Urteil
10 K 1170/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:1215.10K1170.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am …. 1962 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Range eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) und steht im Dienst der Deutschen Telekom AG. 3 Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 hörte die Deutsche Telekom AG den Kläger, der seinerzeit der konzerneigenen Personalserviceagentur Vivento zugeordnet war, zu der Absicht an, ihm mit Wirkung vom 9. Juni 2012 dauerhaft eine nach A 12 bewertete Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen Vivento Customer Services (VCS) GmbH in C. zuzuweisen. Darauf antwortete dieser, er sei mit der beabsichtigten Zuweisung nicht einverstanden. 4 In seiner Sitzung vom 15./16. Januar 2013 lehnte der Betriebsrat Vivento die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung des Klägers zur VCS in C. ab. 5 In einem Vermerk des Betriebs Vivento, Region West, vom 12. Juli 2013 wird ausgeführt: Mit dem Kläger sei telefonisch besprochen worden, an welchem Standort der VCS GmbH er eine Tätigkeit als Projektmanager ausüben wolle. Die Entscheidung sei auf L. gefallen. Somit könne der Vorgang in der nächsten Sitzung der Einigungsstelle abschließend bearbeitet werden. 6 In der Sitzung der Einigungsstelle am 11. März 2013 beschlossen die Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens: Es werde gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass beim Kläger ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Seine Zuweisung erfolge zum 1. Juli 2013. 7 Mit Bescheid vom 24. April 2013 wandte sich die Deutsche Telekom AG erneut an den Kläger: Ihm werde dauerhaft mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Unternehmen VCS GmbH in L. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS am Standort G. -F. -Straße, L. , zugewiesen. Die VCS GmbH sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und fungiere ausschließlich als deren interner Dienstleister. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden. Er sei nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung bestehe darin, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten in der Deutschen Telekom AG ersatzlos weggefallen seien und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar sei, Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften zuzuweisen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die Deutsche Telekom AG dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Die zugewiesene Tätigkeit sei amtsangemessen. Die Rechtsstellung als Beamter bleibe unberührt. Seine Ansprüche auf Besoldung und Beihilfe würden von der Maßnahme ebenso wenig berührt wie Versorgungsanwartschaften. Im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG habe er – der Kläger – innerhalb der eingeräumten Frist keine persönliche Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Leistungen zu Fahrmehrkosten, zeitlichem Mehraufwand und Umzugshilfe fänden die Regelungen der §§ 2, 3 und 4 der Anlage 5 des TV Rationalisierungsschutz DTAG in der derzeit gültigen Fassung sinngemäße Anwendung. Aus Anlass der Zuweisung werde die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD) zugesagt, sofern die derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt sei und nicht im neuen Beschäftigungsort liege. - Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. 8 Am 29. April 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Zuweisung zur VCS GmbH in L. : Im Rahmen einer Zuweisungsverfügung müsse eine amtsangemessene Verwendung sichergestellt werden. Die ihm übertragenen Tätigkeiten seien jedoch keine solchen, die der Besoldungsgruppe A 12 entsprächen. Es handele sich nicht einmal um Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst zugeordnet werden könnten. Darüber hinaus werde ihm kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen. Dies hätte jedoch vor einer Zuweisung zwingend erfolgen müssen. Ein Beamter habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmter Aufgabenkreis dauerhaft übertragen und er überdies zuvor in eine Behörde eingegliedert werde. Die hier ausgesprochene Übertragung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises bei der aufnehmenden GmbH sei hierfür nicht ausreichend und auch nicht zulässig, da die GmbH keine Dienstherreneigenschaft habe. Darüber hinaus werde er – der Kläger – auch in seinen persönlichen Rechten verletzt. Er solle täglich von seinem Wohnort M. nach L. pendeln, was angesichts einer einfachen Fahrstrecke von 116 km und einer täglich anfallenden mehrstündigen Fahrzeit unzumutbar sei, zumal er nicht mehr in der Lage wäre, sich um seine pflegebedürftige Mutter zu kümmern. Ein Umzug sei nicht möglich, weil er zwei schulpflichtige Kinder habe. