gemacht hat. Asservat 2.4.2.3.53 Ich habe im vergangenen Februar einen Bericht verfasst, den alle Medien veröffentlicht haben und in dem ich dazu aufgerufen habe, die bewaffneten Operationen in Ägypten und auch in allen Ländern, wie Algerien usw. zu stoppen und die ganze Arbeit auf Palästina zu konzentrieren. Es ist nicht das erste Mal, dass die AI-Aqsa-Moschee weggenommen wird. Heute ist sie seit 50 Jahren in den Händen der Juden; bei den Kreuzfahrern war sie 91 Jahre lang und Salaheddin hat sie befreit. Salaheddin war übrigens kein Araber; er war Kurde. Es war immer eine islamische Angelegenheit. Die Besatzer der AI Aqsa-Moschee waren damals nicht die Juden, sondern die Kreuzfahrer, das heißt Europa, Amerika und der ganze Westen hatten damals die AI-Aqsa-Moschee besetzt. Wir haben die Russen bekämpft. Die Brüder haben die Amerikaner in Somalia bekämpft. Der westliche Soldat im allgemein ist ein schwacher Soldat, der das Leben sehr liebt und darauf einen großen Wert legt. Ebenso sind auch die Juden, sie sind die feigsten Menschen. Das ganze (palästinensische) Volk ist voller Glauben, steht kampfbereit und kann mit Waffen umgehen. Und wo sind wir? Die Leute stehen und schauen nur zu. Wenigstens die Leute, die sich im Ausland aufhalten, müssen agieren. Die finanzielle Unterstützung ist sehr dünn. Beim Spendensammeln erzielt man im Endeffekt nur 200 DM von der ganzen Moschee. Ihr müsst Geld spenden, schämt euch doch, es ist doch nicht möglich auf diese Art und Weise! Bist du ein Muslim oder bist du kein Muslim? Du wirst vor Gott stehen, erhaben sei er, und nach dieser Einstellung gefragt werden. Das ist das Mindeste, was man machen kann. Gelder erreichen die Juden in Milliardenhöhe aus Europa und aus Amerika (...) wenn wir nicht mit ihnen sein können, dann unterstützen wir sie wenigstens finanziell! Gott sei Dank kennen wir einen Weg, der uns bis zum Ziel führen kann. Das ist eine Sache, die wir nicht verheimlichen, ich habe auch keine Angst. Ich kann mich auch mit dem deutschen Geheimdienst treffen; ich weiß, dass ich 24 Stunden am Tag beobachtet werde. Ich weiß alles und habe Gott sei Dank keine Angst. Das ist auch das, was ich mir wünsche, sei es Gefängnis, Ermordung oder Attentat, aber von den Juden und nicht von jemand anderen; das ist die Auseinandersetzung, die ich mir wünsche. Ich habe keine Angst und ich weiß, dass das, was ich erzähle, abgehört wird und dass ich 24 Stunden lang beobachtet werde. Vor diesen Sachen habe ich niemals Angst. (...) Und so Gott will, werde ich der erste von euch sein, der spenden wird. Asservat 2.4.2.3.198 Die Juden sind eingedrungen, um ein Teil des arabischen-islamischen Gebietes zu werden, nachdem sie den Islam und den Arabismus aus diesem Gebiet wegnehmen werden. Wenn diese beiden Bezeichnungen ausfallen, wird das Gebiet "Nahost" heißen. Letzte Bezeichnung führt dazu, dass Israel ein Teil dieses Gebietes geworden ist. Alle Bekehrer betrachten Israel als einen bösartigen Krebstumor im Körper der arabischen-islamischen Nation, den man abtrennen muss. Die Juden sind diejenigen, die für Verderben auf dieser Erde sorgen, und zwar seit dem sie sich von Gottes Religion, gesandt über Moses, abgewendet haben. Gott hat sie verdammt und sie wurden durch alle seine Propheten verflucht. ................. Man muss diese Umma (Nation) vereinigen und dafür predigen, dass sie sich einigt, um dieses noble Ziel zu erreichen, nämlich, die Macht und Herrschaft der Juden zu vernichten. Die Feindschaft mit den Juden hat Geschichte, sie ist eine Existenzfrage. Der Kampf mit den Juden fing schon zu Zeiten der Propheten an, und die Feindschaft mit den Juden wird bis zum Tage des Jüngsten Gerichts