Urteil
10 K 1328/14.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0210.10K1328.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenem Bekunden am 17. November 1994 in B. (Nigeria) geborene Kläger stellte am 28. März 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er an, die nigerianische Staatsangehörigkeit zu besitzen und christlichen Glaubens zu sein. 3 In seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die am 9. Mai 2012 in Düsseldorf stattfand, begründete der Kläger seinen Asylantrag (in englischer Sprache) im Wesentlichen wie folgt: In seiner in Niger-State (Nigeria) gelegenen Heimat sei er immer mit seinen Freunden auf der Straße gewesen und habe Fußball gespielt. Eine Gruppe von Leuten habe sie angegriffen und ihnen gesagt, sie sollten gegen die Christen kämpfen. Er – der Kläger – habe erwidert, dass er das nicht tun könne, da er selbst Christ sei. Dafür seien er und seine Freunde geschlagen worden. Dies sei mehrmals geschehen. Eines Tages hätten die Angreifer die Kirche in Brand gesetzt und Häuser zerstört. Als er nach Hause gekommen sei, habe er seine Eltern tot aufgefunden. Seine Schwester habe er nicht mehr gesehen. Er sei geflohen und habe dabei noch wahrgenommen, wie einer seiner Freunde mit einer Machete getötet worden sei. Auf der Straße hätten Leichen gelegen. Er habe dann einen Priester getroffen, der ihn zunächst bei sich aufgenommen und ihm später zur Ausreise aus Nigeria verholfen habe. 4 Mit Bescheid vom 9. Mai 2014, zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben am 14. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab. Zugleich lehnte es die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Nigeria an. 5 Am 30. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben und erklärt, seinen christlichen Glauben auch in Deutschland weiter zu praktizieren; er habe sich in Bielefeld einer christlichen Gemeinde angeschlossen. Er beantragt, 6 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Art.16a Abs. 1 GG) und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG), hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren (§ 4 AsylVfG), weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 22. August 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Dieser hat mit Beschluss vom 25. August 2014 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M. (C. ) abgelehnt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 13 B. Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG). Dies gilt selbst dann, wenn man den Vortrag zu den Gründen für seine Ausreise aus Nigeria als wahr unterstellt. Denn er kann sich vor etwaigen Übergriffen durch eine (mutmaßlich islamistische) Gruppierung aus dem im Nordwesten Nigerias gelegenen Niger-State jedenfalls durch Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen, weshalb er des Schutzes vor Verfolgung im Ausland nicht bedarf. 15 Eine innerstaatliche Fluchtalternative, die den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ausschließt, liegt immer dann vor, wenn der betreffende Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Erforderlich ist dabei neben der Erreichbarkeit des betreffenden Ortes, dass dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 – 11 A 4395/04.A –, juris (Rdnr. 23). 17 Eine diesen Anforderungen genügende Fluchtalternative würde der Kläger, der nach eigenem Bekunden dem Christentum angehört, außerhalb seiner in Niger-State gelegenen Heimat vorfinden. Mit einer Fläche von 925.000 qkm ist Nigeria fast dreimal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Christen aus den nördlichen Bundesstaaten Nigerias, zu denen auch Niger-State gehört, können in andere Teile Nigerias – namentlich den Süden des Landes – umziehen, was zahlreiche Christen auch schon getan haben. Sie sind dabei keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen. Denkbar ist für Christen aus dem Norden Nigerias, einschließlich des Klägers, insbesondere eine Ansiedlung im Gebiet der südwestlichen Staaten, z.B. in den Regionen Lagos und Ibadan. Bei einer Niederlassung in Lagos wird von zugezogenen nigerianischen Staatsangehörigen lediglich verlangt, dass sie sich zur Erhebung der Einkommenssteuer ordnungsgemäß registrieren. 18 Vgl. die Nrn. 11 bis 13 der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012 (Nr. 711 der den Beteiligten übermittelten Erkenntnisliste). 19 In den südwestlichen Bundesstaaten Nigerias, insbesondere in Lagos bzw. Ibadan, würden für den Kläger zudem keine nennenswerten Sprachprobleme entstehen. Der Kläger ist des Englischen hinreichend mächtig. Diese Sprache dient auch in der genannten Region als Verkehrssprache. Zudem dominiert im Südwesten Nigerias, anders als im stark muslimisch geprägten Norden des Landes, keine Religion. Zwar sind viele der dort lebenden Menschen Moslems oder praktizieren traditionelle Religionen. Daneben bekennt sich aber auch eine große Zahl der dort lebenden Menschen zum Christentum. 20 Vgl. VG Minden, Urteile vom 21. Januar 2014 – 10 K 3182/13.A –, juris (Rdnr. 23), und vom 25. November 2014 – 10 K 2451/14.A – (Seiten 6 und 7 des Urteilsabdrucks), jeweils unter Hinweis auf Teil 3 des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes zum Herkunftsland Nigeria - Gesellschaft und Bevölkerung. 