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig. Ferner sei er ehrenamtlich im Kirchenvorstand und im Vorstand der Kolpingfamilie tätig. Soweit im Zuweisungsbescheid ausgeführt werde, er habe sich zu der Zuweisung nicht geäußert, sei dies unzutreffend. In der Vergangenheit habe er im Rahmen von Anhörungen zu anderen geplanten Zuweisungen auf die bestehenden Probleme hingewiesen. Zu der Zuweisung zur VCS GmbH in L. sei keine Anhörung erfolgt. 9 Am 3. Mai 2013 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Blick darauf, dass der Betriebsrat Vivento zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuweisungsbescheids vom 24. April 2013 noch nicht mit der Zuweisung des Klägers zur VCS GmbH in L. befasst gewesen war, sondern lediglich mit einer Zuweisung nach C. , hob die Deutsche Telekom AG am 16. Mai 2013 die im Bescheid vom 24. April 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Daher erklärten die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in der Hauptsache für erledigt; das Verwaltungsgericht Minden stellte dieses Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2013– 10 L 276/13 – ein. 10 In seiner Sitzung vom 2./3. Juli 2013 lehnte der Betriebsrat Vivento auch die dauerhafte Zuweisung des Klägers zur VCS am Standort L. ab. In der Sitzung der Einigungsstelle am 27. September 2013 beschlossen die Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens: Es werde gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass beim Kläger ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. 11 Daraufhin ordnete die Deutsche Telekom AG unter dem 1. Oktober 2013 erneut die sofortige Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 an. Der Kläger stellte seinerseits am 4. Oktober 2013 einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 23. Januar 2014 – 10 L 654/13 – ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Februar 2014 – 1 B 125/14 – zurück. 12 Am 12. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben: Vor Erlass der Zuweisung zur VCS GmbH in L. habe die Beklagte den zuständigen Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt. Auch im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns in L. habe eine solche Beteiligung noch nicht vorgelegen. Zwar sei sie nachgeholt worden. Im entscheidenden Zeitpunkt der Zuweisung habe es jedoch an der erforderlichen Betriebsratsbeteiligung gefehlt, so dass der Zuweisungsbescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Im Übrigen sei er – der Kläger – nicht ordnungsgemäß zu einer Zuweisung nach L. angehört worden. Er habe einer solchen Zuweisung auch zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Des Weiteren treffe ihn die Zuweisung aus persönlichen Gründen unverhältnismäßig hart, was von der Beklagten aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zu beachten gewesen wäre. Er solle täglich von M. nach L. pendeln. Dies sei angesichts der aufzuwendenden Zeit für die einfache Fahrt von 1 ½ Stunden mit dem Pkw bzw. 2 ½ bis 3 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar. Ein Umzug sei nicht möglich, weil seine Ehefrau ebenfalls berufstätig und die Familie auf beide Gehälter angewiesen sei. Man sei zudem nicht in der Lage, zwei Hausstände zu unterhalten. Ein Stellenwechsel seiner Ehefrau komme nicht in Betracht. Ferner sei er im Kirchenvorstand tätig; das betreffende Mandat ende erst im Jahr 2015. Zudem habe er zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 bzw. 11 Jahren, für die ein Umzug mit einem Schulwechsel und mit einem Verlust des Freundeskreises verbunden wäre. Letztlich sei auch die ihm zugewiesene Planstelle in L. (faktisch) nicht vorhanden. Dort hätten zunächst acht Projektmanager zwei Sachbearbeiter betreut. Das Verhältnis müsste eigentlich umgekehrt sein. Sodann hätten eingearbeitete Sachbearbeiter das Unternehmen verlassen. Neue Sachbearbeiter befänden sich noch in der Schulung. Ob diese blieben, sei unklar. Das Problem sei mit dem zuständigen Vorgesetzten besprochen worden, der das Bestehen eines ungünstigen Zahlenverhältnisses von Projektmanagern und Sachbearbeitern eingeräumt sowie den Projektmanagern anheimgestellt habe, die Aufgaben der Sachbearbeiter mit zu erledigen. Dies sei jedoch so in der Zuweisungsverfügung nicht vorgesehen. Es seien überdies keine zu betreuenden Projekte vorhanden. Die ihm nach dem Zuweisungsbescheid übertragenen Aufgaben existierten tatsächlich nicht. Eine zuweisungsgemäße Beschäftigung sei bislang allenfalls in geringem Umfang erfolgt. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2013 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie wiederholt und vertieft die Begründungen des streitgegenständlichen Bescheids sowie der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Januar 2014– 10 L 654/13 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2014 – 1 B 125/14 –. Ergänzend hierzu macht sie geltend: Der Vorwurf, dass der Kläger am Standort L. der VCS GmbH nicht der Zuweisung entsprechend eingesetzt werde, sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger stehe noch am Beginn seiner Tätigkeit in L. . Bis zum 22. Juni 2014 habe er erst einen Tag lang dort gearbeitet. Er sei noch nicht eingearbeitet und könne daher noch gar nicht beurteilen, welche Aufgaben im Einzelnen dort zu bewältigen seien. Allerdings treffe es zu, dass die Zahl der Sachbearbeiter stark schwanke. Dies beeinträchtigte das Arbeitsfeld des Klägers aber nur bedingt. Abgesehen davon verhalte es sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen so, dass aus einem Auseinanderfallen von Zuweisungsverfügung und tatsächlich verrichteten Arbeiten grundsätzlich nicht die Rechtswidrigkeit der Zuweisung selbst hergeleitet werden könne; der betroffene Beamte habe die Möglichkeit, in einem gesondertes Verfahren gegen die tatsächliche Aufgabenübertragung vorzugehen. 18 Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1170/14, 10 L 276/13 und 10 L 654/13, die durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgänge sowie einen Ausdruck der über den Kläger geführten elektronischen Personalakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 A. Die Klage hat keinen Erfolg. 22 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass es an einem abgeschlossenen Vorverfahren (vgl. § 126 Abs. 2 BBG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlt. Denn die Beklagte hat über den – gemessen an § 70 Abs. 1 VwGO frist- und formgerecht erhobenen – Widerspruch des Klägers nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich wäre (§ 75 Satz 1 VwGO). 23 II. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn der streitgegenständliche Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 1. Entgegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 654/13) geäußerten Auffassung des Klägers ist es der Deutschen Telekom AG keineswegs verwehrt, bei ihr beschäftigten Bundesbeamten Tätigkeiten bei privatrechtlich organisierten Tochter- oder Enkelunternehmen, die selbst keine Dienstherrenbefugnisse haben, zuzuweisen. 25 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 1 B 125/14 –, Seiten 3 bis 5 des Beschlussabdrucks. 26 Die rechtliche Grundlage für eine solche Maßnahme ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. 27 2. Die auf Grundlage der vorstehenden Bestimmung ergangene Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 leidet nicht an durchgreifenden formellen Mängeln. 28 a) Eine gegenteilige Wertung ist nicht mit Blick auf § 28 Abs. 1 VwVfG geboten. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend ist der Kläger zwar unter dem 14. Juni 2012 zu einer seinerzeit noch beabsichtigten Zuweisung zur VCS GmbH am Standort C. angehört worden. Die Deutsche Telekom AG hat es jedoch versäumt, den Kläger auch rechtzeitig zu der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2013 vorgenommenen Zuweisung zur VCS GmbH in L. anzuhören. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass im Zusammenhang mit einem Telefongespräch, das ausweislich eines Aktenvermerks vom 12. Juli 2012 (Blatt 19 der Beiakte Nr. 1) zwischen einem Mitarbeiter des Betriebs Vivento, Region X. , und dem Kläger zur Frage seines künftigen Dienstortes geführt worden ist, eine ordnungsgemäße Anhörung zu einer geplanten Zuweisung nach L. durchgeführt worden wäre. Eine solche – erneute – Anhörung war hier erforderlich, weil in einer Änderung des Ortes, an dem die zugewiesene Tätigkeit auszuüben ist, eine nicht unerhebliche Abweichung des erlassenen gegenüber dem zunächst beabsichtigten Verwaltungsakt liegt. 29 Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage (2014), § 28 Rdnr. 37. 30 Der danach gegebene Formfehler aufgrund einer unterbliebenen Anhörung ist allerdings unbeachtlich, weil die Anhörung nachgeholt worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Abs. 2 können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Heilung eines Anhörungsmangels tritt nach Maßgabe dieser Bestimmungen nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen für sich genommen noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, juris (Rdnr. 37). 32 Anders verhält es sich jedoch dann, wenn im gerichtlichen Verfahren nicht lediglich schlichte Erklärungen abgegeben werden, sondern auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik erfolgt sowie ggf. auch eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfindet. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält. 33 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2014 – 9 S 1722/13 –, m.w.N., juris (Rdnr. 49). 34 Entscheidend ist für die wirksame Nachholung einer unterbliebenen Anhörung stets, dass der Betroffene nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht; dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen. 35 OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2010 – 3 L 372/09 –, m.w.N., juris (Rdnr. 42). 