fortdauern. Asservat 2.4.2.3.220 Die Beute ist das, was einem Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird. Der Forderungs- Jihad bedeutet Angriffskrieg. Der Jihad wird nicht zum Zwecke der Erbeutung geführt, sondern um den Namen Gottes zu erhöhen. Dass ein dauerhaftes Waffenstillstandsabkommen geschlossen wird, ist eine Sache aus der Gegenwart und wird heutzutage bei einem Friedensabkommen verwendet, wie z.B. bei Camp David zwischen Ägypten und Israel, oder bei Wadi Araba zwischen Jordanien und Israel. Dies sind ungültige Abkommen und sind nicht einmal das Papier und die Tinte wert, die dafür verwendet wurden. Sie sind aus der Sicht der islamischen Rechtsprechung ungültig. Über diese Sache sind sich die islamischen Gelehrten einig. Es ist nicht gestattet, einen dauerhaften Frieden zwischen Muslimen und Ungläubigen zu schließen, geschweige denn zwischen Muslimen und den Erzfeinden des Islam, den Juden, Gott möge sie verdammen. Asservat 2.4.2.3.244 Die Pflicht, die Ungläubigen zu bekämpfen. Bisher haben wir über Migration gesprochen, jetzt sprechen wir über das Thema Jihad. Die Bekämpfung der Ungläubigen in ihren Ländern heißt der Aufforderungs-Jihad. .............. Aus den Gesetzen über das Land der Ungläubigen: Man darf die abtrünnigen Muslime, die sich im Land der Ungläubigen aufhalten, töten und sich ihr Vermögen aneignen. Die Beweise über die Verpflichtung zur Bekämpfung der Ungläubigen sind bekannt. Zum Beispiel die Aussage Gottes, erhaben sei er: "Tötet die Götzendiener, dort wo ihr sie trefft." Und Gott sagt ebenfalls: "Bekämpft die Götzendiener allesamt, genauso wie sie euch allesamt bekämpfen. " Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagt: "Mir wurde befohlen, die Leute zu bekämpfen bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah gibt." Asservat 2.4.2.3.260 Das Thema der Staatenregelung ist ein Thema, das seitens der Orientalisten und ihrer Schüler und Anhänger stark gefälscht wurde. Insbesondere bei ihrem Versuch, die Regeln des Islam mit der Ordnung der Ungläubigen abzustimmen, vor allem im Zusammenhang mit den internationalen Gesetzen und Chartas der Vereinten Nationen. Diese rufen zur friedlichen Koexistenz auf und verbieten Angriffskriege. Sie alle sind Illusionen, mit denen die schwachen Völker, die überwiegend islamisch sind, irregeführt werden, damit der Starke stark bleibt und der Schwache schwach. Eine der Maßnahmen, der sich die Ungläubigen bedient haben, um die Muslime in die Irre zu führen, war die Fälschung der Prinzipien des Islam, insbesondere das Prinzip des JIHAD...... Jedenfalls sind die Gesetze der friedlichen Koexistenz zwischen den Völkern nichts als Multimedia und Beruhigungsmittel, um die Menschen zu beruhigen. In Wirklichkeit herrschen die Gesetze des Westens. Die aktuelle Weltpolitik ist die Politik des Starken, des Muskelvorzeigens, des Aufzwingens der heutigen Realität und der Erniedrigung der schwachen Völker, jedoch in einer schönen und raffinierten Art und Weise; Hauptsache bleibt der Unglaube an der Spitze und der Islam in der Tiefe. Wäre der Islam an der Spitze, so würde man all diese Gesetze sprengen und den Angriffskrieg starten, um zu herrschen. Sobald die Muslime an irgendeinem Ort etwas unternehmen, werden die Ungläubigen eilen, um den Islam mitten in seinem Haus zu schlagen. .......... Die Auswanderung (AI Hidschra) war seit Anfang des Islam eine Pflicht. Das Haus des Islam (Dar AI Islam) heißt dort, wo sich die Muslime aufhalfen, die Macht und die Herrschaft haben. Gott hat den Gläubigen befohlen, die Ungläubigen bis zum Tage des Jüngsten Gerichts zu bekämpfen, so wird ihr Haus auch Haus des Krieges genannt. Asservat 2.4.6.1.10 Ob man rechts