21 Der Kläger würde somit als Christ im Südwesten Nigerias, der für ihn auch tatsächlich erreichbar sein wird, keiner religiösen Minderheit angehören. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er dort aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert werden würde oder in anderer Weise gefährdet wäre. Insbesondere finden sich in den Erkenntnisgrundlagen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, vor allem im Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28. November 2014 (Nr. 767 der den Beteiligten übermittelten Erkenntnisliste), keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Christen im Südwesten des Landes in absehbarer Zeit eine ähnlich bedrohliche Situation entstehen könnte wie in anderen Landesteilen. Im Gegenteil sind die südwestlichen Bundesstaaten bislang von den regelmäßig in Zentral- und Nord-Nigeria vorkommenden Angriffen der islamistischen Terrorgruppe Boko Haram ebenso (weitgehend) verschont geblieben wie von (sonstigen) religiös motivierten Auseinandersetzungen größeren Ausmaßes. In der Region gibt es seit Jahrhunderten ein friedliches Zusammenleben zwischen Christen und Moslems. Mischehen zwischen Angehörigen beider Religionen sind häufig. 22 Vgl. dazu Seite 12 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014. 23 Zwar kam es in den letzten Jahren vereinzelt auch in den südwestlichen Bundesstaaten zu gewaltsamen Konflikten und Übergriffen. Dabei handelte es sich jedoch zumeist nicht um religiös motivierte Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, sondern um Konflikte zwischen Haussa und Angehörigen anderer Volksgruppen, die überwiegend wirtschaftlich begründet waren, so etwa bei einem gewaltsam ausgetragenen Streit zwischen Haussa und Yoruba um die Führung des Mile-12-Market in der Region Lagos 24 - vgl. Nr. 15 der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 25. Oktober 2012 -. 25 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Ansiedlung in Lagos oder Ibadan die reale Gefahr droht, in einen solchen Konflikt hineingezogen zu werden. Soweit sich die Terrorgruppe Boko Haram am 13. Juni 2014 zu einem vermeintlichen Anschlag im Hafenviertel Apapa von Lagos bekannt hat, dürfte bereits nicht hinreichend geklärt sein, ob die dort stattgefundene Explosion tatsächlich das Ergebnis terroristischer Aktivitäten ist oder aber lediglich – wie es offizieller Darstellung entspricht – ein durch ein Gasleck verursachter Unfall vorgelegen hat. 26 Vgl. zu dem betreffenden Vorfall die Briefing Notes des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes vom 14. Juli 2014 (Nr. 757 der Erkenntnisliste). 27 Doch selbst wenn der Vorfall durch Boko Haram oder eine andere terroristische Vereinigung herbeigeführt worden wäre, würde ein solcher bislang vereinzelt gebliebener Anschlag in Lagos nicht zu dem Schluss führen können, dass Binnenflüchtlingen dort unzumutbare Gefahren und Nachteile drohten, die der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenstünden. 28 Darüber hinaus kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass etwaige Verfolger aus Niger-State ihn überall in Nigeria aufspüren könnten. Angesichts der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens 29 - vgl. dazu die Seiten 23 und 26 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 sowie Seite 2 der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14. Mai 2014 (Nr. 749 der Erkenntnisliste) - 30 ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese aktuell überhaupt noch ein Interesse am Kläger haben sollten, ihn ohne weiteres auffinden können sollten, wenn er sich in den südwestlichen Bundesstaaten niederlässt. 31 Die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Südwesten Nigerias würde darüber hinaus nicht daran scheitern, dass der Kläger in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zurückkehrender nigerianischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer Asylantragstellung einer Verfolgung durch die Behörden seines Landes unterliegen würde. 32 Vgl. dazu Seite 25 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014. 33 Zudem hat das erkennende Gericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. 34 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 – 11 A 4395/04.A –, juris (Rdnr. 47). 35 Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Nigeria insgesamt schwierig ist und vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt. 36 Vgl. Seite 18 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014. 37 Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher auszugehen. Zudem war er seinen eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat bereits als Baustellenarbeiter tätig (vgl. Blatt 36 der beigezogenen Bundesamtsakte). Es ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar, warum es ihm weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere in Lagos oder Ibadan, auch ohne unmittelbare familiäre Unterstützung Fuß zu fassen und durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. 38 Hinzu kommt, dass er im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann (vgl. dazu auch die Blätter 58 ff. der beigezogenen Bundesamtsakte), die es ihm erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. 