Urteil
3 K 41/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1218.3K41.14.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Straße X in K., das an die öffentliche Abfallentsorgungsanlage angeschlossen ist. Das Haus verfügt über mehrere Wohneinheiten, von denen - soweit ersichtlich - im Jahre 2014 fünf von jeweils einer Person bewohnt wurden. Der Kläger wendet sich zum wiederholten Male gegen die Festsetzung von Abfallgebühren durch die Beklagte. Die Klagen des Klägers wegen Abfallgebühren wurden durch Urteile vom 24.01.2007 - 9 K 314/07 -, vom 02.02.2011 - 3 K 192/10 -, vom 23.01.2013 - 3 K 71/12 und 3 K 857/12 – und Urteil vom 15.04.2014 - 3 K 161/13 - im Wesentlichen abgewiesen. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 03.01.2014 für das Jahr 2014 zum Abfallgebühren i.H.v. 340,80 € heran, die sich aus einer Grundgebühr von 54,00 € für fünf Haushalte i.H.v. insgesamt 270,00 € und der Gebühr für die Restmüllentsorgung i.H.v. 70,80 € zusammensetzen. Die letztgenannte Gebühr betrifft eine 120 l fassende Restmülltonne, die vierwöchentlich geleert wird. Am 08.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Argumente aus den Vorjahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben für das Jahr 2014 vom 03.01.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat insbesondere eine Gebührenbedarfsberechnung Abfallwirtschaft für das Jahr 2014 vorgelegt. Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 29.10.2014 und 08.12.2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 3 K 41/14 mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Gerichtsakte 3 K 161/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht kann wiederum nicht feststellen, dass die in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Gebührensatzung der Beklagten getroffenen Bestimmungen über die Grundgebühr je Haushalt von 54,00 € jährlich unwirksam sind. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 15.04.2014 - 3 K 161/13 -, Seite 5 - 7 des amtlichen Umdrucks. Die prognostizierte Kostenstruktur hat sich für 2014 gegenüber 2013 nicht so geändert, dass deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung erforderlich würde. Insbesondere sind wiederum rund 40 % der Gesamtkosten der Grundgebühr zugeordnet (260.064,00 € von 650.000,00 €). Allerdings stellt das Gericht nach erneuter Prüfung klar, dass sich bei der Grundgebühr im Sinne der Gebührensatzungsatzung der Beklagten nicht um eine Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 3 KAG NRW handelt, sondern um einen Grundpreis im Sinne des Urteils des OVG NRW vom 02.02.2000 – 9 A 3915/91 -, juris. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Gebührenbedarfsberechnung 2014 in der Kostenverteilung 2014 der Grundgebühr nicht nur Fixkosten, sondern auch mengenabhängige Kosten zugeordnet hat. Das ist nach – soweit ersichtlich einhelliger – Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht zulässig (vgl. OVG NRW a.a.O. Rdnr. 6 f.). Auf der Grundlage der rechtlichen Einordnung der Grundgebühr als Grundpreis rechtfertigt das Klagevorbringen keine andere Beurteilung als im Vorjahr. Der Kläger meint wiederum, bei der „Grundgebühr“ hätte die Anzahl der Haushaltsangehörigen berücksichtigt werden müssen; dazu beruft er sich nunmehr auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.1994 – 8 C 21/92 -, juris. Diese Entscheidung stützt die Rechtsauffassung des Klägers jedoch nicht. Sie betrifft einen Fall, in dem eine reine Haushaltsgebühr erhoben wurde. Die betroffene Gemeinde hatte dies damit gerechtfertigt, der mengenunabhängige feste Kostenanteil betrage ca. 90 % und die mengenabhängigen Kosten würden sich bei leistungsbezogener Gebührenbemessung nicht spürbar auswirken; dafür spreche die ohnehin geringe Höhe der Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für möglicherweise rechtmäßig gehalten. Es hat u.a. ausgeführt, innerhalb der weiten Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG verbleibe dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung von Gebührenmaßstäben im Rahmen der Abfallbeseitigung die Freiheit, sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für ein mengen- oder gewichtsbezogenes, stark an der konkreten Entsorgungsleistung gegenüber dem Gebührenschuldner ausgerichtetes Gebührenmodell zu entscheiden oder stattdessen weniger reale - personen- oder haushaltsbezogene - Gebührenmaßstäbe zu wählen, wenn ein solcher "Realitätsverlust" durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Art. 3 Abs. 1 GG fordere keine Gleichheit um jeden Preis. Diese Ausführungen (a.a.O. Rdnrn. 12 f.) sprechen gegen und nicht für die Rechtsauffassung des Klägers. Dies gilt auch für das Urteil des OVG NRW vom 02.02.2000 - 9 A 3915/98 -. Das OVG, a.a.O., Rdnrn. 12 - 17, betont zunächst die Freiheit des Satzungsgebers bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe. Allerdings dürfe der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen. Insoweit sei lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich sei. Aus einer Ungleichbehandlung ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für sie finden lasse. Solche sachlichen Gründe könnten sich insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben. Hiervon ausgehend ist die Erhebung eines einheitlichen Grundpreises für Haushalte und Betriebe grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Darin liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu mehrköpfigen Haushalten (so ausdrücklich OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 18). Zu der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage, welche Kosten in die Grundgebühr einkalkuliert werden dürfen, ist dem Urteil des OVG NRW vom 02.02.2000 - 9 A 3915/98 - , a.a.O., folgend hervorzuheben, dass sich in dieser Frage Grundgebühr und Grundpreis deutlich unterscheiden. Nach Auffassung des OVG NRW ist es vertretbar, die Kosten für den Abfuhraufwand in Bezug auf die Bereiche Hausmüll und Papier dem Bereich der abfallmengenunabhängigen Kosten zuzuordnen und über den Grundpreis abzurechnen (so wohl auch Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Sept. 2011, § 6 KAG Rdnr. 217 a.E. für die Grundgebühr). Ebenso dürfen die Kosten für Sperrmüll und Grünschnittentsorgung in den Grundpreis eingerechnet werden (vgl. OVG NRW, a.a O. Rdnr. 20). Auch der Gebührensatz für die 120 l Restmülltonne bei Abfuhr im Vierwochenrhythmus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Systematik der Kostenverteilung 2014 entspricht der des Vorjahres. Dementsprechend kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 15.04.2014 - 3 K 161/13 - uneingeschränkt verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die auf das Grundstück des Klägers entfallenden Abfallgebühren für 2014 nicht richtig berechnet hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.