oder links schaut, erblickt man einen schwachen, geschwächten Islam und blutige Wunden in diesem riesigen Körper, der aus mehr als einer Milliarde Muslimen besteht. Welche Zeitung oder Nachrichtenausgabe könnte die Katastrophen dieser Umma (Nation) in Worte kleiden. Der Aid (das Zuckerfest) erreicht uns und findet uns in einer Lage des großen Unglücks. Von der Hungerkatastrophe der Muslimen und ihrer tiefen blutenden Wunde in Tschetschenien. Weiterhin zur Aggression gegen Gottesdiener, die Mudschahidin, seitens der aller ungläubigsten ketzerischen Menschen, welche unseren fastenden, sich knienden und zu Gott betenden Mudschahidin Tag und Nacht mit Feuerbällen beschießen. Bis hin zur tiefen Wunde mitten im glaubvollen Herzen: der Wunde der Umma (Nation), bestehend in der Beraubung des Drittels ihrer Heiligtümer, der Wunde der Umma (Nation), bestehend in dem Tod ihres Propheten, der Wunde der Umma (Nation), bestehend in unserer entwendeten AI-Aqsa Moschee, die seitens der Nachfahren von Affen und Schweinen beschmutzt wurde. (Einige Fürbitten) ............. Gott möge ihren Jihad mit Ehre und mit einem Sieg, der den Islam und die Muslimen fördert, krönen. ............. Gott möge unsere Brüder in Tschetschenien an diesem Tag des Erfüllens ihr Ziel treffen lassen. ............. Gott möge die Ungläubigen, Götzendiener und Ketzer, die seine Vertreter bekämpfen und die Leute von seinem Weg abbringen, vernichten. ............. Gott möge ihre Rücken brechen, er hat die Befehlsgewalt. ............. Gott, geehrt und erhaben sei er, hat uns, dieser Umma (Nation) befohlen, die Juden bis zum letzten Atemzug, bis zum letzten Tropfen Blut in unseren Adern, zu bekämpfen. Wir sagen es deutlich: Blut soll (unverständlich) ..... und Köpfe sollen rollen und wir sollen sagen, Gott wir eilen zu dir auf dem Boden Palästinas, damit du mit uns zufrieden bist. Wir lehnen es ab, dass ein Kommunist, der an Gott nicht glaubt, oder ein Christ diejenigen sind, die Palästina vertreten. Heutzutage müssen wir die Engländer und Amerikaner anbetteln; waren sie nicht diejenigen, die das Balfour Verspechen erteilt haben? Ist es nicht höchste Zeit für diese Umma (Nation) zu lernen, ihre Hand nur in eine reine Hand zu legen und nur hinter einer Flagge namens "Es gibt keinen anderen Gott außer Allah" zu gehen? Ist alles schon vorbei? Ist der Kampf dieser Umma (Nation) gegen die Menschen, mit denen sie am stärksten verfeindet ist, vorbei? Bei Gott nein, wir werden Juden bekämpfen bis dass der Stein und der Baum sagen: "Du Muslim, Diener Gottes, hinter mir versteckt sich ein Jude, komm und töte ihn". Bei Gott nein, der Jüngste Tag kommt nicht bevor die Muslime die Juden bekämpft haben. ............. Das wirkliche Leben besteht wahrlich im Sterben auf dem Wege Gottes, gepriesen und erhaben sei er. Je mehr der Mensch aufrichtig mit seinem Gott ist, um so stärker sehnt er sich, Gott zu treffen. Nichts ist gut an einem Leben in Ungehorsam gegenüber Gott und nichts ist schlimm an einer Ermordung und an einem Tod zu Ehren und zur Gehorsamkeit Gottes, erhaben sei er. Die Angelegenheit muss in dem Verstand von jedem Muslim eindeutig sein; die Märtyrer, die sich wegen des Glaubens Gottes in die Luft sprengen, sind jedoch keine Menschen, die dumm in ihren Gedanken sind, sondern Menschen, die ihr Versprechen, das sie gegenüber Gott gemacht haben, gehalten haben, einige von ihnen sind gestorben und andere warten noch darauf. Gott, erhaben sei er, sagt: "Kämpfe auf dem Wege Gottes, dafür brauchst du nur dich selbst und animiere die Gläubigen dazu. "Wenn du doch nicht kämpfen kannst und wenn das Kämpfen bei dir aus Unfähigkeit ausfällt, bist du verpflichtet, zu animieren; du bist verpflichtet, zu animieren. Ein Wissenschaftler sagt: "Das Kämpfen ist in unserer Religion eine Pflicht und das Anstiften dazu ist eine Sunna." Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir Terroristen sind, so ist dies eine Ehre für uns, denn es geht um unsere Religion. Wenn die Juden die Menschen sind, die den Gläubigen am feindlichsten gesonnen sind so müssen wir Gläubige den Juden ebenfalls am feindlichsten gesonnen sein und keine Versöhnung annehmen; wofür denn? Was hat uns die Versöhnung gebracht? Als die Umma (Nation) unter der Flagge von (unverständlich) ..... ging es ihr noch gut. Aber jetzt sind die Juden gekommen, was haben sie mitgebracht? Sie haben Aids mitgebracht, sie haben Drogen mitgebracht, sie haben das Verderben für unsere muslimische Jugend mitgebracht, sie haben Sexfilme mitgebracht, sie haben die Live-Übertragung aus jedem Ort mitgebracht. (...) Es folgen Fürbitten. ............... Gott möge uns dazu bringen, seinen Glauben zu beschützen, den Jihad auf seinen Weg durchzuführen, seine Diener zu unterstützen und uns mit seinen Feinden zu verfeinden, oh Gott der Welten. ............... Gott möge den Jihad und die Mudschahidin ehren. ............... Gott möge den Unglauben und die Ungläubigen erniedrigen lassen.“ Im Weiteren führte sie aus: „Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Zitatstellen dem Kläger zuzurechnen sind, denn bereits im vorläufigen Asservatenbericht des Bundeskriminalamtes vom 27.02.2004 wird bei der Auswertung sichergestellter Audiokassetten nach unterschiedlichen Personen/Rednern differenziert und werden die angeführten Zitatstellen eindeutig dem Kläger zugeordnet. Ebenso folgt die Kammer nicht der Darstellung des Klägers, er habe z.B. über den Jihad nur referiert, sich quasi mit ihm auseinandergesetzt, nicht aber ihn propagiert. Denn diese Darstellung ist u.a. nicht in Einklang zu bringen mit den Erklärungen des Klägers, „Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir Terroristen sind, so ist dies eine Ehre für uns, denn es geht um unsere Religion“ oder „Jeder, der nicht Allah anbetet bzw. jeder, der außer Allah angebetet wird, muss angefeindet und gehasst werden“. Danach ist gerade nicht erkennbar, dass sich der Kläger in seinen Predigten vom Jihad losgesagt hätte. Entsprechendes ergibt sich aus den „Fürbitten“ des Klägers, die er von seinen Zuhörern jeweils mit religiöser Formel bestätigen ließ. Dass die dem Kläger zugeschriebenen Erklärungen in Gänze das Ergebnis fehlerhafter Übersetzungen sind, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte stützt sich nämlich nicht auf evtl. fehlerhafte Übersetzungen/Zusammenfassungen des Bundeskriminalamtes, sondern auf Übersetzungen, die vom erkennenden Gericht im Verfahren 10 K 1613/06.A eingeholt worden sind. Dazu hat sich der Kläger nicht weiter erklärt. Soweit es im Widerspruchsbescheid zum Asservat 2.4.2.3.220 heißt: „Die Beute ist das, was einem Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird“, der vom Gericht bemühte Dolmetscher hingegen ausführt: „Die Beute ist das, was von den Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird“, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Insoweit dürfte es sich um eine bloß fehlerhafte Wiedergabe seitens der Widerspruchsbehörde handeln. Mit den vorstehenden Äußerungen hat der Kläger zweifelsfrei im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG in einer Weise zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Gleichermaßen hat er die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht und verleumdet. Vgl. zur strafrechtlichen Begrifflichkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB BGH, Urteil vom 03.04.2008 - 3 StR 394/07 -. Exemplarisch seien insoweit nur die Aufrufe genannt, „den Juden den Rücken zu brechen, ihre Frauen zu Witwen und ihre Kinder zu Waisen zu machen“ sowie die Bezeichnung der abgegrenzten Bevölkerungsgruppe der Juden als „Nachfahren von Affen und Schweinen“. Der Kläger wandte sich damit auch nicht etwa nur gegen die außerhalb des Bundesgebiets lebenden Juden. Dies folgt beispielsweise aus seiner „Fürbitte“ – Asservat 2.4.2.1.8. -, dass Gott den Mudschahidin-Brüdern überall, „in allen Orten“ zum Sieg verhelfen möge. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verwirklichung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG eine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetzt, und dass das vor dem Amtsgericht N1. anhängig gewesene Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Volksverhetzung nicht etwa gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.“ Die Kammer hat den danach vom Kläger verwirklichten Ausweisungsgrund zugleich als schwerwiegend gewertet. Für das OVG NRW, vgl. Urteil vom 09. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, stand zu seiner Überzeugung fest, „dass nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass der Kläger sich in individueller Verantwortung an Handlungen beteiligte, die im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG/Art. 12 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen“. Im Falle des Klägers ist eine Änderung seiner Einstellung, die ihn zu den zitierten Äußerungen veranlasst hat, und die das OVG NRW, vgl. Urteil vom 09. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, weiter konkretisiert hat, bis heute nicht zu ersehen. Es besteht von daher eine hohe Rückfallgefahr und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. So duldete der Kläger bis weit ins Jahr 2008 hinein vergleichbare Äußerungen auf einer von ihm als Vereinsvorsitzenden zu verantwortenden Internetseite. Vgl. Kammerurteil vom 26. August 2009 – 7 K 2079/07 -. Deshalb kommt einem vermeintlichen Aufruf des Klägers zur Gewaltlosigkeit im Januar 2000 und einem einzelnen Zeitungsartikel aus Juni 2008, in dem der Kläger mit einem Aufruf zur Gewaltfreiheit zitiert wird, insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2011 – 18 A 2195/09 -. Zu Gunsten des Kläger ist allerdings von Bedeutung, dass ihm nach den den Ausweisungsanlass bildenden Äußerungen – soweit man die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2014 namhaft gemachten Erkenntnisse außer Betracht lässt - keine weiteren vergleichbaren mehr zur Last gelegt werden konnten und offensichtlich auch die angeführte Internetseite „gelöscht“ worden ist. In Anbetracht des Umstandes der tiefen Verwurzelung in den Moral- und religiösen Vorstellungen, wie sie in den zitierten Äußerungen zum Ausdruck kommt, lässt ein solches bloßes Wohlverhalten unter dem Eindruck einer drohenden Aufenthaltsbeendigung aber allein nicht den Schluss zu, dass der Kläger mittlerweile geläutert ist und von derartigen, die öffentliche Ordnung beeinträchtigenden Äußerungen Abstand nehmen wird. Über dieses Wohlverhalten hinweg sind jedenfalls keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar oder vom Kläger dargetan, die auf den erforderlichen Gesinnungswandel schließen lassen könnten. Dem Umstand des von ihm wohl unterstützten Schulbesuchs seiner Kinder kommt diesbezüglich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn damit wird lediglich der Schulpflicht Genüge getan. Danach ist die vom Beklagten festgesetzte Dauer des Einreise – und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Ergänzend und nicht entscheidungserheblich sei angemerkt, dass dies erst Recht gelten würde, wenn die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2014 in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse inhaltlich zutreffend wären. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 -, a.a.O., ist die dermaßen nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 I, 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCH und Art. 8 EMRK zu messen. Sie ist daher ggfls. in einem zweiten Schritt zu relativieren, wobei dieses normative Korrektiv den Ausländerbehörden und nachfolgend den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel an die Hand gibt, um die fortwirkenden und einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggfl. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Gemessen daran ist hier eine weitere Reduzierung der festgesetzten Frist nicht veranlasst. Allerdings hält sich der Kläger seit Jahrzehnten im Bundesgebiet auf. Gleichwohl ist eine wirtschaftliche Integration offensichtlich bis heute nicht erfolgt. Von daher ist nicht erkennbar, warum sich der Kläger nicht auch in seinem Heimatland wieder sollte integrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage sollte finden können. Eine einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland entgegenstehende Entscheidung des für die Feststellung sog. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständigen Bundesamtes, an die der Beklagte und ihm nachfolgend das Verwaltungsgericht gebunden wäre, existiert bis dato nicht. Zudem sucht der Kläger offensichtlich auch zur Regelung der Passangelegenheiten seiner Familienangehörigen den Kontakt zur Auslandsvertretung seines Heimatlandes, was bei einer drohenden Gefährdung durch heimische Stellen nicht zu erwarten wäre. Schließlich verlangt die Beziehung des Klägers zu seinen hier lebenden und aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen nicht die weitere Verkürzung der festgesetzten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Den hier aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Klägers ist es grundsätzlich zumutbar, dem Kläger zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft in das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zu folgen. Auch hinsichtlich derer ist nicht ersichtlich, dass diese faktisch zu sog. Inländern geworden wären, was ihnen eine Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit unzumutbar machen könnte. Aus dem bloßen Schulbesuch der minderjährigen Kinder und ihrer Teilnahme an Sportveranstaltungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass es ihnen unzumutbar wäre, im Land ihrer Staatsangehörigkeit zu leben. Abweichendes gilt mit Blick auf die zwischenzeitlich eingebürgerten Kinder des Klägers. Diesen kann eine „Rückkehr“ nach Äpypten nicht abverlangt werden. In Anbetracht der Volljährigkeit der beiden ältesten deutschen Kinder ist die familiäre Beziehung des Klägers zu diesen Kindern aber weniger schützenswert und bedingt von daher die weitere Verkürzung der Befristungsdauer nicht, zumal eine besondere Angewiesenheit der volljährigen Kinder auf die ständige Anwesenheit des Vaters nicht erkennbar und auch nicht dargetan ist. Dem gebotenen Schutz der familiären Beziehung des Klägers zu seinem minderjährigen deutschen Sohn L3. kann der Beklagte ausreichend im Wege der Duldung begegnen. Abweichendes folgt schließlich nicht aus der Beziehung des Klägers sowie seiner minderjährigen Kinder zur Ehefrau bzw. Mutter, denn auch diese besitzt die ägyptische Staatsangehörigkeit. Mangels besonderer Umstände ist es auch ihr zumutbar, zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft dem Ehemann bzw. den Kindern zu folgen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.