39 Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 ‑ 3 A 1627/10.A –, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 ‑ OVG 3 B 16.08 –, beide abrufbar über juris. 40 In dem Fall, dass der Kläger sich im Anschluss an eine Rückkehr nach Nigeria in die Stadt Lagos begibt, wird ihm überdies zugutekommen, dass sich die wirtschaftliche Entwicklung dort positiver als in anderen Regionen des Landes darstellt. Unter dem Gouverneur von Lagos-State, Babatunde Fashola, konnte in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Arbeitsplätzen geschaffen werden. Zudem hat sich die dortige Sicherheitslage seit dem Amtsantritt Fasholas im Jahre 2007 spürbar verbessert. 41 Vgl. zur Entwicklung der Stadt Lagos seit 2007 etwa den Bericht in der Financial Times Deutschland vom 17. August 2011 (Nr. 615 der Erkenntnisliste). 42 Festzuhalten bleibt danach, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria voraussichtlich nicht außerstande wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. In seinem Fall wird aufgrund der vorstehend im Einzelnen genannten individuellen Gegebenheiten vom Bestehen einer Ausweichmöglichkeit im Südwesten Nigerias, vor allem in Lagos oder Ibadan, auszugehen sein. Der Kläger wird als gesunder und arbeitsfähiger Mann, der zudem über berufliche Erfahrung verfügt, nach Rückkehr in die Bundesrepublik Nigeria in der Lage sein, sich im Südwesten des Landes auch ohne Einbindung in eine Großfamilie oder sonstiges „soziales Netz“ durchzuschlagen 43 - ebenso in ähnlich gelagerten Fällen z.B. VG Aachen, Urteile vom 9. April 2014 – 2 K 2343/13.A – und vom 21. Juni 2012 – 2 K 1581/10.A –, sowie VG Augsburg, Urteil vom 17. August 2012 – Au 7 K 12.30186 - sämtlich abrufbar über juris -. 44 Einer Ansiedlung des Klägers im Südwesten Nigerias steht schließlich auch nicht die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Monat Oktober 2013 (Nrn. 723 und 724 der Erkenntnisliste) entgegen. UNHCR berichtet darin, dass tausende Menschen aus den nordöstlichen Bundestaaten Borno, Yobe und Adamawa vor Kämpfen zwischen Regierungstruppen und „Aufständischen“ (Boko-Haram-Angehörigen) in andere Landesteile sowie in Nachbarstaaten (Kamerun, Tschad, Niger) geflohen seien, und erachtet es für sehr wahrscheinlich, dass Menschen aus dieser Region die Kriterien für eine Schutzgewährung erfüllen. Der Kläger kann aus dieser Empfehlung nichts für sich herleiten. Zwar dürfte sich die humanitäre Lage in dem genannten Landesteil in jüngster Zeit sogar noch verschärft haben. 45 Vgl. dazu etwa die in der Erkenntnisliste unter den Nrn. 762 ff. aufgeführten Presseberichte zur Lage im Nordosten Nigerias seit Herbst 2014. 46 Der Kläger stammt jedoch nicht aus der betreffenden Region. Zudem liegen – wie ausgeführt – individuelle Gegebenheiten vor, welche die Prognose erlauben, dass es ihm gelingen wird, im Südwesten Nigerias Fuß zu fassen. 47 II. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474). Sein Begehren, als Flüchtling anerkannt zu werden, scheitert (jedenfalls) daran dass die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylVfG, dessen Gegenstand der sog. interne Schutz ist, erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich in Niger-State verfolgt würde, nicht beanspruchen, weil ihm aus den vorstehend unter I. genannten Gründen nicht nur eine der Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehende innerstaatliche Fluchtalternative, sondern zugleich auch ein interner Schutz gemäß § 3e AsylVfG zur Verfügung steht. Diese Einschätzung beruht zudem auf „genauen und aktuellen Informationen aus relevanten Quellen“ im Sinne von § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, insbesondere auf Auskünften und dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes. 48 III. Der Kläger kann überdies keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG beanspruchen. Unabhängig davon, ob in seinem Fall überhaupt eine Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG gegeben ist, muss er sich auch in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass er einer etwaigen Verfolgung durch Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen könnte (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG). 49 IV. Darüber hinaus liegen keine nationalrechtlichen Abschiebungsverbote vor, insbesondere kein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). 50 Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 – 20 A 5164/04.A -, juris. 52 Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Nigeria nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. Soweit in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, dass der Kläger derzeit in C. eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer absolviere, fehlt diesem Umstand schon der im vorliegenden Zusammenhang notwendige Bezug zum Zielstaat der angedrohten Abschiebung (Nigeria). Ebenso wenig kann ihm in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus – Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass er unmittelbar im Anschluss an eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 53 V. Die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die formellen Anforderungen gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. 54 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.