36 Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten: Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und den von ihm betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche Einwände gegen den Bescheid vom 24. April 2013 vorgetragen, welche die Beklagte in ihren ausführlichen Antrags- und Klageerwiderungen gewürdigt hat (vgl. dazu vor allem Blatt 35 bis 43 der Verfahrensakte 10 L 654/13 und Blatt 17 bis 24 der Verfahrensakte 10 K 1170/14). Darüber hinaus hat eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 stattgefunden. Im Rahmen des dabei geführten Gesprächs haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte erneut dargelegt und ihre Argumente ausgetauscht. Der Kläger hat somit eine der versäumten Anhörung nach § 28 VwVfG (mindestens) gleichwertige Gelegenheit zum Vortrag erhalten; die Beklagte hat die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen eingehend geprüft, aber gleichwohl entschieden, an der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung festzuhalten. Den dargelegten Anforderungen an die Nachholung einer Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist damit Genüge getan. 37 b) Der Einwand des Klägers, der zuständige Betriebsrat sei vor Erlass der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, greift ebenfalls nicht durch. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen. Damit ist der Betriebsrat derjenigen Stelle angesprochen, der der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, bei der seine dienstrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet werden. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 1 B 748/13 –, und vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, beide abrufbar über juris. 39 Im vorliegenden Fall ist dies der Betriebsrat Vivento. Dieser hat vor Erlass der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 der Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS GmbH am Standort L. nicht zugestimmt. In seiner Sitzung vom 2./3. Juli 2013 hat er die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme ausdrücklich verweigert. Erst die Einigungsstelle hat in ihrer Sitzung vom 27. September 2013 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Zuweisung einer Tätigkeit in L. im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Das Mitbestimmungsverfahren ist hiermit ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Dass das Einigungsstellenverfahren erst nach dem Ergehen der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 abgeschlossen worden ist, begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar ist ein Mitbestimmungsverfahren (grundsätzlich) vor dem Erlass der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durchzuführen und seine spätere Nachholung mit heilender Wirkung in aller Regel nicht mehr möglich. Geht es aber – wie hier – um eine Personalmaßnahme gegenüber einem Beamten, greift die Besonderheit ein, dass die letzte Verwaltungsentscheidung, wenn der zugrunde liegende Bescheid statthaft mit einem Widerspruch angegriffen wird, erst mit dem Widerspruchsbescheid getroffen wird. Solange ein solcher Bescheid noch nicht ergangen ist, bleibt in diesen Fällen (ausnahmsweise) Raum für eine „nachholende“ Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, und zwar mit der Folge, dass hiernach der zugrunde liegende Verwaltungsakt nicht (mehr) rechtswidrig und erst recht nicht unwirksam ist. 40 Vgl. dazu die Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2008 – 1 B 2093/07 –, juris (Rdnr. 10), und vom 23. Juli 2004 – 1 B 1048/04 –, n.V. 41 3. Die danach aus formellen Gründen nicht zu beanstandende Zuweisungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Wie ausgeführt ergibt sich die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Zuweisung aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt: 42 a) Die genannte Rechtsgrundlage setzt zunächst voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen „eine dem Amt entsprechende Tätigkeit“ zugewiesen wird. Die Zuweisung einer solchen Tätigkeit muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) beziehen; denn nur so ist sichergestellt, dass die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte bei der Beschäftigung bei einem Tochter-oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG gewahrt werden können. Da die aufnehmenden Unternehmen weder Dienstherrenbefugnisse besitzen noch an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind, muss die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten durch das Postnachfolgeunternehmen selbst in Ausübung der Dienstherrenbefugnisse mittels Zuweisung sichergestellt werden. Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei dem aufnehmenden Unternehmen auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind. Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Die Zuweisung hat sich auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist. Diese Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zu wahrenden Rechtsstellung des Beamten durch den Dienstherrn, der selbst sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind. Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung von Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG dürfen die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Das aber ist etwa der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten – sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit – durch Tochter- oder Enkelunternehmen getroffen werden können oder sogar müssen. Deshalb muss die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Dienstherrenbefugnisse – selbst sichergestellt werden. Die aufnehmende Gesellschaft kann gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht ausüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Aus diesen Gründen ist bereits in der Zuweisungsverfügung die dem Beamten zugewiesene– abstrakte und konkrete – Tätigkeit so genau zu bestimmen, dass ihre Art und Wertigkeit sowohl für den betroffenen Beamten zur Sicherstellung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als auch für das aufnehmende Tochter- oder Enkelunternehmen eindeutig vorgegeben ist. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der Einzelaufgaben zu machen sind; denn das widerspräche dem ihm durch § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG zugeordneten Direktionsrecht. 43 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Beamter eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen erhält, also amtsangemessen beschäftigt wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass es bei der privatrechtlich organisierten Deutschen Telekom AG und bei ihren Tochter- oder Enkelunternehmen keine Ämterstruktur gibt, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Deutschen Telekom AG angepasst werden. Diese Aufgabe leistet § 8 PostPersRG. Danach findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst daher die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG, auf die der Beamte einen Anspruch hat. 44 Sollte der Beamte im aufnehmenden Unternehmen im Widerspruch zur Zuweisungsverfügung eingesetzt werden, steht ihm ggf. der Rechtsweg zur Durchsetzung der Zuweisungsverfügung oder auf eine andere amtsangemessene Beschäftigung offen. Dabei wäre allerdings nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung wird von einer zuweisungswidrigen tatsächlichen Beschäftigung im aufnehmenden Unternehmen im Regelfall nicht berührt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt der Verfügung feststeht, dass das aufnehmende Unternehmen den Beamten nicht in der vorgegebenen Weise einsetzen kann, wenn also die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit von vornherein lediglich „auf dem Papier“ steht. 45 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse, vom 11. April 2013 – 1 A 2775/12 –, vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, vom 8. November 2011– 1 B 829/11 –, vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, vom 4. Juli 2011– 1 B 96/11 – und vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, Bayer. VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, sämtlich abrufbar über juris. 46 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Kläger durch die hinreichend bestimmte und der VCS GmbH insoweit keinen unzulässig weiten Spielraum belassende Verfügung dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zugewiesen worden. Die Beklagte hat dem Kläger mit hinreichender Bestimmtheit in abstrakt-funktioneller Hinsicht die „Tätigkeit eines Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich“ und den konkreten Arbeitsposten eines „Projektmanagers“ am Standort L. der VCS GmbH übertragen. Diese Bezeichnungen mögen zwar für sich betrachtet wenig aussagekräftig sein. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten durch den in der Zuweisungsverfügung enthaltenen umfangreichen Katalog von 17 Einzelaufgaben hinreichend detailliert konkretisiert werden. Das genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit, die nicht überspannt werden dürfen 47 - ebenso Bayer. VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 –, juris (Rdnr. 30), in einem ähnlichen Fall -. 48 Im Übrigen widersprächen exaktere Vorgaben der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. 49 Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm bei der VCS GmbH auch keine „unterwertige“, nicht amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen worden. Maßgeblich ist insoweit, ob der ihm zugewiesene Aufgabenbereich eines Projektmanagers von der Wertigkeit her seinem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates entspricht. Der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 zufolge ist die dort näher beschriebene Funktion eines Projektmanagers bei der VCS ausdrücklich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Bei der dieser Zuordnung zugrundeliegenden Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Beklagte hat in ihrer Verfügung vom 24. April 2013 ausgeführt, die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Durchgreifende Zweifel daran, dass diese Bewertung die Voraussetzungen des § 18 BBesG i.V.m. § 8 PostPersRG erfüllt und sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn hält, hat das Gericht nicht. Soweit der Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 654/13) sinngemäß eingewandt hat, die Wertigkeit der einzelnen im Zuweisungsbescheid aufgeführten Tätigkeiten sei nicht dargestellt worden, kann er hiermit nicht durchdringen. Es würde eine deutliche Überspannung der Begründungsanforderungen bedeuten, von der Deutschen Telekom AG zu fordern, den in einer Zuweisungsverfügung enthaltenen Aufgabenkatalog dahingehend zu präzisieren, dass jede Einzelaufgabe entsprechend der Ämterordnung des BBesG bewertet wird. Dies gilt umso mehr, als auch § 18 BBesG lediglich verlangt, dass das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der Dienstposten, einem statusrechtlichen Amt zugeordnet wird. Zu einer „sachgerechten Bewertung“ im Sinne des § 18 BBesG gehört dagegen nicht auch zwingend die detaillierte Bewertung jedes einzelnen Tätigkeitsbereichs und dessen (isolierte) Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt. Eine entsprechende Forderung ist auch in der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die bereits eine Vielzahl denkbarer rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Zuweisung von Beamten zu Tochter- und Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG behandelt hat, nicht aufgestellt worden. Auch im Übrigen ist für eine fehlerhafte Gestaltung des dem Kläger zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. 50 Soweit der Kläger überdies sinngemäß rügt, er werde bei der VCS GmbH in L. tatsächlich nicht gemäß der Zuweisungsverfügung beschäftigt, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Sollte die VCS GmbH ihn tatsächlich nicht nur in einer Anfangsphase, die naturgemäß durch Einarbeitung und entsprechende Schulungen geprägt sein wird, sondern dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Beklagte veranlassen, bei diesem Betrieb auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Ein entsprechendes Fehlverhalten des den Beamten beschäftigenden Tochter- oder Enkelunternehmens hat aber – wie ausgeführt – grundsätzlich keinen Einfluss auf die Zuweisungsverfügung selbst. Soweit eine Kontrolle der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbleibt, liegt es vielmehr an dem betreffenden Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes – geltend zu machen. So liegt der Fall auch hier. Denn es sind vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit von vornherein lediglich „auf dem Papier“ gestanden und für die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung festgestanden hätte, dass der Kläger bei der VCS GmbH in L. nicht in der vorgegebenen Weise eingesetzt werden könnte. Der Kläger hat insoweit – vom allem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 – ausgeführt: Derzeit kämen auf sieben Projektmanager am Standort L. lediglich drei Sachbearbeiter, von denen zwei demnächst anderen Standorten zugewiesen würden. Ein ungünstiges zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Projektmanagern und Sachbearbeitern bestehe in L. aber nicht erst jetzt, sondern schon seit Jahren. Zwischenzeitlich seien zwar sogar einmal neun Sachbearbeiter dort gewesen; diese seien jedoch nicht dauerhaft geblieben. Das bereits über viele Jahre hinweg bestehende krasse Missverhältnis der Zahl der Projektmanager zu der der Sachbearbeiter zeige, dass von einer missbräuchlichen Gestaltung der Zuweisungsverfügung ausgegangen werden müsse. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Dass am Standort L. erhebliche Schwierigkeiten bestehen, eine für die dortige Aufgabenerledigung ausreichende Zahl an Sachbearbeitern zu finden bzw. dauerhaft dort zu halten, wird allerdings auch von der Deutschen Telekom AG nicht bestritten. Deren Vertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung hat insoweit dargelegt, dass die Zahl der in L. beschäftigten Sachbearbeiter stark schwankend sei. Bemühungen, dem dortigen Standort der VCS GmbH neue Sachbearbeiter zuzuweisen, seien vielfach nicht erfolgreich, z.B. weil die in Betracht kommenden Kräfte sich mit Erfolg auf Erkrankungen beriefen. Dass es ein ungünstiges Missverhältnis zwischen der Zahl der Projektmanager und derjenigen der Sachbearbeiter bei der VCS GmbH in L. gibt, kann danach nicht zweifelhaft sein. Es erscheint auch plausibel, dass sich dieses Missverhältnis – wie der Kläger geltend macht – negativ auf die Aufgabenerledigung durch die Projektmanager auswirkt. Das Gericht kann indessen nicht einmal im Ansatz erkennen, dass schon bei Erlass der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung festgestanden hätte, der Kläger könne in L. von vornherein nicht zuweisungsgemäß beschäftigt werden. Aus den Darlegungen der Deutschen Telekom AG – insbesondere ihres Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung – ergibt sich, dass durchaus Bemühungen unternommen worden sind und auch weiterhin unternommen werden, um eine ausreichende Personalausstattung am Standort L. der VCS GmbH herbeizuführen, wenngleich dies offenbar mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass dem betreffenden Standort zwischenzeitlich deutlich mehr als die derzeitigen drei Sachbearbeiter zugewiesen gewesen seien; diese seien allerdings nicht dauerhaft geblieben. Mögen die Bemühungen der Deutschen Telekom AG, einen ausreichenden Personalbestand in L. herbeizuführen danach – aus welchen Gründen auch immer – bislang keine befriedigende Situation herbeigeführt haben, so kann ihr dennoch nicht völlig abgesprochen werden, an der Behebung von Missständen zu arbeiten. Es kann daher auch in Ansehung der offenbar bei der VCS GmbH in L. bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme nicht angenommen werden, die Deutsche Telekom AG habe den Kläger mit der streitgegenständlichen Zuweisung von vornherein – gleichsam sehenden Auges – einem Standort zugeordnet, an dem er absehbar nicht zuweisungsgemäß würde beschäftigt werden können. Eine missbräuchliche Verwendung des in § 4 Abs. 4 PostPersRG geregelten Instruments der Zuweisung kann mithin nicht festgestellt werden. Sollte der Kläger – vor allem nach Abschluss der Phase der Einarbeitung und Orientierung, in der er sich derzeit nach den unwidersprochenen Angaben des Vertreters der Deutschen Telekom AG in der mündlichen Verhandlung noch befindet – im Ergebnis gleichwohl nicht der streitgegenständlichen Zuweisung entsprechend beschäftigt werden, so wäre dies danach nicht schon in der Zuweisung selbst angelegt gewesen, sondern allein durch die konkreten personalwirtschaftlichen Entwicklungen an dem betreffenden Standort bedingt. Es verbleibt daher dabei, dass eine dort möglicherweise unterbleibende zuweisungsgemäße Beschäftigung durch den Dienstherrn mittels entsprechender Einwirkung auf den Beschäftigungsbetrieb sichergestellt werden müsste; der Kläger könnte eine solche Einwirkung (erst) in einem gesonderten gerichtlichen (Eil-) Verfahren geltend machen. 51 b) Die Aktiengesellschaft, d.h. die Deutsche Telekom AG, hat ferner ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ an der streitigen Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dargelegt. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche, organisatorische oder personalwirtschaftliche Gründe vorliegen und von erheblichem Gewicht sind. Letzteres ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „dringend“. Denn mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Aufgabenbereiche oder Dienstposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisationen ersatzlos entfallen (sind), wenn Beamte aus einer Vermittlungs- bzw. Qualifizierungseinheit heraus auf freie Dienstposten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vermittelt werden können oder Kräfte benötigt werden, die als Angestellte vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten, wenn nicht bereits auf im Dienst befindliche (voll alimentierte) Beamte zurückgegriffen werden könnte. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris (Rdnr. 57). 53 Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass bei der VCS am Standort L. ein geeigneter amtsangemessener Personalposten frei sei, der dringend zu besetzen sei; könne die Zuweisung nicht umgesetzt werden, so müsse eine Arbeitskraft vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Hiermit hat sie – gemessen an den vorstehenden Maßgaben – ein dringendes betriebliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nachvollziehbar dargelegt. Dafür, dass dieses Interesse gleichsam nur vorgeschoben wäre und nicht auf realen Gegebenheiten beruhen würde, kann das Gericht keine Anhaltspunkte erkennen. 54 Vgl. zu entsprechend gelagerten Fällen auch die Beschlüsse des OVG NRW vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 – und des VGH Baden-Württemberg vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, beide abrufbar über juris. 55 c) Darüber hinaus ist die erfolgte Zuweisung – wie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderlich – nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Insbesondere ist die Maßnahme nicht fürsorgepflichtwidrig und unterliegt unter Ermessensgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger die Zumutbarkeit der Zuweisung einer Dauertätigkeit in L. mit der Darlegung verschiedener persönlicher und familiärer Belange in Zweifel ziehen will, kann er hiermit nicht durchdringen. Im Wesentlichen hat er insoweit im Verwaltungsverfahren und in den von ihm betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass die Fahrzeit zwischen seinem Wohnort M. und dem zugewiesenen Dienstort L. zu lang sei und seine familiären Verpflichtungen, die von ihm geleistete Pflege seiner Mutter sowie sein ehrenamtliches Engagement am Wohnort hierunter leiden würden. Ein Umzug scheide aus, da seine Ehefrau ebenfalls berufstätig sei und seinen schulpflichtigen Kindern ein Wohnortwechsel nicht zugemutet werden könne. Die Familie sei auf beide Gehälter angewiesen. Man habe in M. ein kreditfinanziertes Eigenheim. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung könnten nicht aufgebracht werden. Die Kammer teilt die vom Kläger vorgenommene Einschätzung der Unzumutbarkeit nicht. Entgegen seiner Auffassung ist die Fahrzeit von seinem derzeitigen Wohnort zum zugewiesenen Dienstort nicht unzumutbar. Ausweislich der Angaben eines gebräuchlichen Routenplaners wie „Google-Maps“ beträgt die einfache Fahrstrecke von der Wohnung des Antragstellers in M. zum Dienstort (G. -F. -Straße , L. ) ca. 116 km, wofür eine Fahrdauer mit dem Pkw von etwa eineinhalb Stunden aufzuwenden ist. Diese Fahrstrecke bzw. Fahrdauer liegt noch im Rahmen des Zumutbaren 56 - ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, juris -. 57 Diese Einschätzung wird durch den Umstand gestützt, dass in der „Gesamtbetriebsratsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Deutschen Telekom Kundenservice GMBH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der DTKS“ vom 28. November 2008 eine grundsätzliche Zumutbarkeitsgrenze für die einfache Fahrt von 120 Minuten, die hier noch nicht erreicht wäre, vorgesehen ist. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris (Rdnr. 7, 10). 59 Dass dem Kläger dabei der Einsatz eines eigenen Pkw unmöglich oder unzumutbar wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Namentlich sind die hierfür anfallenden Kosten nicht geeignet, die Pkw-Nutzung generell als unzumutbar anzusehen. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris (Rdnr. 13). 61 Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, dass durch die anfallenden Fahrzeiten weniger Zeit für die angesprochenen familiären und persönlichen Belange zur Verfügung stehe, als dies bei wohnortnäherer Verwendung der Fall wäre, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Denn als Bundesbeamter hat der Kläger keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, sondern muss grundsätzlich mit einer sogar bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen. Bundesbeamte haben dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Dies betrifft unter anderem auch eine etwaige örtliche Gebundenheit der Berufstätigkeit der Ehefrau, ein etwaiges ehrenamtliches, kulturelles oder sportliches Engagement am Wohnort sowie den Wegfall der Möglichkeit der Erbringung persönlicher Betreuungs- und Pflegeleistungen für Angehörige bzw. sonstige nahestehende Personen. Auch die mit einem Wechsel des Dienstorts ggf. einhergehenden (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde. 62 Vgl. die Beschlüsse des OVG NRW vom 25. September 2013– 1 B 571/13 – und vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, des OVG Lüneburg vom 6. September 2013 – 5 ME 165/13 – sowie des VGH Baden-Württemberg vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, sämtlich abrufbar über juris. 63 Dass die streitgegenständliche Zuweisung gleichwohl – ausnahmsweise – unverhältnismäßig oder aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat – wie andere Bundesbeamte in ähnlicher Situation auch – die längere Fahrzeit zum neuen Dienstort ungeachtet dessen hinzunehmen, dass damit gewisse Einschränkungen im persönlichen und familiären Bereich verbunden sind. 64 Abgesehen davon bleibt es ihm unbenommen, statt der Inkaufnahme der (zumutbaren) Fahrzeit von M. nach L. den Wohnort zu wechseln und diesen so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann. Etwaige sich aus einem Umzug für seine schulpflichtigen Kinder ergebende Härten könnten dabei etwa in der Weise vermieden oder zumindest abgemildert werden, dass ein Umzug erst zum Schuljahreswechsel erfolgt und der Kläger bis dahin (vorübergehend) pendelt oder sich zwischenzeitlich allein eine Unterkunft am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes nimmt. Dass eine damit einhergehende doppelte Haushaltsführung nicht finanzierbar wäre, wird vom Kläger auch im vorliegenden Klageverfahren lediglich unsubstanziiert behauptet, aber nicht detailliert dargelegt und nachgewiesen, zumal ihm insoweit auch die im Zuweisungsbescheid genannten Leistungen seines Dienstherrn zustehen. Den Belangen der berufstätigen Ehefrau könnte zudem in der Weise Rechnung getragen werden, dass ein neuer Wohnort so gewählt wird, dass von dort aus die Arbeitsorte beider Ehegatten in zumutbarer Weise zu erreichen sind. 65 Festzuhalten bleibt nach alledem, dass die vom Kläger geltend gemachten persönlichen und familiären Belange zwar Gewicht haben, im Ergebnis aber nicht dazu führen können, dass die Zuweisung einer Tätigkeit an einem weiter als bisher vom Wohnort entfernt liegenden Dienstort unterbleibt. 66 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.